BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid,
Oberrichter Zuber
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligteunbekannte Täterschaft (Mitarbeitende des A.________ (Behörde))
Beschuldigte 1
unbekannte Täterschaft (Mitarbeitende der B.________ (Behörde))
Beschuldigte 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
Strafkläger/Beschwerdeführer
GegenstandNichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2025 (BM 25 8242)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Mitarbeitende des A.________ (Behörde) (nachfolgend: Beschuldigte 1) und unbekannte Mitarbeitende der B.________ (Behörde) (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wurde in der Höhe von CHF 200.00 auf den Beschwerdeführer Rückgriff genommen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1)Die Nicht-Anhandnahme BM 25 8242 sei aufzuheben.
2)Ich verlange Schadenersatz und Genugtuung.
3)Ich verlange 300.- an Parteientschädigung.
Mit Verfügung vom 18. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 21. August 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Der Verzicht auf eine Stellungnahme des A.________ (Behörde) datiert vom 29. August 2025. Die B.________ (Behörde) liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf sie – vorbehältlich des Nachfolgenden (vgl. E. 2.2 hiernach) – einzutreten ist.
2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Juli 2025 und damit verbunden die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung und Betrugs im in der Strafanzeige vom 7. März 2025 umschriebenen Sachverhaltsumfang zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Schadenersatz und Genugtuung verlangt, fällt dieses Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern der von ihm geltend gemachte Schaden bzw. die von ihm verlangte Genugtuung mit dem vorliegenden Strafverfahren in Zusammenhang steht und ohnehin Bund und Kanton für Schaden und Genugtuung haften, soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich Schaden zugefügt haben bzw. Geschädigte in ihrer körperlichen Integrität verletzt bzw. in ihrer Persönlichkeit schwer verletzt wurden (vgl. Art. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes [VG; SR 170.32] und Art. 100 des Personalgesetzes des Kantons Bern [PG; BSG 153.01]). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Weiter ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer Ausführungen bezüglich der Auflösung seiner Einzelunternehmung, angeblicher nichtiger Betreibungen, dem Pfändungsvollzug und der Absprechung seiner Prozessfähigkeit macht. Diese Themen bildeten nicht Gegenstand der Strafanzeige vom 7. März 2025 und waren demnach auch nicht Verfahrensgegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.
3. Mit Strafanzeige vom 7. März 2025 wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung und Betrug vor. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen Folgendes vor (vgl. die zutreffende, vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft auf S. 2 der angefochtenen Verfügung):
Am 6. März 2025 sei im UID-Register unter der Nummer CHE-D.________ der Eintrag «C.________, E.________ (Strasse), ...» erfasst gewesen. Tags darauf, am 7. März 2025, habe der Eintrag dann «F.________, E.________ (Strasse), ...» gelautet. Letzteres entspreche dem korrekten Eintrag, welcher auch so im Handelsregister vermerkt sei. Am 6. März 2025 sei bei ihm ausserdem ein Schreiben der B.________ (Behörde) eingegangen, welches an «Herr C.________, G.________ (Adresse)» adressiert gewesen sei. Dies, obwohl es an der G.________ (Adresse) keine H.________ (Unternehmung) gebe.
Nach der Entdeckung der falschen Adresse im UID-Register wandte sich C.________ an die Abteilung I.________ des A.________ (Behörde). Von dort erhielt er via E-Mail die Auskunft, dass der Name seines Einzelunternehmens «F.________» auf seinen Vor- und Nachnamen «C.________» geändert worden sei, da seine Daten aus dem Handelsregister deaktiviert wurden, er aber danach noch eine Weile bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) aktiv gewesen sei. C.________ wirft der Stelle, welche den Namen seiner Einzelfirma im UID-Register geändert hat, Amtsmissbrauch vor, da sowohl die B.________ (Behörde) als auch das J.________ (Behörde) oder das A.________ (Behörde) für Firmennamen höchstens zur Beanstandung, nicht aber zur Änderung des Firmennamens berechtigt gewesen seien.
Der B.________ (Behörde) und dem A.________ (Behörde) wirft C.________ zudem Amtsmissbrauch und (versuchter) Betrug vor. Gemäss seinem Schreiben würde das UID-Register absichtlich manipuliert, um voneinander abweichenden Firmennamen zu kreieren, die Entstehung einer neuen Firma zu fingieren und AHV-Beiträge doppelt zu verrechnen.
4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).
4.2.1 Nach Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
4.2.2 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen).
4.2.3 Des Betrugs macht sich nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung):
C.________ gibt sinngemäss an, die B.________ (Behörde) und das A.________ (Behörde) würden missbräuchlich Namen im UID-Register ändern, um Beiträge doppelt verrechnen zu können. Dabei handelt es sich lediglich um eine Behauptung von C.________, welche nicht substantiiert wird. Auf sein Nachfragen beim A.________ (Behörde) wurde er informiert, dass der Name seiner Einzelfirma geändert wurde, da seine Daten aus dem Handelsregister deaktiviert wurden, er aber weiterhin bei der B.________ (Behörde) aktiv war. Es wurde weder etwas gelöscht noch wurde der Name so entfremdet, dass er nicht hätte wiedererkennt werden können. Es wurde lediglich sein bürgerlicher Name eingesetzt; welcher sehr eng mit der Einzelfirma verknüpft ist.
Im UID-Register werden auch Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag veröffentlicht. Bei diesen Unternehmen werden als Unternehmensname grundsätzlich der Vorname und Name der selbständig erwerbenden Person geführt. Die Begründung des A.________ (Behörde), wonach die Namensänderung im UID-Register auf die Löschung aus dem Handelsregister zurückzuführen ist, wird durch diese Informationen gestützt. Von einem missbräuchlichen Handeln und insofern strafrechtlich relevanten Verhalten kann somit keine Rede sein. Es liegt somit weder ein Amtsmissbrauch noch eine Urkundenfälschung vor.
Für seine Vorwürfe des (versuchten) Betrugs liefert C.________ keine weiterführende Begründung oder Belege, die seinen Verdacht stützen. Es lässt sich kein Sachverhalt entnehmen, der einen hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen begründen würde.
Zusammengefasst erweisen sich die von C.________ mit vorliegender Strafanzeige vom 7. März 2025 gegen die unbekannte Täterschaft erhobenen Vorwürfe allesamt als unbegründet und die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt, weshalb gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO kein Verfahren an die Hand zu nehmen ist.
4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 betreffend die angezeigten Delikte (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung und Betrug) an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 7. März 2025 nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1 und 2 einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollen. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die angezeigten Delikte (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung und Betrug) im Zusammenhang mit einer angeblichen Manipulation im UID-Register eindeutig nicht erfüllt sind. Wie die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die E-Mail der Beschuldigten 1 vom 6. März 2025 nachvollziehbar aufgezeigt hat, ist die Namensänderung im UID-Register auf die Löschung im Handelsregister zurückzuführen. Inwiefern die Beschuldigte 1 oder die Beschuldigte 2 die ihnen verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen, indem sie kraft ihres Amtes hoheitlich Verfügungen getroffen oder auf eine andere Art Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht erläutert. Beim Vorbringen, die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 würden missbräuchlich Namen im UID-Register ändern, um Beiträge doppelt verrechnen zu können, handelt es sich um eine blosse Mutmassung des Beschwerdeführers, welche nicht weiter substanziiert ist. Gleichermassen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte 1 und/oder die Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 146 StGB mit Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht haben sollen. Diesbezügliche Ausführungen in der Strafanzeige fehlen. Ein Urkundendelikt ist gestützt auf die Ausführungen in der Strafanzeige ebenso wenig ersichtlich, zumal auch hier nicht mit konkreten substanziierten Anhaltspunkten plausibilisiert wurde, inwiefern eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig verurkundet worden sein soll. Es gilt insoweit dasselbe wie betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB).
4.5 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung einwendet, verfängt nicht. Soweit er vorbringt, die zuständige Staatsanwältin K.________ resp. der stellvertretende Leitende Staatsanwalt L.________ hätten keine «Lust», ordentlich zu arbeiten und die abgelieferte Arbeit lasse eine «stille Kündigung» erkennen, handelt es sich hierbei offensichtlich um blosse unsubstantiierte appellatorische Kritik. Der Beschwerdeführer hat damit nicht ansatzweise aufgezeigt, weshalb die Beschuldigte 1 und/oder die Beschuldigte 2 entgegen den nachvollziehbaren Ausführungen der Staatsanwaltschaft einen der von ihm angerufenen Straftatbestände erfüllt haben sollen. Bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft nicht erklärt habe, weshalb es nötig gewesen sein sollte, einen Firmennamen im UID-Register zu «manipulieren», wurde ihm bereits von der Beschuldigten 1 in der E-Mail vom 6. März 2025 erläutert, dass der Name seiner Einzelfirma geändert worden war, da seine Daten aus dem Handelsregister deaktiviert worden seien, er aber weiterhin bei B.________ (Behörde) aktiv gewesen sei. Für Einzelunternehmen, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind, werden als Unternehmensname grundsätzlich der Vornahme und Name der selbständig erwerbenden Person geführt. Diese Erläuterungen erscheinen nachvollziehbar und lassen jedenfalls keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten 1 oder der Beschuldigten 2 erkennen. Weitergehende begründete Einwände gegen die Nichtanhandnahmeverfügung lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Insbesondere gehen seine Ausführungen betreffend die angebliche Unanwendbarkeit der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibung und Konkurs (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) fehl, zumal dies hier offensichtlich nicht Verfahrensthema bildet.
4.6 Zusammengefasst ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1 und/oder der Beschuldigten 2. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung und Betrugs ist nicht zu beanstanden (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen hat und diesen wie folgt begründet (vgl. S. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung):
[Gesetzestext Art. 420 lit. a StPO]. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland C.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen.
Die vorliegende Anzeige vom 7. März 2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. Herr C.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) [richtig: Betrug {Art. 146}] an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden C.________ bereits durch die Staatsanwaltschaft in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Dementsprechend wird für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 auf C.________ Rückgriff genommen […].
5.2 Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen; Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).
5.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu überzeugen. Letztlich bringt der Beschwerdeführer einzig vor, dass die Voraussetzungen von Art. 420 StPO nicht gegeben seien, da der Begründung der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung kein Fehlverhalten seinerseits zu entnehmen sei. Insoweit ist ihm entgegenzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, dass insbesondere die Inhalte der erneut angezeigten Straftatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) und des Betrugs (Art. 146 StGB) bereits wiederholt in Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert worden sind. Letzteres wird von ihm auch nicht bestritten. Auch dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde, wird nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl reichte der Beschwerdeführer am 7. März 2025 erneut eine inhaltlich ähnlich gelagerte, offensichtlich unbegründete Anzeige ein. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen auch bereits: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 305 vom, 18. März 2026 E. 6, BK 25 242 vom 3. März 2026 E. 6, BK 25 235 vom 23. Februar 2026 E. 6, BK 25 227 vom 20. Februar 2026 E. 6, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1 ff., BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1 ff., BK 24 183+194 vom 1. Oktober 2024 E. 3.2 f.).
5.4 Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich damit als rechtmässig.
6. Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die zuständige Staatsanwältin dadurch, dass sie betreffend die Verfahrenskosten auf ihn Rückgriff nehme, ohne ein Fehlverhalten seinerseits zu beschreiben, und mit «einschlägigen Anzeigen» wohl Anzeigen gegen Staatsbedienstete gemeint seien, was auf Unwirksamkeit der Staatsanwaltschaft hindeute, ihre Feindschaft ihm gegenüber zum Ausdruck bringe. Sie gelte folglich als befangen und stehe im Ausstand. Sie verfalle in Amtsmissbrauch. Aus diesen Ausführungen wird nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin stellen möchte.
7.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO).
7.3 Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begründet ist. Der Beschwerdeführer führt lediglich pauschal aus, Staatsanwältin K.________ verfalle mit ihrem Rückgriff in Befangenheit und stehe im Ausstand. Damit kommt er seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch als unbegründet abzuweisen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers bestätigen sich vorliegend gerade nicht und der verfügte Rückgriff ist rechtens (vgl. E. 4 ff. hiervor).
7.4 Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Erhebung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. Er wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zukünftig Kosten auferlegt werden können, wenn er wie vorliegend einen Ausstand – wenn auch unklar – zur Diskussion stellt (vgl. dazu auch bereits den Hinweis in E. 9.1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 305 vom 18. März 2026).
8.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 und 2 sind mangels Stellungnahme resp. Verzicht auf eine Stellungnahme keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Auch ihnen ist somit keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Für das Ausstandsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
Zu eröffnen:
dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 15. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.