BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lauber
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
vertreten durch Rechtsanwalt C.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
GegenstandEinstellung
Strafverfahren wegen Urkundenfälschung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Juli 2025 (BM 23 19753/095)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 14. August 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
Die Verfügung vom 28. Juli 2025 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, im Strafverfahren BM 23 19753, sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen.
Mit Verfügung vom 22. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 10. September 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom gleichen Tag wurde von der Stellungnahme Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 3. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Von dieser wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. März 2026 Kenntnis genommen und gegeben.
2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. März 2026 als Novum eine Kopie des Zeitungsberichts «D.________» der «E.________ (Zeitungsunternehmen)» vom 23. Februar 2026 ein. Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1, 1B_258/2017 vom 2. März 2018, 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4, 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2, 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Der Zeitungsbericht ist antragsgemäss zu den Akten zu erkennen. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte Gelegenheit, zur neu eingereichten Unterlage Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in der Strafanzeige vom 10. Mai 2023 gegen A.________ wegen Urkundenfälschung geltend, es sei ihm im Rahmen einer gesellschaftlichen Auseinandersetzung am 8. März 2023 ein Dokument mit dem Titel «Joint Venture Agreement», datierend vom 16. Januar 1996, vorgelegt worden, um daraus Ansprüche abzuleiten (Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der F.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er sei). Das Dokument sowie die sich darauf befindliche Unterschrift von ihm seien nicht echt. Seine tatsächliche Unterschrift sehe ganz anders aus. Er habe das «Joint Venture Agreement» nie unterzeichnet. Dessen Inhalt stimme zudem nicht mit dem Inhalt der Statuten der F.________ GmbH überein.
3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung wie folgt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung):
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die verjährungsrechtlichen Regelungen gemäss StGB per 05.10.2001 bzw. in Kraft seit dem 01.10.2002 (AS 2002 2993 ff.) bzw. per 22.03.2002 bzw. in Kraft seit dem 01.10.2002 (AS 2002 2986 ff.) geändert wurden. Da die angebliche Straftat vor dieser Änderung begangen ist, stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Art. 389 StGB stellt diesbezüglich eine eigenständige Übergangsregelung auf. Demnach sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung auf Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten des (neuen) Gesetzes eine Tat verübt haben, wenn die Bestimmungen des neuen Rechts milder sind als die bisherigen. Daraus folgt, dass altrechtliche Verjährungsbestimmungen weiterhin auf Fälle Anwendung finden, bei denen der Fristenlauf der Verjährung vor dem 01.10.2002 begonnen hat, wenn das neue Verjährungsrecht für den Täter strenger ist als das ältere.
Es stellt sich somit die Frage, welches Recht im vorliegenden Fall für die A.________ als das mildere zu gelten hat. Die Strafverfolgung für den Tatbestand der Urkundenfälschung verjährt gemäss neuem Verjährungsrecht nach 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB) und gemäss altrechtlichen Verjährungsbestimmungen nach zehn Jahren (Art. 70 aStGB). Im vorliegenden Fall kann der Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden. Es ist daher zu Gunsten der unbekannten Täterschaft davon auszugehen, dass die mutmassliche Fälschung der Unterschrift am 16.01.1996, also am Datum der Erstellung des Joint Venture Agreements, vorgenommen wurde. Somit ist bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung die Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Eintritt der Verjährung stellt ein Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO dar.
Zufolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung kann das Delikt folglich nicht mehr verfolgt werden, womit das Verfahren einzustellen ist.
4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss sie die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2).
4.2 Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ist insbesondere die Verjährung (vgl. Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 319 StPO).
4.3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Verfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Bosshard/Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO).
4.4 Der Urkundenfälschung mach sich nach Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zu Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
4.5 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt mindestens zurzeit noch kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor:
Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung massgeblich mit der Begründung eingestellt, dass der Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden könne und daher zu Gunsten der unbekannten Täterschaft davon auszugehen sei, dass die mutmassliche Fälschung der Unterschrift des Beschwerdeführers am 16. Januar 1996, also am Datum der angeblichen Erstellung des «Joint Venture Agreements», vorgenommen worden sei, womit die Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
Hierbei verkennt die Staatsanwaltschaft indes, dass derzeit noch weitere konkrete und sinnvolle Ermittlungs- bzw. zumindest Abklärungshandlungen ersichtlich sind, mit welchen allenfalls festgestellt werden kann, wann resp. in welchem begrenzten Zeitraum das umstrittene «Joint Adventure Agreement» erstellt und die angebliche Unterschrift des Beschwerdeführers darauf angebracht worden ist. Allein der Umstand, dass das «Joint Adventure Agreement» vom 16. Januar 1996 datiert, lässt nicht unweigerlich darauf schliessen, dass dieses (inkl. die sich darauf befindliche angebliche Unterschrift des Beschwerdeführers) tatsächlich an diesem Tag erstellt worden ist, kann ein Dokument doch beliebig rückdatiert werden und konnte auch G.________, welcher das «Joint Adventure Agreement» in seinem eigenen Namen sowie namens der Unternehmung H.________ (Unternehmung) unterschrieben haben soll, nicht mehr mit genügender Bestimmtheit sagen, wann es erstellt worden ist (vgl. die schriftliche Antwort vom 18. Dezember 2024 zur Frage 1 des staatsanwaltschaftlichen Fragekatalogs, wonach das Dokument mit dem Titel «Joint Venture Agreement» Anfang 1996 erstellt worden zu sein scheine, wobei aufgrund der langen Zeit, die seither vergangen sei, es nicht möglich sei, die genaue Entstehungsgeschichte des Dokuments zu rekonstruieren; kursive Hervorhebung beigefügt; vgl. ebenso die schriftliche Antwort vom 18. Dezember 2024 zur Frage 8 des staatsanwaltschaftlichen Fragekatalogs [«Gehen Sie davon aus, dass das Dokument 'Joint Venture Agreement', datierend auf den 16.01.1996, in seiner vorliegenden Form eine Fälschung darstellt?»]: «Ich weiss es nicht», was doch sehr seltsam anmutet, zumal G.________ sich anlässlich der gesellschaftlichen Auseinandersetzung im Schlichtungsgesuch vom 11. Mai 2023 massgeblich auf die Vereinbarung abstützte, um sein Begehren um Akteneinsicht zu begründen).
Zur Bestimmung des Alters eines Dokuments (Papier, Tinte, Druck) stehen verschiedene forensische und physikalisch-chemische Analysemethoden zur Verfügung, welche es ermöglichen können, das Herstellungsdatum oder den Zeitpunkt der Unterschrift näher einzugrenzen. So kann etwa die chemische Zusammensetzung des verwendeten Papiers näher untersucht werden, um festzustellen, ob dieses Inhaltsstoffe enthält, welche erst nach dem Jahr 1996 genutzt wurden. Wenn das umstrittene «Joint Venture Agreement» etwa optische Aufheller oder andere chemische Inhaltsstoffe enthält, welche beispielsweise erst ab 2005 genutzt wurden, ist ein angebliches Erstellungsdatum im Jahr 1996 nicht mehr nachvollziehbar. Zudem können etwaige Wasserzeichen im Papier oft spezifischen Herstellern oder Produktionszeiträumen zugeordnet werden, weshalb auch diese Analyse ein valables Instrument darstellen kann, um den Erstellungszeitraum des «Joint Venture Agreements» näher einzugrenzen. Weiter kann die Drucktechnik des Dokuments analysiert werden (insbesondere Untersuchung der chemischen Zusammensetzung der Tinte). Das Alter der Tinte kann Aufschluss darüber geben, wann ein Dokument unterschrieben wurde. Auch die Analyse der verwendeten Drucktechnik (z.B. Laserdrucker, Tintenstrahl, ältere Verfahren) kann das Dokument allenfalls zeitlich einordnen.
Dass die Staatsanwaltschaft beim kriminaltechnischen Dienst oder einer anderweitigen diesbezüglichen Fachstelle (Papier-/Tintenexperte) Abklärungen getätigt hat, ob die vorstehend beispielhaften genannten Ermittlungshandlungen zur näheren Bestimmung des Alters des «Joint Adventure Agreements» und der sich darauf befindlichen angeblichen Unterschrift des Beschwerdeführers zielführend sind, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dies gilt es demnach nachzuholen, soweit das Originaldokument erhältlich gemacht werden kann, zumal aufgrund der umschriebenen möglichen weiteren Beweismassnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich neue Erkenntnisse hinsichtlich des Alters des «Joint Adventure Agreements» und der sich darauf befindlichen Unterschrift ergeben könnten.
Wenn die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 10. September 2025 (S. 3 f.) auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2025 verweist, wonach der Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2025 abgewiesen worden sei, hat die Staatsanwaltschaft in dieser Verfügung einzig ausgeführt, dass eine schriftenanalytische Untersuchung des «Joint Adventure Agreements» keine direkten Rückschüsse auf das Erstell- und Unterzeichnungsdatum des Dokuments ziehen lassen würde (vgl. S. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2025). Dies trifft zu. Allerdings stehen vorliegend – wie vorstehend dargetan wurde – unter Umständen anderweitige Ermittlungsmassnahmen zur Bestimmung resp. Eingrenzung des Tatzeitpunktes betreffend die Herstellung einer unechten Urkunde vor.
Bei der vorliegenden Ausgangslage kann somit derzeit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das umstrittene «Joint Venture Agreement» (inkl. angebliche Unterschrift des Beschwerdeführers) im Jahr 1996 erstellt worden ist. Es ist indiziert, das Originaldokument erhältlich zu machen und dieses sowie die darauf befindlichen Unterschriften weitergehend bezüglich ihres Entstehungszeitpunktes überprüfen zu lassen. Dass das Dokument erst später, etwa kurz vor der gesellschaftlichen Auseinandersetzung im Jahr 2023 erstellt und zurückdatiert worden sein soll, erscheint denn auch nicht gänzlich abwegig, zumal der Beschwerdeführer nachvollziehbar geschildert hat, dass das Dokument zuvor nie Thema gewesen ist und dieses im Rahmen des Schlichtungsgesuchs zudem als einziges und massgebliches Schriftstück zur Begründung des Einsichtsrechts in die Geschäftsunterlagen der F.________ GmbH durch G.________ resp. die I.________ (Unternehmung) herangezogen worden ist (vgl. S. 6 f. der Beschwerde). Zumal das Datum der angeblichen Fälschung des Dokumentes (inkl. Unterschrift) möglicherweise weiter abgeklärt werden kann, ist derzeit noch keine Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung gerechtfertigt.
4.6 Eine Einstellung ist darüber hinaus auch deshalb nicht rechtens, weil der Beschwerdeführer zu Recht in der Beschwerde (S. 7 f.) wie bereits sinngemäss in der Strafanzeige vom 10. Mai 2023 (S. 4 [Vorlegung des «Joint Venture Agreements» am 8. Mai 2023]) festgehalten hat, dass auch der Gebrauch einer gefälschten Urkunde nach Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar ist (vgl. insoweit auch S. 5 des Schreibens des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2025, wonach ausdrücklich festgehalten wurde, dass selbst wenn wegen der eigentlichen Fälschungshandlung in Anbetracht der Verjährung keine Strafverfolgung mehr möglich wäre, der Gebrauch der gefälschten Urkunde im Jahr 2023 nach wie vor strafrechtlich zu ahnden sei; vgl. zudem die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2023, in welcher ausgeführt worden ist, dass gemäss der Strafanzeige nicht bekannt sei, wer zu welcher Zeit und an welchem Ort das Dokument gefälscht oder das gefälschte Dokument eingesetzt habe; dies trifft bezüglich des Gebrauchs offensichtlich nicht zu). Hinsichtlich des inkriminierten Gebrauchs der angeblich gefälschten Urkunde lassen sich der angefochtenen Verfügung keine Erwägungen der Staatsanwaltschaft entnehmen.
Wenn die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 10. September 2025 (S. 3) abschliessend dafürhält, dass darüber hinaus keine Hinweise auf die Täterschaft vorlägen und es auch keine verhältnismässigen Ermittlungsansätze gebe, um diese festzustellen, ist ihr entgegenzuhalten, dass das «Joint Venture Agreement» von G.________ unterschrieben und von diesem resp. seinen Rechtsvertretern im Rahmen der gesellschaftlichen Streitigkeit im Jahr 2023 eingereicht worden sein soll. Die originale Unterschrift von G.________ soll gemäss den polizeilichen Feststellungen – anders als die Unterschrift des Beschwerdeführers, welche bei Abgleich mit Vergleichsunterschriften aus demselben Jahr augenscheinlich ganz anders aussieht – praktisch identisch mit der Unterschrift auf dem «Joint Venture Agreement» sein (vgl. S. 2 des Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2023). Diese Umstände, die doch sehr vagen Aussagen von G.________ im Rahmen des Fragekataloges vom 18. Dezember 2024 sowie die Situation rund um das Ins-Recht-Legen des «Joint Venture Agreements» sind erklärungsbedürftig und lassen eine Täterschaft von G.________ bzw. einer Person aus seinem Umfeld nicht ohne Weiteres ausschliessen, zumal allein er resp. seine Unternehmung H.________ (Unternehmung) (heute: I.________ (Unternehmung)) Ansprüche aus dem Dokument abzuleiten versucht.
5. Nach dem Gesagten liegt derzeit noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor. Der rechtserhebliche Sacherhalt ist noch nicht abschliessend geklärt. Vielmehr sind weitere Ermittlungshandlungen geboten, um festzustellen, in welchem Zeitpunkt resp. Zeitraum das «Joint Venture Agreement» erstellt und die angebliche Unterschrift des Beschwerdeführers auf diesem angebracht worden ist. Auch hinsichtlich des Gebrauchs des inkriminierten Dokuments ist das Verfahren fortzusetzen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2025 aufzuheben und das Strafverfahren fortzuführen. Nach der Vornahme der zusätzlichen Beweismassnahmen (insb. Edition Originalversion des «Joint Venture Agreements» vom 16. Januar 1996; kriminaltechnische resp. fachtechnische Untersuchung des Schriftstücks bezüglich dessen Alter und des Alters der darauf befindlichen angeblichen Unterschrift des Beschwerdeführers soweit möglich) wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (Herstellung einer unechten Urkunde und/oder Gebrauch einer gefälschten Urkunde) gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Beweissituation (teilweise) einstellt oder gegen eine beschuldigte Person (teilweise) Anklage erhebt.
6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO).
6.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
6.2.2 Rechtsanwalt C.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfanges von einem relativ dünnen durchsichtigen Mäppchen (klar unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) ist dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen von Rechtsanwalt C.________ im Beschwerdeverfahre (insbesondere das Verfassen der achteinhalbseitigen Beschwerde [inkl. Deckblatt] sowie der zweiseitigen Eingabe vom 3. März 2026) eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von pauschal CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Juli 2025 (BM 23 19753) wird aufgehoben und die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern.
Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von pauschal CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________
(per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin J.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 22. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lauber
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.