BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Lienhard
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. C.________
GegenstandHaftentlassungsgesuch
Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2024 (KZM 24 128)
Erwägungen:
1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 16. August 2023 festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 18. August 2023 mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Freiburg vom 20. August 2023 für einen Monat in Untersuchungshaft versetzt (Dossiernummer 100 2023 332). Am 20. September 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Freiburg die Untersuchungshaft um einen Monat (Dossiernummer 100 2023 356). In der Folge übernahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren und führte die Untersuchung – nunmehr wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – gegen den Beschwerdeführer weiter. Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura Seeland (nachfolgend: Regionales Zwangsmassnahmengericht) ARR 23 455 wurde die Untersuchungshaft am 17. Oktober 2023 um drei Monate bis zum 15. Januar 2023 verlängert. Am 27. Dezember 2023 wies das Regionale Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2023 ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 27. März 2024 (ARR 23 576).
1.2 Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Entlassung aus der Haft. Dieses Haftentlassungsgesuch wurde mit Entscheid KZM 24 128 vom 26. Januar 2024 durch das neu zuständige Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Kantonales Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) abgewiesen; auf eine nochmalige Verlängerung der Untersuchungshaft, wie sie die Staatsanwaltschaft am 19. Januar 2023 beantragt hatte, wurde indes verzichtet. Gegen den vorgenannten Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
I. 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2026 (recte: 2024) sind aufzuheben und durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
1. Das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 15. Januar 2024 wird gutgeheissen.
A.________ wird unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen.
3. Die Kosten werden dem Staat auferlegt.
Subsidiär
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2024 sind aufzuheben und durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
1. Das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 15. Januar 2024 wird gutgeheissen.
A.________ wird unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen.
3. Die Kosten werden dem Staat auferlegt.
3. Es sind folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen:
Ausweis- und Schriftensperre;
Auflage sich wöchentlich bei der Einwohnergemeinde von D.________ und der Polizeiwache D.________ zu melden;
Anordnen des Tragens von Fussfesseln (Electronic Monitoring) mit den entsprechenden
einzuhaltenden Bedingungen (Einhalten des Wochenplans);
II. 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Staat auferlegt.
2. Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch die Unterzeichnende wird für das Beschwerdeverfahren gemäss noch einzureichender Kostenliste festgesetzt.
1.3 Am 9. Februar 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Zudem reichte sie die Vorakten ARR 23 455 und ARR 23 576 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 13. Februar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags stellte die amtliche Verteidigung das Einreichen einer Kostennote in Aussicht. Mit Schlussbemerkungen vom 19. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Zudem reichte die amtliche Verteidigung zwei Honorarnoten ein.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Dem Beschwerdeführer werden qualifizierte bandenmässige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, indem er unbestrittenermassen auf den beiden Hanfplantagen in E.________ (Ortschaft) und F.________ (Ortschaft) gearbeitet haben soll (Anträge der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2023 auf Verlängerung der Untersuchungshaft, vom 21. Dezember 2023 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 14. Dezember 2023 sowie vom 19. Januar 2024 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 15. Januar 2023).
3.2 Zum Sachverhalt geht aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 10. Oktober 2023 Folgendes hervor:
[…].
Am 03.08.2023 entdeckte die Polizei im G.________ in E.________ (Ortschaft) eine grosse Hanfanlage, bestehend aus 7 Treibhaus-Tunneln (je ca. 100 Meter lang), einer Indooranlage in einem Gewächshaus sowie anschliessenden Lager- und Verarbeitungsräumlichkeiten. In 6 dieser Tunnels befanden sich mehrere [zehn]tausend Hanfpflanzen (THC-gehalt über 1%) in unterschiedlichen Wachstumsstadien und teilweise erntebereit. In den anschliessenden Räumlichkeiten wurden mehrere hundert Kilo Hanfbestandteile in allen Stadien der Verarbeitung (bspw. in den Trocknungsanlagen, zum Rüsten aufbereitet) und bereits in Verpackungen festgestellt. Bei den in Verarbeitung und Verpackung befindlichen Hanfmaterialien handelt es sich um die bereits geernteten Hanfpflanzen aus dem leeren Tunnel. Allein in einem einzigen Container innerhalb des Gebäudes wurden 80 Säcke à je 3 kg (240 kg) verkaufsfertiges Marihuana sichergestellt. Weitere 145 kg verkaufsfertiges Marihuana wurde in einem anderen Raum sichergestellt. Darüber hinaus wurden rund 260 kg getrocknetes Hanf-Material zur (End-)Weiterverarbeitung aufgefunden, was schätzungsweise weitere rund 170 kg verkaufsfertiges Marihuana ergeben hätte.
Zusammengefasst ergibt dies um die 555 kg bereits getrocknetes und teilweise verkaufsfertiges Marihuana, welches allein in den Räumlichkeiten (Gewächshaus linker Teil) im G.________ sichergestellt wurden. Bei einem Verkaufswert von zwischen CHF 5'000.00 bis 8'000.00 pro Kilo, ergibt dies einen Warenwert von mindestens CHF 2.7 Millionen. […].
Anlässlich der Intervention der Polizei auf dem Gelände im G.________ verliessen mehrere Personen fluchtartig die Örtlichkeiten, wobei es sich teilweise um ukrainische Landsleute handelte, welche in der Hanfanlage arbeiteten und in den sich auf dem Gelände befindlichen Wohnwagen auf engstem Raum untergebracht waren. Unter ihnen befand sich auch der Beschuldigte A.________. […]. Der Beschuldigte wurde damals cm 04.08.2023 aus der vorläufigen Festnahme wieder entlassen.
Das Gelände, auf welchem die Anlage in E.________ (Ortschaft) stand und welches einem gewissen H.________ gehört, wurde seit einiger Zeit an I.________ bzw. dessen J.________ (GmbH) vermietet. Dieser wiederum vermietete die Anlage an K.________. […].
Am 16.08.2023 wurde schliesslich in F.________ (Ortschaft) im Kanton Freiburg eine ähnliche Hanfplantage mit Marihuana deutlich über 1% THC (rund 4'000 Pflanzen) ausgehoben und dort ebenfalls eine entsprechende Untersuchung mit Haftfällen eingeleitet. Insbesondere wurde auf dieser Anlage erneut der Beschuldigte, A.________ angehalten. Der Zusammenhang zwischen den beiden Anlagen war […] evident, zumal auch die jeweiligen Untermietverträge identisch waren.
[…].
Eine weitere ähnliche Hanfanlage bestand im Übrigen in L.________ (Ortschaft). Gemäss Angaben der Kapo Freiburg, war diese jedoch bei deren Kontrolle bereits abgeerntet. […].
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, an der ihm vorgeworfenen Straftat beteiligt zu sein.
4. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestand (Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.
5.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
5.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.1; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.5; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).
5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es nicht ausreiche, wenn die Vorinstanz argumentiere, dass sich hinsichtlich des dringenden Tatverdachts seit dem letzten Entscheid nicht geändert habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Tatverdacht nicht weiter verdichten muss, wenn bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete, belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben. Vielmehr kann es in einem solchen Fall für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird. Mithin müssen nicht ständig zusätzliche selbstständige Verdachtsmomente hinzukommen (Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 197 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.2; 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1 und 2.4; 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Zu berücksichtigen ist auch, wie weit der letztmals gerichtlich geprüfte dringende Tatverdacht zurückliegt und welche Untersuchungsschritte seither erfolgt sind (Hug/Scheidegger, a.a.O. N. 13 zu Art. 197 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2). Aus den Vorakten geht hervor, dass der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegenüber dem Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen des Entscheides des regionalen Zwangsmassnahmengerichts ARR 23 576 vom 27. Dezember 2023 überprüft wurde.
5.4 Mit der Vorinstanz kann zur Begründung des dringenden Tatverdachts vorweg auf die vorangehenden Haftentscheide (vgl. E. 1.1 hiervor), insbesondere den letzten Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts ARR 23 576 vom 27. Dezember 2023 verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihn nicht zu entlasten:
5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Kantonspolizei am 3. August 2023 im G.________ in E.________ (Ortschaft) unbestrittenermassen eine grosse Hanfanlage (rund 10'000 Pflanzen) bestehend aus sieben Treibhaus-Tunneln (je ca. 100 Meter lang), einer Indooranlage in einem Gewächshaus sowie Lager- und Verarbeitungsräumlichkeiten vorgefunden hatte. Die Hanfanlage mit den in den dortigen Räumlichkeiten sichergestellten, getrockneten und teilweise verkaufsfertigen 555 kg Marihuana mit einem potentiellen Gewinn in Millionenhöhe wird nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für die am 16. August 2023 in F.________ (Ortschaft) aufgefundene Anlage mit rund 4'000 Pflanzen sowie den Umstand, dass in L.________ eine weitere, bereits abgeerntete Plantage entdeckt wurde. Unbestritten ist denn auch, dass der Beschwerdeführer sowohl auf der Hanfplantage in E.________ (Ortschaft) als auch auf der Hanfplantage in F.________ (Ortschaft) gearbeitet hatte und er an beiden Örtlichkeiten durch die Polizei angehalten werden konnte. Der Tatortbezug des Beschwerdeführers ist damit evident.
5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer wiederholt vorgibt, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den fraglichen Pflanzen um illegale Hanfpflanzen handelt, müssen seine diesbezüglichen Aussagen mit der Staatsanwaltschaft und den Zwangsmassnahmengerichten als Schutzbehauptungen taxiert werden. Mit ihnen ist diesbezüglich in einem ersten Schritt auf die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zu verweisen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem Mitbeschuldigten M.________ (vgl. Übergaberapport der Kantonspolizei Freiburg vom 18. September 2023) am 10. August 2023 mitgeteilt hat, dass er von der Polizei wegen Falschabbiegens neben ihrem Gewächshaus gebüsst worden war und ergänzt hat: «Die Busse ist egal, Hauptsache das sie uns nicht erwischt haben. Zum Glück haben wir das noch nicht geöffnet. Der Geruch. Dann hätten sie das sicher gesehen. Vermutlich» (vgl. Telefonauswertung/Übersetzung der Kantonspolizei des Kantons Freiburg, S. 7 und 8). Wie insbesondere im Entscheid ARR 23 455 festgehalten wurde, ergibt diese Mitteilung nur dann Sinn, wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer um die Illegalität des fraglichen Hanfs wusste. Nicht anders verhält es sich, wenn im Chat des Beschwerdeführers mit N.________ vom 7. und 8. August 2023 mehrfach die Rede von «Sonnenkernen» bzw. «Sonnenblumenkernen» ist, wobei N.________ den Beschwerdeführer unter anderem fragte, wem er alles von den «Sonnenblumenkernen» erzählt habe (vgl. Telefonauswertung/Übersetzung der Kantonspolizei des Kantons Freiburg, S. 1, 3 und 4). Daneben ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer dem Mitbeschuldigten O.________ (vgl. Übergaberapport der Kantonspolizei Freiburg vom 18. September 2023) am 14. August 2023 mitteilte, dass ein professioneller Dealer aus Holland (Anmerkung der Kammer: P.________) angekommen sei (vgl. Telefonauswertung/Übersetzung der Kantonspolizei des Kantons Freiburg, S. 12; delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2023, S. 10 Z. 419-421). Mit der Staatsanwaltschaft muss weiter davon ausgegangen werden, dass die involvierten Personen angewiesen wurden zu sagen, es handle sich um CBD-Pflanzen. Entsprechendes geht aus den im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons von M.________ gefunden Printscreens der Chatverläufe mit einem «Q.________» hervor (vgl. Beilagen 24 und 25 zur delegierten Einvernahme von M.________ vom 8. Dezember 2023). Genannte Printscreens stammen vom 3. August 2023, mithin demselben Tag, an dem die Hanfanlage in E.________ (Ortschaft) von der Polizei entdeckt und geräumt wurde (vgl. die Vorhalte anlässlich der delegierten Einvernahme von M.________ vom 8. Dezember 2023, S. 22 Z. 1093-1097 und S. 23 Z. 1117-1121). Die bildlich festgehaltenen Chatnachrichten selbst sollen gemäss M.________ schon vor längerer Zeit verfasst worden sein (delegierte Einvernahme von M.________ vom 8. Dezember 2023, S. 22 Z. 1103-1106). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass es sich dabei nicht um einen Chat des Beschwerdeführers und «Q.________» handelt, entlastet dies den Beschwerdeführer nicht. So wird aufgrund dieser Printscreens gleichwohl deutlich, dass unter den involvierten Personen eine Abmachung bestanden hat, wonach keinesfalls – «auch nicht unter Androhung von Tod oder Reichtum» – kundgetan werden durfte, dass es kein CBD war, diese aber um die Illegalität der Hanfpflanzen wussten (vgl. Beilage 25 zur delegierten Einvernahme von M.________ vom 8. Dezember 2023).
5.4.3 Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer spätestens nach seiner Anhaltung am 3. August 2023 im Zusammenhang mit der Hanfplantage im G.________ in E.________ (Ortschaft) nicht mehr hätte davon ausgehen dürfen, dass es sich beim angebauten Hanf um CBD-Pflanzen handelt, zumal er im Rahmen der anschliessenden Befragung damit konfrontiert wurde, dass es sich dabei um eine illegale Marihuanaanlage handelt (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. August 2023, S. 2 Z. 11-16). Dennoch arbeitete der Beschwerdeführer danach noch bis zu seiner Festnahme am 16. August 2024 auf der Plantage in F.________ (Ortschaft). Entgegen dem erneuten Vorbringen der amtlichen Verteidigung spricht dieser Umstand – namentlich unter Berücksichtigung der vorerwähnten Chat-Nachrichten – nicht für die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers.
5.4.4 Was den Umfang der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers anbelangt, ist ihm zwar beizupflichten, dass die Staatsanwaltschaft davon auszugehen scheint, dass er auf Anweisung der Gebrüder M., N. und O.________ gehandelt hat und diesen Rechenschaft ablegen musste. Inwiefern er von ihnen unter Druck gesetzt worden und für ihre Zwecke missbraucht worden wäre, wird indes weder dargelegt noch hat er im Verfahren dahingehende Aussagen gemacht. Ganz im Gegenteil gab der Beschwerdeführer an, keine Angst vor O.________ zu haben (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2023, S. 1015 Z. 709-727; vgl. auch Folgeeinvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Freiburg vom 12. September 2023, S. 9 Z. 233-235). Dass dem Beschwerdeführer mutmasslich eher eine untergeordnete Rolle zukommt, lässt sodann nicht den Schluss zu, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Bandenmässigkeit hätte verneint werden müssen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ARR 23 576 vom 21. Dezember 2023 mit Verweis auf Hug-Beeli zutreffend ausführte, ist die Bandenmässigkeit im Bereich der Betäubungsmitteldelikte nicht gleich ausgestaltet wie bei anderen Delikten. So kommt es für die Annahme der Bandenmitgliedschaft nicht darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse das jeweilige Bandenmitglied innerhalb des Zusammenschlusses hat. Insbesondere ist keine gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die Bandenstruktur erforderlich. Die Beteiligung an einer Bande lässt vielmehr ohne Weiteres Abstufungen nach dem Grad der Tatinteressen und des Einflusses auf die Tat zu, so dass auch in einer Bande eine Rangordnung der Mitglieder bestehen kann. Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Gerade bei einem bandenmässig verübten Betäubungsmitteldelikt haben die jeweiligen Bandenmitglieder recht unterschiedliche Tatbeiträge zu leisten. Dabei ist besonders im Auge zu behalten, dass der Drogenhandel sich durch gewisse Besonderheiten und Eigentümlichkeiten auszeichnet, weil er zu den eigentlichen arbeitsteiligen Geschäften gehört, z. B. Aufgabe oder Annahme von Bestellungen, Lieferungen, Kurierfahrten, Geldübergabe etc. Die Mitglieder einer Bande erbringen als Mittäter oder Gehilfen in unterschiedlicher Weise ihre Tatbeiträge und tragen dabei aber trotzdem in gleicher Weise zum Zusammenhalt der Bande und zur Verwirklichung des Bandenzweckes bei (zum Ganzen: Hug-Beeli, in: Betäubungsmittelgesetz, 2016, Rz. 1075 und 1081 zu Art. 19 BetmG). Selbst wenn der Beschwerdeführer also eine untergeordnete Rolle innehatte und Anweisungen der Gebrüder M., N. und O.________ annehmen und ausführen musste, wäre von einer bandenmässigen Tatbegehung ausgegangen.
5.4.5 Mit der Staatsanwaltschaft bestehen darüber hinaus Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer für die Rekrutierung von Erntehelferinnen und Erntehelfern zuständig war. Wie dem Polizeirapport vom 4. August 2023 entnommen werden kann, wurden anlässlich der Intervention vom 3. August 2023 im G.________ in E.________ (Ortschaft) diverse Personen angehalten, die mit dem Ernten von Hanf beschäftigt waren. Darunter befanden sich R.________, S.________, T.________, U.________, V.________ und W.________ (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 4. August 2023, S. 5). Dass die genannten Personen mit dem Beschwerdeführer in – teilweise enger – Verbindung stehen, wird von diesem nicht bestritten (siehe namentlich Folgeeinvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Freiburg vom 12. September 2023, S. 19 Z. 560). Wenn er jedoch aussagt, dass die fraglichen Personen ihn lediglich besucht und nicht auf der Hanfanlage gearbeitet haben (siehe namentlich Folgeeinvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Freiburg vom 12. September 2023, S. 17 Z. 528-534), muss von einer weiteren Schutzbehauptung ausgegangen werden. Wie der Zusammenfassung des Chatverlaufs des Beschwerdeführers mit seiner Mutter U.________ entnommen werden kann, unterhielt er sich mit ihr gar explizit darüber, dass sie mit vier weiteren Personen, darunter eine «S.________», zum Arbeiten in die Schweiz kommen werde. Am 8. August 2023 wurde über den Polizeieinsatz gesprochen und die Mutter gab bekannt, dass «sie» nach Erhalt der Bezahlung abreisen würden. Am 11. August 2023 reisten sie zurück in die Ukraine (vgl. Telefonauswertung/Übersetzung der Kantonspolizei des Kantons Freiburg, S. 13). Von einem ahnungslosen Feldarbeiter kann mithin nicht die Rede sein.
5.4.6 Soweit die amtliche Verteidigung schliesslich vorbringt, dass sich die O.________, M.________ und K.________ anlässlich deren Einvernahmen vorgehaltenen Untersuchungsergebnisse nicht auf den Beschwerdeführer bezögen, ist ihr beizupflichten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nur hinsichtlich der genannten Person sowie N.________, I.________ und P.________ erhärtet hat. Vielmehr muss aufgrund des voranstehend Ausgeführten (E. 5.4.5 hiervor) nach wie vor davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerdeführer als (untergeordnetes) Bandenmitglied seinen Beitrag leistete. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid denn auch zu Recht zum Schluss, dass zwischenzeitlich keine Ermittlungsergebnisse erlangt wurden, die den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegenüber dem Beschwerdeführer zu entkräften vermögen.
5.5 Der dringende Tatverdacht ist somit immer noch zu bejahen.
6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft namentlich einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Die Vorinstanz begründet die Haftanordnung mit dem Vorliegen von Fluchtgefahr.
6.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht E.________ (Ortschaft) Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Zusätzlich müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte E.________ (Ortschaft) Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. auffällige Reisegewandtheit, Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen oder Kollusionshandlungen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (Urteile des Bundesgerichts 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 6.2; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15a zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; nicht amtlich publizierte E. 3.1 von BGE 143 IV 330; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1).
6.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der Fluchtgefahr zunächst auf die eingangs erwähnten Haftentscheide (vgl. E. 1.1 hiervor), insbesondere den letzten Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts ARR 23 576 vom 27. Dezember 2023, und hält Folgendes fest (E. 20 des angefochtenen Entscheids):
Die Lebenssituation des Beschuldigten hat sich in der Zwischenzeit nicht (grundlegend) verändert. Seine Nichtflucht vor der Polizei am 03.08.2023 vermag die allgemeine Fluchtgefahr in keinem Sinn zu relativieren, zumal dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt die Implikationen des Strafverfahrens noch nicht bekannt gewesen sein dürften. Viel mehr E.________ (Ortschaft) Gewicht fällt, dass der Beschuldigte ukrainischer Staatsbürger ist, erst seit rund einem Jahr in der Schweiz weilte und im Besitz des Schutzstatus S ist. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zu rechnen. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will […]. An dieser Annahme vermag auch die Tatsache, dass die schwangere Frau des Beschuldigten nunmehr in D.________ eine Wohnung gemietet hat bzw. der Beschuldigte sich einer Knieoperation unterziehen musste [recte: muss] – die ihn nur während Wochen einschränkt –, nichts zu ändern. Auch seine Frau ist ukrainische Staatsbürgerin und ihr Aufenthaltsrecht basiert ebenfalls auf dem Schutzstatus S und damit nicht auf einer längerfristigen Regelung. Hinsichtlich der in der Ukraine drohenden Gefahr ist festzuhalten, dass sich eine Flucht nicht nur durch die Rückkehr in die Ukraine realisieren liesse. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte aus Fällen von anderen Beschuldigten etwas zu seinen Gunsten ableiten können sollte.
6.3 Dass die Vorinstanz das Vorliegen von Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers bejaht hat, ist nicht zu beanstanden:
6.3.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 22. September 2022 in die Schweiz ein und ist im Besitz des Schutzstatus S (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. August 2023, S. 1 sowie S. 6 Z. 235). Abgesehen von seiner schwangeren Ehefrau (Folgeeinvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Freiburg vom 12. September 2023, S. 9 Z. 224 und 228-231; Beilage 2 zur vorinstanzlichen Stellungnahme vom 25. Januar 2024) verfügt er in der Schweiz über keinerlei Angehörige. Wie bereits angedeutet (E. 5.4.5 hiervor), kehrten seine Mutter, seine jüngere Schwester T.________ sowie weitere Bekannte, die mutmasslich ebenfalls für die Hanfernte angereist waren, nach der Intervention der Kantonspolizei Bern am 3. August 2023 im G.________ in E.________ (Ortschaft) in die Ukraine zurück. Dass der Beschwerdeführer hierzulande über sonstige gefestigte, nicht mit dem vorliegenden Strafverfahren in Verbindung stehende Kontakte verfügen würde, ist nicht bekannt und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. August 2023, S. 6 Z. 246-251). Ferner ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit in Polen und Italien aufgehalten hat, wobei er in Italien gearbeitet haben soll (vgl. Telefonauswertung/Übersetzung der Kantonspolizei des Kantons Freiburg, S. 13). Die familiäre und soziale Situation des Beschwerdeführers spricht daher klar gegen eine feste Verwurzelung in der Schweiz. Dass seine berufliche und finanzielle Situation für eine Verankerung in Bern oder in der Schweiz sprechen würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Namentlich kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er und seine Ehefrau auf Sozialgelder angewiesen sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ukrainische Staatsangehörige in Europa vielerorts auf Flüchtlingshilfe und finanzielle Unterstützung zählen dürfen.
6.3.2 Wenn die amtliche Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe die Erheblichkeit der von ihr im Rahmen der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 25. Januar 2024 vorgebrachten Elemente nicht bzw. nicht korrekt gewertet, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der E.________ (Ortschaft) Recht gelegte Mietvertrag zwar tendenziell ein Indiz für ein längerfristiges Verbleiben in der Schweiz darstellt. Der Mietvertrag wurde jedoch erst während der Inhaftierung des Beschwerdeführers abgeschlossen (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 25. Januar 2024). Die Tatsache, dass der Mietvertrag erstmals erst per 31. März 2025 kündbar ist, dürfte den Beschwerdeführer und dessen Frau kaum von einem einmal gefassten Entschluss abhalten, die Schweiz zu verlassen und unterzutauchen. Dass der Beschwerdeführer über eine Mietwohnung in D.________ verfügt, kann somit nicht als Zeichen für eine feste Verwurzelung in der Schweiz gewertet werden. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einer Knieoperation unterziehen muss, spricht nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr. Zum einen ist der Operationstermin erst für den 14. März 2024 anberaumt (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 25. Januar 2024), zum anderen wird nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits heute zur Fortbewegung nicht mehr in der Lage bzw. stark eingeschränkt wäre. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext auch, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme am 16. August 2023 unbestrittenermassen noch Feldarbeiten ausführen konnte, anlässlich der Einvernahme vom 3. August 2023 gesundheitliche Probleme verneinte, sich nicht in ärztlicher Behandlung befunden hat und keine Medikamente einnehmen musste (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. August 2023, S. 7 Z. 303-310). Auch die Prognose, wonach der Beschwerdeführer nach der Operation einige Woche auf Gehhilfen angewiesen sein wird (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 25. Januar 2024), schmälert die aktuell von ihm ausgehende Fluchtgefahr nicht. Nicht anders verhält es sich, wenn vorgebracht wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bald ihr erstes Kind zur Welt bringen werde. Selbst wenn es zutreffen mag, dass sich eine Flucht mit einem Kleinkind komplizierter gestaltet, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Geburtstermin erst für den 13. März 2024 geplant ist, so dass bis zur Geburt noch genügend Zeit zur Flucht bleiben würde. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schon heute bettlägerig bzw. nicht mehr reisefähig wäre, wird nicht geltend gemacht. Im Übrigen könnte sich der Beschwerdeführer auch ohne Frau und Kind auf die Flucht begeben. Soweit oberinstanzlich angeführt wird, dass ein Ende des Krieges in der Ukraine nicht absehbar sei, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ein Untertauchen auch anderswo möglich wäre. So weist der Beschwerdeführer – wie erwähnt – auch Bezüge zu Polen und Italien auf. Soweit erneut angeführt wird, die Nichtflucht des Beschwerdeführers nach seiner ersten Festnahme und Befragung am 3. August 2023 in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen spreche gegen eine Fluchtneigung, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer die mit dem Strafverfahren einhergehenden Implikationen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewusst gewesen sein dürften.
6.3.3 Wenn der Beschwerdeführer zu bedenken gibt, dass aus den Strafakten keine Vorstrafen ersichtlich seien und im Falle einer späteren Verurteilung eine bedingte Haftstrafe durchaus realistisch erscheine, stellt er das Vorliegen eines Fluchtanreizes in Frage. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nachweislich für zwei sehr grosse Hanfplantagen in irgendeiner Form mitverantwortlich gewesen sein dürfte, wobei nur schon allein die in den Räumlichkeiten der Anlage in E.________ (Ortschaft) sichergestellten, teilweise verkaufsfertigen 555 kg Marihuana einen Gewinn in Millionenhöhe abgeworfen hätten. Im Falle einer Verurteilung droht ihm daher eine empfindliche Strafe (vgl. dazu E. 7.2). Auch wenn derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist gestützt auf die Akten keine verlässliche – den Haftgrund der Fluchtgefahr ausschliessende – Prognose möglich. Auch wenn aus den Strafakten nichts zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers hervorgeht, kann daraus nicht ohne Weiteres auf einen guten Leumund geschlossen werden. So kam der Beschwerdeführer erst im September 2022 in die Schweiz. Hinzu kommt, dass angesichts der grossen Betäubungsmittelmenge nicht einmal ein (teil-)bedingter Vollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist. Die Möglichkeit der Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs hat bei der vorliegenden Beurteilung der Fluchtgefahr somit keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Demnach spricht auch die im Falle einer Verurteilung drohende (unbedingte) Freiheitstrafe für eine konkrete Fluchtgefahr. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund des in Frage stehenden Anlassdelikts zusätzlich eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB: SR 311.0]) droht, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob im Falle eines Schuldspruchs – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Landesverweisung ausgesprochen wird, nicht von der Vollzugsform der ausgefällten Strafe abhängt.
6.3.4 Soweit schliesslich ein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz gerügt und vorgebracht wird, es gelte zu berücksichtigen, dass der Mitbeschuldigte P.________, der gemäss den Schlussfolgerungen der Ermittlungsbehörden beim Hanfgeschäft eine zentrale Rolle gespielt habe, trotz seiner ausländischen (niederländischen) Staatsangehörigkeit seit geraumer Zeit aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, während für den Beschwerdeführer, welcher nur eine untergeordnete Rolle inne gehabt haben soll, die Verlängerung der Untersuchungshaft beantragt worden sei, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, aus welchen Gründen genau P.________ inhaftiert war und welche Umstände zu seiner Entlassung geführt haben. Entsprechendes wird von der amtlichen Verteidigung auch nicht dargelegt. Mit der Vorinstanz ist entsprechend nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus der Haftentlassung seiner Mitbeschuldigten vorliegend etwas zu seinem Vorteil ableiten können sollte.
6.4 Bei der vorliegenden Ausgangslage hat die Vorinstanz die Fluchtgefahr richtigerweise bejaht. Die angeführten Gesichtspunkte überwiegen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten. Vielmehr besteht die konkrete Gefahr, dass er sich im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden.
6.5 Dass die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht geprüft, obwohl ihn die Staatsanwaltschaft im Abweisungs- (und Verlängerungsantrag) geltend gemacht hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkte. Hinzu kommt, dass das Regionale Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen von Kollusionsgefahr im Entscheid ARR 23 575 vom 27. Dezember 2023 verneint hat. Im Übrigen hat das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und die Prozessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haftgründen gebieten würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5).
7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).
7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
7.2 Wie den Akten entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am 16. August 2023 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengericht ARR 23 576 vom 27. Dezember 2023 wurde die Untersuchungshaft zuletzt bis zum 27. März 2024 verlängert, so dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt rund achteinhalb Monate in Untersuchungshaft befinden wird. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und die diesbezügliche Strafandrohung (vgl. dazu E. 6.3.3 hiervor) droht noch keine Überhaft. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht.
7.3 Schliesslich kann der amtlichen Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Vorinstanz habe die Möglichkeit der Anordnung milderer, gleich geeigneter Mittel nicht geprüft. So kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden, dass die Vorinstanz eine ausgeprägte Fluchtgefahr angenommen und mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festgehalten hat, dass beim Vorliegen einer solchen keine ausreichenden Ersatzmassnahmen vorhanden sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_781/2023 vom 8. November 2023E. 3.2; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 3.1; 1B_1/2023 vom vom 30. Januar 2023 E. 4.1; 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.4; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4).
7.4 Zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann (vgl. E. 6.4 hiervor), bestehen bereits aus diesem Grund Zweifel, ob Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer genannten Ersatzmassnahmen ergibt denn auch, dass diese nicht genügen. Eine Ausweis- und Schriftensperre verbunden mit einer Meldepflicht, wie sie der Beschwerdeführer erwähnt, vermögen der Gefahr des Untertauchens oder der Flucht nicht wirksam zu begegnen. Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit diesen Ersatz-massnahmen könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Auch mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Nach dem Gesagten erweisen sich weder eine Meldepflicht noch die elektronische Überwachung einer Eingrenzung als geeignet, der vorliegenden Fluchtgefahr zu begegnen. Inwiefern weitere Auflagen wie Kontaktverbote geeignet wären, der Fluchtgefahr entgegen zu wirken, erhellt nicht und wird auch nicht dargelegt.
7.5 Das Aufrechterhalten der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
8. Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 19. Februar 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsident X.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 21. Februar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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