BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigte/Gesuchstellerin
Staatsanwalt B.________
Gesuchsgegner
C.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin 1
E.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin 2
F.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin 3
GegenstandAusstand
Strafverfahren wegen Verleumdung und Beschimpfung
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Strafverfahren wegen Verleumdung und Beschimpfung. Am 17. Februar 2026 erliess der verfahrensleitende Staatsanwalt (nachfolgend: Gesuchsgegner) einen Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin. Dagegen erhob sie mit persönlicher Eingabe vom 26. Februar 2026 Einsprache. Mit Verfügung vom 24. März 2026 hielt der Gesuchsgegner am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Schreiben vom 23. März 2026 (bei der Staatsanwaltschaft abgebeben am 24. März 2026) verlangte die Gesuchstellerin sinngemäss den Ausstand des Gesuchsgegners. Am 25. März 2026 wurde das Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weitergeleitet. Mit Schreiben vom 27. März 2026 (bei der Staatsanwaltschaft eingegangen und an die Beschwerdekammer weitergeleitet am 30. März 2026) brachte die Gesuchstellerin (erneut) vor, der Gesuchsgegner werde als korrupt und befangen abgelehnt.
Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Es ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] analog).
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bloss pauschale Behauptungen, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (Boog, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 58 StPO).
2.2 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3 und 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts Urteile 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2 und 7B_780/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.3.5, je mit Hinweisen).
2.3 Betreffend Rechtzeitigkeit ist Folgendes festzuhalten:
Das Schreiben der Gesuchstellerin vom 23. März 2026 richtet sich im Wesentlichen gegen den Strafbefehl vom 17. Februar 2026, dessen Aufhebung sie auch verlangt. Zur Begründung wird unter anderem vorgebracht, der Gesuchsgegner behaupte und lüge, sei korrupt und befangen und werde abgelehnt «von amtes wegen, des rechtlichen Gehörs und der Anhörung». Mangels weitergehender Begründung, weshalb der Gesuchsgegner befangen sein soll, muss davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin den Anschein der Befangenheit namentlich darin erblickt, dass der Gesuchsgegner den Sachverhalt ihrer Auffassung nach falsch festgestellt und ihr rechtliches Gehör verletzt haben soll. Letzteres wurde von der Gesuchstellerin schon im Rahmen der Einsprache ausgeführt (Akten PEN 26 247, pag. 237). Daraus wird deutlich, dass der angebliche Ausstandsgrund bereits bekannt war. Ein Ausstandsgesuch wurde jedoch nicht gestellt. Da der angebliche Ausstandsgrund bereits zum Zeitpunkt der Einspracheerhebung am 26. Februar 2026 bekannt war, erweist sich das Ausstandsgesuch vom 23. März 2026 (bei der Staatsanwaltschaft abgebeben am 24. März 2026) als verspätet. Demgegenüber wäre das Schreiben vom 27. März 2026 – sollte es sich dabei um eine Ergänzung des vorangehenden Ausstandsgesuch handeln – nicht von vornherein verspätet, da sich die Gesuchstellerin darin auf die Verfügung vom 24. März 2026 bezieht, mit der der Gesuchsteller am Strafbefehl festgehalten und die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen hat und es sich mithin um einen neuen Ausstandsgrund handeln könnte. Mit Blick auf nachfolgende Erwägungen (E. 3.3) resp. den Umstand, dass sich das Ausstandsgesuch ohnehin als (materiell) offensichtlich unbegründet erweist, braucht die Frage der Rechtzeitigkeit desselben jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden.
3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches resp. unbefangenes Gericht (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; Boog, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 vor Art. 56-60 StPO). Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden (d.h. etwa der Staatsanwaltschaft) ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (Boog, a.a.O., N. 3 vor Art. 56-60 StPO).
Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden einer Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 [Pra 2017 Nr. 97] E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_513/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1; je mit Hinweisen).
3.2 Wie erwähnt (E. 2.1 hiervor), muss ein Ausstandsgesuch eine Begründung enthalten und die Gesuchstellerin hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Gesuchstellerin muss die Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren. Bei völligem Fehlen einer Substantiierung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 511 vom 7. November 2025 E. 3.1 und BK 25 191 vom 30. Juli 2025 E. 4.4 mit Hinweisen; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 58 StPO).
3.3 In ihrer Eingabe vom 27. März 2026 bezieht sich die Gesuchstellerin zwar auf die Verfügung vom 24. März 2026, mit der der Gesuchsgegner am Strafbefehl festgehalten und die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen hat und führt aus, dass der Gesuchsgegner als befangen und korrupt abgelehnt werde. Aus welchen Gründen die Gesuchstellerin zu diesem Schluss gelangt, erhellt aufgrund des Schreibens nicht. Mithin gelingt es ihr nicht, den Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners glaubhaft zu machen.
4. Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit es überhaupt rechtzeitig eingereicht worden ist und mit Blick auf die eingereichte Begründung den formellen Begründungsanforderungen zu genügen vermag.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Mangels Durchführung eines Schriftenwechsels sind den anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilklägerinnen 1 bis 3 keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. Auch insoweit ist somit keine Entschädigung zu sprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Gestützt auf die Eingaben der Gesuchstellerin vom 23. März 2026 (bei der Staatsanwaltschaft abgegeben am 24. März 2025; an die Beschwerdekammer weitergeleitet am 30. März 2026) und vom 27. März 2026 (bei der Staatsanwaltschaft eingegangen und an die Beschwerdekammer weitergeleitet am 30. März 2026) wird ein Ausstandsverfahren eröffnet.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
Zu eröffnen:
der Beschuldigten/Gesuchstellerin (per Einschreiben)
den Straf- und Zivilklägerinnen 1-3, alle v.d. Rechtsanwalt D.________
(per Einschreiben)
dem Gesuchsgegner (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Kurier)
Bern, 28. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.