BesetzungOberrichter Bähler (Präsident)
Gerichtsschreiberin Lauber
VerfahrensbeteiligteA.________
Verurteilte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
GegenstandGesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. August 2025 (BM 24 43803)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 12. August 2025 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (Verurteilte/Beschwerdeführerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin) die mit Strafbefehl BM 24 43803 vom 27. Mai 2025 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 650.00, soweit den Betrag von CHF 300.00 übersteigend. Soweit weitergehend wies sie das Gesuch ab. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. August 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Sie beantragte, dass ihr auch die restlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu erlassen seien. Mit Verfügung vom 25. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 2. September 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf sie einzutreten ist. Für den Entscheid zuständig ist die Verfahrensleitung (Art. 395 Bst. b StPO).
3.1 Die Beschwerdeführerin begründet das Erlassgesuch vom 30. Juni 2025 damit, dass sie mittellos sei. Sie erziele kein Einkommen und verfüge über kein Vermögen. Sie sehe sich ausser Stande, die Verfahrenskosten von CHF 650.00 zu bezahlen.
3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung Folgendes aus:
Die auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 650.00 stellen für A.________ zumindest in dieser Höhe eine unzumutbare Härte dar. Gemäss Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Juli 2013 sind allerdings Verfahrenskosten von relativ geringer Höhe (bis zu CHF 300.00) grundsätzlich nur zu erlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Solche sind vorliegend trotz der knappen finanziellen Verhältnisse nicht erkennbar, da eine ratenweise Bezahlung von Verfahrenskosten bis zu CHF 300.00 auch für A.________ keine unzumutbare Härte darstellt. Aus diesen Gründen werden der verurteilten Person die Verfahrenskosten erlassen, soweit sie CHF 300.00 übersteigen.
3.3 In der Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin, dass sie andauernd mittellos sei, so dass die Verfahrenskosten auch während der Verjährungsfrist von zehn Jahren nicht beglichen werden könnten. Weder werde sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen, noch einen absehbaren Vermögenszufluss erhalten. Auch würden keine Versicherungsleistungen (PK, ALV, IV etc.) ausbezahlt. Die Verfahrenskosten stellten für sie eine unzumutbare Härte dar. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 seien für sie keine geringe Höhe. Aussergewöhnliche Umstände seien gegeben. Sie werde von der Stadt C.________ unterstützt und lebe schlimmer als unter dem Existenzminimum. Sie habe nicht einmal Geld für sich persönlich. Sie wisse nicht, wie sie Verfahrenskosten von CHF 300.00 ratenweise abzahlen könne. Sie befinde sich in einer finanziellen und gesundheitlichen miserablen Lage.
4.1 Die auferlegten Verfahrenskosten können von der zuständigen Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Art. 425 StPO sowie Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Unzumutbare Härte bedeutet, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person derart angespannt ist, dass ihr unter dem Blickwinkel der Menschlichkeit die Bezahlung der Forderung nicht sofort und in vollem Umfang zugemutet werden kann, weil die Bezahlung die Resozialisierung bzw. das (finanzielle) Weiterkommen der betroffenen Person oder einer von ihr unterstützten Person ernsthaft gefährden würde. Die Frage, ob die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und andererseits nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum der gesuchstellenden Person und der von ihr unterstützten Familienmitglieder. Härtefälle liegen primär bei allgemeiner, länger dauernder Mittellosigkeit vor. Dies bedeutet, die betroffene Person lebt nahe am Existenzminimum und es besteht keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage. Für die Gewährung eines Erlasses muss die Mittellosigkeit andauernd sein. Massgeblich ist, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahrenskosten während der Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 442 Abs. 2 StPO) nicht beglichen werden können. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn bereits im heutigen Zeitpunkt feststeht, dass die gerichtliche Forderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung nicht erhältlich gemacht werden könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegen die betroffene Person Verlustscheine vorliegen oder eine Lohnpfändung besteht.
4.2 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die schlüssigen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Die dagegen von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen nichts daran zu ändern. Die Staatsanwaltschaft hielt unter Hinweis auf Ziff. 3 der von der Generalstaatsanwaltschaft erlassenen Weisung «Stundung, Herabsetzung und Erlass von Verfahrenskosten» vom 10. Juli 2013 (nachfolgend: Weisung; vgl. zur Weisungsbefugnis der Generalstaatsanwaltschaft: Art. 90 Abs. 3 GSOG) dafür, dass Verfahrenskosten von relativ geringer Höhe – d.h. bis zu CHF 300.00 – praxisgemäss grundsätzlich nur zu erlassen sind, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Beschwerdekammer hat diese Auffassung wiederholt geschützt und einen gänzlichen Erlass ausgeschlossen, z.B. im Falle eines kranken IV-Bezügers mit Schulden in der Höhe von CHF 8'000.00 (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 415 vom 22. Januar 2014 E. 3) bzw. eines seit drei Jahren arbeitsunfähigen Vaters von sechs Kindern, der weder über Einkommen noch Vermögen verfügte, vollumfänglich vom Sozialdienst unterstützt wurde und in psychiatrischer Behandlung stand (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 239 vom 19. September 2012 E. 2.1 f.; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 169 vom 6. August 2018 E. 3.3; Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 90 vom 5. März 2020). Die (ratenweise) Bezahlung eines Betrags in der Höhe von CHF 300.00 erscheint auch im hier zu beurteilenden Fall nicht völlig unzumutbar. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 2. September 2025 zutreffend festhielt, stellt allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von den Sozialen Diensten C.________ finanziell unterstützt wird, keinen ausserordentlichen Umstand dar, der eine ratenweise Bezahlung von Verfahrenskosten bis zu einem Betrag von CHF 300.00 als unzumutbare Härte erscheinen lässt. Von der Sozialhilfe unterstützte Personen werden nicht auf das betreibungsrechtliche (absolute) Existenzminimum gesetzt, weshalb auch ihnen ein gewisser Spielraum zur Bezahlung von Verfahrenskosten bleibt. Dass die Beschwerdeführerin keinen Grundbedarf für den Lebensunterhalt ausbezahlt erhält, welcher u.a. die Kosten für Verkehrsauslagen, Kleider und Unterhaltung sichert und bezüglich dessen erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführerin einen kleinen Teil davon zur Begleichung der von ihr verursachten Verfahrenskosten verwendet und diese ratenweise abbezahlt, stellt eine blosse, unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin dar. Dasselbe gilt betreffend den Einwand, dass sie sich in einer «gesundheitlich miserablen Lebenslage» befinde (vgl. dazu auch Ziff. 3 der Weisung, wonach ein begründetes und belegtes Gesuch einzureichen hat und die Behauptungs- und Beweislast trägt, wer eine unzumutbare Härte geltend machen will). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und in absehbarer Zeit keinen Vermögenszufluss/keine Versicherungsleistungen erhalten soll, genügt nicht, um die angefochtene Verfügung als unrechtmässig erscheinen zu lassen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar ausgebildete Lehrerin ist (vgl. S. 1 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 15. Oktober 2024; vgl. auch das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 10. Oktober 2024, wonach die Beschwerdeführerin dazumal über keine Schulden verfügte). Unter Berücksichtigung dessen und ihres Jahrganges (1972) kann nicht ohne weiteres auf eine fehlende Aussicht auf eine finanzielle Besserung ihrer finanziellen Situation resp. eine künftige Anstellung geschlossen werden, weshalb zurzeit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahrenskosten während der Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 442 Abs. 2 StPO) nicht beglichen werden können und damit eine andauernde Mittellosigkeit vorliegt. Wieso gänzlich ausgeschlossen sein soll, dass die Beschwerdeführerin während der Verjährungsfrist von zehn Jahren eine Anstellung findet, wird von dieser nicht begründet und belegt. Angesichts dessen kann nicht von einer unzumutbaren Härte ausgegangen werden.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die mit Strafbefehl BM 24 43803 vom 27. Mai 2025 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 650.00 lediglich soweit den Betrag von CHF 300.00 übersteigend erlassen hat. Angesichts der Ausführungen und Unterlagen im Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2025 wäre vielmehr gar ein gänzlicher Verzicht auf einen teilweisen Erlass und den Hinweis auf die Möglichkeit einer Stundung resp. einer Ratenzahlung in Betracht gefallen. Der Beschwerdeführerin steht es frei, betreffend die Restanz der Verfahrenskosten von CHF 300.00 bei der Staatsanwaltschaft resp. beim Busseninkasso der Stabstelle für Ressourcen der Justizleitung des Kantons Bern Ratenzahlungen resp. eine Verlängerung der Zahlungsfrist (Stundung) zu beantragen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.00 bestimmt. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Verfahrensleitung verfügt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
Zu eröffnen:
der Verurteilten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 13. April 2026
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.