BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiber Rubli
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
C.________ ag
v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
GegenstandNichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 27. Juni 2025 (W 20 249)
Erwägungen:
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit dem 30. März 2020 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (W 20 249) unter anderem wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C.________ ag (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 13. Juni 2022 wurde die Untersuchung weiter ausgedehnt, sodass gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, evtl. Widerhandlungen gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung und Urkundenfälschung zum Nachteil der Bürgschaftsgenossenschaft Mitte, begangen im März 2020 als Präsident des Verwaltungsrates der F.________ AG in Liquidation (nachfolgend: F.________), ermittelt wurde. Hinsichtlich dieser Tatbestände wurde das Strafverfahren mit Verfügung vom 2. Mai 2024 eingestellt (vgl. Akten W 20 249, pag. 16 001 001-009 und Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024).
Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren in sachlicher Hinsicht auf folgende Tatbestände ausgedehnt (Akten W 20 249, pag. 01 001 007):
Betrügerischer Konkurs, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Zusammenhang mit der Anerkennung überhöhter Forderungen (Rückstellungen) und der Übertragung von Aktiven zum Nachteil der Gläubiger der F.________;
Ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Anerkennung überhöhter Forderungen (Rückstellungen) sowie der Übertragung von Aktiven zum Nachteil der F.________;
Bevorzugung eines Gläubigers im Rahmen des Konkurses der F.________ zum Nachteil deren Gläubiger;
Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bilanz per 31. Dezember 2019 und der Zwischenbilanz per 8. September 2020 der F.________;
Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2019 bzw. dem Tagesregistereintrag vom 5. Juni 2019 (opting out).
Demgegenüber nahm die Staatsanwaltschaft das mit sinngemässer Ergänzungsanzeige der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2025 gegen den Beschuldigten initiierte Verfahren wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung mit Verfügung vom 27. Juni 2025 nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 8. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 27. Juni 2025 aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A.________ wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung begangen als Organ der F.________ AG an die Hand zu nehmen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Am 10. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten eine Kopie der Beschwerde zu, gab davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die Akten W 20 249 in digitaler Form eingereicht hat und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wies sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der Akten W 25 135, W 25 136, CIV 21 1058 und ZK 23 313 sowie der Akten des Konkursamts Emmental-Oberaargau betreffend den Konkurs Nr. 9200162 ab. Mit delegierter Stellungnahme vom 18. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die Anträge der Beschwerdeführerin aus der Beschwerde vom 8. Juli 2025 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 4. August 2025 gab die Verfahrensleitung von diesen Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Mit Eingabe vom 15. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, wovon die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18. August 2025 Kenntnis nahm und gab.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2-2.4) ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.
2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung W 20 249, mit der das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), begangen durch zu spätes Deponieren der Bilanz, sowie wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB nicht an die Hand genommen wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin über den Vorwurf der Misswirtschaft, begangen durch zu spätes Deponieren der Bilanz, hinaus unter anderem geltend macht, die Staatsanwaltschaft hätte auch ein Strafverfahren wegen Misswirtschaft, angeblich begangen durch leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Krediten sowie wegen Verschleuderns von Vermögenswerten gegen den Beschuldigten eröffnen müssen, geht sie über den Streitgegenstand hinaus und ist nicht zu hören.
2.3 Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beantragung des Covid-19-Kredits der F.________ anbelangt, ist daran zu erinnern, dass das entsprechende Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit separater Verfügung vom 2. Mai 2024 (Ziff. 1.4; obergerichtlich bestätigt mit Beschluss BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024 E. 3.5) eingestellt wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen sind daher nicht zu hören. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik diesbezüglich ein Wiederaufnahmegesuch stellen will bzw. vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe bezüglich des Covid-19-Kredits den Tatbestand zu wenig untersucht, wäre dieses an die Staatsanwaltschaft zu richten. Auf eine Weiterleitung wird verzichtet.
2.4 Wenn die Beschwerdeführerin in der Replik sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung im Zusammenhang mit der Übertragung des Kundenstamms und der gesamten Aktiven der F.________ auf die G.________ GmbH resp. die H.________ GmbH gegen Dritte bzw. die Organe der G.________ GmbH verlangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig ist. Auch insoweit wird auf eine Weiterleitung verzichtet.
2.5 Mit der Staatsanwaltschaft ist im Übrigen daran zu erinnern, dass im Zusammenhang mit dem Konkurs der F.________ wegen betrügerischen Konkurses, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Gläubigerbevorzugung untersucht wird. Überdies wird im Zusammenhang mit der Bilanz der F.________ per 31. Dezember 2019 und der Zwischenbilanz der F.________ per 8. September 2020 wegen Urkundenfälschung gegen den Beschuldigten ermittelt (siehe dazu Akten W 20 249, pag. 01 001 007).
2.6 Nachstehend ist daher lediglich zu prüfen, ob das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder der Vermögensverwaltung bzw. zu spätes Deponieren der Bilanz, sowie wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zu Recht nicht an die Hand genommen wurde.
3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», das heisst erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_157/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.3.4; 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.2.1 Der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
Die Rechtsprechung bejaht eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR, das Gericht im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen; dazu sogleich E. 3.2.2). Tatbestandsmässig ist einzig ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3). Erforderlich ist zudem eine Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3; 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1; Hagenstein, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 67 f. zu Art. 165 StGB). Zwischen der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB und der Vermögenseinbusse muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3; 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.4).
3.2.2 Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft muss gemäss Art. 725 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (aOR; SR 220) eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 aOR). Wenngleich Art. 725 Abs. 2 Satz 2 aOR dies nicht explizit vorsieht, gewähren Rechtsprechung und herrschende Lehre dem Verwaltungsrat im Fall reeller dauerhafter Sanierungsaussichten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, sodass diese nicht zwangsläufig sofort im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfolgen muss (vgl. BGE 132 III 564 E. 5.1; 127 IV 110 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1; mit Hinweisen; Hagenstein, a.a.O., N. 33a zu Art. 165 StGB mit Hinweisen). Mit der Benachrichtigung des Gerichts darf hingegen nicht zugewartet werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern würden; auch dürfen die Befriedigungschancen der Gläubiger durch den Aufschub nicht zusätzlich gefährdet werden. Kann eine dauerhafte Sanierung der überschuldeten Gesellschaft objektiv begründet erwartet werden, liegt keine unzulässige Gefährdung der Gläubigerinteressen vor, selbst wenn sich die Sanierungsmassnahmen im Nachhinein als nicht erfolgreich erweisen sollten. Sobald sich die aussergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht mehr als Erfolg versprechend erweisen, endet die Toleranzfrist. Hinsichtlich der Länge dieser Frist ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Genannt werden Fristen von «einer kurzen Zeitspanne», «wenigen Wochen», «höchstens vier bis sechs Wochen», «60 resp. 90 Tagen», bzw. «eine relativ kurze Frist» ab Erkennen der Überschuldung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 mit Verweis auf Konopatsch, Verspätete Überschuldungsanzeige als Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB, in: ZStR, 134/2016, S. 196 ff. mit Hinweisen).
3.3.1 Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldnerin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.2.1; 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024 E 3.1; 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.2.1 u.a. mit Verweis auf 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1).
3.3.2 Der Wortlaut von Art. 166 StGB spricht dafür, dass nur Tathandlungen vor dem Eintritt dieser Strafbarkeitsbedingung des Konkurses und allenfalls während des Konkursverfahrens strafbar sind. Zwischen der Tathandlung und der Konkurseröffnung muss zwar kein Kausalzusammenhang bestehen, in Anbetracht von Sinn und Zweck von Art. 166 StGB und der dadurch geschützten Rechtsgüter ist ein Zusammenhang indes immerhin in dem Sinne erforderlich, dass infolge der Verletzung der Pflichten zur ordnungsmässigen Führung und/oder Aufbewahrung der Geschäftsbücher der Vermögensstand des Schuldners im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wodurch die Ansprüche der Gläubiger beziehungsweise deren Durchsetzung im Konkursverfahren zumindest abstrakt gefährdet werden (BGE 131 IV 56 E 1.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2017 vom 24. September 2018 E. 2.2). Nicht abschliessend geklärt ist indes, in welchem Zeitraum die Tathandlungen begangen worden sein müssen, damit sie nach Art. 166 StGB strafbar sind. Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls die unterlassene Buchführung während sechs Monaten im Vorjahr eines Konkurses tatbestandsmässig, sie beschränkt sich indes nicht darauf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E 3.4 mit Verweis auf 6B_387/2011 vom 6. November 2011 E. 1.3).
4.1 Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, beantragte die Beschwerdeführerin mit sinngemässer Ergänzungsanzeige vom 22. Mai 2025 (nachfolgend: Ergänzungsanzeige), dass das gegen den Beschuldigten laufende Strafverfahren (W 20 249) unter anderem wegen Verdachts auf Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung im Zusammenhang mit der F.________ zu führen sei. Zum Vorwurf der Misswirtschaft führte sie in der Ergänzungsanzeige lediglich aus, dass im beigelegten Bericht des Wirtschaftsprüfers behauptet worden sei, «dass die Bilanz zu spät deponiert wurde, da bei begründender [recte: begründeter] Besorgnis der Überschuldung seitens des Verwaltungsrats nicht gehandelt wurde (vgl. Bericht Ziff. 1.1.2, 2.2 und 3.3)».
4.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Misswirtschaft, begangen durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder der Vermögensverwaltung bzw. zu spätes Deponieren der Bilanz wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet (Anmerkung der Kammer: Die Verweise auf die Aktenstellen in den Fussnoten werden nachfolgend direkt in den Text integriert):
[…].
Weder bei den von der Privatklägerin zitierten Stellen des Berichts noch an anderer Stelle, lässt sich eine derartige Feststellung finden. S. 22 des Berichts lässt sich sogar die folgende, gegenteilige Hypothese entnehmen: «Wenn man davon ausgeht, dass die gebildeten Rückstellungen in Höhe von CHF 4.4 Mio. nicht sachlich begründet waren und zugleich den noch bestehenden COVID-19-Kredit von CHF 500'000 nicht als Fremdkapital (vgl. Art. 24 Solidarbürgschaftsgesetz) berücksichtigt, ergibt sich, dass die F.________ per Stichtag 8. September 2020 bilanziell nicht überschuldet gewesen wäre».
Die von der Privatklägerin vorgeworfene Konkursverschleppung fällt bei der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) unter die generalklauselartige Tatbestandsvariante der «argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung». Diese kommt in Betracht, sobald es der Verwaltungsrat pflichtwidrig unterlässt, im Falle einer Überschuldung den Richter zu benachrichtigen.
Der zeitliche Ablauf im Vorfeld des Konkurses der F.________ AG präsentiert sich wie folgt:
Mit Einschreiben vom 13.05.2020 kündigte die C.________ ag, handelnd durch VR-Präsident I.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, den Kooperationsvertrag zwischen der C.________ ag und der F.________ AG fristlos und forderte die sofortige Bezahlung der kompletten Tageseinnahmen seit dem 19.11.2019 in der Höhe von CHF 2'305'673.59 sowie die seit dem 01.09.2018 aufgelaufenen Kosten für Personal, Büro- und Produktionsräumlichkeiten, Fuhrpark usw. im Umfang von CHF 2'141'021.00 (Zahlungsfrist: 10 Tage) [Akten W 20 249, pag. 04 003 073-077]. Mit dieser Kündigung musste dem Verwaltungsrat der F.________ AG klar sein, dass für die anwaltlich geltend gemachten Forderungen Rückstellungen gebildet werden müssen. Dies wiederum bedeutete eine begründete Besorgnis einer Überschuldung, weshalb es gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR galt, einen Zwischenabschluss zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen. Bei einem Unternehmen in der Grösse und Komplexität der F.________ AG ist für die Erstellung und Prüfung eines Zwischenabschlusses mit ca. 6 bis 8 Wochen zu rechnen. Spätestens Mitte Juli 2020 hätte demzufolge klar sein müssen, dass die F.________ AG überschuldet war. Hinzu kommt noch eine Toleranzfrist von ca. 60 Tagen, die in Überschuldungsfällen dem Verwaltungsrat zur Vollendung der Sanierungsbemühungen zugesprochen werden. Daher hätte der Verwaltungsrat der F.________ AG ca. Mitte September 2020 den Richter benachrichtigen müssen. Tatsächlich geschah dies am 22.09.2020 (Postaufgabe: 24.09.2020) [Akten W 20 249, pag. 07 130 036], was im Streubereich des hypothetisch errechneten Benachrichtigungszeitpunkts liegt. Eine strafrechtlich vorwerfbare Verschleppung der Bilanzdeponierung bei der F.________ AG ist nicht auszumachen, weshalb der Tatbestand von Art. 165 StGB nicht erfüllt ist.
4.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Misswirtschaft, begangen durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder der Vermögensverwaltung bzw. zu spätes Deponieren der Bilanz, hätte an die Hand nehmen müssen.
4.3.1 Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin einerseits geltend, der Konkurs sei nicht verschleppt, sondern bewusst herbeigeführt worden. Die gebildeten Rückstellungen von rund CHF 4.4 Mio. seien nicht begründet gewesen und hätten lediglich der Konkursanmeldung gedient. Andererseits wird vorgebracht, man habe den Richter erst Mitte September 2020 über die Überschuldung informiert, obwohl man bereits seit beinahe einem Jahr gewusst habe, dass Forderungen im Raum gestanden hätten, die gestützt auf den Kooperationsvertrag geltend gemacht worden seien. Die Bilanzhinterlegung zum Schluss sei nur noch ein symbolischer Akt gewesen.
4.3.2 Mit der Vorinstanz muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass die angeblich nicht sachlich begründeten Rückstellungen aufgrund ihrer eigenen im Rahmen des Kündigungsschreibens vom 13. Mai 2020 gestellten Forderungen von CHF 2'305'673.59 für Tageseinnahmen seit dem 19. November 2019 sowie von CHF 2'141'021.00 für die seit dem 1. September 2018 aufgelaufenen Kosten für Personal, Büro- und Produktionsräumlichkeiten, Fuhrpark usw. erfolgten (Akten W 20 249, pag. 04 003 073-077; vgl. dazu auch die Aussage des Zeugen J.________ anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2022 [Akten W 20 249, pag. 05 110 016 Z. 472-484]). Dass diese Forderungen (teilweise) bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht worden wären, wird im Beschwerdeverfahren lediglich behauptet. Inwiefern der Beschuldigte, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, dazu gehalten gewesen wäre, zwischen dem 19. November 2019 und dem 13. Mai 2020 zu klären, welche Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der F.________ bestanden haben, erhellt daher nicht. Aus welchen Gründen bereits in der Bilanz per 31. Dezember 2019 eine Forderung exakt in der geltend gemachten Höhe zurückgestellt wurde, ist nach wie vor unklar. Anzumerken ist, dass im Zuge der Untersuchung bekannt wurde, dass zwei Bilanzen der F.________ per 31. Dezember 2019 existieren. Während die vom 1. März 2020 datierende Bilanz noch keine Rückstellungen enthält, wurden in der vom 23. Juli 2020 datierenden Bilanz Rückstellungen per 31. Dezember 2019 vorgenommen (siehe dazu bereits den von der Beschwerdeführerin in der Ergänzungsanzeige vom 22. Mai 2025 angerufenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191 + 192 vom 13. Dezember 2024 E. 9.3.1 mit Verweis auf Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2012, Buchhaltung 18_19, [1-11] und Ass.-Nr. 2017, Bilanz, ER, Kontenblätter 18_19, [18_19_1]).
4.3.3 Die Staatsanwaltschaft stellt zu Recht fest, dass dem Verwaltungsrat der F.________ nach Erhalt des Kündigungsschreibens vom 13. Mai 2020 klar geworden sein muss, dass für die anwaltlich geltend gemachten (bestrittenen) Forderungen Rückstellungen gebildet werden mussten. Angesichts dieser Rückstellungen bestand die begründete Besorgnis einer Überschuldung, weshalb es gemäss Art. 725 Abs. 2 Satz 1 aOR eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorzulegen galt. Obschon die Erstellung der Zwischenbilanz den Erwägungen der Staatsanwaltschaft zufolge jeweils sechs bis acht Wochen dauern soll, wurde die Zwischenbilanz vorliegend erst per 8. September 2020, also rund vier Monate nach Eintritt des die Besorgnis der Überschuldung begründenden Ereignisses erstellt. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, zusätzlich zu den sechs bis acht Wochen bis zur Erstellung der Zwischenbilanz müsse dem Verwaltungsrat in Überschuldungsfällen eine Toleranzfrist von ca. 60 Tagen zur Vollendung der Sanierungsbemühungen zugesprochen werden, gilt es zum einen zu berücksichtigen, dass sich diese Toleranzfrist auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung durch den zugelassenen Revisor aufgrund der Zwischenbilanz und der Benachrichtigung des Richters bezieht (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Zum anderen ist die Rechtsprechung zur Länge dieser Frist uneinheitlich. Wie erwähnt, ist von Fristen von «einer kurzen Zeitspanne», «wenigen Wochen», «höchstens vier bis sechs Wochen», «60 resp. 90 Tagen», bzw. «einer relativ kurzen Frist» ab Erkennen der Überschuldung die Rede; die Toleranzfrist endet, sobald sich die aussergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht mehr als Erfolg versprechend erweisen (E. 3.2.2 hiervor). Mit anderen Worten muss die Frage, ob und wie lange Sanierungsbemühungen angestellt werden dürfen, anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Ob reelle dauerhafte Sanierungsaussichten bestanden haben, die ein Aufschub der Überschuldungsanzeige gerechtfertigt hätten, ist vorliegend im Minimum unklar.
4.3.4 Da die Überschuldung der F.________ dem Konkursgericht erst am 22. September 2020, mithin erst über vier Monate nach Eintritt des die Besorgnis der Überschuldung begründenden Ereignisses angezeigt wurde (Akten W 20 249, pag. 04 003 053 und 061) und der Aufschub der Überschuldungsanzeige nicht von Vornherein gerechtfertigt erscheint, besteht gegen den Beschuldigten als Organ der F.________ ein Anfangsverdacht auf Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen durch zu spätes Deponieren der Bilanz. Kommt hinzu, dass angesichts der voranstehenden Ausführungen nicht nur sachverhaltsmässig, sondern auch aus rechtlicher Sicht kein klarer Fall vorliegt. Entsprechend ist die Staatsanwaltschaft gehalten, das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren auf den Tatbestand der Misswirtschaft auszudehnen und insoweit zu untersuchen. Dass es sich beim Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB im Verhältnis zu den Tatbeständen des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB um einen Auffangtatbestand handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.1), ändert daran nichts. Die Staatsanwaltschaft wird nach Abschluss der Untersuchung zu entscheiden haben, hinsichtlich welcher der untersuchten Straftaten sie Anklage erheben (evtl. auch in der Form von Eventualanklagen) oder das Strafverfahren einstellen will.
4.4 Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen durch zu spätes Deponieren der Bilanz, wurde somit zu Unrecht nicht an die Hand genommen.
5.1 Zur Begründung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB führt die Staatsanwaltschaft aus, die F.________ (bzw. deren Organe) habe so Buch geführt, dass es einem Experten möglich gewesen sei, sich innert nützlicher Frist einen Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu verschaffen. So sei es der K.________ AG möglich gewesen, die Bilanz per 8. September 2020 zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu prüfen.
5.2 Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen (E. 4.3.2 hiervor) bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Organe der F.________ ihre Buchführungspflicht derart wahrgenommen haben, dass sich die K.________ AG ein zuverlässiges Urteil über den Vermögensstand der Gesellschaft machen konnte. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Bilanz der F.________ per 31. Dezember 2019 und deren Zwischenbilanz per 8. September 2020 hinsichtlich des Tatbestands der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB untersucht, führt indes nicht dazu, dass ein Anfangsverdacht wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB von Vornherein zu verneinen ist. Vielmehr ist das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren auch auf den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung auszudehnen und insoweit zu untersuchen. Auch insoweit wird die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung zu entscheiden haben, hinsichtlich welcher der untersuchten Straftaten sie Anklage erheben (evtl. auch in der Form von Eventualanklagen) oder das Strafverfahren einstellen will.
5.3 Folglich ist auch das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB an die Hand zu nehmen.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'400.00 bestimmt. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen in weiten Teilen über den Streitgegenstand hinausgeht oder diese einen bereits rechtskräftig eingestellten Teilsachverhalt betreffen, so dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann (siehe E. 2.2 und 2.3) und sie entsprechend unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr trotz des Obsiegens in der Hauptsache die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 700.00, aufzuerlegen.
7.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1).
7.2.2 Dieser Grundsatz kommt allerdings selbstredend nur zum Tragen, wenn eine Konstellation vorliegt, bei welcher die beschuldigte Person einen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigung erheben kann. Dies kann einerseits bei einem kassatorischen Urteil der Rechtsmittelinstanz der Fall sein, in welchen nach dem Gesetzeswortlaut die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben (Art. 436 Abs. 3 StPO), oder andererseits, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Vorliegend handelt es sich nicht um einen kassatorischen Entscheid i.S.v. Art. 436 Abs. 3 StPO, da die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung zwar aufgehoben wird, das Verfahren allerdings nicht an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung sondern vielmehr zur Einleitung einer Strafuntersuchung zurückgeht. Zudem wird der Beschuldigte gerade nicht freigesprochen bzw. das Verfahren gegen ihn eingestellt. Auch wenn vorliegend die Verfahrenskosten (teilweise) vom Kanton Bern zu tragen sind, hat der Beschuldigte nach dem Gesagten keinen Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren. Daran ändert auch die teilweise Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin nichts, zumal für den Beschuldigten kein Grund besteht, sich zu Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche offensichtlich ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, zu äussern, was dieser denn auch nicht getan hat.
7.2.3 Im Gegensatz zur beschuldigten Person hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu beziffern (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellt ihren Hauptantrag zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse, beziffert jedoch keine konkrete Entschädigungsforderung. Ebenso wenig hat sie sich vorbehalten, eine Kostennote einzureichen oder eine solche in Aussicht gestellt. Ihr wird daher ebenfalls keine Entschädigung zugesprochen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte W 20 249 vom 27. Juni 2025 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 700.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die verbleibende Hälfte, ausmachend CHF 700.00, trägt der Kanton Bern.
Entschädigungen werden keine gesprochen.
Zu eröffnen:
der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ (per Einschreiben)
dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
Stv. Leitender Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 20. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber: Rubli
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.