BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt F.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
C.________
v.d. Fürsprecher D.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1
E.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2
GegenstandEinstellung
Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 14. August 2025 (W 25 169)
Erwägungen:
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führte gestützt auf die Strafanzeige vom 29. März 2021 von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und der G.________ (später H.________; heute E.________; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: die Beschwerdeführenden) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) zunächst ein Strafverfahren (W 21 348) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, begangen insbesondere zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 als Geschäftsführerin namentlich durch das Nichterstellen der ordentlichen Jahresrechnung und der Verwendung von Gesellschaftsvermögen für den Aufbau der neuen Kanzlei «A.________». Am 20. Dezember 2022 (nachträglich verurkundet am 12. August 2025) dehnte die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschuldigte geführte Strafverfahren auf den Tatbestand der Urkundenfälschung aus. Am 14. August 2025 trennte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren hinsichtlich diverser in der Strafanzeige vom 29. März 2021 umschriebener (Teil-)Sachverhalte ab und erliess diesbezüglich eine Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung (W 25 169). Gleichen Tags erhob sie beim Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern Anklage gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung. Gegen erwähnte Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung (W 25 169) erhob der Beschwerdeführer 1, vertreten durch Fürsprecher D.________, am 25. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Die Ziffern 1.1, 1.3, 1.4, 3, 4 und 5 der Verfügung vom 14. August 2025 seien aufzuheben.
2. Das Strafverfahren sei weiterzuführen wegen der Sachverhalte gemäss Ziffern 1.1, 1.3 und 1.4 der Verfügung vom 14. August 2025.
3. Die auf die in Rechtskraft erwachsenen Einstellungen entfallenden Verfahrenskosten sowie die entsprechende Entschädigung der Beschuldigten für ihre Wahlverteidigung seien neu zu bestimmen.
Am 28. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren (BK 25 412), teilte mit, dass die amtlichen Akten W 21 348 in elektronischer Form eingereicht worden waren, und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
Tags darauf ging die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, datierend vom 27. August 2025, bei der Beschwerdekammer ein. Darin wurden folgende Anträge gestellt:
1. Die Ziffern 1.3, 1.4, 1.5, 1.7, 1.8, 1.11, 1.12, 1.13, 1.14, 3, 4 und 5 der Verfügung vom 14. August 2025 seien aufzuheben.
2. Das Strafverfahren sei weiterzuführen wegen der Sachverhalte gemäss Ziffern 1.3, 1.4, 1.5, 1.7, 1.8, 1.11, 1.12, 1.13, 1.14 der Verfügung vom 14. August 2025.
3. Die auf die in Rechtskraft erwachsenen Einstellungen entfallenden Verfahrenskosten sowie die entsprechende Entschädigung der Beschuldigten für ihre Wahlverteidigung seien neu zu bestimmen.
Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung am 1. September 2025 das Beschwerdeverfahren BK 25 423. Zudem gab sie bekannt, dass die Verfahren BK 25 412 und BK 25 423 vereinigt und fortan unter der Verfahrensnummer BK 25 412+423 geführt werden. Weiter wurde den Parteien (erneut) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Verfügung vom 4. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers 1 vom 3. September 2025 Kenntnis und hiess dieses gut. Mit delegierter Eingabe vom 8. September 2025 gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird. Am 18. September 2025 ging das vom 17. August 2025 (recte wohl: 17. September 2025) datierende Schreiben des privaten Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________ ein. Mit Verfügung vom 18. September 2025 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers 1 vom 17. September 2025 gutgeheissen. Gleichzeitig wurden die Akten Fürsprecher D.________ zur Einsichtnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 18. August 2025 (recte wohl: 18. September 2025; eingegangen am 19. September 2025) führte die Beschuldigte aus, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 zufolge Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist einzutreten sei. Am 3. Oktober 2025 gab der Beschwerdeführer 1 bekannt, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 verzichtet wird. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Parteieingaben Kenntnis und stellte fest, dass sich die Beschwerdeführerin 2 innert Frist nicht vernehmen liess. Zudem gab sie bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und dieser damit als abgeschlossen erachtet wird.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Begründet ist eine Rechtsmittelschrift gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. a bis c StPO dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau angibt, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.
2.2 Näherer Prüfung bedarf, ob der Beschwerdeführer 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich der Ziffern 1.3 und 1.4 beschwerdelegitimiert sind.
2.2.1 Zur Beschwerdeführung gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3; 143 IV 77 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Auch wenn die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 382 StPO). Die Anforderung an die Begründungstiefe variiert je nach Art der Parteistellung. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 226 vom 1. Oktober 2024 und BK 23 312 vom 5. März 2024 E. 2.3 je mit Verweis auf Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92).
2.2.2 Mit Ziff. 1.3 der angefochtenen Verfügung wurde das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs des unberechtigten Inkassos einer angeblich dem Beschwerdeführer 1 zustehenden Forderung in der Höhe von CHF 6'347.60 in der Zeit zwischen dem 13. August 2018 und dem 23. Oktober 2018 eingestellt. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 machen geltend, die Beschuldigte habe das Anwaltshonorar von Rechtsanwalt I.________ für die Beschwerdeführerin 2 eingefordert und ohne Zustimmung des Beschwerdeführer 1 vereinnahmt (siehe dazu im Detail E. 5.2 hiernach). Weshalb die Beschwerdeführerin 2 durch die angeblich strafbare Handlung der Beschuldigten unmittelbar geschädigt worden sein soll, erhellt aufgrund ihrer Beschwerdeschrift nicht, womit sich diese insoweit als formungültig erweist. Auf eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde konnte verzichtet werden, dient Art. 385 Abs. 2 StPO doch nicht dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben bzw. die Begründung zu ergänzen. Kommt hinzu, dass es sich beim Organ der Beschwerdeführerin 2, mithin dem Beschwerdeführer 1, um einen Rechtsanwalt handelt. Von fachkundigen Personen wie etwa Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 134 V 162 E. 4.1. und 5.1 mit Hinweisen). Entsprechend ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen Ziff. 1.3 der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten.
2.2.3 Mit Ziff. 1.4 der angefochtenen Verfügung wurde das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Ausschlusses des Beschwerdeführers 1 aus der Berufshaftpflichtversicherung, angeblich begangen am 19. Dezember 2019, eingestellt. Während der Beschwerdeführer 1 vorbringt, er sei durch den (versuchten) Ausschluss unmittelbar einer erheblichen Gefahr ausgesetzt gewesen, da der Rechtsanwalt im Schadensfall persönlich mit seinem privaten Vermögen hafte, führt die Beschwerdeführerin 2 nur pauschal aus, sie sei bei sämtlichen der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen beschwerdelegitimiert, welche unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu subsumieren seien. Da die Legitimation der Beschwerdeführerin 2 bezüglich Ziff. 1.4 der angefochtenen Verfügung nicht offensichtlich gegeben ist, genügt ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Beschwerde erweist sich daher auch diesbezüglich als formungültig. Mit Verweis auf die voranstehende Erwägung (E. 2.2.2) konnte indes auch in diesem Kontext auf eine Frist zur Nachbesserung verzichtet werden. Demnach ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen Ziff. 1.4 der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht einzutreten.
2.3 Mit der Beschuldigten wurde die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 am 15. August 2025 zugestellt. Die an die Beschwerdeführerin 2 adressierte Verfügung wurde vom Beschwerdeführer 1 erst am 20. August 2025 abgeholt. Ob sich die Beschwerdeführerin 2 das Wissen des Rechtsvertreters ihres Organs anrechnen lassen muss und durch das spätere Abholen der angefochtenen Verfügung missbräuchlich von einer indirekten Fristerstreckung Gebrauch gemacht hat, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.
2.4 Die Beschwerde des Beschwerdeführer 1 erfolgte form- und fristgerecht, sodass darauf einzutreten ist.
3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2; 7B_617/2024 vom 17. Juli 2025 E. 2.4; 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.2.1; 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2; 7B_617/2024 vom 17. Juli 2025 E. 2.4; 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
3.2.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 312.0) macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts mit der Vermögensverwaltung eines anderen oder der Beaufsichtigung einer solchen betraut ist und dabei unter Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Weiter wird ein Vermögensschaden vorausgesetzt. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, erfüllen den Tatbestand nicht, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen (zum Ganzen: BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Für die Strafbarkeit nach Art. 158 Ziff. 1 StGB von Relevanz ist, ob die Vermögensdisposition im Interessen der Gesellschaft getätigt wurde bzw. ob es sich dabei um geschäftsmässig begründeten Aufwand handelte (Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 24 191 + 192 vom 13. Dezember 2024 E. 7.3.4; vgl. auch BGE 141 IV 104 E. 3.2).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b mit Hinweisen). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2).
3.2.2 Wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung besteht im Wegnehmen der fremden beweglichen Sache. Unter Wegnahme wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams, verstanden (BGE 115 IV 104 E. 1c aa); 112 IV 9 E. 2.a); 104 IV 72 E. 1a; 97 IV 196 E. 3a; Simmler/Selman, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Rz. 3 ff. zu Art. 139 Ziff. 1 StGB; Niggli/Riedo, in: Balser Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2029, N. 15 zu Art. 139 StGB).
In subjektiver Hinsicht muss neben Vorsatz eine Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen (Simmler/Selman, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 139 StGB und Rz. 13 und 15 ff. zu Vorbemerkungen zu Art. 137 ff. StGB; im Detail: Niggli/Riedo, a.a.O., N. 67, 69 ff. und 74 ff. zu Art. 139 StGB).
3.2.3 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_50/2022 vom 27. Juni 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 129 IV 257 E. 2.2.1; 121 IV 23 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).
3.2.4 Des betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Vermögen wird nur verschoben, wenn es durch die Datenmanipulation auf Seiten des Betroffenen zu einer unmittelbaren Vermögensverminderung und auf Seiten des Täters zu einer Vermögensvermehrung kommt (Mràz/Baumgartner, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Rz. 10 zu Art. 147 StGB mit Hinweis). Bei Vermögensverschiebungen zu Lasten eines Dritten handelt es sich beispielsweise um die Ausbezahlung eines Barbetrages, eine Gutschrift auf ein Konto oder eine unterbliebene notwendige Belastung eines Kontos (Mràz/Baumgartner, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 147 StGB mit Verweis auf BGE 129 IV 315 E. 2.1).
In subjektiver Hinsicht wird wie beim Betrug ausser Vorsatz auch die Absicht des Täters gefordert, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Donatsch/Donatsch, in: Orell Füssli Kommentar StGB/JStGB, Rz. 12 zu Art. 147 StGB; Mràz/Baumgartner, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 147 StGB).
3.2.5 Wegen arglistiger Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB ist auf Antrag strafbar, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Art. 151 StGB erfasst mithin Fälle, in denen Art. 146 StGB nicht zur Anwendung kommt, da der Täter ohne Bereicherungsabsicht handelt, jedoch der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt ist (Mràz/Baumgartner, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 151 StGB u.a. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 1.3.2)
Es handelt sich um ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt (Mràz/Baumgartner, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 151 StGB mit Hinweis). Im Gegensatz zu Art. 146 StGB ist keine Bereicherungsabsicht gefordert (Mràz/Baumgartner, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 151 StGB mit Verweis auf BGE 122 II 422, E. 3b/cc).
4.1 Was die von der Beschwerdeführerin 2 vorab geübte allgemeine Kritik an der angefochtenen Verfügung anbelangt, ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die Straftatbestände, derentwegen sie das Strafverfahren einstellt, nicht konkret benennt. Wie erwähnt (E. 1) wurde aufgrund der Strafanzeige vom 29. März 2021 gegen die Beschuldigte indes zunächst ein Strafverfahren (W 21 348) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung als Geschäftsführerin, begangen insbesondere zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 namentlich durch das Nichterstellen der ordentlichen Jahresrechnung und der Verwendung von Gesellschaftsvermögen für den Aufbau der neuen Kanzlei «A.________», eröffnet (siehe Eröffnungsverfügung vom 13. Oktober 2021). Erst später wurde das Strafverfahren auf den nunmehr angeklagten Tatbestand der Urkundenfälschung ausgedehnt (Ausdehnungsverfügung vom 20. Dezember 2022 [nachträglich verurkundet am 12. August 2025]). Da die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung Anklage beim Wirtschaftsstrafgericht erhoben hat und sie weitergehend kein Strafverfahren eröffnet hat, muss davon ausgegangen werden, dass mit der angefochtenen Verfügung die zunächst wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eröffnete Untersuchung zum Abschluss gebracht wurde.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin 2 alsdann rügt, die Staatsanwaltschaft hätte die in der Strafanzeige beschriebenen Handlungskomplexe nicht isoliert betrachten dürfen, gilt es zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nebst den Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit – mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden können, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 3.2; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 2.6; 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurden die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte bereits in der Strafanzeige vom 29. März 2021 in jährliche Blöcke und innerhalb derselben in mehrere Teilsachverhalte aufgeteilt, sodass nicht bestandet werden kann, dass die Vorinstanz die angeblich strafbaren Handlungen einzeln beurteilt hat (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 3.4). Mit Blick auf die nachfolgen Ausführungen (E. 5) kann im Übrigen auch nicht gesagt werden, es habe ein einheitlicher Willensakt vorgelegen.
5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass sich die Verfahrenseinstellung hinsichtlich aller Teilsachverhalte (Ziff. 1.1, 1.3, 1.4, 1.5, 1.7, 1.8, 1.11, 1.12, 1.13 und 1.14) als rechtmässig erweist:
5.1 Ad Ziff. 1.1: Angeblich unberechtigte Überweisung von CHF 1'500.00 vom 7. Juni 2017 zum Nachteil des Beschwerdeführers 1
5.1.1 Mit Strafanzeige vom 29. März 2021 werfen die Beschwerdeführenden der Beschuldigten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vor. Konkret soll die Beschuldigte am 7. Juni 2017 einen Betrag von CHF 1'500.00 vom J.________-Konto des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers 1 auf ihr privates K.________-Konto überwiesen bzw. diese Zahlung durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin 2 veranlasst zu haben, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein (Akten W 21 348, pag. 04 001 015). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2022 (nachfolgend: EV der Beschuldigten) bestritt die Beschuldigte den Vorwurf und machte insbesondere geltend, es habe sich dabei um eine freiwillige Zahlung des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit ihrer Mutterschaft gehandelt (EV der Beschuldigten, Akten W 21 348, pag. 05 001 028-029 Z. 702-708 und pag. 05 001 029 Z. 721-725).
5.1.2 Die Einstellung des Teilsachverhalts gemäss Ziff. 1.1 wird wie folgt begründet:
[…].
Vorab gilt es festzuhalten, dass es – entgegen den Ausführungen des Privatklägers in der Strafanzeige (pag. 04 001 011) – nicht der «Fehler» der J.________ war, dass die Konten der Privatklägerin zusammen mit den Konten des Privatklägers in ein- und derselben Geschäftsbeziehung geführt wurden. Vielmehr wurde die Anbindung der Konten der Privatklägerin an seine bereits vorbestehende Geschäftsbeziehung, d.h. an seine Konten, anlässlich der Kontoeröffnung vom Privatkläger selbst so beantragt. Gleichzeitig ermächtigte er die Beschuldigte, über sämtliche Konten seiner Geschäftsbeziehung mit der J.________ zu verfügen, mithin auch über das fragliche Konto seines Einzelunternehmens. Weiter geht aus den Eröffnungsunterlagen hervor, dass der Privatkläger die Abtrennung der Konten der Privatklägerin von seinen Konten erst am 09.01.2018 bei der J.________ verlangte, also lange Zeit nach der Gründung der Privatklägerin und auch lange Zeit nach der fraglichen Überweisung vom 07.06.2017 (vgl. zum Ganzen: Eröffnungsunterlagen, pag. 07 101 002 ff.).
Wer die Überweisung vom 07.06.2017 veranlasste, konnte im Rahmen der Untersuchung nicht geklärt werden, umso mehr als nebst dem Privatkläger und der Beschuldigten auch die übrigen Mitarbeitenden der Privatklägerin, namentlich die Lernenden, Zugriff auf sämtliche Konten der Geschäftsbeziehung hatten (vgl. dazu etwa die Ausführungen der Privatklägerschaft in der Anzeige, pag. 04 001 010 f. sowie EV A.________ vom 20.12.2022 Rz. 776 ff., pag. 05 001 030 f.). Fakt ist jedoch, dass die Beschuldigte am 13.07.2017 zum zweiten Mal Mutter wurde. Eine zeitliche Nähe zwischen der fraglichen Überweisung und der Mutterschaft der Beschuldigten ist also gegeben und ein Zusammenhang folglich durchaus denkbar. Kommt hinzu, dass wenn die Überweisung zu Lasten seines Kontos damals tatsächlich ohne sein Einverständnis erfolgt wäre, vom Privatkläger zu erwarten gewesen wäre, dass er umgehend nach der Feststellung bei der Bank Widerspruch eingelegt und/oder das Geld von der Beschuldigten zurückgefordert hätte, was jedoch soweit ersichtlich nicht der Fall war. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger die Abtrennung der Konten bei der J.________ umgehend beantragt und der Beschuldigten die Zugriffsberechtigung auf seine Konten entzogen hätte, was wie erwähnt nicht passierte. Auch das spricht gegen eine unfreiwillige Zahlung.
Da bei dieser Beweislage eine Verurteilung der Beschuldigten vor Gericht unwahrscheinlich ist, rechtfertigt es sich, das Verfahren betreffend die angeblich unberechtigte Überweisung von CHF 1'500.00 bereits im Rahmen der Untersuchung einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
5.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Anbindung der Konten der Beschwerdeführerin 2 an seine bereits vorbestehende Geschäftsbeziehung anlässlich der Kontoeröffnung von ihm selbst so beantragt worden sei, nicht bestreitet. Ebenso wenig stellt er in Abrede, die Beschuldigte dazu ermächtigt zu haben, über sämtliche Konten seiner Geschäftsbeziehung mit der J.________ AG, mithin auch über das fragliche Konto seines Einzelunternehmens, zu verfügen (vgl. dazu auch die Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. August 2023 [nachfolgend: EV Beschwerdeführer 1], Akten W 21 348, pag. 05 010 021 Z. 686-693 [inkl. Vorhalt] und pag. 05 010 021 Z. 712-726 [inkl. Vorhalte]). Die Vorinstanz stellt sodann zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer 1 die Abtrennung der Konten der Beschwerdeführerin 2 von seinen eigenen erst am 9. Januar 2018, also lange Zeit nach der Gründung bzw. der Eintragung der Beschwerdeführerin 2 im Handelsregister am 24. Dezember 2015 und auch lange Zeit nach der fraglichen Überweisung vom 7. Juni 2017, verlangte (Akten W 21 348, pag. 07 101 006 und 018-019). Des Weiteren kommt sie zu Recht zum Schluss, dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer 1 nach der Feststellung der angeblich unfreiwilligen Zahlung zu Lasten seines Kontos umgehend bei der Bank Widerspruch eingelegt und/oder das Geld von der Beschuldigten zurückgefordert hätte. Dass dies entgegen der Vorinstanz der Fall gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer 1 auch oberinstanzlich nicht vor. Soweit er rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Staatsanwaltschaft ein Selbstverschulden vorwerfe, muss er sich entgegenhalten lassen, dass die erwähnten Feststellungen einzig der Beurteilung der Begründetheit seines Vorwurfs dienen. Auch wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt, ohne diese einer Prüfung zu unterziehen, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr wird aus der Begründung der angefochtenen Verfügung deutlich, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschuldigten betreffend den Zahlungsgrund grundsätzlich als glaubhaft erachtete, weil diese am 13. Juli 2017 zum zweiten Mal Mutter wurde. Inwiefern der Zeitpunkt der Überweisung gegen eine freiwillige Zahlung des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit der Mutterschaft der Beschuldigten sprechen soll, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und erhellt nicht. Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in der Strafanzeige vom 29. März 2021 selbst vorbrachten, der Beschwerdeführer 1 habe ca. Mitte Juli 2017 die Mutterschaftsurlaubsvertretung für die Beschuldigte übernommen (Akten W 21 348, pag. 04 001 014). Anders als der Beschwerdeführer 1 meint, erweist sich auch eine Befragung der in der Strafanzeige genannten Personen, die Mitarbeitenden L.________ und M.________, nicht als zielführend. Unbesehen dessen, dass der zu klärende Sachverhalt knapp neun Jahre zurückliegt, könnte selbst wenn dabei herauskäme, dass die fragliche Überweisung durch die Beschuldigte oder die beiden Mitarbeitenden in deren Auftrag ausgelöst worden war, nicht abschliessend geklärt werden, ob die Vermögensverschiebung damals freiwillig erfolgte, handelt sich dabei doch um eine innere Tatsache.
5.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich im Zusammenhang mit dem angezeigten Teilsachverhalt nicht nur eine Verurteilung der Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, sondern auch wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB als wenig wahrscheinlich. Nichts anderes gilt hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Tatbestände des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ist demnach rechtens, sodass sich weitere Beweismassnahmen erübrigen.
5.2 Ad Ziff. 1.3: Angeblich unberechtigtes Inkasso einer dem Beschwerdeführer 1 zustehenden Forderung von CHF 6'347.60 in der Zeit vom 13. August 2018 bis 23. Oktober 2018
5.2.1 Mit Strafanzeige vom 29. März 2021 wird geltend gemacht, die Beschuldigte habe sich des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung strafbar gemacht, indem sie eine dem Einzelunternehmen des Beschwerdeführers 1 zustehende Honorarforderung ohne seine Zustimmung für die Beschwerdeführerin 2 einvernahmt habe. Konkret handle es sich dabei um die mit gerichtlicher Verfügung vom 10. August 2018 auf CHF 6'347.60 bestimmte amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt I.________, einem ehemaligen Angestellten des Einzelunternehmens (Akten W 21 348, pag. 04 001 017-018). Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und gibt an, mit dem Inkasso dieser Forderung nichts zu tun gehabt zu haben (EV der Beschuldigten, Akten W 21 348, pag. 05 001 033 Z. 854-881 [inkl. Vorhalt]).
5.2.2 Die diesbezügliche Verfahrenseinstellung wird wie folgt begründet:
[…].
Mit gerichtlicher Verfügung vom 10.08.2018 wurde das amtliche Honorar von Rechtsanwalt I.________ auf CHF 6'347.60 bestimmt (pag. 04 002 298). Aus welchen Gründen der Privatkläger am amtlichen Honorar von Rechtsanwalt I.________ ausschliesslich berechtigt sein sollte (amtliche Mandate werden grundsätzlich ad personam bestellt), ist indes weder ersichtlich noch legt der Privatkläger dies mit der nötigen Substanz dar. Dessen völlig ungeachtet wäre es dem Privatkläger, wenn er denn am amtlichen Honorar von Rechtsanwalt I.________ ausschliesslich berechtigt wäre, jederzeit freigestanden, beim Schuldner die (erneute) Zahlung an sich persönlich zu verlangen, denn leistet der Schuldner an einen unberechtigten Dritten, erfüllt er nach schweizerischem Recht seine Leistung grundsätzlich nicht, selbst wenn er gutgläubig ist. Dass der Privatkläger, nachdem er von der Überweisung des fraglichen amtlichen Honorars an die Privatklägerin erfahren hat, sich an den Schuldner wandte und die Erfüllung an sich persönlich verlangte, ist weder ersichtlich noch wird das vom Privatkläger geltend gemacht. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte und der Privatkläger unbestrittenermassen für die Abrechnung ihrer eigenen Mandate verantwortlich waren (EV A.________ vom 20.12.2022 Rz. 1502, 1523, 1539, pag. 05 001 050 f.; EV C.________ vom 21.08.2023 Rz. 810 ff., pag. 05 010 024) und insofern nicht davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte mit dem Inkasso dieses Honorars etwas zu tun hatte. Auch ist belegt, dass es in anderen Fällen durchaus vorkam, dass dem Privatkläger persönlich zustehende Honorare mit seinem Einverständnis durch die Privatklägerin vereinnahmt wurden (pag. 14 001 023/046), was grundsätzlich auch in diesem Fall so gewesen sein könnte.
Bei dieser Beweislage erscheint eine Verurteilung der Beschuldigten wegen des angeblich unberechtigten Inkassos des fraglichen amtlichen Honorars vor Gericht als unwahrscheinlich, womit das Verfahren diesbezüglich bereits im Rahmen der Untersuchung einzustellen ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
5.2.3 Zur Begründung kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer 1 kaum auseinandersetzt. Mit der Vorinstanz ist aktenkundig, dass es auch in anderen Fällen vorkam, dass dem Beschwerdeführer 1 persönlich zustehende Honorare mit seinem Einverständnis durch die Beschwerdeführerin 2 vereinnahmt wurden (Akten W 21 348, pag. 14 001 023 und 046). Weshalb es ausgerechnet im konkreten Fall anders gewesen sein soll, erhellt nicht und wird vom Beschwerdeführer 1 auch nicht dargelegt (vgl. dazu auch die pauschale Bestreitung anlässlich der EV des Beschwerdeführers, Akten W 21 348, pag. 05 10 026 Z. 884-887 [inkl. Vorhalt]). Was das Argument des Beschwerdeführers 1 anbelangt, wonach es nicht unwesentlich sei, dass die Beschwerdeführerin 2 erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Rechtsanwalt I.________ und dem Einzelunternehmen des Beschwerdeführers 1 gegründet worden sei, gilt es zu berücksichtigen, dass namentlich auch die im E-Mail vom 1. Mai 2019 erwähnten Honorarforderungen, für die der Beschwerdeführer 1 die Beschuldigte mit dem Inkasso beauftragte, vor der Gründung der Beschwerdeführerin 2 entstanden waren (Akten W 21 348, pag. 14 001 046). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer 1 seinen ehemaligen Angestellten N.________ mit E-Mail vom 23. August 2016 (die Beschuldigte in Kopie) bezüglich «Abschlussarbeiten Advokatur» instruierte und ihm mitteilte, dass er davon ausgehe, dass diese Fälle (Anmerkung der Kammer: Excel-Liste im Anhang) gewinn- oder zumindest umsatzbringend abgeschlossen werden könnten. Ob dies am Schluss über die GmbH erfolge oder über die Einzelgesellschaft, spiele ihm keine Rolle (Akten W 21 348, pag. 14 001 023). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung konnte der Beschwerdeführer 1 keine wirkliche Erklärung für erwähnte Aussage liefern (EV Beschwerdeführer 1, Akten W 21 348, pag. 05 010 026 Z. 860-867 [inkl. Vorhalt]). Unabhängig davon, ob die Beschuldigte oder eine für sie handelnde Person das Inkasso der offenbar dem Einzelunternehmen des Beschwerdeführers 1 zustehenden Forderung zugunsten der Beschwerdeführerin 2 veranlasst hatte, wäre es bei dieser Ausgangslage nicht möglich, ihr einen Vorsatz auf eine strafbare Handlung nachzuweisen.
5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, evtl. Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als unwahrscheinlich. Nur am Rande ist festzuhalten, dass es sich sowohl beim Tatbestand des Diebstahls als auch demjenigen der Veruntreuung um schlichte Tätigkeitsdelikte handelt. Inwiefern diese vorliegend durch pflichtwidriges Untätigbleiben erfüllt sein könnten, erhellt nicht. Sodann wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer 1 davon ausgeht, dass der fragliche Teilsachverhalt allenfalls unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB subsumiert werden könnte. Namentlich wird nicht vorgebracht, die Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt noch Geschäfte für die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers 1 geführt. Die Einstellung des Verfahrens wegen Art. 158 Ziff. 1 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO erweist sich mithin auch insoweit rechtmässig.
5.3 Ad Ziff. 1.4: Ausschluss des Beschwerdeführers 1 aus der Berufshaftpflichtversicherung, angeblich begangen am 19. Dezember 2019
5.3.1 Mit Strafanzeige vom 29. März 2021 zeigen die Beschwerdeführenden die Beschuldigte weiter wegen ungetreuer Geschäftsführung, evtl. wegen versuchten (geringfügigen) Betrugs an und führen aus, der am 19. Dezember 2019 erfolgte Versuch, den Beschwerdeführer 1 aus der betrieblichen Berufshaftpflichtversicherung auszuschliessen, sei weder im Interesse des Beschwerdeführers 1 noch der Beschwerdeführerin 2 gewesen, da der Beschwerdeführer 1 dadurch insbesondere von der Anwaltstätigkeit, die er auch im Jahr 2020 noch über die Beschwerdeführerin 2 abgewickelt habe, ausgeschlossen worden wäre. Der Versuch, ihn von der betrieblichen Berufshaftpflichtversicherung auszuschliessen, sei einzig durch die geschäftsschädigenden Vorstellungen der Beschuldigten motiviert gewesen und im Kontext deren gesamten geschäftsschädigenden Verhaltens zu sehen (Akten W 21 348, pag. 04 001 023-024). Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (EV der Beschuldigten, Akten W 21 348, pag. 05 001 035-037 Z. 947-1013).
5.3.2 Insoweit wird die Verfahrenseinstellung wie folgt begründet:
[…].
Sowohl die Beschuldigte wie auch die Zeugin O.________ haben anlässlich ihrer Einvernahmen übereinstimmend ausgesagt, dass der Privatkläger aus seinem Sabbatical, welches er im Mai 2019 angetreten habe, nicht mehr zurückgekommen sei und spätestens ab diesem Zeitpunkt auch keine Mandate für die Privatklägerin mehr betreut habe (EV A.________ vom 20.12.2022 Rz. 953, 1003, pag. 05 001 035 f.; EV O.________ vom 20.09.2023 Rz. 212, 345, pag. 05 015 007/010). Ferner hat die Beschuldigte ausgesagt, dass sie bei der Versicherung die Folgen des Ausschlusses abgeklärt und sich versichert habe, dass der Privatklägerin dadurch kein Schaden entstehen könne (EV A.________ vom 20.12.2022 Rz. 985, 1011, pag. 05 001 036 f.). Dass der Privatkläger trotz des Ausschlusses aus der betrieblichen Haftpflichtversicherung weiterhin berufshaftpflichtversichert war, hat er anlässlich seiner Einvernahme denn auch selbst bestätigt (EV C.________ vom 21.08.2023 Rz. 1402, pag. 05 010 040).
Bezüglich des für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Versicherungsschutzes schreibt Art. 10 Abs. 1 lit. b KAG vor, dass die Versicherungsgesellschaft verpflichtet ist, der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn der Versicherungsschutz nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechen sollte. Wenn also der Versicherungsschutz des Privatklägers infolge des Schreibens vom 19.12.2019 tatsächlich nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätte, hätte die Versicherung dies der Anwaltsaufsichtsbehörde mitgeteilt, welche sich zwecks Widerherstellung des rechtmässigen Zustandes wiederum mit dem Privatkläger und/oder der Privatklägerin in Verbindung gesetzt hätte. Dass es diesbezüglich zu einer Intervention der Anwaltsaufsichtsbehörde kam, ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird dies vom Privatkläger behauptet.
Letztlich ist auch nicht erkennbar, dass die Beschuldigte der Privatklägerin durch den Ausschluss des Privatklägers aus der betrieblichen Berufshaftpflichtversicherung einen Schaden zufügen wollte. Das Verfahren betreffend den Ausschluss des Privatklägers aus der betrieblichen Haftpflichtversicherung ist folglich einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
5.3.3 Betreffend den versuchten Ausschluss aus der betrieblichen Berufshaftpflichtversicherung macht der Beschwerdeführer 1 oberinstanzlich erstmals geltend, die Beschuldigte habe dadurch eine arglistige Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB zu seinem Nachteil in Kauf genommen. Ob insoweit ein hinreichender Tatverdacht besteht, kann offengelassen werden, da das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO diesbezüglich ohnehin einzustellen wäre, da es sich bei der arglistigen Vermögensschädigung um ein Antragsdelikt handelt (vgl. E. 3.2.5 hiervor) und der Beschwerdeführer 1 diesbezüglich keinen Strafantrag gestellt hat. Soweit er argumentiert, das Verhalten der Beschuldigten könne (auch) unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung subsumiert werden, ist unklar, unter welche Tatbestandsvariante der Teilsachverhalt zu subsumieren wäre. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch oberinstanzlich nicht geltend macht, dass ihm ein Schaden entstanden wäre. Selbst wenn der angezeigte Sachverhalt als versuchte ungetreue Geschäftsbesorgung mit der Beschuldigte als Geschäftsführerin ohne Auftrag im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB beurteilt würde, erwiese sich die entsprechende Verfahrenseinstellung als korrekt. Angesichts der grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Beschuldigten könnte ihr auch im Falle einer Anklageerhebung kaum nachgewiesen werden, dass sie dem Beschwerdeführer mit dessen Ausschluss aus der betrieblichen Berufshaftpflichtversicherung im Wissen um die noch nicht abgeschlossenen Mandate einen Schaden zufügen wollte oder einen solchen in Kauf genommen hat.
5.3.4 Zumal sich auch in diesem Punkt kein Verdacht erhärtet hat, der eine Anklageerhebung rechtfertigt, durfte die Vorinstanz das Strafverfahren wegen Art. 158 Ziff. 1 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO einstellen.
5.4 Ad Ziff. 1.5: Angeblich geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen in Zusammenhang mit der Gestaltung eines neuen Webauftritts (Geschäftsjahr 2019) zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2
5.4.1 Mit Strafanzeige vom 29. März 2021 machen die Beschwerdeführenden alsdann geltend, die von der Beschuldigten getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gestaltung eines neuen Webauftritts für die Beschwerdeführerin 2 seien geschäftsmässig nicht begründet gewesen Die Beschuldigte habe zudem die statutarische Ausgabengrenze verletzt. Insbesondere im Geschäftsjahr nach der Überschuldung per Ende 2018 hätte die Beschuldigte keine solchen Ausgaben tätigen dürfen. Mit ihrem Vorgehen habe sich die Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht (Akten W 21 348, pag. 04 001 025-026). Die Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und führt aus, die Auslagen für die neue Website seien geschäftsmässig begründet gewesen. Sie habe handeln müssen, weil das Sicherheitszertifikat der alten Webseite nicht mehr funktioniert habe und sie keinen Zugriff mehr gehabt habe. Da die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers 1 und die Beschwerdeführerin 2 das gleiche Design gehabt hätten, habe sie zu deren Schutz auch noch einen Auftrag zur Überarbeitung des Logos der Beschwerdeführerin 2 in Auftrag gegeben. Eine Absprache mit dem Beschwerdeführer 1 sei nicht möglich gewesen, da er im Sabbatical nicht erreichbar gewesen sei (EV der Beschuldigten, Akten W 21 348, pag. 05 001 038-039 Z. 1033-1056).
5.4.2 Die Einstellung des Teilsachverhalts gemäss Ziff. 1.5 wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet:
[…].
Gemäss den Rechnungen der P.________ vom 17.05.2019 (pag. 07 541 150) und vom 16.08.2019 (pag. 07 541 274) beliefen sich die Kosten für die neue Website der Privatklägerin auf gesamthaft CHF 5'250.00 exkl. MWST. Damit überschritt die Beschuldigte die statutarische Ausgabengrenze von CHF 5'000.00 um geringfügige CHF 250.00 (mangels explizierter Erwähnung ist davon auszugehen, dass der Anteil MWST bei der statutarischen Ausgabengrenze nicht zu berücksichtigen ist). Diese geringfügige vertragliche Pflichtverletzung vermag den strafrechtlichen Anforderungen an eine ungetreue Geschäftsbesorgung von vornherein nicht zu genügen, umso mehr als die Beschuldigte mit den genannten Aufwendungen soweit ersichtlich keine sachwidrigen Motive verfolgte und dem Aufwand eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand. Kommt hinzu, dass der Privatkläger gemäss eigenen Angaben noch während seines Sabbaticals vom neuen Webauftritt der Privatklägerin Kenntnis erlangte (EV C.________ vom 21.08.2023 Rz. 912, pag. 05 010 027). Falls er mit dem neuen Webauftritt und insbesondere den damit verbundenen Kosten nicht einverstanden gewesen wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er zeitnah dagegen opponiert hätte, was soweit ersichtlich jedoch nicht der Fall war und von ihm so auch nicht geltend gemacht wird. Das Verfahren in Bezug auf den neuen Webauftritt der Privatklägerin ist mangels strafbaren Verhaltens folglich einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
5.4.3 Auch die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des mit Ziff. 1.5 eingestellten Teilsachverhalts erweist sich als rechtmässig. Wenn die Beschwerdeführerin 2 – im Übrigen auch hinsichtlich der Einstellung der Teilsachverhalte gemäss Ziff. 1.7 und 1.8 (dazu sogleich E. 5.5 und 5.6) – ausführt, die Ausgabengrenze sei statutarisch eindeutig auf CHF 5'000.00 festgelegt, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass in den Statuten nicht spezifiziert wird, ob die Ausgabengrenze pro Projekt oder Auslage bzw. Zahlung als solche gilt (vgl. dazu Akten W 21 348, pag. 04 002 023). Die Statutenbestimmung ist also mindestens auslegungsbedürftig. Sodann ist festzustellen, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit der neuen Website zwei Zahlungen getätigt hat, eine am 17. Juni 2019 mit dem Vermerk «neue Website» und eine am 10. Oktober 2019 mit dem Vermerk «neue Website und Logo» zugunsten der P.________, welche insgesamt CHF 5'000.00 überstiegen haben (Akten W 21 348, pag. 04 002 973). Diese wurden als Werbeaufwand verbucht (Akten W 21 348, pag. 04 002 361). Anders als die Beschwerdeführerin 2 davon auszugehen scheint, hat das Überschreiten einer unspezifischen statutarischen Ausgabenbeschränkung nicht von Vornherein eine Strafbarkeit nach Art. 158 Ziff. 1 StGB zur Folge. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausgabe im Interesse der Gesellschaft erfolgt ist und der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte hinsichtlich der Ausgaben für den neuen Webauftritt soweit ersichtlich keine sachwidrigen Motive verfolgt und dem Aufwand eine adäquate Gegenleistung gegenübergestanden habe, setzt sich die Beschwerdeführerin 2 nicht auseinander. Weshalb die geschäftsmässige Begründetheit des neuen Webauftritts inkl. Logo ihrer Auffassung nach nicht «nachgewiesen» sein bzw. es sich diesbezüglich um eine «leere Behauptung» der Beschuldigten handeln soll, führt Beschwerdeführerin 2 nicht aus, sondern macht in pauschaler Weise geltend, die «entsprechende Ausgabe» sei in keiner Art und Weise geschäftsmässig begründet und «in dieser Grössenordnung bereits für sich allein betrachtet unnötig» gewesen. Welche der beanzeigten Ausgaben (gemäss Ziff. 1.5, 1.7 oder 1.8 der angefochtenen Verfügung) sie genau meint und wie sie zu diesem Schluss gelangt, wird aufgrund ihrer Ausführungen indes nicht deutlich. Da die Beschuldigte als Mitinhaberin, Geschäftsführerin und Arbeitnehmerin gerade auch mit Blick auf die Überschuldung per 31. Dezember 2018 (Akten W 21 348, pag. 04 002 193-194) ein Interesse daran hatte, den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin 2 voranzutreiben und sich ein moderner, ansprechender Webauftritt durchaus positiv auf die Klientenakquisition auswirken kann, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass ihr ein (eventual-)vorsätzlich schädigendes Handeln nachgewiesen werden könnte. Im Übrigen erweist es sich nicht als unhaltbar, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 mit in die Verantwortung nimmt. Im Gegenteil ist auch die Beschwerdekammer die Ansicht, dass der Beschwerdeführer 1 als Hauptinhaber und Mitgeschäftsführer hätte opponieren können und müssen, als er während seines Sabbaticals vom neuen Webauftritt der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangte, ansonsten dieser als (nachträglich) genehmigt gilt.
5.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Verfahrenseinstellung auch in diesem Punkt als rechtmässig (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO).
5.5 Ad Ziff. 1.7: Angebliche Auszahlung eines nicht von der Gesellschafterversammlung genehmigten Lohnes bzw. Geschäftsführerentschädigung (Geschäftsjahre 2019 und 2020) zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2
5.5.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Beschuldigte habe sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht, indem sie sich in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 einen nicht von der Gesellschafterversammlung genehmigten Lohn (sog. Geschäftsführerentschädigung) ausbezahlt habe, der dem Vorjahresergebnis, dem Geschäftsgang und den sonstigen Ausgaben nicht angepasst gewesen sei (vgl. Akten W 21 348, pag. 04 001 028 und 066). Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und gibt insbesondere an, nie eine Entschädigung für die Geschäftsführung erhalten und sich lediglich einen Lohn ausbezahlt zu haben (EV der Beschuldigten, Akten W 21 348, pag. 05 001 042 Z. 1214-1217 und 05 001 043 Z. 1235-1236).
5.5.2 Die Einstellung des Teilsachverhalts gemäss Ziff. 1.7 wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet:
[…].
Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte einerseits als Organ der Privatklägerin und andererseits auch als Arbeitnehmerin für die Privatklägerin tätig war. Damit stand sie in einem arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Doppelverhältnis zur Privatklägerin. Während die Entgeltlichkeit ein zwingendes Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darstellt, hat über die Entgeltlichkeit der gesellschaftsrechtlichen Tätigkeit (sog. Geschäftsführerentschädigung) die Gesellschafterversammlung zu beschliessen (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 6 OR). Dabei kann sie in ihrem Beschluss auf die Zusprechung einer Geschäftsführerentschädigung überhaupt verzichten. Diese Kompetenz (Verzicht auf Entgeltlichkeit) beschränkt sich indes auf die Geschäftsführerentschädigung. Der Entschädigungsanspruch aus arbeitsrechtlicher Tätigkeit (Lohn) ist demnach strikte von jenem aus gesellschaftsrechtlicher Tätigkeit (Geschäftsführerentschädigung) zu trennen. Da die Beschuldigte in den Geschäftsjahren 2019/2020 (auch) in einem Arbeitsverhältnis zur Privatklägerin stand, ist im Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei den Geldleistungen, die die Beschuldigte in den Geschäftsjahren 2019/2020 von der Privatklägerin erhielt, um arbeitsvertragliche Lohnleistungen handelte und nicht um eine Geschäftsführerentschädigung. Da bezüglich der Höhe des arbeitsvertraglichen Lohnes zwischen den Parteien nichts Konkretes vereinbart wurde, hatte die Beschuldigte Anspruch auf einen «üblichen» Lohn gemäss Art. 322 Abs. 1 OR. Inwiefern der Lohn, den die Beschuldigte aus Arbeitsverhältnis von der Privatklägerin erhielt, nicht «üblich» i.S.v. Art. 322 Abs. 1 OR gewesen sein soll, dazu äussert sich die Privatklägerin nicht. Ein Schaden für die Privatklägerin ist jedenfalls nicht ersichtlich. Folglich ist das Verfahren diesbezüglich einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
5.5.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass auch betreffend den Teilsachverhalt gemäss Ziff. 1.7 der angefochtenen Verfügung eine Verfahrenseinstellung ergehen durfte. Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin 2 nicht wirklich auseinander. Namentlich wird auch oberinstanzlich nicht ausgeführt, aus welchen Gründen es sich bei den fraglichen Geldleistungen nicht um dem arbeitsvertraglich vereinbarten «üblichen Lohn» gemäss Art. 322 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht OR) (OR; SR 220) gehandelt haben sollte. Hinzu kommt, dass auch im Schreiben an die Beschuldigte vom 25. Februar 2021 betreffend «Geschäftsführerin-Entschädigung (Lohn) 2020» keine klare Trennung zwischen Geschäftsführerentschädigung und Arbeitnehmerinnenlohn erfolgte (Akten W 21 348, pag. 04 002 427-430). Die Beschwerdeführerin 2 legt denn auch nicht dar, inwiefern es sich bei den fraglichen Geldleistungen um Ausgaben im Sinne der – wie bereits ausgeführt (E. 5.4.3) – unspezifischen Statutenbestimmung gehandelt haben soll. Kommt hinzu, dass aus der Beschwerdebegründung, die – wie erwähnt (E. 5.4.3) – für die Ziff. 1.5, 1.7 oder 1.8 der angefochtenen Verfügung pauschal erfolgte, nicht hervorgeht, wieso die geschäftsmässige Begründetheit dieser Geldleistungen nach der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 nicht «nachgewiesen» sein bzw. es sich diesbezüglich um eine «leere Behauptung» der Beschuldigten handeln soll. Auch insofern wird aufgrund ihrer Ausführungen nicht deutlich, aus welchen Gründen, die «entsprechende Ausgabe» in keiner Art und Weise geschäftsmässig begründet und «in dieser Grössenordnung bereits für sich allein betrachtet unnötig» gewesen sein soll.
5.5.4 Mithin wurde das Verfahren wegen Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Zusammenhang mit Ziff. 1.7 der angefochtenen Verfügung zur Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO).
5.6 Ad Ziff. 1.8: Angeblich übermässige, nicht betriebsnotwendige IT-Ausgaben (Geschäftsjahre 2019 und 2020) zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2
5.6.1 Die Beschwerdeführenden werfen der Beschuldigten hierzu vor, in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 in Umgehung der statutarischen Ausgabengrenze übermässige, nicht betriebsnotwendige IT-Ausgaben (Software, Hardware, Lizenzen, Server, Telefonanlage, Support etc.) zu Lasten der Beschwerdeführerin 2 getätigt und sie damit geschädigt zu haben, womit der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt sei (Akten W 21 348, pag. 04 001 028-030 sowie pag. 04 001 067). Die Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und macht geltend, dass diese Auslagen nötig gewesen seien, weil die ganze IT-Infrastruktur der Kanzlei veraltet und teilweise nicht mehr sicher gewesen sei (vgl. EV der Beschuldigten, Akten W 21 348, pag. 05 001 045 Z. 1325-1340)
5.6.2 Die Einstellung des Teilsachverhalts gemäss Ziff. 1.8 wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet:
[…].
Was die statutarische Genehmigungskompetenz der Gesellschafterversammlung anbelangt («alle Ausgaben, welche einmalig oder jährlich CHF 5'000.00 oder mehr betragen»), gilt es festzuhalten, dass – einzeln betrachtet – keine der von der Privatklägerin bemängelten IT-Ausgaben (exkl. MWST) den Betrag von CHF 5'000.00 überschritten haben (pag. 04 002 304, 02 002 438, 07 505 022 ff.). Auch handelte es sich bei den fraglichen Ausgaben soweit ersichtlich nicht um sich regelmässig wiederholende Ausgaben i.S. eines Abonnements, so dass auch die Ausgabengrenze von «jährlich» CHF 5'000.00 nicht erreicht wurde. Dafür, dass die «jährliche» Ausgabengrenze sich auf ein bestimmtes Budget (wie etwa jenes der IT) bezieht, findet sich in den unspezifisch formulierten statutarischen Bestimmungen keine Grundlage. Überdies führte die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme aus, dass gar kein Budget für IT bestanden habe (EV A.________ vom 20.12.2022 Rz. 1367, pag. 05 001 046). Insofern fehlt es bezüglich der angeblichen Überschreitung der statutarischen Ausgabengrenze bereits an einer zivilrechtlichen Pflichtverletzung.
Dessen völlig ungeachtet gilt es hinsichtlich der angeblichen Übermässigkeit und der angeblich fehlenden Betriebsnotwendigkeit der bemängelten Ausgaben Folgendes zu erwähnen:
Gemäss den zur Verfügung stehenden Akten betrug der IT-Aufwand der Privatklägerin im Geschäftsjahr 2019 rund CHF 24'500.00 (exkl. MWST). Im Geschäftsjahr 2020 beliefen sich die IT-Aufwendungen der Privatklägerin auf rund CHF 17'400.00 (exkl. MWST). Die jährlichen Kosten bewegten sich dabei im einstelligen Prozentbereich gemessen am jeweiligen Gesamtumsatz. Der grösste Teil dieser Aufwendungen entfiel auf Aufträge, die der Q.________ erteilt wurden, wobei es sich dabei hauptsächlich um Service-, Support- und Wartungsdienstleistungen handelte (vgl. dazu pag. 07 505 022 ff.). Solche Kosten sind ohne Weiteres als betriebsnotwendig anzusehen, da Verfügbarkeit und Sicherheit der IT-Infrastruktur jederzeit sichergestellt sein müssen.
Was die Investitionen in die neue IT-Infrastruktur der Privatklägerin (Server, Telefonanlage, Computer-Hardware, etc.) betrifft, ist festzuhalten, dass eine moderne und leistungsfähige IT-Infrastruktur eine grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren einer Anwaltskanzlei darstellt. Dabei ist offenkundig, dass diese in regelmässigen Abständen auf den neuesten Stand gebracht werden muss. Eine Kanzlei ohne funktionierende IT steht praktisch still, was gerade für Anwälte und Anwältinnen, die berufsmässig Termine und Fristen einhalten müssen, ein Horrorszenario darstellt. Eine funktionierende IT- Infrastruktur hilft überdies dabei, effizienter zu arbeiten und der Mandantschaft einen besseren Service zu bieten. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die von der Beschuldigten in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 getätigten Investitionen in die betriebliche IT-Infrastruktur der Privatklägerin als geschäftsmässig begründet und in der Höhe als verhältnismässig, insbesondere unter Berücksichtigung des stark investitionsbedürften IT-Standards der Kanzlei (vgl. zur maroden IT-Infrastruktur der Privatklägerin etwa EV A.________ vom 20.12.2022 Rz. 1325 ff, pag. 05 001 045, Stichwort «Eigengebastel»; EV O.________ vom 20.09.2023 Rz. 223 ff, pag. 05 015 007, Stichwort «Vorkriegsmodell»; sowie unaufgeforderte Stellungnahme von R.________, Inhaber der Q.________, vom 11.11.2021, pag. 07 505 006).
Eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung der Beschuldigten ist folglich ebenso wenig erkennbar wie ein Schaden für die Privatklägerin, so dass das Verfahren in Bezug auf die angeblich übermässigen und geschäftsmässig nicht begründeten IT-Ausgaben einzustellen ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
5.6.3 Auch was die angeblich übermässigen, nicht betriebsnotwendige IT-Ausgaben anbelangt, setzt sich die Beschwerdeführerin 2 nicht wirklich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Soweit sie auch insoweit pauschal (gleich wie hinsichtlich der Ziff. 1.5 und 1.7 der angefochtenen Verfügung) und ohne jedwelcher Begründung vorbringt, die geschäftsmässige Begründetheit sei nicht «nachgewiesen» bzw. es handle sich dabei nur um eine «leere Behauptung» der Beschuldigten, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die ehemalige Angestellte Daniela O.________ und der Inhaber der Q.________ R.________ die gleiche Meinung vertreten (vgl. dazu die Aussagen von O.________ anlässlich deren Einvernahme als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft vom 20. September 2023, Akten W 21 348, pag. 05 015 007 sowie die unaufgeforderte Stellungnahme von R.________ vom 11. November 2021, Akten W 21 348, pag. 07 505 006). Mangels weitergehender Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 erhellt auch diesbezüglich nicht, weshalb die «entsprechende Ausgabe» in keiner Art und Weise geschäftsmässig begründet und «in dieser Grössenordnung bereits für sich allein betrachtet unnötig» gewesen sein soll. Was die subjektive Seite anbelangt, gilt es ferner auch hier zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte als Mitinhaberin, Geschäftsführerin und Arbeitnehmerin angesichts der Überschuldung per 31. Dezember 2018 (vgl. E. 5.4.3) ein Interesse daran hatte, die Kanzlei am Laufen zu halten, wozu ein funktionierendes, zeitgemässes IT-Systen heutzutage unabdingbar ist. Entsprechend könnte ihr auch betreffend den Teilsachverhalt gemäss Ziff. 1.8 des Anfechtungsobjekts kaum ein (eventual-)vorsätzlich schädigendes Handeln nachgewiesen werden.
5.6.4 Zusammenfassend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass nicht erkennbar ist, inwiefern die mutmassliche Überschreitung der Ausgabenkompetenzen durch die Beschuldigte strafrechtlich von Relevanz sein soll, so dass sich die Verfahrenseinstellung wegen Art. 158 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit Ziff. 1.8 des Anfechtungsobjekts als korrekt erweist (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO).
5.7 Ad Ziff. 1.11: Angebliche Mitnahme von angefangenen Arbeiten («nicht fakturierte Dienstleistungen») zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2
5.7.1 In der Anzeige wird sinngemäss geltend gemacht, die Beschuldigte habe angefangene Arbeiten bzw. die in der Bilanz der Beschwerdeführerin 2019 aktivierten noch in Rechnung zu stellenden Erträge («Nicht fakt. Dienstleistungen») anlässlich ihres Weggangs Ende 2020 «mitgenommen», ohne darüber mit der Beschwerdeführerin 2 abzurechnen, wodurch sie sich (unter anderem) der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht habe (vgl. z.B. Akten W 21 348, pag. 04 001 060 und pag. 05 001 107 [der Beschuldigten vorgehaltene Bilanz per 31. Dezember 2019 mit Vorjahreszahlen]). Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und gibt an, bis und mit 11. Dezember 2020 für die Beschwerdeführerin 2 abgerechnet zu haben. Anfang Dezember [wohl gemeint: 2020] habe sie noch Rechnungen gestellt (EV der Beschuldigten, Akten W 21 348, pag. 05 001 65-066 Z. 2099-2105).
5.7.2 Die Einstellung des Teilsachverhalts gemäss Ziff. 1.11 wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet:
[…].
Die Position «Nicht fakt. Dienstleistungen» tauchte erstmal in der Jahresrechnung 2017 der Privatklägerin auf. Sie wies damals einen Betrag von CHF 60'000.00 auf (pag. 07 520 004). In der Jahresrechnung 2018 wurde die Position um CHF 2'000.00 auf CHF 62'000.00 erhöht (pag. 007 531 004). In der von der Beschuldigten zu verantwortenden Jahresrechnung 2019 wurde die Position wiederum mit CHF 60'000.00 ausgewiesen (pag. 04 002 319). Der Privatkläger übernahm die Position «Nicht fakt. Dienstleistungen» im Betrag von CHF 60'000.00 in der Folge in die revidierte Jahresrechnung 2019 (pag. 07 545 025/029). In der Jahresrechnung 2020 bezeichnete der Privatkläger die Position neu als «Forderung ggV A.________ Mitnahme Angefangene Arbeiten» und aktivierte sie in der Bilanz der Privatklägerin unter dem Titel «Forderungen gegen Mitarbeiter» mit CHF 60'000.00 (pag. 07 546 002/016). In der Jahresrechnung 2021 blieb die Position unverändert bei CHF 60'000.00 (pag. 07 510 031).
Der damalige Treuhänder S.________ führte anlässlich seiner Einvernahme aus, dass es sich bei den CHF 60'000.00 aus dem Geschäftsjahr 2017 um eine Schätzung gehandelt habe und dass in den Folgejahren jeweils lediglich die Veränderungen gebucht worden seien (EV Di Furio vom 06.05.2024 Rz. 169/230, pag. 05 020 006 f.).
Die Beschuldigte führte anlässlich ihrer Einvernahme aus, dass es sich bei der Position «Nicht fakt. Dienstleistungen» gemäss der Jahresrechnung 2019 um offene Honorare gehandelt habe, die Ende 2019 noch nicht in Rechnung gestellt worden seien (EV A.________ vom 20.12.2022 Rz. 2159, pag. 05 001 067).
Der Privatkläger gab bezüglich der Position «Nicht fakt. Dienstleistungen» zu Protokoll, dass der Betrag von CHF 60'000.00 ungefähr «dem entspricht», was zu erwarten sei, und von ihm daher so in die revidierte Jahresrechnung 2019 übernommen worden sei. Weiter sagte er aus, dass diese Position im Geschäftsjahr 2020 in eine Forderung gegen die Beschuldigte umgewandelt worden sei, da sie [die Beschuldigte] diese CHF 60'000.00 mitgenommen habe, ohne mit der Privatklägerin darüber abzurechnen (EV C.________ vom 31.08.2023 ab Rz. 1157 ff., pag. 05 010 033).
Am 16.12.2024 reichte die Beschuldigte der Staatsanwaltschaft diverse Rechnungsbelege und Leistungsdetails ein, aus welchen hervorgeht, dass sie für die Privatklägerin im Geschäftsjahr 2020 für bereits im Vorjahr erbrachte Dienstleistungen Rechnungen im Gesamtwert von rund CHF 60'000.00 stellte (pag. 14 001 140 ff.). Aus den betrieblichen Kontoauszügen 2020 geht hervor, dass ein Grossteil dieser Rechnungen in der Folge auch an die Privatklägerin bezahlt wurde (Zahlungsausfälle und Ratenzahlungen vorbehalten). Insofern ist beweismässig davon auszugehen, dass die in der Jahresrechnung 2019 ausgewiesenen angefangenen Arbeiten im geschätzten Betrag von CHF 60'000.00 einerseits tatsächlich werthaltig waren und anderseits von der Beschuldigten im Geschäftsjahr 2020 zu Gunsten der Privatklägerin auch in Rechnung gestellt wurden.
Die Privatklägerin argumentiert in diesem Zusammenhang, dass im Dezember 2020 verglichen zur Vorjahresperiode nur noch 46,54% (d.h. knapp die Hälfte) der Erträge eingegangen seien und schliesst aus diesem Vorjahresvergleich auf eine (absichtlich) unterbliebene Rechnungsstellung der Beschuldigten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist beweismässig davon auszugehen, dass die Beschuldigte bis zuletzt, also bis zu ihrem Weggang aus der gemeinsamen Kanzlei im Dezember 2020, Rechnungen für die Privatklägerin stellte, so wie sie und die Zeugin O.________ es im Übrigen auch zu Protokoll gaben (vgl. EV A.________ vom 20.12.2022 Rz. 2103 ff., pag. 05 001 065 f.; EV O.________ vom 20.09.2023 Rz. 381 ff., pag. 05 015 011). Dies ergibt sich einerseits aus den belegten Honorareingängen in der Zeit vom 11. bis zum 31.12.2020 im Umfang von CHF 6'052.90 (vgl. Kontoblätter 2020, pag. 07 546 022 f.) und andererseits aus den Ausführungen der Privatklägerschaft selbst (vgl. Schreiben vom 09.08.2024, pag. 14 010 037 ff.), wonach im 1. Halbjahr 2021 bei der Privatklägerin noch Honorare im Umfang von CHF 10'393.60 eingegangen seien. Insgesamt gingen somit nach dem Weggang der Beschuldigten noch Honorare von mindestens CHF 16'446.50 bei der Privatklägerin ein, was betragsmässig dem entspricht, was die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme auch ausführte (EV A.________ vom 20.12.2022 Rz. 2104 f., pag. 05 001 066). Ein Vergleich der Umsatzzahlen zeigt zudem, dass die Privatklägerin den Umsatz von Jahr zu Jahr steigern konnte. Dass im Dezember 2020 bzw. im Januar 2021 im Vergleich zur entsprechenden Vorjahresperiode weniger Erträge eingingen, hatte unweigerlich auch damit zu tun, dass die Beschuldigte die Privatklägerin spätestens am 14.12.2020 verliess und ab diesem Zeitpunkt (Mitte Dezember) keinen Umsatz mehr für die Privatklägerin generierte. Der Vorwurf der «Mitnahme der angefangenen Arbeiten» lässt sich aufgrund dieser Beweislage somit nicht erhärten. Das Verfahren ist diesbezüglich einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
5.7.3 Entgegen der Beschwerdeführerin 2 durfte auch betreffend den Teilsachverhalt gemäss Ziff. 1.11 der angefochtenen Verfügung eine Verfahrenseinstellung erfolgen. Zu Begründung kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen die Beschwerdeführerin 2 in weiten Teilen folgt. Namentlich wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass es beweismässig als erstellt gelten kann, dass die Beschuldigte für die Beschwerdeführerin 2 im Geschäftsjahr 2020 Rechnungen für im Vorjahr erbrachte Dienstleistungen im Gesamtwert von rund CHF 60'000.00 stellte. Wenn die Beschwerdeführerin 2 moniert, es reiche nicht aus, dass die Staatsanwaltschaft die Erträge der Monate Dezember 2019 und Dezember 2020 einander gegenüberstelle, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass dieser Vergleich gerade deshalb erfolgte, weil in der Strafanzeige vorgebracht wurde, die Differenz zwischen dem im Dezember 2019 und dem im Dezember 2020 generierten Umsatz betrage 46.54%. Zudem wurde argumentiert, dass diese Erträge (wohl gemeint: die Differenz) bei «getreuer Geschäftsbesorgung» spätestens im November 2020 oder Dezember 2020 hätten in Rechnung gestellt werden müssen. Soweit die Beschwerdeführerin 2 oberinstanzlich vorbringt, es lägen keine Zwischenabrechnungen oder dergleichen vor, welche nur annährend in die Nähe des in den Vorjahren unter dem Titel «nicht fakturierte Leistungen» verbuchten Betrags kämen, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die blosse Annahme der Beschwerdeführerin 2, dass die Beschuldigte im Jahr 2020 in gewohnter Weise für sie gearbeitet haben dürfte, nicht automatisch darauf schliessen lässt, dass die «nicht fakturierten Leistungen» per Ende des Geschäftsjahres 2020 den bis anhin geschätzten CHF 60'000.00 entsprechen. Vielmehr ist festzustellen, dass der tatsächliche Dienstleistungserlös der Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2020 höher war als im Vorjahr (Akten W 21 348, pag. 07 546 004). Die Vorinstanz stellt denn auch zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin 2 selbst nach dem Weggang der Beschuldigten noch Honorareingänge verzeichnen konnte (Akten W 21 348, pag. 07 510 033, 07 546 022-023 und 14 010 038). Dass im Zusammenhang mit dem unter Ziff. 1.11 beurteilten Teilsachverhalt auf die mit Schreiben der Beschwerdeführerin 2 vom 9. August 2024 eingereichte Debitorenliste abgestellt werden müsste, wird zu Recht nicht geltend gemacht, enthält diese doch offenbar in Rechnung gestellte Leistungen (Akten W 21 348, pag. 14 010 040-43). Genannte Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschuldigte bis zu ihrem Weggang laufend abgerechnet hat.
5.7.4 Nach dem Gesagten hat sich auch in diesem Kontext kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklageerhebung rechtfertigen würde. Die Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfolgte mithin auch diesbezüglich zu Recht (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO).
5.8 Ad Ziff. 1.12: Debitoren der Beschwerdeführerin 2
5.8.1 Mit Strafanzeige vom 29. März 2021 werfen die Beschwerdeführenden der Beschuldigten vor, ihr sämtliche Dossiers und Geschäftsunterlagen, namentlich den Debitorenordner 2020, entzogen und sich dadurch mitunter der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht zu haben (vgl. Akten W 21 348, pag. 04 001 058, 060 und 061). In ihren Schreiben vom 9. August 2024 und vom 18. Dezember 2024 macht die Beschwerdeführerin 2 überdies geltend, es sei ihr deshalb bis heute nicht möglich gewesen, die zwar in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten Honorare bei der Klientschaft einzutreiben (Akten W 21 348, pag. 14 010 038 und 14 010 071-74). Betreffend die fakturierten, aber noch nicht bezahlten Honorare verweist sie auf eine angeblich von O.________ erstellte Debitorenliste (Akten W 21 348, pag. 14 010 040-43), aus welcher hervorgehen soll, dass zum Zeitpunkt des Weggangs der Beschuldigten noch offene Debitoren im Umfang von CHF 69'936.90 bestanden hätten. Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und gibt an, mit Ausnahme ihrer eigenen Dossiers nichts mitgenommen zu haben (EV der Beschuldigten, Akten W 21 348, pag. 05 001 063 Z. 2017 und pag. 05 001 074 Z. 2430).
5.8.2 Die Einstellung des Teilsachverhalts gemäss Ziff. 1.12 wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet:
[…].
Bezüglich der fraglichen Debitorenliste gilt es vorab zu erwähnen, dass diese gemäss den Dateiinformationen zuletzt am 29.07.2024 vom Privatkläger bearbeitet wurde (pag. 14 010 044), entsprechend dürfte der Beweiswert dieser Liste vor Gericht tief sein. Auch können der Liste aufgrund der Anonymisierung keine brauchbaren Informationen entnommen werden. Und selbst wenn dem so wäre, könnte die Privatklägerin nicht einfach das gesamte Delkredererisiko auf die Beschuldigte abwälzen.
In Bezug auf die Mitnahme von Geschäftsunterlagen, namentlich den Debitorenordner 2020, führte die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme aus, dass sie mit Ausnahme ihrer eigenen Dossiers nichts mitgenommen habe, als sie die Privatklägerin verlassen habe (EV A.________ vom 20.12.2022 Rz. 2017, 2430, pag. 05 001 063/074). Das wird von der Zeugin O.________ bestätigt, die aussagte, dass sie die Kanzlei in einem aufgeräumten Zustand verlassen und einzig die Dossiers von Frau A.________ gefehlt hätten (EV O.________ vom 20.09.2023 Rz. 365 ff., pag. 05 015 011). Wer im Besitz des Debitorenordners 2020 ist, ist also unklar. Klar dürfte indes sein, dass die Privatklägerschaft nach dem Weggang der Beschuldigten noch Zugriff auf die (im Geschäftsjahr 2019 neu erworbene) Leistungserfassungs- und Rechnungssoftware hatte (vgl. dazu etwa die Ausführungen der Privatklägerschaft in der Strafanzeige, S. 41, pag. 04 001 041). Ebenso hatte die Privatklägerschaft weiterhin Zugriff auf die alte Access-Zeiterfassungs-Datenbank, die gemäss ihren eigenen Ausführungen parallel zur neuen Software im Einsatz blieb (vgl. dazu Ausführungen der Privatklägerschaft in der Strafanzeige, S. 49, pag. 04 001 049). Ferner ist die Privatklägerschaft im Besitz der relevanten Kontoauszüge. Damit sollte sie eigentlich auch ohne den fehlenden Debitorenordner 2020 eruieren können, welche der von der Privatklägerin in Rechnungen gestellten Honorare noch nicht bezahlt worden sind. Da Streitigkeiten über allfällige Herausgabe- und/oder Informationspflichten der Beschuldigten gegenüber der Privatklägerschaft zivilrechtlicher Natur sind und die Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung der Beschuldigten in dieser Sache vor Gericht gering ist, rechtfertigt es sich, das Verfahren diesbezüglich bereits an dieser Stelle einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
5.8.3 Betreffend den Teilsachverhalt Ziff. 1.12 wurde das Strafverfahren ebenfalls zu Recht eingestellt. Anders als die Beschwerdeführerin meint, hat sich auch in diesem Punkt kein Verdacht erhärtet, der eine Anklageerhebung rechtfertigt. Mit der Vorinstanz bestehen erhebliche Zweifel am Beweiswert der von der Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 9. August 2024 eingereichten Debitorenliste (Akten W 21 348, pag. 14 010 040-43). Soweit sie vorbringt, diese sei nur insofern bearbeitet worden, als zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses eine Anonymisierung vorgenommen worden sei, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sich die Staatsanwaltschaft auf die zuletzt am 29. Juli 2024 durch den Beschwerdeführer 1 erfolgte digitale Bearbeitung und nicht die mutmasslich erst am ausgedruckten Dokument vorgenommene Bearbeitung bezogen hat. Alsdann sollen alle aus der Liste ersichtlichen bereits bezahlten Rechnungen in den Jahren 2019 und 2020 beglichen worden sein. Das erscheint insbesondere hinsichtlich derjenigen, welche nach dem Weggang der Beschuldigten gestellt wurden, wenig logisch (vgl. Akten W 21 348, pag. 14 010 040-43). Darüber hinaus könnte der Beschuldigten im Falle einer Anklageerhebung kaum rechtsgenüglich nachgewiesen werden, den fraglichen Debitorenordner 2020 beim Weggang mitgenommen zu haben. Weiter ist fraglich, ob der Beschwerdeführerin 2 dadurch überhaupt ein Schaden erwachsen ist. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist es in diesem Kontext durchaus relevant, dass die Beschwerdeführerin 2 nach dem Weggang der Beschuldigten noch Zugriff auf die Leistungserfassungs- und Rechnungssoftware hatte, da sie so eruieren konnte, welche Rechnungen bezahlt worden waren und welche nicht. Inwiefern der Beschwerdeführerin 2 so ein Mehraufwand entstanden sein soll, erhellt nicht und wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Wenn die Beschwerdeführerin 2 abschliessend vorbringt, es gehe nicht an, dass ihr ein Aufwand und Schaden zugemutet werde, den sie nach Gesetz nicht zu verantworten oder zu tragen habe, ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Streitigkeiten über allfällige Herausgabe- und/oder Informationspflichten der Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin 2 vornehmlich zivilrechtlicher Natur sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2; 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.2; je mit Hinweis).
5.8.4 Demnach erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB auch insofern zu Recht (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO).
5.9 Ad Ziff. 1.13: Angebliche Verwendung von Post-Frankaturen für nicht-geschäftliche Zwecke in der Zeit von ca. 8. Dezember 2020 bis 14. Dezember 2020 zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2
5.9.1 Weiter werfen die Beschwerdeführenden der Beschuldigten Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung (evtl. geringfügig) mit der Begründung vor, die Beschuldigte habe mindestens 24 Briefmarken für nicht-geschäftliche Zwecke verwendet und sie dadurch geschädigt (Akten W 21 348, pag. 04 001 064). Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (EV der Beschuldigten, Akten W 21 348, pag. 05 001 074-075 Z. 2425-2442).
5.9.2 Die Einstellung des Teilsachverhalts gemäss Ziff. 1.13 wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet:
[…].
Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt soll sich gemäss den Angaben der Privatklägerin im Zeitraum November/Dezember 2020 abgespielt haben. Infolge Verjährung (geringfügiges Vermögensdelikt, Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art.109 StGB) hat diesbezüglich eine Einstellung zu erfolgen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
5.9.3 Wie eingangs erwähnt (E. 4) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt in mehrere Teilsachverhalte aufgeteilt und die angeblich strafbaren Handlungen einzeln beurteilt hat. Dass die 24 angeblich für nicht-geschäftliche Zwecke verwendeten Briefmarken über CHF 300.00 Wert gewesen wären, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Entsprechend ging die Vorinstanz richtigerweise von einem geringfügigen Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB aus und durfte das Verfahren infolge Verjährung (Art. 109 StGB) einstellen (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Im Übrigen wäre das Verfahren diesbezüglich auch einzustellen, wenn die angeblich nicht-geschäftsmässige Verwendung der Briefmarken zusammen mit der angeblichen Mitnahme des Büromaterials (dazu sogleich E. 5.10.3) beurteilt würde.
5.10 Ad Ziff. 1.14: Angebliche Mitnahme von Büromaterial (Ordner, Papier, Kopien, etc.) in der Zeit von ca. 8. Dezember 2020 bis 14. Dezember 2020 zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2
5.10.1 Die Beschwerdeführenden machen in der Strafanzeige geltend, die Beschuldigte habe beim Verlassen der Kanzlei Büromaterial, namentlich Ordner, Kopien und Papier, mitgenommen und dadurch ihre Eigentumsrechte an diesem Büromaterial verletzt, wodurch sie sich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung strafbar gemacht habe (vgl. namentlich Akten W 21 348, pag. 04 001 058 und 060). Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (EV der Beschuldigten, Akten W 21 348, pag. 05 001 074 Z. 2425).
5.10.2 Die Einstellung des Teilsachverhalts gemäss Ziff. 1.14 wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet:
[…].
Hinsichtlich der Mitnahme von Büromaterial führten sowohl die Beschuldigte als auch die Zeugin O.________ anlässlich ihrer Einvernahmen aus, dass sie lediglich die von der Beschuldigten betreuten Dossiers mitgenommen hätten (EV A.________ vom 20.12.2022 Rz. 2017, 2430, pag. 05 001 063/074; EV O.________ vom 20.09.2023 Rz. 365 ff., pag. 05 015 011).
Soweit es die Falldossiers der Beschuldigten betrifft (Ordner, Kopien, Papier, etc.) ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin die Beschuldigte mit Schreiben vom 16.12.2020 unmissverständlich aufforderte, diese aus ihren Büroräumlichkeiten und dem Archiv zu entfernen (pag. 05 001 007 f.). Insofern kann die Privatklägerin vorliegend nicht geltend machen, dass ihr diese ohne Einwilligung entzogen worden seien.
Dass die Beschuldigte anlässlich ihres Weggangs weiteres Büromaterial mitnahm, konnte im Rahmen der vorliegenden Untersuchung nicht bewiesen werden. Im Übrigen dürfte es sich beim Sachwert (Ordner, Kopien, Papier) ohnehin um einen geringfügigen Vermögenswert handeln bzw. gehandelt haben, so dass ein allfälliger Strafanspruch mittlerweile verjährt wäre. So oder anders führt dies dazu, dass das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a/d StPO).
5.10.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 zu Recht nicht bestreitet, die Beschuldigte mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 dazu aufgefordert zu haben, sämtliche Falldossiers aus ihren Büroräumlichkeiten und dem Archiv zu entfernen (pag. 05 001 007-008). Aus welchen Gründen Ordner, Kopien, Papier und ähnliches nicht mitgemeint gewesen sein sollen, erhellt nicht und wird von der Beschwerdeführerin 2 auch nicht erläutert. Dass der Wert des angeblich zu Unrecht mitgenommenen Büromaterials (inkl. der vorerwähnten Briefmarken [E. 5.9.3]) CHF 300.00 übersteigen soll, wird von der Beschwerdeführerin 2 bloss behauptet, aber nicht belegt. Entsprechend ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass es sich auch insoweit lediglich um einen geringfügigen Vermögenswert handelt, sodass ein allfälliger Strafanspruch mittlerweile verjährt wäre (Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art. 109 StGB).
5.10.4 Entsprechend wurde das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung auch diesbezüglich zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO).
5.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfahrenseinstellung hinsichtlich sämtlicher Teilsachverhalte rechtens war. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Ausführungen zu Ziff. 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 als unbegründet und ist abzuweisen. Auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist unbegründet und entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel teilweise nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden pro Beschwerde auf CHF 2'000.00 bestimmt und je dem Beschwerdeführer 1 (BK 25 412) und der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. Zufolge ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden von Vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
7.2.1 Demgegenüber hat die Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im Beschwerdeverfahren war primär die Rechtmässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens wegen Offizialdelikten zu beurteilen. Die Entschädigung der Beschuldigten wird entsprechend durch den Kanton getragen.
7.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und d der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis CHF 40'000.00.
7.2.3 Da Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Mit Blick auf den geltenden Tarifrahmen, die durchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die durchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den mit Blick auf den eher überdurchschnittlichen Aktenumfang wird die Entschädigung der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (Kenntnisnahme von den Beschwerden und vom Schriftenwechsel; Verfassen zweier Kurzschreiben; Besprechung des Beschlusses mit der Klientin) pauschal auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Entschädigung der Beschuldigten von CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) wird unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft durch den Kanton an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 (BK 25 412) wird abgewiesen.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (BK 25 423) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BK 25 412, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BK 25 423, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt.
Die Entschädigung der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST), wird an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.
Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1, v.d. Fürsprecher D.________
(per Einschreiben)
der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben)
der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
Staatsanwalt F.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 30. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin: Lienhard
Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.