BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zuber
Gerichtsschreiberin Lienhard
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigter 1
B.________
Beschuldigte 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
GegenstandNichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 13. März 2026 (O 26 2181)
Erwägungen:
1.1 Mit Verfügung O 26 2181 vom 13. März 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ und B.________ (zusammen nachfolgend: die Beschuldigten) initiierte Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 18. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. März 2026 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung and die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Staat zu tragen.
Darüber hinaus ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht und gab bekannt, dass er sich ausdrücklich vorbehalte, die Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht zu ergänzen und näher zu begründen. Am 27. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte ihn zum Leisten einer Sicherheit von CHF 1'400.00 auf, mit dem Hinweis, dass wenn die Sicherheit nicht rechtzeitig geleistet wird, auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 383 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Des Weiteren hiess sie das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gut und machte ihn darauf aufmerksam, dass Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen nicht erstreckbar und Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO daher grundsätzlich nicht möglich sind. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 30. März 2026 einen Nachtrag zur Beschwerde ein. Am 1. April 2026 ging die geforderte Sicherheit ein. Am 9. April 2026 nahm der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer Einsicht in die amtlichen Akten. Tags darauf reichte er einen weiteren Nachtrag zur Beschwerde ein. Am 13. April 2026 erfolgte eine weitere Eingabe.
1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
2.2 Als Prozessvoraussetzung ist die Legitimation von Amtes wegen zu prüfen.
2.2.1 Zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (der sog. «tatbestandlich Verletzte»; BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1, 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen).
2.2.2 Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten unter anderem vorwirft, bei ihrem Umzug Katzen zurückgelassen und damit gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen zu haben. Gemäss Art. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) bezweckt dieses Gesetz den Schutz der Würde und das Wohlergehen des Tieres. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahme des von ihm initiierten Strafverfahrens wegen angeblichen Aussetzens von Katzen durch seine ehemaligen Mieter unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sein soll, erhellt nicht und wird von ihm auch nicht dargelegt. Dass die angeblich ausgesetzten Katzen ihm gehörten, macht er jedenfalls nicht geltend. Entsprechend ist der Beschwerdeführer als blosser Anzeigeerstatter insoweit nicht zur Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert. Nur am Rande ist festzuhalten, dass er sich in der Beschwerde zu diesem Vorwurf auch gar nicht mehr äussert, obschon er die gesamte Nichtanhandnahmeverfügung anficht.
Ob der Beschwerdeführer angesichts der voranstehenden Ausführungen (E. 2.2.1 und 2.2.2) überhaupt zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung durch angeblich fahr- lässiges Töten des Frettchens seiner Partnerin legitimiert ist, kann mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 4.2.2) offengelassen werden.
2.2.3 Was die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs anbelangt, ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung hingegen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.2.4 Auf die als Laieneingabe form- und fristgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Voranstehenden (E. 2.2.2) einzutreten.
2.3 Demgegenüber erweisen sich die vom 30. März 2026, 10. April 2026 und 13. April 2026 datierenden Nachträge zur Beschwerde als verspätet. Gemäss Sendungsnachweis der Post wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 17. März 2026 zugestellt (Art. 85 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 StPO). Damit begann die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO am 18. März 2026 zu laufen und endete am 27. März 2026 (Art. 91 Abs. 2 StPO). Bei der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich, wie dem Beschwerdeführer bereits erklärt wurde, um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist (Art. 89 Abs. 1 StPO). Gründe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, von Beginn weg eine vollständig begründete Beschwerde einzureichen, werden keine geltend gemacht. Namentlich bringt er auch nicht vor, dass er während hängiger Beschwerdefrist ein Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft gestellt hätte und diesem nicht nachgekommen worden wäre. Der Vorbehalt des Beschwerdeführers, die Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht zu ergänzen und näher zu begründen, ist mithin auch nicht als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO zu interpretieren.
3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_157/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.3.4; 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3).
3.2.1 Gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
3.2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 TschG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet (Bst. b). Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 26 Abs. 2 TSchG).
4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigten damit, dass aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers und der polizeilichen Ermittlungen kein genügender Anfangsverdacht auf Hausfriedensbruch und Vergehen gegen das Tierschutzgesetz bestehe. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. Februar 2026 (nachfolgend: Anzeigerapport), welcher auf der Strafanzeige des Beschwerdeführers beruhe, gehe lediglich hervor, dass die Beschuldigten möglicherweise widerrechtlich den Balkon des Beschwerdeführers betreten hätten, um die Demontage einer Konsole mit Antenne vorzunehmen. Zudem hätten die Beschuldigten möglicherweise ein Frettchen der Partnerin des Beschwerdeführers vergiftet und möglicherweise Katzen zurückgelassen Die Strafanzeige des Beschwerdeführers gründe auf Mutmassungen und Vermutungen.
4.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf den ihr vorgelegten Anzeigerapport mangels eines Anfangsverdachts nicht dazugehalten war, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten an die Hand zu nehmen.
4.2.1 Was den Vorwurf des angeblichen Hausfriedensbruchs anbelangt, führte der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 11. Dezember 2025 lediglich aus, seine Mutter habe gesehen, dass ein Typ mit einer Bockleiter beim Balkon hantiert habe. Sie habe jedoch nicht gesehen, dass jemand darauf gewesen wäre. Auf Nachfrage konnte er denn auch nicht genau sagen, wer seinen Balkon betreten hatte (dort S. 3 Z. 71-73 und 77-70). Nur am Rande ist festzuhalten, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer der Polizei abgegebenen Fotos höchst fraglich ist, ob der Balkon zwecks Demontage der Antennenkonsole überhaupt betreten werden musste, befanden sich die Schraubenköpfe doch aussen am Balkon (vgl. Beilage 9 zum Anzeigerapport). Anders als der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 18. März 2026 vorbringt, waren die Strafverfolgungsbehörden mangels konkreter Verdachtsmomente (gegen die Beschuldigten) somit nicht dazu gehalten, hinsichtlich der «möglichen unbefugten Zutritte zu [s]einem Grundstück» eine weitergehende Prüfung vorzunehmen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer oberinstanzlich gar nicht mehr geltend macht, die Beschuldigten hätten seinen Balkon zwecks Demontage der Antennenkonsole betreten.
4.2.2 Betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Tötung des Frettchens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 11. Dezember 2025 auf Nachfrage angab, es handle sich eher um eine Sekundärvergiftung. Wenn sie (wohl gemeint: die Beschuldigten) sagten, dass sie ab und zu Mäuse in der Garage gehabt hätten und diese vielleicht an einem Köder gewesen seien, die Maus dann in das Gehege des Frettchens gerannt und von diesem erwischt worden sei, könne dies schon ausreichen, um das Frettchen zu vergiften (dort S. 4 Z. 135-140). Mit anderen Worten vermutet der Beschwerdeführer lediglich, dass das Frettchen fahrlässig durch das Verspeisen einer vergifteten Maus getötet wurde. Letzteres reicht mit der Vorinstanz indes nicht aus, um einen Anfangsverdacht wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetzes gegen die Beschuldigten zu begründen. Zudem ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass das in Frage stehende Rodentizid bis zum 31. März 2027 noch von Privatpersonen gekauft werden kann. Vor diesem Zeitpunkt gekaufte Giftköder dürfen auch noch verwendet werden (vgl. Beilage 9 zum Anzeigerapport). Demnach waren die Strafverfolgungsbehörden entgegen dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht zur Vornahme weiterer Abklärungen verpflichtet.
4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass diverses digitales Beweismaterial der Polizei nicht übergeben worden sei und man ihm mitgeteilt habe, die Staatsanwaltschaft werde sich bei Bedarf bei ihm melden und dieses einfordern, muss er sich entgegenhalten lassen, dass bei der vorliegenden Ausgangslage kein Anlass dazu bestanden hat, das angeblich vorhandene Beweismaterial einzufordern. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, dieses im Beschwerdeverfahren von sich aus noch einzureichen, dies aber nicht getan hat.
4.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt.
5. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden der von ihm in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen.
Entschädigungen werden keine gesprochen.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Leitender Staatsanwalt D.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 15. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lienhard
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.