BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz
Gerichtsschreiber Cathrein
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
GegenstandRechtsverzögerung
Strafverfahren wegen Pornografie
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben betreffend Verfahren BA 24 1533
Erwägungen:
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Pornografie. Am 28. August 2025 reichte der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Verfügung vom 2. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 5. September 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Verfügung vom 9. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 10. Dezember 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein.
2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat als Beschuldigter ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist, weshalb er zur Rechtsverzögerungs-beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache bundesrechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5 sowie 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in einer Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1).
3.2 Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig, kann eine Verletzung des Beschleunigungsverbots festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücken") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (summers, in: Basler Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 8 zu Art. 5). Da man von der Strafbehörde nicht verlangen kann, dass sie sich andauernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeidlich, im Verfahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirklich krasser Dauer ist ("durée vraiment choquante"), überwiegt die Gesamtwürdigung; Zeiten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass das Dossier aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseitegelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Nach der Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elf Monaten für die Weiterleitung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Gemäss Praxis der Beschwerdekammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung; unter Umständen kann auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten eine Rechtsverzögerung darstellen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3; BK 21 194 vom 17. Juni 2021 E. 4.3; BK 21 267 vom 9. Juni 2021 E. 4.2; BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgericht 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
4. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren verzögert. Das Verfahren sei vor über 15 Monaten eröffnet worden und seit der Beschlagnahme der Geräte des Beschwerdeführers sei ebenfalls deutlich mehr als ein Jahr verstrichen. Durch die Beschlagnahme sei der Beschwerdeführer in seiner Eigentumsgarantie angegriffen. Dass Polizei und Staatsanwaltschaft überlastet seien, möge sein, aber sei gemäss ständiger Rechtsprechung kein Rechtfertigungsgrund für die Verzögerung von circa 14 Monaten. Bei einer Spiegelung zwecks Beweissicherung handle es sich um einen Routinevorgang. Die Verzögerung begründe sich einzig durch die Überlastung von Polizei und Staatsanwaltschaft. Das Verfahren verzögere sich somit ungebührlich und das Gebot der Beschleunigung im Strafverfahren sei verletzt.
5. Das Verfahren wurde am 25. Juni 2024 eröffnet. Am 1. Juli 2024 wurde ein Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl erlassen. Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers wurde am selben Tag beschlagnahmt. Am 27. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer ein erstes Mal um Mitteilung des Verfahrensstandes sowie Rückgabe des Mobiltelefons sowie des iPads der Tochter des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Bearbeitungsfristen beim Fachbereich Computerforensik derzeit lang seien, da diese Abteilung aktuell stark belastet sei. Bis wann die notwendigen Arbeiten abgeschlossen seien, könne nicht abgeschätzt werden. Am 11. August 2025 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Mitteilung des Verfahrensstands und drohte an, eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung einzureichen. Mit Schreiben vom 18. August 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das beschlagnahmte Mobiltelefon noch nicht forensisch habe ausgelesen werden können. Dies sei auf eine Überlastung des zuständigen Dienstes zurückzuführen sowie auf die Priorisierung der Aufträge. Im vorliegenden Verfahren bestehe kein Grund für eine erhöhte Priorität bei der Datenträgerauswertung.
6. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde.
6.1 Das Verfahren wurde am 25. Juni 2024 eröffnet und das Mobiltelefon sowie das iPad der Tochter des Beschwerdeführers wurden am 1. Juli 2024 beschlagnahmt. Seither sind mehr als 15 Monate vergangen, ohne dass eine Auswertung der Geräte stattgefunden hat. Bei den Nachfragen des Beschwerdeführers führt die Staatsanwaltschaft als Grund für die Verzögerung die Überlastung der forensischen Abteilung an. Dies mag grundsätzlich nachvollziehbar sein. Dennoch lässt sich nicht leugnen, dass eine derartige Verzögerung in einem Verfahren unverhältnismässig ist und nicht mit der gebotenen Verfahrensgeschwindigkeit vereinbar ist.
Die Kammer ist der Ansicht, dass eine Verzögerung von über 15 Monaten für die Auswertung eines Mobiltelefons und eines iPads als unangemessen und somit als Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO zu werten ist. Insofern hat der Beschwerdeführer als Beschuldigter Anspruch auf eine zügige Bearbeitung des Verfahrens.
6.2 Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft im Falle einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren nunmehr beförderlich fortzuführen und die beschlagnahmten Gegenstände zeitnah auszuwerten. Auf weitere Weisungen wird derzeit verzichtet, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Auswertung bis spätestens Ende Januar 2026 erfolgt sein wird. Mit Blick auf den Stand des aktuellen Verfahrens rechtfertigt es sich zudem nicht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dass Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren dementsprechend eine Entschädigung auszurichten, zumal der Beizug eines Anwaltes geboten ist. Der Beschwerdeführer hat die Entschädigung ins richterliche Ermessen gestellt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziffer 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Honorarrahmen in Beschwerdeverfahren (Art. 393 bis 397 StPO) betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte CHF 500.00 bis 5'000.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).
7.3 Die von Rechtsanwalt B.________ am 10. Dezember 2025 eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei einem geltend gemachten Zeitaufwand von etwas mehr als zwei Stunden sowie Auslagen von CHF 38.70 ist ihm eine Entschädigung von CHF 877.80 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden vom Kanton Bern getragen.
Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 877.80 ausgerichtet.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 15. Dezember 2025
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber: Cathrein
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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