BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
GegenstandEinstellung
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Bern und fahrlässiger einfacher Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. September 2024
(EO 23 2511)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 9. September 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen ungenügender Kontrolle eines Hundes mit Gefährdung oder Verletzung und fahrlässiger einfacher Körperverletzung ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 20. September 2024 eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten, eventualiter der Staatskasse. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2024, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Zudem sei sie für ihre Aufwendungen gemäss noch einzureichender Kostennote zu entschädigen. Am 24. Oktober 2024 verzichtete der Präsident der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 nahm und gab er von der Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 2. Mai 2025 Kenntnis.
2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.2 Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwerdeführende Person auch ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss Demarmels variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). Die Legitimation wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist jedenfalls betreffend die Widerhandlungen gegen das Hundegesetz, welche mit Blick auf die Beschwerdeanträge als mitangefochten gelten müssen, nicht offensichtlich gegeben (vgl. auch E. 2.3). Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist zudem durch die inkriminierten Widerhandlungen gegen das kantonale Hundegesetz (HunG; BSG 916.31) nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit insofern nicht zur Beschwerde legitimiert.
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 109 vom 11. April 2023 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 145 IV 491 E. 2.3.1 mit Hinweis; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2).
Das Hundegesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (Art. 1 des Hundegesetzes) und schützt damit nicht unmittelbar private Interessen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 12 vom 26. Oktober 2023 E. 2; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 21 130 vom 17. August 2021 E. 1.2.2 f., dessen Hundegesetz einen ähnlichen Schutzbereich aufweist).
2.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Art. 426 StPO den Antrag stellen will, der Beschuldigten seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie die Einleitung des Verfahrens verursacht habe, ist darauf nicht einzutreten. Der Kanton Bern wurde zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verpflichtet, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit in diesem Punkt ebenfalls nicht zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
Die Beschwerdeführerin ist aber als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung (offensichtlich) unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
3.1 Die beschwerdeführende Person hat weiter genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Alternativ-, Eventual- oder Mehrfachbegründungen ist hinsichtlich jeder einzelnen Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist (Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 385 StPO). Enthält der angefochtene Entscheid also mehrere selbständige Begründungen für denselben Gegenstand, sind alle «anzufechten», d. h. die Rechtsmittelbegründung muss sich grundsätzlich mit allen auseinandersetzen. Andernfalls ergeht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Nichteintretensentscheid, da davon auszugehen ist, dass der Rechtsuchende die übrigen Begründungen akzeptiert. In einem solchen Fall hat auch keine Nachfristansetzung zu erfolgen, da Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle erfasst, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. M.a.W. werden offensichtliche bzw. in die Augen springende Fehler zur Verbesserung zurückgewiesen. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Bähler, a.a.O., N. 8 zu Art. 385 StPO). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann zudem ohnehin erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (vgl. Bähler, a.a.O., N. 7 zu Art. 385 StPO).
3.2 Vorliegend geht es mit Blick auf die Beurteilung, ob konkrete Hinweise auf eine fahrlässige Körperverletzung vorliegen, u.a. um die Frage, ob die Beschuldigte sorgfaltswidrig handelte und ob die Bissverletzung der Beschwerdeführerin für sie vorhersehbar und vermeidbar war (vgl. auch S. 2 f. des angefochtenen Entscheides). Die Staatsanwaltschaft kam zusammengefasst zum Schluss, dass kein sorgfaltswidriges Verhalten vorlag. Es sei für die Beschuldigte nicht vorhersehbar gewesen, dass ihr Hund nicht mehr auf ihre Rufe reagiere. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid aber auch fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dazwischen gegriffen habe, um ihren Hund wegzuziehen (S. 4 des angefochtenen Entscheids), und dass der Hund der Beschuldigten nicht die Beschwerdeführerin angegriffen habe, sondern deren Hund (S. 5 des angefochtenen Entscheids). Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung daher zum Schluss, die Ursache der Verletzung sei das reflexartige Greifen der Beschwerdeführerin gewesen, was von dieser nicht bestritten wird. Auch wenn dieses Verhalten nachvollziehbar sei, habe die Beschwerdeführerin als erfahrene Hundehalterin gewusst, dass dies gefährlich sei und eine Bissverletzung zur Folge haben könne. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin und die dadurch verursachte Verletzung könnten nicht der Beschuldigten angelastet werden. Die Staatsanwaltschaft verneinte damit auch bzw. zusätzlich die objektive Zurechenbarkeit des Erfolges, unabhängig von einem sorgfaltswidrigen Verhalten. Hierbei handelt es sich nach Ansicht der Kammer um eine selbständige Alternativbegründung. Die Staatsanwaltschaft hätte nämlich auf eine weitere Begründung verzichten können, nachdem sie zum Schluss gekommen war, es sei für die Beschuldigte nicht vorhersehbar gewesen, dass ihr Hund nicht mehr auf ihre Rufe reagieren würde.
3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Alternativbegründung nicht auseinander. Sie macht einzig geltend, es sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unwahrscheinlich, dass zwei unkastrierte Rüden aufeinander losgingen. Damit macht sie aber nicht geltend, dass die Beschuldigte auch die Verletzung der Beschwerdeführerin, verursacht durch deren Eingreifen, hätte vorhersehen müssen bzw. der Beschuldigten die Verletzung zugerechnet werden muss. Ihre Beschwerde beschränkt sich vielmehr einzig auf die Hauptbegründung der Staatsanwaltschaft und genügt daher den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO insgesamt nicht. Auf das Ansetzen einer Nachfrist kann bei dieser Ausgangslage (vgl. E. 3.1 dieses Beschlusses) verzichtet werden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3.4 Sollten die Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend Vorhersehbarkeit bzw. Vermeidbarkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin nicht als separate und selbständige Begründung, sondern lediglich als Teil ihrer Begründung betrachtet werden, wäre zwar auf die Beschwerde betreffend Einstellung wegen fahrlässiger Körperverletzung einzutreten. Die Beschwerde hätte aber diesbezüglich abgewiesen werden müssen, weil die Beschwerdeführerin sich diesfalls in der Sache mit einem massgebenden Punkt nicht auseinandergesetzt hätte und die Beschwerde somit unbegründet wäre.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 426 StPO ist im oberinstanzlichen Verfahren nicht einschlägig. Soweit der Verweis auf Art. 426 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, ist auf den Antrag nicht einzutreten (vgl. E. 2.2. dieses Beschlusses).
4.2 Entsprechend ist der Beschwerdeführerin auch keine Entschädigung auszurichten.
Die anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Kostennote, vom 2. Mai 2025 ein Honorar von CHF 1'575.00 geltend. Dies ist mit Blick auf den Tarifrahmen (Art. 17 Abs. Bst. f i.V.m. Bst. e und a Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), die Schwierigkeit des Prozesses und die Bedeutung der Streitsache nicht zu beanstanden. Anders als die Privatklägerschaft, welche ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat, ansonsten die Strafbehörde auf den Antrag nicht eintritt (Art. 433 Abs. 2 StPO), womit eine pauschale prozentmässige Geltendmachung der Auslagen nicht möglich ist, prüft die Strafbehörde den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung von Amtes wegen. Die pauschale prozentuale Geltendmachung ist daher grundsätzlich zulässig (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 24 176 vom 20. November 2024 E. 5.3 f.) und die Geltendmachung einer Kleinspesenpauschale von 3 % erscheint mit Blick auf Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 als angemessen. Damit ist der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'753.70 (inkl. Auslagen [CHF 47.25] und MWST [131.45]) auszurichten. Da es vorliegend – zumindest hauptsächlich – um die Anfechtung einer Einstellungsverfügung im Zusammenhang mit einem Antragsdelikt geht, wird die unterliegende Privatklägerschaft, d.h. die Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Zudem wird ergänzend – insbesondere hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das kantonale Hundegesetz – auf Art. 417 StPO verwiesen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'753.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Weiter werden keine Entschädigungen gesprochen.
Zu eröffnen:
der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________
(per Einschreiben)
der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
dem Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (per B-Post)
Bern, 9. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1