BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid,
Oberrichterin Bochsler
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligteunbekannte Täterschaft (unbekannte Personen bzw. Behördenmitglieder der KESB Emmental)
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
p.A. B.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
GegenstandNichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Drohung und Nötigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 5. August 2025 (EO 25 5667)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung (EO 25 5667) vom 5. August 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Strafanzeige vom 16. Dezember 2024 gegen unbekannte Täterschaft (unbekannte Personen bzw. Behördenmitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental-Oberaargau [nachfolgend: KESB]) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Drohung und Nötigung nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter persönlicher Eingabe (eingelangt am 25. August 2025) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung: Die Verfügung vom 05.08.2025 sei aufzuheben.
**Einleitung einer Strafuntersuchung:**Die Staatsanwaltschaft (bzw. eine zuständige Strafverfolgungsbehörde) sei anzuweisen, das Strafverfahren auf Grundlage meiner Strafanzeige vom 16.12.2024 (samt Ergänzungen) ordnungsgemäss an die Hand zu nehmen und die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzufuhren.
**Akteneinsicht:**Mir sei vollumfängliche Einsicht in die Akten des betreffenden Verfahrens (Strafantrag vom 16.12.2014 [recte: 16.12.2024], Ermittlungsakten der Polizei und Staatsanwaltschaft im Verfahren Nr. EO 255667 / BOJ und BO 25 5667 / FLA) zu gewähren, damit ich die Nichtanhandnahmeverfügung sachgerecht würdigen und diese Beschwerde nötigenfalls ergänzen kann.
**Beizug von Parallelakten:**Es seien die Akten des parallel gelagerten Strafverfahrens (betreffend Art. 292 StGB, geführt gegen mich als Beschuldigte, Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. Juni 2025, derzeit im Berufungsverfahren pendent) beizuziehen, soweit sie für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde relevant sind. Insbesondere sollen dadurch Erkenntnisse über den Gesamtkontextund die behördliche Vorgehensweise gewonnen werden. Eventualiter sei in Erwägung zu ziehen, das Verfahren an eine unabhängige Strafverfolgungsbehörde zu übertragen, falls die Gefahr einer Befangenheit der ursprünglich zuständigen Behörde gesehen wird.
Am 28. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Möglichkeit besteht, die amtlichen Akten nach vorgängiger Terminabsprache mit der Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern ebenda einzusehen, sobald diese von der Generalstaatsanwaltschaft retourniert worden sind. Des Weiteren wurde das Gesuch auf Edition von Akten bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern abgewiesen und die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass wenn sie ein Ausstandsgesuch einleiten will, dies form- und fristgerecht zu geschehen hat. Mit Verfügung vom 9. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von der auf Beschwerdeabweisung schliessenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. September 2025 Kenntnis und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen sind. Am 24. September 2025 nahm und gab sie von der undatierten Eingabe der Beschwerdeführerin (eingelangt am 23. September 2025) Kenntnis und gab bekannt, dass diese zur Verbesserung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben innert fünf Tagen an die Beschwerdeführerin zurückgeht. Soweit sie im Beschwerdeverfahren Einsicht in die amtlichen Akten zu nehmen wünschte, wurde die Beschwerdeführerin auf Ziff. 5 der vorerwähnten Verfügung vom 28. August 2025 verwiesen. Betreffend ihr Ersuchen, Einsicht in die Akten der Generalstaatsanwaltschaft zu nehmen, wurde sie an die Generalstaatsanwaltschaft verwiesen. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Nachbesserung der Beschwerdeführerin Kenntnis. Weitere Eingaben gingen nicht ein.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor:
Am 16. Dezember 2024 erstattete Frau A.________ zusammen mit ihrem Vertreter Herr C.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Drohung und Nötigung gegen Unbekannt bzw. Behördenmitglieder der KESB Emmental. Am 17. Februar 2025 wurde mit Frau A.________ ein Einvernahmetermin vereinbart. Dieser Termin wurde aufgrund eines «neuen Sachverhaltes» jedoch kurzfristig abgesagt. Es wurde in Aussicht gestellt, dass sich Herr C.________ bis spätestens 15. März 2025 wieder bei der Polizei melden würde, um einen neuen Termin zu vereinbaren. Bis am 5. Juni 2025 gingen jedoch keine weiteren Mitteilungen von Herrn C.________ oder Frau A.________ bei der Polizei ein, woraufhin diese das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft übergab.
Die Staatsanwaltschaft gelangte mit Schreiben vom 11. Juni 2025 an die Anzeigerin mit der Aufforderung, innert 10 Tagen die Anzeige nachzubessern und zu präzisieren, andernfalls keine Strafverfolgung an die Hand genommen werde. Diese Frist wurde einmalig bis am 14. Juli 2025 erstreckt.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2025 stellte die Strafanzeigerin bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens, evtl. auf Beizug «der vollständigen Akten der KESB Emmental» […].
3.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens begründet die Staatsanwaltschaft sodann damit, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juli 2025 lediglich die Sistierung des Verfahrens, evtl. den Beizug «der vollständigen Akten der KESB Emmental» beantragt hat, ohne jedoch aufzuzeigen, wer genau wo und wann welche konkreten, strafrechtlich relevanten Handlungen zu wessen Nachteil begangen haben soll. Zur Begründung dieser Anträge sei bloss behauptet worden, dass sich die «Situation weiterentwickelt habe und weitere Akten zu prüfen seien». Mit anderen Worten habe auch das erwähnte Schreiben keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von Behördenmitgliedern der KESB Emmental enthalten. Was die beantragte Verfahrenssistierung und den Aktenbeizug bei der KESB Emmental anbelangt, führte sie des Weiteren aus, dass beide beantragten Handlungen eine Verfahrenseröffnung nach Art. 309 StPO, mithin also einen hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung voraussetzten, welcher vorliegend offensichtlich fehle.
4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», das heisst erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_157/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.3.4; 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).
5. Die vorzitierten Ausführungen der Vorinstanz (E. 3.1) werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie ist indes der Auffassung, die Staatsanwaltschaft wäre aufgrund ihrer Eingaben dazu gehalten gewesen, ein Verfahren zu eröffnen. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen kann dem nicht gefolgt werden.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe mit Strafanzeige vom 16. Dezember 2024 einen Sachverhalt aus dem Kindesschutz-/Besuchsrechtsbereich geschildert, welcher ihrer Auffassung nach strafrechtlich relevantes Fehlverhalten Dritter (und/oder beteiligter Behörden) beinhalte (vgl. dazu namentlich Rz. 1 und 6 der Beschwerde), muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die erwähnte Strafanzeige eben gerade keine Sachverhaltsdarstellungen enthält. Entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 einzig geltend, sie wolle Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), Drohung nach Art. 180 StGB sowie Nötigung gemäss Art. 181 StGB, angeblich begangen durch Amtspersonen der KESB Emmental, einreichen. Die Strafanzeige richte sich namentlich gegen D.________, Behördenmitglied, und E.________, Präsident der KESB Emmental. Aus welchen Gründen sie unter anderem den genannten Personen vorwirft, die erwähnten Straftaten begangen zu haben, geht aus der Strafanzeige nicht hervor. Im Gegenteil wird darin lediglich ausgeführt, dass derzeit versucht werde, ergänzende Akten von der KESB Emmental zu erhalten. Weiter wird um eine «Vorladung» ab Mitte Januar 2024 (recte wohl: 2025) gebeten, um die Strafanzeige «näher spezifizieren» zu können. Mit welchen konkreten Handlungen die teilweise explizit genannten Personen die erwähnten Straftatbestände erfüllt haben sollen, geht aus der Strafanzeige vom 16. Dezember 2024 indes nicht hervor.
5.2 In der Folge wurde mit der Beschwerdeführerin ein Einvernahmetermin als Auskunftsperson vereinbart, den diese am 14. Februar 2025 kurzfristig mit der Begründung absagte, es habe sich in den letzten Tagen ein neuer Straftatbestand (falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB) ergeben. Erhebliche und konkrete, verdachtsbegründete Hinweise können auch dem Schreiben vom 14. Februar 2025 nicht entnommen werden. Alsdann wartete die Kantonspolizei Bern bis am 5. Juni 2025 vergeblich weitere Mitteilungen der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters ab. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich durch die Staatsanwaltschaft dazu aufgefordert, ihre Strafanzeige innert zehn Tagen nachzubessern und zu präzisieren, mit dem Hinweis, dass andernfalls keine Strafverfolgung an die Hand genommen werde. Diese Frist wurde einmalig bis am 14. Juli 2025 erstreckt. Auch mit Eingabe vom 13. Juli 2025 zeigte die Beschwerdeführerin nicht auf, wer genau wo und wann welche konkreten, strafrechtlich relevanten Handlungen zu wessen Nachteil begangen haben soll. Die Staatsanwaltschaft stellte mithin zu Recht fest, dass das erwähnte Schreiben keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von Behördenmitgliedern der KESB Emmental enthält.
5.3 Wie gezeigt (E. 4), bedarf es zur Eröffnung einer Strafuntersuchung tatsächlicher bzw. erheblicher und konkreter Hinweise darauf, dass eine strafbare Handlung begangen worden sein könnte. Die blosse Behauptung, dass Straftaten begangen wurden, geschweige denn das blosse Nennen angeblich erfüllter Tatbestände reichen dazu offensichtlich nicht aus. Vielmehr hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, eine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht zu schildern, also mindestens den zugrundeliegenden Sachverhalt zu umschreiben und darzulegen, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass diese von ihr beanzeigten Straftatbestände erfüllt sind. Dieser Obliegenheit kam sie mit Eingabe vom 13. Juli 2025 nicht nach, sondern sie beantragte lediglich die Sistierung des Verfahrens sowie den Beizug von Akten der KESB Emmental mit der Begründung, es sei der Verlauf eines anderen Straf- und eines Zivilverfahrens abzuwarten und die nötigen Akten stünden noch aus. Da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen Anfangsverdacht plausibilisiert hat, kann sie sich auch nicht darauf berufen, die Staatsanwaltschaft habe den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt.
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin alsdann moniert, die Vorinstanz habe ihre Eingaben nicht sachgemäss bearbeitet und ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit den genannten Anträgen nicht auseinandergesetzt habe, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die Staatsanwaltschaft mangels eines hinreichenden Tatverdachts auf eine strafbare Handlung nicht gehalten war, eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario). Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht fest, dass sowohl die beantragte Verfahrenssistierung als auch der beantragte Aktenbeizug die Eröffnung einer Strafuntersuchung voraussetzen, womit sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach offensichtlich nicht auszumachen.
5.5 Im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass aufgrund der Erlebnisse im «Kindschaftsverfahren» und der Auswirkungen desselben auf ihren minderjährigen Sohn aus ihrer Sicht der Anfangsverdacht bestanden habe, dass Amtsträger oder Dritte durch unverhältnismässige Zwangsmassnahmen und Ignorieren des Kindeswohls gegen strafrechtliche Bestimmungen – etwa durch Amtsmissbrauch oder andere Tatbestände, die im Zuge einer Untersuchung zu prüfen wären – verstossen haben könnten (vgl. Rz. 1 der Beschwerde). Mögliche strafrechtliche Anhaltspunkte ergäben sich daraus, dass ihr Sohn durch das behördlich erzwungene Besuchsrecht in eine extrem belastende Situation gebracht worden sei, was letztlich dazu geführt habe, dass sie das starre Modell nicht mehr umgesetzt habe, um ihn vor weiterem seelischen Schaden zu bewahren (vgl. Rz. 6 der Beschwerde). Inwiefern die von der Beschwerdeführerin bloss vage umschriebenen und nach wie vor unbelegten Vorwürfe von strafrechtlicher Relevanz sein sollen, erhellt jedoch auch aufgrund ihrer oberinstanzlichen Ausführungen nicht. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, dass der Strafanzeige eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, welche im entsprechenden Verfahren zu klären ist. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, sie sei zu Unrecht wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB verurteilt worden, kann sie sich im Berufungsverfahren SK 25 501 dagegen zur Wehr setzen.
5.6 Zusammenfassend gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin initiierte Strafverfahren gegen A.________ bzw. Behördenmitglieder der KESB Emmental, darunter auch die in der Strafanzeige vom 16. Dezember 2024 konkret genannten Personen, zu Recht nicht an die Hand genommen hat.
6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, eventualiter sei in Erwägung zu ziehen, das Verfahren an eine unabhängige Strafverfolgungsbehörde zu übertragen, falls die Gefahr einer Befangenheit der ursprünglich zuständigen Behörde gesehen werde, war für die Beschwerdekammer unklar, ob die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch stellen wollte. Entsprechend wurde sie mit Verfügung vom 28. August 2025 darauf aufmerksam gemacht, dass wenn sie ein Ausstandsgesuch einleiten wolle, dies form- und fristgerecht zu geschehen habe. In der Folge ging insoweit keine Eingabe der Beschwerdeführerin mehr ein, weshalb davon ausgegangen wird, dass kein Ausstandsverfahren initiiert werden wollte.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, bestimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den – im Übrigen nicht näher bezeichneten – beschuldigten Personen sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
Zu eröffnen:
der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin F.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 16. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.