BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Volz
Gerichtsschreiber Pittet
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigte 1
B.________
Beschuldigter 2
C.________
Beschuldigte 3
D.________
Beschuldigte 4
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
E.________
Strafkläger/Beschwerdeführer
GegenstandNichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Juli 2025 (BJS 25 13372)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 trat die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern nicht ein (Ziffer 1 des Dispositivs) und nahm das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 4) nicht an die Hand (Ziffer 2 des Dispositivs). Dagegen erhob E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juli 2025 Beschwerde und beantragte, dass die angefochtene Nichtanhandnahme aufzuheben oder für nichtig zu erklären sei. Weiter seien ihm Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung auszurichten. Mit Verfügung vom 7. August 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 18. August 2025 auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht.
2.2.1 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung BJS 25 13372 vom 18. Juli 2025, mit der auf das Ausstandsgesuch vom 30. Mai 2025 nicht eingetreten und das Verfahren betreffend die Strafanzeige vom 30. Mai 2025 nicht anhand genommen wurde.
2.2.2 Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, ist seine Strafanzeige vom 30. Mai 2025 nicht gleichzeitig auch als Ausstandsgesuch zu verstehen. Da er sich dem folgend nicht weiter zur Ausstandsthematik äussert, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde nur gegen die Nichtanhandnahme, d.h. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet.
2.2.3 Wenn der Beschwerdeführer dem Verfasser der angefochtenen Verfügung Falschbeurkundung vorwirft, geht er über seine Strafanzeige vom 30. Mai 2025 und das Anfechtungsobjekt hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.2.4 Gleichermassen findet sich der Vorwurf des «bewaffneten Überfalls» weder in der Strafanzeige noch der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern die geltend gemachten Handlungen im vorliegenden Verfahren damit zusammenhängen sollen. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3 Den Beschuldigten 2 betreffend macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Ausführungen. Auch rügt er keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ohnehin ist bereits unklar, was er dem Beschuldigten 2 in der Strafanzeige vom 30. Mai 2025 vorwirft (vgl. auch Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO mit Hinweisen). Zumal m.a.W. jegliche Ausführungen hinsichtlich des Beschuldigten 2 in der Beschwerdeschrift fehlen, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit insoweit überhaupt Beschwerde geführt sein will.
2.4 Mit den vorgenannten Ausnahmen (E. 2.2 und 2.3) ist auf die Beschwerde einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer rügt vorab die fehlende Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zum Erlass der Verfügung. Die Eingangsmeldung fehle in den Akten, womit keine Zuständigkeit habe begründet werden können. Was genau mit «Eingangsmeldung» gemeint ist, ist nicht abschliessend klar. Jedenfalls ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass in der aktenkundigen Übernahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Juni 2025 unmissverständlich die Zuständigkeit der verfügenden Staatsanwaltschaft festgehalten wird und sich auf der ersten Seite der Strafanzeige vom 30. Juli 2025 der Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft befindet. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und damit auch des Leitenden Staatsanwalts wurde damit bestimmt und ist entsprechend zu bejahen.
4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
5.1 Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
5.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten 1 in der Strafanzeige vor, ihn in ihrer Verfügung vom 4. März 2025 als prozessunfähig qualifiziert zu haben. In der Beschwerde führt er hierzu einzig aus, dass die Prozessvoraussetzungen bereits zu Beginn des Verfahrens bestehen müssten. Das schliesse aus, dass man die Prozesshindernisse in einem laufenden Verfahren herbeireden könne, wie dies die Beschuldigte 1 in ihrer Verfügung gemacht habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dabei auf die einlässliche Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dieser ist noch anzufügen, dass es sich bei Amtsmissbrauch um ein Vorsatzdelikt handelt, bei dem zusätzlich Vorteils- oder Nachteilsabsicht vorliegen muss (Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 f. zu Art. 312 StGB). Weder macht der Beschwerdeführer dergleichen in Strafanzeige oder Beschwerde geltend noch ist solches ersichtlich. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht an der Staatsanwaltschaft ist, den Nachweis zu erbringen, dass die Beschuldigte 1 rechtskonform gehandelt hat. Vielmehr hat er vorab in seiner Anzeige einen Anfangsverdacht aufzuzeigen, der sich auf eine plausible Tatsachengrundlage stützt, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist.
6.1 Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat.
6.2 Der Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses fusst darauf, dass die Beschuldigten 3 und 4 in ihren Verfügungen auf eine Verfügung der Beschuldigten 1 verwiesen haben sollen. Es sei unklar, wie die Beschuldigten 3 und 4 von dieser Verfügung Kenntnis erhalten hätten. Dem ist mit der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass jeweils auf ein Schreiben vom 12. Dezember 2023 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verwiesen wurde. Es wird nicht auf eine Verfügung der Beschuldigten 1 verwiesen. Dies wurde bereits in Begründung der angefochtenen Verfügung festgestellt, mit der sich der Beschwerdeführer jedoch kaum auseinandersetzt. Er behauptet in der Beschwerde weiterhin, dass auf eine Verfügung der Beschuldigten 1 verwiesen werde, substanziiert dies jedoch nicht weiter. Entsprechend gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei und es gibt keine Hinweise auf eine Verletzung des Amtsgeheimnisses.
6.3 Der Beschwerdeführer scheint in seiner Beschwerde weiter die Zusammenarbeit der Beschuldigten 3 und 4 zu rügen. Dem Staatskalender des Kantons Bern kann entnommen werden, dass die Beschuldigten 3 und 4 Leitende Staatsanwältinnen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sind. Da sie sich diese Funktion teilen, sind sie auch gehalten zusammenzuarbeiten. Was die angeblich zu offenen Zugriffsrechte in der Informatik und die Geltung des Amtsgeheimnisses zwischen Behördenmitgliedern anbelangt, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vertraulichkeit gilt gegenüber anderen Dienstzweigen, solange keine besondere Aufsichtspflicht besteht. Die Information des Amtsvorstehers und einer Aufsichts- oder einer vorgesetzten Behörde muss jedoch erlaubt sein (Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 320 StGB mit Hinweisen). Die Leitenden Staatsanwältinnen sind für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich (Art. 93 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Sie sind gegenüber den ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten weisungsbefugt (Art. 93 Abs. 3 GSOG). Um diese gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, sind die Leitenden Staatsanwältinnen darauf angewiesen und ohne Weiteres dazu legitimiert, auf jegliche Akten der ihnen unterstellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zuzugreifen.
6.4 In Ihren Verfügungen haben die Beschuldigten 3 und 4 jeweils einen Rückgriff auf den Beschwerdeführer verfügt (Art. 420 StPO). Der Beschwerdeführer trägt in der Strafanzeige vor, dass die Beschuldigten 3 und 4 durch den Rückgriff vorbefasst und somit befangen seien. Wer im Ausstand stehe und trotzdem verfüge, verfalle in Amtsmissbrauch. Hierzu kann mit der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auf Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17b zu Art. 56 StPO verwiesen werden. Der Verweis auf ein früheres Verfahren begründet für sich keine Vorbefassung. Inwiefern sich die Beschuldigten 3 und 4 im Ausstand befinden sollten, zeigt der Beschwerdeführer rechtlich nicht nachvollziehbar auf und ist auch nicht ersichtlich. Damit können sie so oder anders den Tatbestand des Amtsmissbrauchs auf die geltend gemachte Weise nicht erfüllen.
7. Die Vorbringen zur Software «eSchKG» sind in der Strafanzeige vom 30. Mai 2025 mit «Umfeld» übertitelt. Darin werden keine konkreten Vorwürfe strafrechtlich relevanten Verhaltens gegenüber den in der Strafanzeige eingangs genau bezeichneten beschuldigten Personen erhoben. Auf diese Ausführungen folgt der Titel «Nun zur Sache» mit konkreten Vorwürfen gegenüber den beschuldigten Personen. Es ist somit nichts daran auszusetzen, dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht mit diesen Ausführungen beschäftigt (vgl. Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO). Der Beschwerdeführer brachte diese Rügen bereits mehrfach vor der Beschwerdekammer in Strafsachen vor. Hinsichtlich der vorgebrachten Nichtigkeit und der angeblich fehlenden Signatur kann etwa auf den Beschluss BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.1 verwiesen werden. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlage ist festzuhalten, dass es sich bei der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) entgegen dem Beschwerdeführer nicht um eine Departementsverordnung gemäss Art. 48 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) handelt. Die VeÜ-ZSSV wurde gemäss Ingress vom Bundesrat erlassen. Es reicht im Übrigen aus, wenn Verordnungen des Bundesrats von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten und von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler unterzeichnet werden (Art. 7 Abs. 1 Organisationsverordnung für den Bundesrat [OV-BR; SR 172.111]).
8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.1 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass der verfügende Staatsanwalt – wie die Beschuldigten – Mitglied der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei, womit dieser befangen sei. Vorliegend ist (insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsbegehren) nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen den verfügenden Staatsanwalt stellt.
9.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (Boog, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begründet ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet den verfügenden Staatsanwalt pauschal als befangen, da er auch Mitglied der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei. Damit kommt er seiner Begründungspflicht hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens nicht genügend nach. Da dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch jedenfalls als unbegründet abzuweisen. Vorab ist der angerufene Art. 56 Bst. b StPO nicht einschlägig. Eine besondere berufliche Nähe kann zudem nicht allein darin erblickt werden, dass der verfügende Staatsanwalt Leitender Staatsanwalt einer anderen Regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ist. Darüber hinaus wäre selbst aus Zusammenarbeit per se kein Anschein von Befangenheit abzuleiten (Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 56 StPO).
10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Auf eine Festsetzung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen, ihnen ist somit kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
Zu eröffnen:
dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
der Beschuldigten 3 (per Einschreiben)
der Beschuldigten 4 (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft/Beschuldigte 5 (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 7. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiber Rubli
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.