BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lauber
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
GegenstandAnordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 11. April 2026
(ARR 26 9)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Am 11. April 2026 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 7. Juli 2026, an. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 17. April 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 11. April 2026 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen;
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen;
3. Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch den Unterzeichnenden sei am Ende des Strafverfahrens durch die Verfahrensleitung festzulegen.
Mit Verfügung vom 17. April 2026 wies die Verfahrensleitung den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren BK 26 212 betreffend Erstellung eines DNA-Profils ab. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 21. April 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 21. April 2026 auf eine Stellungnahme. Mit abschliessenden Bemerkungen vom 24. April 2026 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 29. April 2026 ihrerseits auf Schlussbemerkungen.
2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Die Beschwerdekammer entscheidet grundsätzlich gestützt auf die dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegten Haftakten und anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen Noven (Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3 mit Hinweisen). Vorliegend wurden die Haftakten von Amtes wegen ediert (vgl. Ziff. 3 der verfahrensleitenden Verfügung vom 17. April 2026). Damit wurde dem Editionsantrag des Beschwerdeführers hinreichend nachgekommen, zumal es weitergehend dem Beschwerdeführer obliegt, genau anzugeben, welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 Bst. c StPO). Indem der Beschwerdeführer pauschal und ohne weitere Begründung die Edition der gesamten amtlichen Akten EO 26 2848 verlangt (vgl. S. 2 der Beschwerde), kommt er diesem gesetzlichen Erfordernis nicht nach. Hinzu kommt, dass das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid u.a. den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht hat. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht über das Haftbeschwerdeverfahren Zugang zu den gesamten amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft erhalten kann, wenn Kollusionsgefahr im Raum steht. Der Antrag um Edition der gesamten amtlichen Akten EO 26 2848 ist demnach abzuweisen.
2.3 Die Staatsanwaltschaft reichte mit delegierter Stellungnahme vom 21. April 2026 als Novum den Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2026 ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren hatte die amtliche Vereidigung zudem Gelegenheit, zum eingereichten Novum Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt und die neu eingereichte Unterlage kann im Beschwerdeverfahren folglich berücksichtigt werden.
3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 222 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs dringend verdächtigt. Er soll am 5. Februar 2026 zwischen 18.45 Uhr und 21.15 Uhr an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft) allein oder zusammen mit einem oder mehreren Mittätern in ein Zweifamilienhaus eingebrochen sein. Zudem soll er wiederholt, eventuell gewerbsmässig, an weiteren Einbruchsdiebstahlsdelikten in der Schweiz, allenfalls gemeinsam mit weiteren Personen, beteiligt gewesen sein.
Hinsichtlich des Sachverhalts ist auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2026 (S. 2 f.) zu verweisen, in welchem Nachstehendes ausgeführt wurde:
Am 05.02.2026, zwischen 18.45 - 21.15 Uhr, wurde in E.________ (Ortschaft), D.________ (Strasse), in ein Zweifamilienwohnhaus eingebrochen. Die Täterschaft hebelte mit einem Flachwerkzeug (mutmasslich Schraubenzieher) ein Fenster auf der Rückseite des Gebäudes auf, gelangte so in das Haus und durchsuchte diverse Behältnisse im Erdgeschoss und im Untergeschoss, wobei 6 Goldmünzen, Bargeld, Schmuck, eine Herrenarmbanduhr und Socken (Deliktsbetrag total: ca. CHF 8'885.00) gestohlen wurden. Zudem verursachte die Täterschaft bei der Einbruchsstelle (Fensterrahmen) und im Hausinnern Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 1'601.00.
Bei der Einstiegsstelle der Täterschaft ins Haus (Fenster auf der Rückseite des Gebäudes) konnte die DNA des vorliegend Beschuldigten, A.________, gesichert werden.
Die von der Kapo Bern, Dezernat Einbruch und Diebstahl, getätigten Ermittlungen lassen weitere Tatzusammenhänge und weitere Tatorte von Einbruchsdiebstahlsdelikten im Kanton Bern erkennen, welche mit dem vorliegend Beschuldigten in Zusammenhang stehen dürften. Dies insbesondere aufgrund der an den verschiedenen Tatorten gesicherten Spuren und den sich daraus ergebenden Spurzusammenhängen. Zudem ist A.________ wiederholt von Mitarbeitern des BAZG (Zoll- und Grenzkontrolle; Kontrollen z.T. im rückwärtigen Raum) in Fahrzeugen mit ausländischen Kontrollschildern kontrolliert worden, wobei er jeweils mit F.________, geb. 25.03.1991, sowie weiteren Personen im Auto sass und in den Autos jeweils offensichtliches Einbruchswerkzeug (Schraubenzieher, Handschuhe, Mützen etc.) aufgefunden wurde. Dies erhärtet den Verdacht gegen den Beschuldigten weiter, dass er in der Schweiz weitere Einbruchsdiebstahlsdelikte begangen haben dürfte, wohl zusammen mit weiteren Personen, insbesondere F.________.
[…]. In der gestrigen Hafteröffnung bestritt der Beschuldigte, den Einbruchsdiebstahl in das Zweifamilienwohnhaus in E.________ (Ortschaft) begangen zu haben. Dies auch, nachdem ihm seine DNA an der Einstiegsstelle vorgehalten wurde (vgl. S. 3, Z. 61 – S. 4 Z. 101). Zwar bestätigte er, dass er mit weiteren Personen am 14.01.2026 in G.________ (Ortschaft)/BL und zu anderen Zeitpunkten und anderen Orten in verschiedenen Personenwagen mit ausländischen Kontrollschildern kontrolliert wurde, er gab jedoch an, dass es sich beim in den Fahrzeugen aufgefundenen, mutmasslichen Einbrecherwerkszeug nicht um Seines gehandelt habe und dass es sich hierbei um Werkzeug bzw. Sachen handeln würde, welches man für das Auto benötige (S. 4 Z. 108 – S. 5 Z. 144). Zum Vorhalt, dass er aufgrund der Ermittlungen der Kapo Bern verdächtigt werde, weitere Einbruchsdiebstähle im Kanton Bern und anderswo in der Schweiz begangen zu haben, verweigerte er die Antwort (S. 4 Z. 106) bzw. wollte er nichts dazu sagen (S. 5 Z. 151).
3.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer. Im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1).
3.3.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht der Begehung resp. Beteiligung des Beschwerdeführers am Einbruchdiebstahl vom 5. Februar 2026 an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft) (Zweifamilienhaus) derzeit zu bejahen ist. Dieser gründet massgeblich auf der bei der Einstiegsstelle ins Haus (Fenster auf der Rückseite des Gebäudes) sichergestellten Kontaktspur, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers übereinstimmt (vgl. S. 2 des Rapports Forensik der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2026). Die Beteuerung des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 9. April 2026, wonach er «bei seinen Kindern» schwöre, nichts bezüglich dieses Einbruchdiebstahls zu wissen (vgl. Z. 79 ff., 93 ff. des Protokolls), muss angesichts dessen derzeit als blosse Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer nicht erklären konnte, wie seine DNA am Tatort an der Einstiegsstelle gefunden werden konnte (vgl. Z. 98 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026). Mit der Staatsanwaltschaft und mangels anderweitiger diesbezüglicher Anhaltspunkte durfte das Zwangsmassnahmengericht bei einer summarischen Prüfung davon ausgehen, dass das zur Übereinstimmung geführte DNA-Profil des Beschwerdeführers rechtmässig erhoben worden ist (vgl. dazu auch S. 3 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2026 mit Hinweis auf das Zollgesetz [ZG; SR 631.0; vgl. dort Art. 103 ZG] und die Zollverordnung [ZV; SR 631.01; vgl. dort Art. 226 ZV] sowie in allgemeiner Weise bezüglich Wangenschleimhautabstrich [nachfolgend: WSA] bzw. Speicherung des DNA-Profils durch Beamte des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit [nachfolgend: BAZG]: das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 308+309 vom 9. September 2020 E. 8). Es mag zwar zutreffen, dass dem Zwangsmassnahmengericht der Rapport Forensik der Kantonspolizei vom 27. Februar 2026 nicht vorlag. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Hafteröffnung vom 9. April 2026 der DNA-Hit vorgehalten wurde (vgl. Z. 89 ff. des Protokolls), durfte das Zwangsmassnahmengericht im vorliegend frühen Verfahrensstadium (Festnahme: 8. April 2026 / Antrag Anordnung Untersuchungshaft: 10. April 2026) indes davon ausgehen, dass das DNA-Profil des Beschwerdeführers bereits in der entsprechenden Datenbank erfasst war. Dies geht sinngemäss auch aus dem angefochtenen Entscheid hervor, indem das Zwangsmassnahmengericht zunächst die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers zusammenfasste und alsdann ausführte, dass gemäss der Staatsanwaltschaft bei der Einstiegstelle der Täterschaft ins Haus die DNA des Beschwerdeführers gesichert worden sei (vgl. S. 3 des angefochtenen Entscheids). Wenn der amtliche Verteidiger auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2026 betreffend DNA-Analyse verweist, vermag er hieraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Auf S. 3 der Verfügung wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar bereits erkennungsdienstlich erfasst worden sei (inkl. WSA; durch das BAZG), indes sei er im vorliegenden Strafverfahren nochmals wegen Fristen etc. zu erfassen. Folglich steht die Verfügung betreffend DNA-Analyse vom 13. April 2026 in keinem Widerspruch zu den Ausführungen im Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2026.
Wenn der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkungen vom 24. April 2026 den Beweiswert des DNA-Profils moniert, trifft es gemäss dem Bericht Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2026 zu, dass der Beweiswert der Übereinstimmung des DNA-Mischprofils der Kontaktspur mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers als reduziert bezeichnet worden ist, da es sich beim DNA-Profil der Kontaktspur um ein Profil mit weniger als 12 Loci handelt (vgl. S. 2 des Berichts). Indes wurde im Bericht auch festgehalten, dass das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit allen im Spurenbild vergleichbaren Merkmalen übereinstimmt, die in der Hauptkomponente des Spurenbildes vorhanden sind (vgl. S. 2 des Berichts). Auch wenn der Beweiswert der Übereinstimmung als reduziert bezeichnet wurde, hat es mithin doch mindestens gewisse Übereinstimmungen der Profile gegeben. Dies muss im vorliegend frühen Verfahrensstadium, in welchem keine hohen Anforderungen an die Erheblichkeit und Konkretheit des dringenden Tatverdachts zu stellen sind, genügen. Die Ausführungen in den abschliessenden Bemerkungen hinsichtlich der Rechtmässigkeit der DNA-Profilerstellung durch das BAZG gehen gleichermassen fehl. Es wird vorab auf die vorstehenden Erwägungen, insbesondere das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 308+309 vom 9. September 2020 E. 8 und Art. 103 ZG i.V.m. Art. 226 ZV verwiesen. Im erwähnten Urteil der 2. Strafkammer wurde ausdrücklich festgehalten, dass für eine durch das Grenzwachtkorps angeordnete DNA-Probenahme bzw. DNA-Profilerstellung inkl. anschliessende Einspeisung in die nationale Datenbank eine ausreichende gesetzlich Grundlage besteht (vgl. E. 8.4.3 des Urteils). Dass das Regionalgericht demgegenüber der Meinung war, dass nur für die DNA-Probenahme eine gesetzliche Grundlage besteht resp. das Urteil der 2. Strafkammer nicht bundesgerichtlich überprüft worden ist, ändert nichts daran, dass auf dieses abgestellt werden kann. Wenn der amtliche Verteidiger auf die Totalrevision des Zollgesetzes (neu: BAZG-VG) verweist, welche derzeit noch nicht in Kraft ist (unbenutzter Ablauf der Referendumsfrist: Oktober 2025), sowie aus der parlamentarischen Debatte Bundesrätin Keller-Sutter zitiert, kann entgegen seiner Meinung hieraus nicht e contrario geschlossen werden, dass das Parlament klar festgehalten hat, dass eine Kompetenz des BAZG, ein DNA-Profil anzuordnen, bisher nicht existierte. Vielmehr lässt sich der parlamentarischen Beratung entnehmen, dass die Kompetenz des BAZG bereits bestanden hat, diese im Entwurf des Bundesrats indes zunächst nicht mehr enthalten war und alsdann im Rahmen der parlamentarischen Beratung wieder aufgenommen wurde (vgl. dazu einlässlich Votum Thierry Burkart, AB S 2024, S.1294 [«Es ist festzuhalten, dass es um die Kompetenzen im Zusammenhang mit dem DNA-Profil geht. Heute ist es so, dass die entsprechende Behörde, das BAZG, die entsprechenden Kompetenzen hat. Mit dieser Gesetzesrevision ist das, aus welchen Gründen auch immer, herausgefallen. Dann hat der Nationalrat dies wieder aufgenommen, und zwar aufgrund des Wunsches der Kantone bzw. der Arbeitsgruppe Hofmann»]; vgl. auch Votum Karin Keller-Sutter (BR), AB S 2024, S. 1295, wonach es – bei den Kompetenzen des BAZG im Zusammenhang mit dem DNA-Profi – weder um eine neue Kompetenz noch um eine Kompetenzausweitung gehe, sondern es handle sich um ein Anliegen der Kantone, dass diese Kompetenz im Gesetz bleibe). Auch die parlamentarische Debatte der Totalrevision des Zollgesetzes spricht mithin für eine grundsätzliche Berechtigung des BAZG zur DNA-Profilerhebung.
3.3.2 Die Beschwerdekammer teilt des Weiteren im vorliegend frühen Verfahrensstadium, in welchem kein allzu strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist, die Meinung der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts, dass gewisse Verdachtsmomente dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nebst dem Einbruchdiebstahl vom 5. Februar 2026 an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft) in weitere Einbruchdiebstähle in der Schweiz, mutmasslich mit weiteren Personen, insbesondere seinem Cousin F.________, involviert sein könnte. Der Beschwerdeführer will sich bereits seit einem Jahr in der Schweiz aufhalten, wobei er auf Arbeitssuche sein will und in einem Hotel in H.________ (Ortschaft) (Frankreich) unmittelbar an der Grenze zur Schweiz wohnt (vgl. Z. 161 f., 173 ff., 178 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026). Bereits diese Lebensumstände überraschen, zumal der Beschwerdeführer gleichermassen angab, dass seine Ehefrau und Kinder in I.________ (Land) wohnten, wo auch er seinen festen Wohnsitz habe (vgl. Z. 7 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2025). Der Beschwerdeführer wurde gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsantrag vom 10. April 2026 (S. 2) in der Schweiz in mehreren Kantonen wiederholt von Mitarbeitern der Zoll- und Grenzkontrolle in verschiedenen Fahrzeugen mit ausländischen Kontrollschildern mit weiteren Personen (u.a. seinem Cousin F.________) kontrolliert. In diesen Fahrzeugen sollen jeweils Gegenstände aufgefunden worden sein, welche typischerweise auf Einbruchswerkzeug hindeuteten (u.a. Schraubenzieher, Handschuhe, Mützen etc.). So soll der Beschwerdeführer am 14. Januar 2026 mit seinem Cousin F.________ und einer weiteren Person im Fahrzeug VW Passat (polnisches Kennzeichen) gesessen haben, als er an der Grenze (G.________ (Ortschaft)/BL) kontrolliert wurde. Im VW Passat wurden mehrere Handschuhe, dunkle Mützen und Caps sowie ein Werkzeugkoffer mit mehreren grossen Schraubenziehern aufgefunden (vgl. Z. 111 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026). Bei der Anhaltung des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2026 in einem Audi A4 in J.________ (Ortschaft) (SO) wurden im Kofferraum offenbar zwei Schlitzschraubenzieher, eine Taschenlampe und drei Handschuhe festgestellt (vgl. Z. 139 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026). Festgenommen wurde der Beschwerdeführer am 8. April 2026 anlässlich einer Verkehrskontrolle in K.________ (Ortschaft) (AG) im Fahrzeug BMW M1 (deutsches Kennzeichen), in welchem sich drei weitere Personen befanden und der Lenker keine plausiblen Gründe über ihren Aufenthalt in K.________ (Ortschaft) machen konnte (vgl. S. 2 des Festnahmerapports der Kantonspolizei Aargau vom 9. April 2026). Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der Hafteröffnung vom 9. April 2026 nicht, dass er in den entsprechenden Fahrzeugen mit unterschiedlichen ausländischen Kontrollschildern und mehreren Personen gesessen hat, in welchen sich die vorgenannten Gegenstände (u.a. mehrere Handschuhe, dunkle Mützen und Werkzeugkoffer) befunden haben (vgl. Z. 113 f., 121, 123 ff., 139 ff. des Protokolls). Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegend frühen Verfahrensstadium im Haftanordnungsantrag vom 10. April 2026 noch keine Bilder betreffend diese Gegenstände eingereicht oder weitergehende Angaben zu den Kontrollen gemacht hat (vgl. dazu die Rüge auf S. 3 der Beschwerde). Eine plausible Erklärung, weshalb sich der Beschwerdeführer offenbar in diesen verschiedenen Fahrzeugen an verschiedenen Orten mit Gegenständen, welche auf Einbruchwerkzeug hindeuten, befunden hat, konnte er nicht liefern. Vielmehr mutet es seltsam an, dass er auf den Vorhalt, wonach gemäss den Ermittlungen der Kantonspolizei Bern der dringende Tatverdacht bestehe, dass er an weiteren Diebstahlsdelikten in der Schweiz beteiligt gewesen sei, keine Antwort geben wollte (vgl. Z. 103 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026). Hätte er sich nichts zu Schulden kommen lassen, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Vorwürfe abgestritten hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz bei seinem Neffen in L.________ (Ortschaft) gewesen, habe Arbeit gesucht und sei ins «Puff» gegangen (vgl. Z. 178 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026), erscheint bei einer summarischen Prüfung zurzeit nicht glaubhaft. Auch seine Erklärung betreffend das mutmassliche Einbruchswerkzeug, wonach es sich hierbei um Werkzeug handle, welches man für das Auto bedürfe und welches nicht ihm gehöre resp. welches er nicht gebraucht habe (vgl. Z. 133 ff., 143 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026), überzeugt bei einer vorläufigen Prüfung derzeit nicht, zumal etwa nicht ersichtlich ist, wofür dunkle Mützen und Caps und mehrere paar Handschuhe fürs Auto gebraucht werden. Nach dem Gesagten durfte das Zwangsmassnahmengericht im vorliegend frühen Verfahrensstadium mit vertretbaren Gründen annehmen, dass genügend Anhaltspunkte auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an weitergehenden Einbruchdiebstählen vorliegen. Dies letztlich auch deshalb, da sich dem Rapport Forensik der Kantonspolizei vom 27. Februar 2026 (S. 2) entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer gemäss der Meldung fedpol (3 Meldungen) bereits bei weiteren Delikten als mutmasslicher Spurenverursacher in Erscheinung getreten ist. Auch der Verdacht auf weitergehende Einbruchdiebstähle rechtfertigt mithin zurzeit grundsätzlich die Haftanordnung. Die erwähnten Hinweise gilt es nunmehr möglichst rasch einlässlicher abzuklären resp. im Falle eines Antrags auf Haftverlängerung weitergehend zu substanziieren.
4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 1bi StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung mit Kollusions- und Fluchtgefahr.
4.2 Die Beschwerde enthält keinerlei Ausführungen zu den besonderen Haftgründen der Kollusions- und Fluchtgefahr. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zu den besonderen Haftgründen äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung (vgl. E. 4.3 und 4.4 hiernach). Eine Nachfristansetzung erübrigte sich insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist.
4.3.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 f. zu Art. 221 StPO).
4.3.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Fluchtgefahr Folgendes aus (vgl. S. 4 des angefochtenen Entscheids):
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, [..] gemäss den Angaben in der Hafteröffnung würden die Mutter, die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des Beschuldigten in I.________ (Land) wohnen, wo auch der Beschuldigte seinen regulären Wohnsitz habe. Er habe auch einen I.________ (Land) Aufenthaltstitel. Er sei jedoch seit ca. einem Jahr in der Schweiz, wobei er aber in H.________ (Ortschaft) (F), unmittelbar an der Grenze zur Schweiz, in einem Hotel wohne. In L.________ (Ortschaft) wohne seine Schwester mit ihren Kindern, welche er jeweils besuche, aber offenbar wohne er nicht dort. Ansonsten habe der Beschuldigte zur Schweiz keinerlei Bezug, insbesondere habe er hier auch noch nie regulär gearbeitet. Weitere Verwandten würden in I.________ (Land) (Verwandtschaft mütterlicherseits) und M.________ (Land) wohnen (vgl. im Einzelnen Hafteröffnung vom 09.04.2026, S. 2 Z. 9 ff. und S. 6). Nach dem Gesagten und angesichts der drohenden Strafe (inklusive obligatorische Landesverweisung) bestehe beim Beschuldigten offensichtlich Fluchtgefahr.
Die Verteidigung hat sich in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2026 nicht dazu geäussert.
Das Zwangsmassnahmengericht erachtet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft als zutreffend und demnach den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben.
4.3.3 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist und verweist vorweg auf die Ausführungen im Haftantrag (S. 3) und im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Ergänzend ist festzuhalten, dass es doch seltsam anmutet, wenn der Beschwerdeführer (M.________ (Land) Staatsangehöriger; 26-jährig) schon seit einem Jahr in der Schweiz sein will, zugleich aber auch angab, jeweils an der Grenze Frankreich-Schweiz (H.________ (Ortschaft)) in einem Hotel zu wohnen resp. seinen festen Wohnsitz in I.________ (Land) zu haben (vgl. Z. 7 ff., 161 f., 173 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026). Weshalb der Beschwerdeführer seit über einem Jahr in der Schweiz auf Arbeitssuche, auf (gelegentlichen) Besuch bei seinen Neffen und im «Puff» gewesen sein will (vgl. Z. 179 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026), während seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in I.________ (Land) wohnhaft sind, wo es u.a. die Möglichkeit gäbe, als Erntehelfer zu arbeiten (vgl. dazu auch den von ihm genannten Beruf auf S. 1 des Festnahmerapports der Kantonspolizei Aargau vom 9. April 2026), ist erklärungsbedürftig. Zur Schweiz hat der Beschwerdeführer ausser zu seiner Schwester und deren Kinder, welche offenbar in L.________ (Ortschaft) wohnen, keine Bezugspunkte (keine Erwerbstätigkeit, kein Wohnsitz, keine weiteren sozialen Kontakte). Demgegenüber ist er im Ausland gut vernetzt (Ehefrau und Kinder sowie Mutter in I.________ (Land); zahlreiche Verwandte in I.________ (Land) und M.________ (Land); Besitz eines Ausländerausweises von I.________ (Land); vgl. Z. 9 ff., 185 ff., 189 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026). Die praktisch fehlenden Bezugspunkte zur Schweiz mit gleichzeitig massgeblichen familiären Bezugspunkten im Ausland stellen gewichtige und konkrete Indizien für eine Fluchtgefahr dar. Bezeichnend ist auch die Reaktion des Beschwerdeführers auf den Vorhalt, wonach zu befürchten sei, dass er sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen werde, weil sein Lebensmittelpunkt in I.________ (Land) und nicht in der Schweiz sei («Ok»; vgl. Z. 199 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026). Der Beschwerdeführer hat eine Flucht erst gar nicht in Abrede gestellt (vgl. auch Z. 157 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026, wonach der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass bei Einbruchdiebstählen die obligatorische Landesverweisung in Frage stehe und was er dazu sage, lediglich angab: «Das gefällt mir gut».). Aufgrund der Gesamtumstände besteht die konkrete und erhebliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren und einer allfälligen Sanktion nicht mehr stellen und im In- oder Ausland, namentlich in Frankreich, I.________ (Land) oder M.________ (Land), untertauchen würde.
4.3.4 Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. Diese kann aufgrund der Gesamtumstände nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden.
4.4.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2, 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1, 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2, 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1, 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2, 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen).
4.4.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Kollusionsgefahr wie folgt (vgl. S. 5 des angefochtenen Entscheids):
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass der Beschuldigte wiederholt von Mitarbeitern der Zoll- und Grenzkontrolle in Fahrzeugen mit ausländischen Kontrollschildern kontrolliert worden sei, in welchen weitere Personen sassen und jeweils offensichtliches Einbruchswerkzeug aufgefunden worden sei. Im gegenwärtigen Ermittlungsstand ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit mindestens einem Mittäter zusammen agiert haben dürfte, weshalb insbesondere Absprachen mit diesem bzw. mit diesen zu befürchten seien. Zudem seien die Ermittlungen noch ganz am Anfang und es sei noch nicht klar, wer alles in diese Delikte involviert sei bzw. in welchem Umfang und in welcher Zusammensetzung die Delikte begangen worden seien. Solange diese Ermittlungen laufen würden, bestehe Kollusionsgefahr.
Die Verteidigung hat sich in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2026 nicht dazu vernehmen lassen.
Das Zwangsmassnahmengericht erachtet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft als zutreffend und demnach den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben.
4.4.3 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist und verweist vorweg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag (S. 3) und des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer steht aufgrund der Tatsache, dass dieser erst kürzlich angehalten und ausschliesslich im Rahmen der Hafteröffnung zur Sache befragt wurde, erst am Anfang. Mithin sind derzeit noch keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen. Zumal der Beschwerdeführer mehrfach mit Personen in Fahrzeugen mit verschiedenen ausländischen Kennzeichen und typischem Einbruchswerkzeug in verschiedenen Kantonen angehalten worden war und der Aufenthalt in diesen Örtlichkeiten nicht plausibel erklärt worden konnte, ist zurzeit bei einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an weiteren Einbruchdiebstählen mit seinem Cousin F.________ sowie allfällig weiteren Personen als Mittäter agiert haben dürfte und im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft mit diesen in Kontakt treten und Absprachen treffen könnte. Zudem erscheint es möglich, dass der Einbruchdiebstahl vom 5. Februar 2026 an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft) von mehreren Tätern begangen wurde. Die konkrete Möglichkeit zur Kollusion ist damit offensichtlich. Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auch das bisherige Aussageverhalten des Beschwerdeführers, wonach er den fraglichen Einbruchdiebstahl vom 5. Februar 2026 in E.________ (Ortschaft) bestritt, obwohl von ihm an der Einstiegstelle DNA sichergestellt wurde (vgl. Z. 89 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026), und er sich zum Verdacht der Beteiligung an weiteren Diebstahlsdelikten in der Schweiz erst gar nicht äussern wollte (vgl. Z. 103 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026), für eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers spricht (vgl. auch Z. 204 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. April 2026, wonach der Beschwerdeführer die Befürchtung der Staatsanwaltschaft betreffend Kollusionshandlungen lediglich zur Kenntnis nahm, dies indes nicht in Abrede stellte).
4.4.4 Die Kollusionsgefahr ist daher ebenfalls zu bejahen.
5.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. April 2026 festgenommen. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) droht noch keine Überhaft (vgl. insoweit auch der zutreffende Verweis des Zwangsmassnahmengerichts auf die Richtlinien des Verbandes bernischer Richterlinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, gültig ab 1. Januar 2026, welche für einen Einbruchdiebstahl in eine Wohnung mit einem Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 eine Sanktion von 150 Strafeinheiten vorsehen [ohne Berücksichtigung der Sachbeschädigung]). Die Staatsanwaltschaft hat im Haftanordnungsantrag vom 10. April 2026 (S. 3 f.) bezüglich der geplanten Ermittlungshandlungen ausgeführt, dass bislang noch keine einlässliche delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Zudem drängten sich weitere Ermittlungen auf, zu welchen aus ermittlungstaktischen Gründen keine näheren Ausführungen gemacht werden könnten und welche alsdann dem Beschwerdeführer vorgehalten werden müssten. Die Beschwerdekammer kann zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit einzig diejenigen noch anstehenden Ermittlungshandlungen berücksichtigen, welche konkret genannt werden oder sich augenscheinlich resp. erfahrungsgemäss ergeben. Zumal von der Staatsanwaltschaft konkret einzig die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers genannt worden ist, erscheint die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate als zu lang. Da gerichtsnotorisch ist, dass Ermittlungshandlungen eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nehmen, erscheint derzeit eine Dauer von zwei Monaten für die noch anstehenden Untersuchungsmassnahmen (insbesondere delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers sowie weitere sachbezogene Ermittlungen, wie etwa allfällige Spurenauswertungen) als angemessen. Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Haftanordnung ist daher in zeitlicher Hinsicht zu kürzen und die Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 7. Juni 2026 zu bewilligen. Sollte die Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung in Betracht ziehen, wird sie dem Zwangsmassnahmengericht näher zu begründen haben, welche konkreten Ermittlungsmassnahmen eine Verlängerung unter Verhältnismässigkeitsaspekten rechtfertigen.
5.3 Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO einzeln oder in Kombination zu erkennen, welche die bestehende erhebliche Flucht- und Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Solche wurden zu Recht auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht.
5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der Kürzung der Haftdauer als verhältnismässig.
6. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 7. Juli 2026 angeordnet hat und die Haftdauer nunmehr um einen Monat gekürzt und die Untersuchungshaft bis zum 7. Juni 2026 angeordnet wird. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.
7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht durchgedrungen. Mit Blick auf die Kürzung der Haftdauer gilt der Beschwerdeführer aber als teilweise obsiegend. Ihm werden daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'200.00, auferlegt. Die Restanz trägt der Kanton Bern.
7.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang eines Drittels besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Rückzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Der Antrag um Edition der amtlichen Akten EO 26 2848 wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 11. April 2026 (ARR 26 9) wird aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 7. Juli 2026 angeordnet hat. Die Untersuchungshaft wird bis zum 7. Juni 2026 angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt im Umfang eines Drittels.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)
Staatsanwalt C.________ (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin N.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 30. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.