BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Pittet
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigte 1
B.________
Beschuldigte 2
C.________
Beschuldigte 3
D.________
Beschuldigte 4
E.________
Beschuldigte 5
F.________
Beschuldigter 6
G.________
Beschuldigte 7
H.________
Beschuldigte 8
I.________
Beschuldigte 9
J.________
Beschuldigter 10
K.________
Beschuldigter 11
L.________
Beschuldigte 12
M.________
Beschuldigter 13
N.________
Beschuldigte 14
O.________
Beschuldigter 15
P.________
Beschuldigter 16
Q.________
Beschuldigte 17
R.________
Beschuldigte 18
S.________
Beschuldigte 19
T.________
Beschuldigte 20
U.________
Beschuldigte 21
V.________
Beschuldigter 22
W.________
Beschuldigter 23
X.________
Beschuldigte 24
Y.________
Beschuldigte 25
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Z.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
GegenstandNichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Entziehens von Minderjährigen, Amtsmissbrauchs, Nötigung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. August 2025 (BM 25 21853)
Erwägungen:
1. Am 14. August 2025 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme mehrerer von Z.________ initiierter Strafverfahren. Dagegen reichte Z.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. August 2025 (persönliche Abgabe am 22. August 2025) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft unter Anweisung, sämtliche Beweismittel ordnungsgemäss zu würdigen und die notwendigen Untersuchungshandlungen vorzunehmen; eventualiter sei eine unabhängige Untersuchung durch eine unbefangene Behörde anzuordnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Daraufhin eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 28. August 2025 ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft und den im Rubrum namentlich genannten Beschuldigten 1-24 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 nahm und gab sie vom Verzicht auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. September 2025, des Beschuldigten 11 vom 19. September 2025, der Stellungnahme der Beschuldigten 5, 6+8 vom 4. September 2025 und der Beschuldigten 1-3 vom 11. September 2025 Kenntnis. Die übrigen Beschuldigten hatten sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht.
2.2 Die beantragte Weisung an die Staatsanwaltschaft ist bei Nichtanhandnahmeverfügungen nicht möglich. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen), weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
2.3 Auf die ansonsten als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der voranstehenden Ausführungen (E. 2.2) einzutreten.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5; 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.2). Nach der Praxis der Beschwerdekammer führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 75 vom 17. Juli 2024 E. 3; BK 23 228 vom 7. September 2023 E. 3; BK 22 95 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 f.). Haben die betroffenen Personen durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten als sie durch eine Einstellung erlitten hätten, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1; 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Sie können im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens vorbringen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1; 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.2 Die fragliche Nichtanhandnahmeverfügung erging, nachdem die Staatsanwaltschaft Akten der Burgerlichen Kindes- und Elternschutzbehörde beigezogen hatte. Darüber hinaus scheint die Staatsanwaltschaft auch weitere Akten beigezogen zu haben. Dadurch hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
3.3 Die Staatsanwaltschaft teilte den Aktenbeizug vom 28. Juli 2025 dem Beschwerdeführer nicht mit. Hinter der Editionsverfügung finden sich jedoch einzig zwei Dokumente in den Akten, die der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2025 («Ergänzung zur Beweismittellast») eingereicht hatte. Weitere Untersuchungshandlungen wurden nicht vorgenommen. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen alle Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen. Abgesehen von Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach denselben Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2).
4.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Gehörsverletzung, die dadurch begangen worden sein soll, dass sein Fristverlängerungsgesuch unbehandelt geblieben sei. Es kann insoweit auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2025 verwiesen werden, mit welchem die beantragte Fristerstreckung gewährt wurde. In der Anzeigeergänzung vom 20. Juli 2025 («Beweismittellast, rechtlicher Kontext und Rechtsbegehren Erweiterung») macht der Beschwerdeführer auf S. 11 zwar geltend, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben, der Staatsanwaltsassistent habe ihm jedoch mündlich bestätigt, dass die Fristerstreckung gewährt worden sei. Es kann somit offenbleiben, ob der Beschwerdeführer das Schreiben vom 17. Juli 2025 erhalten hat oder nicht, da so oder anders keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
4.3 Was die danach eingereichten Beweismittel anbelangt, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Einreichung des Fristverlängerungsgesuchs einzig mit dem Schreiben «Ergänzung zur Beweismittellast» vom 24. Juli 2025 Beweismittel einreichte. Auch diesbezüglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die meisten dieser Dokumente (E-Mail des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2025 12:29; E-Mail des Beschuldigten 16 respektive der Beschuldigten 17 «Chronologie der Ereignisse betreffend AA.________.» vom 4. Juli 2025; E-Mail der Beschuldigten 8 vom 24. Juni 2025) befanden sich bereits in den Akten. Von diesen, wie auch von denjenigen, die sich noch nicht in den Akten befanden («Gewährung rechtliches Gehör» vom 23. Juli 2025; «Antrag Weisungen und Modalitäten Besuchsrecht» vom 16. Juli 2025), ist der Grossteil für das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verfahren jedoch nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, was aus den Dokumenten erhellen noch inwiefern die angefochtene Verfügung durch diese beeinflusst werden soll. Einzig die E-Mail des Beschuldigten 16 respektive der Beschuldigten 17 «Chronologie der Ereignisse betreffend AA.________.» vom 4. Juli 2025 ist beachtenswert. Auf dieses Dokument nimmt die Staatsanwaltschaft jedoch auch explizit Bezug.
5.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren gemäss Art. 5 StPO unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Beschleunigungsgebot).
5.2 Der Beschwerdeführer erklärt, dass die unbehandelt gebliebenen Fristerstreckungsgesuche und die verschleppte Würdigung der Beweismittel zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt hätten, was eine Rechtsverzögerung darstelle. Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich ebenfalls nicht gefolgt werden. In den Akten finden sich neben einer Vielzahl von E-Mails drei Anzeigen und drei Anzeigeergänzungen, welche der Beschwerdeführer im Zeitraum von gut eineinhalb Monaten einreichte. Er war es, der eine Fristerstreckung beantragte, die im Übrigen auch bewilligt wurde. Auf sein Verlangen hin wurde die Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel bis zum 11. August 2025 erstreckt. Die angefochtene Verfügung wurde am 14. August 2025 erlassen und am 19. August genehmigt. In dieser sehr speditiven Erledigung kann keine Rechtsverzögerung erblickt werden.
6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er werde in der angefochtenen Verfügung mehrfach als «Beschuldigter» bezeichnet. Dies führe zu einer falschen Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO. Entgegen dieser Darstellung wird der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung jeweils mit vollem Namen genannt. Die angeblich falsche Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO wird sich wohl auf folgenden Passus der angefochtenen Verfügung beziehen:
Eine Entschädigung ist nicht auszurichten, da die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
Dieser Satz bezieht sich auf die beschuldigten Personen, nicht auf den Beschwerdeführer. Daran ändert nichts, dass dort der Singular benutzt wird. Der Beschwerdeführer hat als Privatkläger bei einer Nichtanhandnahme grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).
7. Im Verweis auf frühere Verfahren ohne weitere Abklärungen erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei verkennt er, dass der Untersuchungsgrundsatz lediglich für laufende Strafverfahren gilt (Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 6 StPO). Ein solches ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben, da die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet, ein Verfahren zu eröffnen.
8.1 In der Sache rügt der Beschwerdeführer die pauschale Abqualifizierung sämtlicher Beweismittel als «Gerüchte» ohne inhaltliche Prüfung, was eine willkürliche Beweiswürdigung darstelle. Dadurch werde auch das Gebot der objektiven und unabhängigen Untersuchung verletzt. Durch die Nichtanhandnahme ohne ernsthafte Prüfung der eingereichten Beweismittel begehe die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung und missachte das Kindeswohl.
8.2 Unter inhaltlichen Gesichtspunkten ist eine Erklärung gegenüber einer Behörde nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen i. S. v. Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO mit Hinweisen). Es ist nichts daran auszusetzen, dass die Staatsanwaltschaft Vorbringen als Gerüchte qualifiziert, sagt sie damit doch primär aus, dass es dabei an einem hinreichend konkreten Vorwurf bzw. Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung mangelt. Die Staatsanwaltschaft führt jedoch nicht aus, welche Vorbringen sie so qualifiziert. Wie zu zeigen sein wird, setzt sie sich in rechtsgenüglicher Weise mit allen konkreten Vorwürfen auseinander.
8.3 Der Vorwurf des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) durch Ferien im Ausland, den der Beschwerdeführer in der ersten Strafanzeige vom 1. Juli 2025 erhebt, wird in der angefochtenen Verfügung (erstes Lemma) behandelt.
8.4 Die ebenfalls als Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB) angezeigte Informationsverweigerung hinsichtlich des Schulfests wird in der angefochtenen Verfügung nicht explizit behandelt. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss eine Vereitelung seines Besuchsrechts geltend. Bereits mit Verfügung BM 24 27691 vom 19. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass in diesem Fall Art. 220 StGB nicht anwendbar ist. Der Verweis auf diese Verfügung genügt im vorliegenden Fall.
8.5 An mehreren Stellen moniert der Beschwerdeführer, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Entscheid vom 30. April 2021 nur aufgrund seiner negativen Äusserungen gegenüber O.________ entzogen worden sei. Mit diesem Vorwurf beschäftigte sich die Staatsanwaltschaft bereits in der Verfügung BM 23 35609 vom 31. August 2023. Der Verweis in der angefochtenen Verfügung reicht hierfür aus.
8.6 In der ersten Anzeigeergänzung vom 20. Juli 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Täuschung durch Behörden unter Art. 146 und 305 StGB sowie die Behinderung der Strafverfolgung und Rechtsbeugung unter Art. 285, 312 und 319 StGB zu subsumieren seien. Er schildert davor zwar diverse konkrete Sachverhalte («dokumentierte Rechtsverstösse»), es bleibt jedoch unklar, inwiefern darin die genannten strafrechtlichen Vorwürfe zu erblicken sein sollen. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer damit keine konkreten strafrechtlich relevanten Vorwürfe vor, welche die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung hätte behandeln müssen.
8.7 In der zweiten Anzeigeergänzung vom 24. Juli 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschuldigte 24 ihre Schweigepflicht verletzt habe, indem sie den Inhalt eines im Vertrauen geführten Gesprächs weitergegeben habe. Diesen Vorwurf behandelt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung im dritten Lemma.
8.8 Der Beschwerdeführer bringt in der dritten Anzeigeergänzung vom 25. Juli 2025 vor, dass er in der E-Mail der Beschuldigten 17 vom 4. Juli 2025 sowie im Schreiben der Beschuldigten 8 vom 16. Juli 2025 diffamiert werde. Diese Vorwürfe behandelt die Staatsanwaltschaft im zweiten Lemma der angefochtenen Verfügung.
8.9 Weitere konkrete Vorwürfe angeblich strafbarer Handlungen lassen sich den Eingaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass zur Überprüfung der Entscheide anderer Behörden die entsprechenden Rechtsmittelwege zu beschreiten sind.
9.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft durch die angefochtene Verfügung eine Rechtsverweigerung begangen habe, da sie ohne ernsthafte Prüfung der eingereichten Beweismittel die Nichtanhandnahme verfügt habe.
9.2 In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen formeller Rechtsverweigerung im engeren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ihre Weigerung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt eine Negativverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO). Da die Staatsanwaltschaft verfügte, beging sie keine Rechtsverweigerung.
9.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nicht vor, welche Beweismittel unbeachtet geblieben sein sollen und welcher abweichende Schluss daraus zu ziehen gewesen wäre. Ohnehin finden sich in den Akten neben zahlreichen E-Mails und Schreiben des Beschwerdeführers nur wenige Beweismittel. Einzig mit Schreiben «Ergänzung zur Beweismittellast» vom 24. Juli 2025 reichte er solche ein. Mit Verweis auf E. 4.3 kann festgehalten werden, dass die relevanten eingereichten Beweismittel von der Staatsanwaltschaft beachtet wurden.
10. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Staatsanwaltschaft jede Unvoreingenommenheit vermissen lässt. Damit werde das Gebot der objektiven und unabhängigen Untersuchung verletzt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis sei jeder Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden. Vorliegend ist (insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsbegehren) nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin stellt.
11.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (Boog, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Sachverhaltselemente vor, welche auf fehlende Unvoreingenommenheit schliessen lassen. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass die Staatsanwältin das Verfahren fehlerhaft führt, so ist festzuhalten, dass selbst fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit begründen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3).
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’400.00. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich jedoch, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.00 trägt. Die Restanz wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Auf eine Festsetzung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist.
12.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wobei die Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Solche sind vorliegend nicht entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispielsweise Lohneinbussen) sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht (vgl. auch Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Dem Beschwerdeführer ist somit keine Entschädigung auszurichten.
12.3 Die Beschuldigten 1 bis 3, 5, 6, 8 und 11 reichten eine Stellungnahme ein, sind jedoch nicht anwaltlich vertreten. Es ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass es sich um eine komplizierte Sache handelt, die einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2 f.). Die restlichen Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen. Den Beschuldigten sind insgesamt keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden im Umfang von CHF 1’000.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden Kosten von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern.
Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
den Beschuldigten 1-24 (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin AB.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 23. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber: Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.