BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligteunbekannte Täterschaft
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
gesetzlich v.d. C.________ und D.________ (Eltern)
v.d. Rechtsanwalt B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
GegenstandNichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 2. September 2025 (O 25 10680)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 2. September 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), handelnd durch seine Eltern, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. September 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge nachstehende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 2. September 2025, sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sei anzuweisen, gegen die mit Strafanzeige vom 29. August 2025 angezeigte unbekannte Täterschaft eine Untersuchung wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB), begangen am 26. August 2025 in E.________ (Ortschaft), zu eröffnen und durchzuführen.
Mit Verfügung vom 18. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde festgestellt, dass die Sicherheitsleistung fristgerecht erfolgt war. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Rechtsanwalt B.________ reichte am 29. August 2025 namens der Eltern des Beschwerdeführers Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ein und beschrieb den Vorfall vom 26. August 2025 in E.________ (Ortschaft) betreffend deren Sohn. Die Staatsanwaltschaft erfasste in der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer, handelnd durch seine Eltern, als Privatkläger und führte aus, dass mindestens diskutabel erscheine, inwiefern die Eltern berechtigt seien, in eigenem Namen Strafantrag zu stellen, wobei sie die Frage letztlich offenliess (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 15. September 2025 Beschwerde erhoben, wobei nicht moniert wurde, dass die Staatsanwaltschaft nur den Beschwerdeführer, handelnd durch die Eltern, als Privatkläger erfasst hatte. Dementsprechend wurde auch im Beschwerdeverfahren einzig A.________, handelnd durch seine Eltern, als Straf- und Zivilkläger sowie Beschwerdeführer erfasst. Auch dagegen erhob Rechtsanwalt B.________ keine Einwände. Ob die Beschwerde zusätzlich auch namens D.________ und C.________ (Kindeseltern) eingereicht wurde und diese beschwerdelegitimiert wären, kann letztlich angesichts der nachstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.3 f. hiernach) offenbleiben.
3.1 Mit Strafanzeige vom 29. August 2025 werfen der Beschwerdeführer resp. seine ihn vertretenden Eltern einer unbekannten Täterschaft eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen am 26. August 2025 in E.________ (Ortschaft), vor. Zur Begründung wird Folgendes vorgebracht (vgl. die korrekte Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft auf S. 1 f. der angefochtenen Verfügung):
Gemäss den Schilderungen habe sich die Familie F.________ am 26.08.2025 in E.________ (Ortschaft) aufgehalten. Auf der Terrasse des «Restaurant G.________» sei ihnen eine Gruppe unbekannter Personen aufgefallen, welche sie und dabei insbesondere D.________ beobachtet haben. Später sei ihr Sohn A.________ zur Promenade gegangen, um Trottinett zu fahren. Dabei sei er in Abwesenheit seiner Eltern von den unbekannten Personen - konkret vier Frauen und einem Mann - angesprochen worden. A.________ sei aufgefordert worden, ihnen Informationen (wie Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Familienname der Mutter) zu geben. Zudem sei er aufgefordert worden, sein Mobiltelefon zu entsperren und «Whatsapp»-Kontakte zu zeigen, insbesondere das Profilbild seiner Mutter. A.________ sei überrumpelt worden und habe den Befehlen aus Höflichkeit stattgegeben. Er selber und die von ihm gezeigten Mobiltelefoninhalte seien von den unbekannten Personen auch gefilmt und/oder fotografiert worden.
3.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung):
[rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO und Art. 179quater StGB]. Im vorliegenden Fall sollen Informationen und Daten auf dem Mobiltelefon des 11-jährigen A.________ abgefragt, eingesehen und möglicherweise abfotografiert oder gefilmt worden sein. Folglich ist der Geheim- und Privatbereich des noch minderjährigen A.________ und nur mittelbar jener seiner Eltern betroffen, weswegen mindestens diskutabel erscheint, inwiefern die Eltern berechtigt sind, in eigenem Namen Strafantrag zu stellen. Die Frage kann aber letztlich offengelassen werden, denn die Einwilligung des Betroffenen schliesst die Tatbestandsmässigkeit aus (vgl. Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar StGB, N. 9 zu Art. 179quater StGB). Im vorliegenden Fall steht ein Delikt gegen den Geheim- oder Privatbereich zur Diskussion, mithin ein privates Rechtsgut, welches uneingeschränkt zur Disposition des Berechtigten steht. Die Einwilligung muss vom Berechtigten vor dem Eingriff in Kenntnis aller wesentlichen Um-stände und freiwillig geäussert worden sein. Der Berechtigte muss urteilsfähig i.S.v. Art. 16 ZGB sein (vgl. Trechsel/Geth, a.a.O., N. 11 zu Art. 14 StGB). Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln in einer bestimmten Situation. Das Gesetz definiert diesbezüglich keine festen Altersgrenzen, denn die Urteilsfähigkeit einer minderjährigen Person ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Umständen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu beurteilen.
In der Anzeige wird beschrieben, dass der 11-jährige A.________ von mehreren ihm unbekannten Personen angesprochen und zur Angabe von persönlichen Daten (wie Personalien) sowie zum Vorzeigen eines «Whatsapp»-Profilbildes seiner Mutter aufgefordert worden sei. Die entsprechenden Vorkommnisse trugen sich auf öffentlicher und gut frequentierter Strasse mitten in E.________ (Ortschaft) zu. Es wird nicht geltend gemacht, dass A.________ in irgendeiner Form hinsichtlich der Datenweitergabe genötigt, bedroht oder schon nur bedrängt worden sei. Im Gegenteil wird erklärt, er habe die Anweisungen befolgt, weil er überrascht gewesen sei und höflich sein wollte. Weiter wird nicht geltend gemacht, dass Daten heimlich aufgenommen worden seien. Zwar ist denkbar, dass A.________ durch das Ansprechen und die nachfolgende Aufforderung zur Datenherausgabe überrascht wurde, es wäre ihm aber jederzeit freigestanden, sich zu weigern oder sich von den Personen zu entfernen. Die Tatsache, dass A.________ offenbar im Einverständnis seiner Eltern über ein eigenes Mobiltelefon verfügt und allgemein bekannt ist, dass sich auf Mobiltelefonen regelmässig Daten befinden, die den Geheim- oder Privatbereich betreffen, belegt implizit, dass die Eltern ihrem Sohn einen verantwortungsvollen Datenumgang zutrauen und ihn mithin als alt genug erachten, selber zu entscheiden, welche Daten er anderen Personen offenbart und welche nicht. Folglich ist A.________ jedenfalls hinsichtlich einer für ihn erkennbaren Datenweitergabe über das Mobiltelefon als urteilsfähig einzustufen, weswegen er rechtmässig in die Datenweitergabe einwilligen konnte. Damit entfällt die Tatbestandsmässigkeit und das Verfahren wird nicht an die Hand genommen.
4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist nur sehr restriktiv zu erlassen. Sie darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO).
4.2 Gemäss Art. 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt (Abs. 1), wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2) oder wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Abs. 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht (Abs. 3).
Die Einwilligung schliesst die Tatbestandsmässigkeit von Art. 179quater StGB aus (Donatsch/Donatsch, in: StGB / JStG Kommentar, 22. Aufl. 2026, N. 9 zu Art. 179quater StGB mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_946/2013 E. 1.4 vom 10. Dezember 2013; Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 179quater StGB; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Vor Art. 14 StGB). Die Einwilligung setzt ein disponibles Rechtsgut voraus. Die Einwilligung muss ferner vom Berechtigten vor dem Eingriff in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig (ausdrücklich oder stillschweigend) geäussert worden sein (Niggli/Göhlich, a.a.O., N. 8, 10, 18 und 19 zu Vor Art. 14 StGB; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 11 zu Art. 14 StGB). Eigentlicher Kern der Einwilligung ist die freie Entscheidung des Einzelnen. Einwilligung bezeichnet nur diejenige Zustimmung des Betroffenen, die in Kenntnis der Sachlage und aus freien Stücken erteilt wurde. Die Einwilligung muss aus freien Stücken erfolgen und vom Einwilligenden gewollt sein. Eine erzwungene «Einwilligung» ist keine (Niggli/Göhlich, a.a.O., N. 22, 41 und 42 zu Vor Art. 14 StGB). Für die Einwilligungsfähigkeit ist dabei die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) massgebend. Greift eine Handlung in das geschützte Rechtsgut mehrere Personen ein, ist für eine Rechtfertigung die wirksame Einwilligung aller betroffenen Rechtsgutsträger erforderlich (Trechsel/Geth, a.a.O., N. 11 zu Art. 14 StGB).
4.3 Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann vorliegend nicht ohne Weiteres und klarerweise geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in die Verletzung seines Geheim- oder Privatbereichs aus freien Stücken eingewilligt hat, womit die Tatbestandsmässigkeit entfallen würde. Wie die Staatsanwaltschaft richtig erwogen hat, erfordert die Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung die Urteilsfähigkeit und die Freiwilligkeit der betroffenen Person. Dies erscheint vorliegend fraglich. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen zum mutmasslichen Tatzeitpunkt erst elfjährigen Jungen. In der Strafanzeige vom 29. August 2025 wurde beschrieben, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2025 von fünf ihm unbekannten erwachsenen Personen (ein Mann und vier Frauen) in englischer Sprache angesprochen und zur Angabe von persönlichen Daten (Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Familienname der Mutter) sowie zum Vorzeigen eines WhatsApp-Profilbildes seiner Mutter auf seinem Mobiltelefon aufgefordert worden sei. Dabei seien er sowie die von ihm gezeigten Inhalte des Mobiltelefons gefilmt und/oder fotografiert worden (vgl. S. 2 der Strafanzeige). Es mag zwar zutreffen, dass sich die inkriminierten Vorkommnisse auf öffentlicher und gut frequentierter Strasse in E.________ (Ortschaft) (Promenade) ereignet haben. Indes gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum mutmasslichen Tatzeitpunkt allein unterwegs war, wobei ihm fünf erwachsene Personen offenbar unerwartet und in fordernder Weise gegenübergetreten sein sollen. In der Strafanzeige wurde denn auch beschrieben, dass der Beschwerdeführer von der unbekannten Täterschaft «überrumpelt» worden sei und deshalb den Befehlen gefolgt sei (vgl. S. 2 der Strafanzeige). Angesichts der offensichtlichen Überlegenheit der unbekannten Täterschaft und des noch jungen Alters des Beschwerdeführers ist zweifelhaft, ob dieser effektiv eine freiwillige Willensentscheidung treffen konnte, als er für die unbekannte Täterschaft aufforderungsgemäss das Mobiltelefon entsperrte und es zuliess, dass Fotos und/oder Videos vom Inhalt des Mobiltelefons getätigt wurden, oder ob es sich hierbei um eine durch faktischen, psychischen Druck erzwungene «Einwilligung» handelt. Jedenfalls kann entgegen der Staatsanwaltschaft nicht unweigerlich geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden wäre, sich zu weigern oder sich von den Personen zu entfernen. Bei der vorliegenden Ausgangslage erscheint es geboten, dass die involvierten Personen eruiert und zum angezeigten Sachverhalt einvernommen werden. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in der Beschwerde (S. 8) nicht sofort gemerkt haben will, dass die unbekannte Täterschaft mit einem Smartphone gefilmt habe. Für die getätigten Aufnahmen bis zu diesem Zeitpunkt stellt sich die Frage nach einer allfälligen Einwilligung erst gar nicht, zumal eine solche nicht nachträglich erteilt werden kann (vgl. E. 4.2 hiervor). Weiter kommt hinzu, dass in der Beschwerde (S. 8) zusätzlich erläutert worden ist, dass es sich nicht um das Mobiltelefon des Beschwerdeführers selbst, sondern um dasjenige seines Vaters gehandelt hat. Zudem sollen offenbar das WhatsApp-Profilbild der Mutter des Beschwerdeführers sowie ein Familienbild des Beschwerdeführers mit seinen Eltern fotografiert und/oder gefilmt worden sein (vgl. dazu auch die E-Mail von C.________ an das Polizeiinspektorat H.________ vom 28. August 2025). Dass die Kindeseltern dem Beschwerdeführer, als sie ihm das Mobiltelefon des Vaters mitgegeben haben, konkludent ihr Einverständnis dazu gegeben haben, geheime und private Daten jeglichen Dritten herauszugeben, welchen der Beschwerdeführer unterwegs begegnen würde, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden. Mithin ist mutmasslich auch der Privat- und Geheimbereich von D.________ und C.________ betroffen, in welchen der Beschwerdeführer nicht allein einwilligen konnte (vgl. E. 4.2 hiervor), was ebenfalls die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt.
4.4 Nach dem Gesagten liegt kein Anwendungsfall von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO vor. Es liegt bezüglich des inkriminierten Ereignisses kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, der eine Nichtanhandnahme wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte rechtfertigt. Der vorliegende Sachverhalt – konkret die Situation beim Antreffen des Beschwerdeführers mit der unbekannten Täterschaft – muss näher abgeklärt werden. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Es ist ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu eröffnen, wobei die Identität der mutmasslichen Täter zu ermitteln und diese sowie die weiteren Beteiligten zum Vorfall einzuvernehmen sind. Zudem ist abzuklären, ob betreffend die mutmassliche Örtlichkeit allenfalls Videomaterial vorhanden ist. Nach der Vornahme der zusätzlichen Beweismassnahmen wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Beweissituation einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Es steht der Staatsanwaltschaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdekammer bei der Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Ob diese Bestimmung analog auch in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen gilt, ist demgegenüber weder höchstrichterlich geklärt noch – soweit ersichtlich – Gegenstand der Diskussion in der Lehre. Auch vorliegend braucht der Frage nicht näher nachgegangen zu werden, zumal sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und keine Gründe ersichtlich sind oder vorgebracht wurden, welche eine Weisungserteilung aufdrängen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 291+292 vom 6. Dezember 2023 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen sowie BK 19 335 vom 3. September 2019 E. 8 [Leitentscheid]). Es ist demnach auf die Erteilung von expliziten Weisungen an die Staatsanwaltschaft zu verzichten.
5.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00 (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO). Die geleistete Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
5.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3, 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; vgl. auch statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 5.2.2) ist indes keine Entschädigungen zu sprechen.
5.2.2 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu beziffern (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog). Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat zwar eine Entschädigung beantragt («unter Kosten- und Entschädigungsfolge»), beziffert jedoch keine konkrete Entschädigungsforderung. Ebenso wenig hat er sich vorbehalten, eine Kostennote einzureichen oder eine solche in Aussicht gestellt. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog ist ihm demnach keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 2. September 2025 (O 25 10680) wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. Die geleistete Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt I.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 27. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.