BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
GegenstandKontosperre / teilweise Aufrechterhaltung Kontosperre
Strafverfahren wegen Nötigung, evtl. Betrugs sowie Geldwäscherei
Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. August 2024 und 18. September 2024 (BJS 24 15074)
Erwägungen:
1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Nötigung, evtl. Betrugs sowie Geldwäscherei (BJS 24 15074). Am 28. August 2024 verfügte sie bei der C.________ (nachfolgend: Bank) die Sperrung sämtlicher auf den Beschuldigten lautenden Kundenbeziehungen (Bankkonti, Depots, Safes, etc.), insbesondere des Kontos .________ (Ziffer 1). Zudem wurde die Bank aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Unterlagen betreffend die auf den Beschuldigten lautenden Kundenbeziehungen einzureichen (Ziffer 2). Weiter wurde eine Frist zur Herausgabe angesetzt (Ziffer 3), die Bank auf die Folgen dieser gesetzlichen Zwangsmassnahme aufmerksam gemacht (Ziffer 4) und es wurde ihr mit Verweis auf Art. 292 sowie Art. 305 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) untersagt, den Beschuldigten zu orientieren (Ziffer 5). Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, Ziffer 1 der Verfügung sei aufzuheben und die Bank anzuweisen, die Sperre sämtlicher Konti bei der Bank aufzuheben und freizugeben; Ziffern 2 bis 5 der Verfügung seien aufzuheben und allenfalls bereits erhaltene Unterlagen aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten; die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihm (dem Beschwerdeführer) sei eine Entschädigung auszurichten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Bank umgehend anzuweisen, mit der Umsetzung der mit angefochtener Verfügung auferlegten Verpflichtungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuzuwarten.
Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer wies mit Verfügung vom 10. September 2024 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ebenso ab wie den Antrag auf Edition der amtlichen Akten BK 24 360+364 und der amtlichen Akten BJS 24 589. Die Staatsanwaltschaft liess der Beschwerdekammer mehrmals weitere Akten zukommen, u.a. ihre Verfügung vom 18. September 2024, wonach die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2024 gegenüber der Bank angeordnete Sperre der auf den Beschwerdeführer lautenden Kundenbeziehungen per sofort teilweise aufgehoben und lediglich im Betrag in der Höhe von CHF 219'738.70 auf dem Konto .________ aufrechterhalten werde.
Gegen die Verfügung vom 18. September 2024 reichte der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 30. September 2024 ebenfalls Beschwerde ein (BK 24 404; vgl. E. 1.2 dieses Beschlusses).
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2024 die Abweisung der Beschwerde vom 9. September 2024, soweit ihr nicht bereits durch die Verfügung vom 18. September 2024 entsprochen worden sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit seinen Begehren nicht betreffend Teilaufhebung der Kontosperre entsprochen worden sei. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Oktober 2024 eine Replik ein. Darin hielt er an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte zusätzlich, dass Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2024 aufzuheben sei. Zudem sei im Sinne eines Verfahrensantrages das vorliegende Verfahren (BK 24 373) mit dem mit Beschwerde vom 30. September 2024 neu eingeleiteten Verfahren zu vereinigen. Weiter beantragte er, es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 28. August 2024 angeordnete Kontosperre sämtlicher auf ihn lautender Kundenbeziehungen bei der Bank und die angeordnete Einreichung sämtlicher Kontounterlagen dieser Bank unrechtmässig erfolgt seien und eventualiter sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 28. August 2024 angeordnete Kontosperre sämtlicher auf ihn lautender Kundenbeziehungen bei der Bank unrechtmässig erfolgt sei, insoweit der Beschwerde vom 9. September 2024 mit Verfügung vom 18. September 2024 entsprochen worden sei.
1.2 In seiner Beschwerde vom 30. September 2024 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2024 beantragte er ebenfalls, Ziffer 1 der Verfügung sei aufzuheben und das Konto vollumfänglich freizugeben; das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren BK 24 373 zu vereinigen. Gestützt auf diese Beschwerde eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren (BK 24 404). Es wurde davon Kenntnis gegeben, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 24 589 bereits in den Beschwerdeverfahren BK 24 360+364, BK 24 366-368 und BK 24 373 bei der Beschwerdekammer eingereicht hatte, womit dem entsprechenden Editionsantrag des Beschwerdeführers entsprochen wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 23. Oktober 2024 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdestellungnahme vom 26. September 2024 (BK 24 373) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 vereinigte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer das Verfahren BK 24 404 mit dem Verfahren BK 24 373 und führte das Verfahren unter der Verfahrensnummer BK 24 373 fort. Die Akten BK 24 360+364 wurden beigezogen, womit auch diesem Editionsantrag des Beschwerdeführers entsprochen wurde. Am 30. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Er bestätigte die bisher gestellten Rechtsbegehren und beantragte neu, ihm sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. August 2024 auszurichten.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 28. August 2024 anficht, ist er als Inhaber der gesperrten Konti und Unterlagen in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist vorbehältlich folgender Ausführungen einzutreten: Mit Verfügung vom 18. September 2024 wurde die Sperre teilweise aufgehoben, weshalb insofern ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse weggefallen ist und die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. auch E. 2.3 dieses Beschlusses). Betreffend die Ziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2024, welche ausschliesslich Anweisungen und Hinweise an die Bank erhalten, fehlt ihm von vorneherein ein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.3 Betreffend seine Feststellungsbegehren gemäss Ziffern 8 und 9 seiner Replik vom 4. Oktober 2024 ist zunächst an den allgemeinen prozessualen Grundsatz zu erinnern, wonach Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind und eines besonderen Feststellungsinteresses bedürfen (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Die Beschwerde vom 9. September 2024 ist teilweise gegenstandslos geworden, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse mehr hat. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird ausnahmsweise abgesehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und im Einzelfall eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich wäre. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Ausnahme, wonach auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses verzichtet werden kann, ist restriktiv anzuwenden, und es obliegt der beschwerdeführenden Person darzulegen, dass die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine Ausführungen und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb vorliegend ausnahmsweise von einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse ausgegangen werden muss. Er legt auch nicht dar, inwiefern er diesbezüglich unabhängig vom gestellten Leistungsbegehren, welches gemäss Art. 431 StPO immer noch möglich ist, über ein selbständiges Feststellungsinteresse verfügt (vgl. Urteil des Bundegerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2). Dieses wäre zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme als Form der Genugtuung – anstelle einer pekuniären Genugtuung – verlangen würde. Es kann aber weder der Beschwerde noch der Replik entnommen werden, dass der Beschwerdeführer das Feststellungsbegehren im vorgenannten Sinn verstanden haben will (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts BK 18 458 vom 12. März 2019 u.a. mit Hinweis auf BGE 140 III 92 E. 1 f., 136 III 497 E. 2.4, 125 I 394 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 6.3.1). Vielmehr beantragt er in seiner Replik vom 30. Oktober 2024 im Zusammenhang mit seiner Beschwerde vom 30. September 2024 gegen die Verfügung vom 18. September 2024 eine Genugtuung. Auf die Anträge gemäss Ziffern 8 und 9 der Replik vom 4. Oktober ist daher – unbesehen der Frage der Rechtzeitigkeit – nicht einzutreten. Die Rechtmässigkeit der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung vom 28. August 2024 betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil ist einzig im Kontext der Kostenverteilung zu prüfen.
2.4 Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung vom 18. September 2024 (Aufrechterhaltung der Kontosperre im Umfang von CHF 219'738.70) in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten ist. Der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 30. Oktober 2024, wonach er zusätzlich und neu die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20’000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 28. August 2024 beantragt, stellt eine Beschwerdeergänzung dar. Bereits in seiner Beschwerde vom 30. September 2024 rügte er zumindest sinngemäss eine Schädigung seiner geschäftlichen Interessen und wies auf einen nicht wieder gutzumachenden Schaden hin (vgl. Ziffer 23 der Beschwerde vom 30. September 2024), sodass auch die Genugtuungsforderung schon zu jenem Zeitpunkt hätte geltend gemacht werden können und müssen. Wie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt sein muss, stellt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Frist dar, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift hätte daher ebenfalls innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer eingereicht werden müssen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgericht 6B_519/2023 vom 20. Juni 2023 E. 3.2). Da der zusätzliche Antrag erst am 30. Oktober 2024 – und damit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist – gestellt wurde, muss dieser als verspätet betrachtet werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Genugtuungsansprüche von Dritten für rechtswidrige Zwangsmassnahmen erstmals im Hauptverfahren zu stellen sind und darüber im Rahmen des Endentscheides zu befinden ist bzw. in klaren Fällen die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren darüber entscheiden kann (vgl. Art. 434 Abs. 1 StPO). Würde die Beschwerdekammer erstmalig über den geltend gemachten Anspruch entscheiden, ginge dem Beschwerdeführer 1 eine Rechtsmittelinstanz verlustig. Auf den Antrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
Im Rahmen der materiellen Prüfung geht es folglich einzig um die Frage, ob die auf dem Konto .________ verfügte Sperre über einen Betrag von CHF 219'738.70 rechtens ist.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1). Gemäss Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO ist der Beschlagnahmebefehl kurz zu begründen. Eine ausführliche Begründung ist in der Regel nicht nötig. Deren Inhalt und Umfang ergibt sich aus seiner Funktion: Dem Betroffenen sind Grund und Reichweite des Eingriffs in das Eigentum darzulegen und den für die Durchführung der Beschlagnahme (Art. 266 StPO) Verantwortlichen eine möglichst präzise Anleitung für ihr Tun zu geben. Entsprechend hat der Befehl zu enthalten: Personalien der beschuldigten Person und ihrer allfälligen Verteidigung; Betroffene/r der Beschlagnahme, sofern nicht mit der beschuldigten Person identisch, Tatbestände, derentwegen die Strafuntersuchung geführt wird; Objekte der Beschlagnahme; Rechtsgrund der Beschlagnahme sowie kurze Darlegung, aus welchen tatsächlichen Gründen die Beschlagnahme angeordnet wird (vgl. Bommer/Goldschmid, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 62 zu Art. 263 StPO).
3.2 Die Verfügung vom 28. August 2024 erfüllt diese Vorgaben. Die Staatsanwaltschaft führte aus, aus den in der vorliegenden Strafuntersuchung gewonnenen Erkenntnissen ergebe sich der Verdacht, dass über die fraglichen Bankbeziehungen Deliktserlöse transferiert worden seien. Zwar wird nicht näher begründet, um welche Erkenntnisse es sich handelt. Offensichtlich war dem Beschwerdeführer die Ausgangslage aber bereits aufgrund der Begründung in der am 20. August 2024 erfolgten Beschlagnahme seines Grundstücks D.________ (Grundstück) bekannt. Somit wusste er zumindest, welcher Vorwurf Gegenstand des Strafverfahrens war, auch wenn er selbst noch nicht als Beschuldigter geführt wurde. So rief er in seiner Beschwerde vom 9. September 2024 in Erinnerung, dass es im betreffenden Strafverfahren um die Bewirtschaftung eines Parkplatzes gehe (den der Beschwerdeführer vermietet habe), woraufhin bei den Parkierenden, die keine Gebühr entrichtet hätten, offenbar eine Umtriebsentschädigung eingefordert worden sei (vgl. Ziffern 18 und 25). Insofern scheint dem Beschwerdeführer auch klar gewesen zu sein, um welchen Deliktserlös es sich handelt. Darauf wurde er im Übrigen auch anlässlich seines Telefonats mit der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2024 hingewiesen, noch bevor ihm die Kontosperre eröffnet wurde (vgl. Akten-Telefonnotiz im Ordner II BJS 24 589; Faszikel Parteien/Anwälte). Da der Beschwerdeführer jeweils CHF 20.00 aus jeder eingenommenen (mutmasslich illegalen) Umtriebsentschädigung durch E.________ als Teil des Mietzinses erhalten hatte, dürfte ihm bekannt gewesen sein, weshalb die Staatsanwaltschaft davon ausging, es sei auch über sein Konto Delikterlös transferiert worden (vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. September 2024 an die Staatsanwaltschaft [Beilage 8 zur Beschwerde vom 30. September 2024] sowie Einvernahme E.________ vom 21. August 2024, Z. 64 ff. im Ordner I BJS 24 589; Faszikel Einvernahmen). Mit Blick auf diese Ausgangslage gelten für die Begründung des Tatverdachts weniger hohe Anforderungen. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten, auch wenn sie knapp begründet war. Eine Gehörsverletzung betreffend hinreichenden Tatverdacht liegt nicht vor. Gleiches gilt betreffend die Verfügung vom 18. September 2024, zumal sie den gleichen Sachverhalt betrifft und die Kenntnis der vorangehenden Verfügung vom 28. August 2024 vorausgesetzt werden darf. Insofern war eine weitergehende Begründung nicht erforderlich.
3.3 Mit Blick auf den Stand des Verfahrens war die Staatsanwaltschaft zudem nicht in der Lage, bereits in der Verfügung vom 28. August 2024 Ausführungen zur Deliktssumme zu machen (vgl. bereits erwähnte Akten-Telefonnotiz vom 30. August 2024). Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) müssen grundsätzlich ohnehin sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3). Insofern ist die fehlende Angabe eines Deliktserlöses in diesem Stadium des Verfahrens auch nicht entscheidend. Die fehlende Angabe des mutmasslichen Deliktserlöses stellt jedenfalls vorliegend keine Gehörsverletzung dar. Gleiches gilt für die Verfügung vom 18. September 2024, zumal ein Deliktserlös genannt wird. Bei den angegebenen CHF 219'738.70 handelt es sich um den aktuellen Saldo auf dem Konto .________. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers (vgl. sein Schreiben vom 13. September 2024 an die Staatsanwaltschaft, Beilage 8 zur Beschwerde vom 30. September 2024) gingen auf dieses Konto die Zahlungen des Mitbeschuldigten E.________ ein, weshalb es auch für den Beschwerdeführer klar gewesen sein musste, weshalb die Staatsanwaltschaft diesbezüglich von Deliktserlös ausgeht. Ob die Annahme eines Delikterlöses in dieser Höhe zu Recht erfolgt ist, bildet Gegenstand der materiellen Überprüfung.
4. Den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer liegt zusammengefasst folgende Ausgangslage zugrunde: Die Staatsanwaltschaft eröffnete zunächst ein Strafverfahren gegen E.________ wegen Nötigung, evtl. Betrugs sowie Geldwäscherei (BJS 24 589). Dieser bewirtschaftete als einziges Organ der F.________ GmbH den Parkplatz «G.________», welcher sich auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück D.________ (Grundstück) befindet. Das Grundstück ist mit einem richterlichen Verbot versehen, wonach namentlich das unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück verboten sei (vgl. Einvernahme von E.________ vom 21. August 2024, Z. 89 ff.; Ordner I BJS 24 589; Faszikel Einvernahmen [soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die nachfolgend angegebenen Ziffern auf diese Einvernahme. Zudem sind mit Ordner diejenigen aus dem Verfahren BJS 24 589 gemeint]). Bereits 2017 wurde durch den Beschwerdeführer ein neues Parksystem angeschafft (Z. 43 ff. und Z. 662 f.). Zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinem Unternehmen «H.________» und der F.________ GmbH besteht seit Februar 2020 ein Mietvertrag betreffend diesen Parkplatz (Z. 25 ff. sowie Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 18. September 2024, S. 2, Ordner I [zwischenzeitlich eingegangene Akten] sowie Beilage zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. September 2024). E.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er seit einigen Jahren im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung dieses Parkplatzes Drittpersonen, welche die Parkgebühren nicht bezahlt haben, dazu nötigt, ungerechtfertigte Forderungen zu begleichen und dabei mit Strafanzeige und hohen Gebühren droht (Z. 4 ff.). Konkret stelle die F.________ GmbH den «Parksündern» eine Rechnung zu, mittels welcher ihnen die Möglichkeit gewährt werde, nachträglich eine Umtriebsentschädigung von CHF 52.00 zu bezahlen (Z. 722). Erfolge innert Frist keine Zahlung, komme es zu einem zweiten Schreiben und die Forderung erhöhe sich auf CHF 415.00 bzw. CHF 280.00 bei fristgerechter Zahlung (Z. 749 f.). E.________ kann keine plausiblen Angaben zum Zustandekommen dieser Beträge machen (Z. 749 ff.). Mit Blick auf die Kosten der Bewirtschaftung des Parkplatzes ist derzeit davon auszugehen, dass das System darauf ausgelegt ist, dass viele Fahrzeuglenker falsch parkierten und E.________ die Möglichkeit erhält, eine Umtriebsentschädigung einzufordern (vgl. Z. 619 ff.). Es ist denn auch nicht bestritten, dass die F.________ GmbH sich über diese Umsatzentschädigungen finanziert (Z. 652 ff.). Insofern scheint sie darauf angewiesen zu sein, dass die Leute die Parkgebühren nicht bezahlen. Bereits im «Reporting Entity Summary Report» (Ordner I; Faszikel Einzelne Tatbestände) wurde festgehalten, dass sich aus einem Vergleich der Summe der Zahlungseingänge mit der Jahresrechnung 2022 und den eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen aus dem Jahr 2023 der F.________ GmbH die Annahme bestätige, die Erträge der GmbH würden fast ausschliesslich aus Forderungen für nicht bezahlte Parkgebühren generiert. Weiter könne aus dem geschilderten Sachverhalt abgeleitet werden, die Parkierenden würden infolge einer Vorenthaltung von Tatsachen bewusst irregeführt. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau kam in seinem Urteil vom 24. Januar 2024 (PEN 23 188) im Zusammenhang mit einer Strafanzeige von E.________ gegen eine Drittperson wegen Widerhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot zudem zum Schluss, dass sich dieses als von vorneherein unzulässig erweise, da es nicht dem Schutz des Besitzes diene. Die Berufung auf das gerichtliche Verbot und die angebliche Besitzstörung mute im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich an. E.________ bediene sich dieses Verbots letztlich einzig für seine (angestrebten) finanziellen Zwecke und auch zur (für ihn gegenüber einem Schuldbetreibungsverfahren deutlich günstigeren) Eintreibung von allenfalls geschuldeten Parkgebühren mittels Androhung von Strafanzeigen, Konstitution als Zivilklägerin und Einfordern von Umtriebsentschädigungen in hernach tatsächlich eingeleiteten Strafverfahren (S. 8; Ordner II; Faszikel Aktenedition Obergericht des Kantons Bern). Aus der Einvernahme von E.________ vom 21. August 2024 geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer als Vermieter des Grundstücks fünfzig Prozent der Einnahmen, d.h. der Gebühren und Nachforderungen erhalten haben soll. Was mit Mahnungen zu tun habe, bleibe Geld von E.________. Der Beschwerdeführer erhalte CHF 20.00 pro Zahlungseingang. Es handle sich um eine umsatzabhängige Miete (Z. 64 ff.). Die Sichtung des C.________ Bankkontos .________ des Beschwerdeführers ergab, dass in der Zeitspanne Juni 2020 bis Juli 2024 Gutschriften von E.________ bzw. dessen Gesellschaften I.________ und F.________ GmbH in der Höhe von CHF 694'669.35 eingegangen sind, welche ausschliesslich im Zusammenhang mit den Einnahmen aus dem Parkplatz «G.________» stünden (Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 18. September 2024, S. 5; vgl. auch Kontoauszüge auf Datenträger edierte Unterlagen C.________ Bank im Ordner I [zwischenzeitlich eingegangene Akten]).
5. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2).
Mit Blick auf die in E. 4 dieses Beschlusses geschilderte Ausgangslage bestehen erhebliche und konkrete Hinweise, dass sich E.________ mit (willkürlichen) Forderungen (aus einem mutmasslich illegalen Geschäftsmodell) unrechtmässig bereichert hat und sein Vorgehen eine Nötigung darstellt. Sachverhalt und Deliktsvorwurf ergeben sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in erster Linie aus Presseberichten, sondern aus der Übermittlung von gemeldeten Informationen nach Art. 23 Abs. 4 des Geldwäschereigesetzes des Bundesamtes für Polizei vom 27. Mai 2024 inkl. «Reporting Entity Summary Report» (Ordner I; Faszikel Einzelne Tatbestände) sowie der Einvernahme von E.________ vom 21. August 2024. Als Eigentümer der Liegenschaft, welcher das gerichtliche Verbot erwirkt und einen umsatzabhängigen Mietzins aus den mutmasslich unrechtmässigen Forderungen erhalten hatte, besteht auch ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer in die mutmasslich deliktischen Tätigkeiten von E.________ involviert war. Als Vermieter mit umsatzabhängigem Mietzins dürfte dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein, dass das Parksystem mutmasslich nur aufgrund der Umtriebsentschädigungen rentierte und dieses auch mit Blick auf die Höhe der Kosten der Parkplatzbewirtschaftung darauf angelegt war, dass Leute falsch parkierten. Es bestehen daher Anzeichen, dass er vom mutmasslich illegalen Geschäftsmodell wusste. Die pauschalen und beispielhaften Berechnungen des Beschwerdeführers zur Quote von Parksündern und Personen, welche die Parkgebühr bezahlen, sind nicht geeignet, den hinreichenden Tatverdacht oder den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 18. September 2024 per se in Frage zu stellen. Selbst wenn die Quote der Parksünder nicht so hoch sein sollte, wie von der Polizei angegeben, bestehen mit Blick auf das Verhältnis zwischen den Einnahmen aus Umtriebsentschädigungen und den Einnahmen aus dem Automaten nach wie vor konkrete Hinweise, dass das Geschäftsmodell einzig aufgrund der Umtriebsentschädigungen «funktionierte» und es damit beim richterlichen Verbot nicht um den Besitzesschutz ging. Auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. Juni 2020 (vgl. Beilage 8 der Replik vom 4. Oktober 2024) vermag den hinreichenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Der Betrug wurde damals mit der Begründung verneint, dass der Bewirtschafter des Parkplatzes durch nur spärlich angebrachte richterliche Verbote kein Lügengebäude errichtet und sich damit auch nicht besonderer Machenschaften bedient habe. Weder die Zulässigkeit des richterlichen Verbotes noch der Gesamtzusammenhang der Bewirtschaftung waren aber damals Gegenstand dieser Nichtanhandnahmeverfügung, weshalb daraus für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden kann. Aus diesem Entscheid ergibt sich zudem nicht, dass der Parkplatz offensichtlich ausreichend beschildert war. Diese Verfügung ist auch kein Beleg dafür, dass E.________ und der Beschwerdeführer davon ausgingen, das gerichtlich erwirkte Verbot und die damit konkret verbundene Art der Parkplatzbewirtschaftung seien rechtmässig. Jedenfalls kann ein Eventualvorsatz des Beschwerdeführers im Rahmen der vorliegenden Überprüfung nicht ausgeschlossen werden. Eine abschliessende Würdigung ist ohnehin nicht im Beschwerdeverfahren vorzunehmen (betreffend Rechtmässigkeit der Umtriebsentschädigungen vgl. auch E. 7 dieses Beschlusses).
6. Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Demnach können die Untersuchungsbehörden Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. dann mit Beschlag belegen, wenn diese als Beweismittel gebraucht werden, voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 Bst. a, c und d StPO). Meistens lässt sich zum Zeitpunkt der Anordnung einer Beschlagnahme nicht zuverlässig entscheiden, ob die Vermögenswerte letztlich (wenn überhaupt) eingezogen oder aber dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Aus diesem Grund kann im Beschlagnahmebefehl auch offen bleiben, ob es um eine Vermögenseinziehungs- oder eine Restitutionsbeschlagnahme geht; wichtig ist einzig, dass aus ihm klar wird, dass die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung mutmasslich unrechtmässiger Vermögensvorteile aus einer Straftat angeordnet wurde. Eine sowohl auf die Restitution wie die Einziehung gestützte Anordnung der Beschlagnahme erfüllt den gleichen Zweck (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 50 zu Art. 263 StPO).
Zwar enthalten die Begründungen in den angefochtenen Verfügungen vom 28. August 2024 und 18. September 2024 keinen expliziten Hinweis auf die entsprechenden Buchstaben von Art. 263 Abs. 1 StPO. Mit Blick auf die konkrete Formulierung in der Verfügung vom 28. August 2024, wonach sich aus den in der vorliegenden Strafuntersuchung gewonnenen Erkenntnissen der Verdacht ergebe, dass über die fraglichen Bankbeziehungen Delikterlös transferiert worden und dieser einzuziehen bzw. den Geschädigten zurückzugeben sei, ist indes klar, dass die Sperrung vorliegend mit Blick auf eine Einziehung bzw. eine Rückgabe an die Geschädigten erfolgte (Art. 263 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Dies war offensichtlich auch dem Beschwerdeführer bewusst (vgl. Ziffern 22 und 29 der Beschwerde vom 9. September 2024). Es liegt eine ausreichende Begründung vor. Dies gilt selbstredend auch für die Verfügung vom 18. September 2024. Diese steht im Zusammenhang mit der Verfügung vom 28. August 2024 und darin wird auch weiterhin erwähnt, dass es sich um mutmasslichen Deliktserlös handelt. Offenbar wusste der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang, welche Buchstaben von Art. 263 StPO gemeint sind (Ziffern 39 und 46 der Beschwerde vom 30. September 2024). Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 18. September 2024 neu auch die Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen erwähnt, womit zusätzlich der Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen wird. Dies begründet aber kein willkürliches Verhalten der Staatsanwaltschaft. So sind die Abänderung oder Erweiterung eines Beschlagnahmebefehls grundsätzlich zulässig (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 62 zu Art. 263 StPO). Zudem gelten die ursprünglichen angerufenen Beschlagnahmegründe nach wie vor. Im Weiteren ist klar, dass die Bankunterlagen gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 28. August 2024 im Hinblick auf eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO eingefordert wurden.
7. Die Restitutions- und die Einziehungsbeschlagnahme setzen voraus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen. Nicht erforderlich ist, dass diesbezüglich ein qualifizierter Verdacht besteht (Heimgartner, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 263 StPO).
Der Konnex zwischen dem sich auf dem Konto .________ befindenden gesperrten Betrag von CHF 219'738.70 und den erwirtschafteten Erlösen aus dem mutmasslich illegalen Geschäftsmodell von E.________ und dem Beschwerdeführer ist zu bejahen. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Kontoauszügen der C.________ Bank, dass im Zeitraum ab Juni 2020 immer wieder namhafte Beträge von der F.________ GmbH auf dieses Konto transferiert wurden. Diese betrugen zwischen CHF 10'000.00 und CHF 20'000.00 pro Monat, teilweise sogar zwischen CHF 30'000.00 und CHF 45'000.00 pro Monat, wobei ein separater regelmässiger Zins im Bereich von CHF 2'100.00 bis CHF 2'500.00 hinzukam. Es trifft zwar zu, dass auch zahlreiche andere Gutschriften auf dieses Konto eingingen, welche nichts mit dem Parkplatz in J.________ (Ort) zu tun haben. Eine Durchsicht der Kontoauszüge ergibt aber, dass die F.________ GmbH bereits per 6. August 2021 Einzahlungen in der Höhe von mehr als CHF 220'000.00 getätigt hatte, womit im Umfang der aktuell gesperrten CHF 219'738.70 von Delikterlös ausgegangen werden kann, selbst wenn nicht alle Eingänge Delikterlös darstellen sollten. Da fraglich ist, ob das gerichtliche Verbot an und für sich zulässig ist und E.________ befugt war, gestützt darauf Umtriebsentschädigungen zu verlangen, kann – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht per se davon ausgegangen werden, die Umtriebsentschädigungen von CHF 52.00 seien legal, unabhängig davon, ob es sich um approximativen Mietzins handelt und deren Höhe nicht grundsätzlich zu beanstanden ist. Jedenfalls ist aktuell davon auszugehen, dass es sich auch bei den CHF 20.00, die der Beschwerdeführer jeweils erhalten hat, um Deliktserlös handeln kann.
8. Die Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO dient dazu, die im Rahmen des Strafprozesses notwendigen Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen und somit den Sachverhalt als Grundlage für die Anwendung des materiellen Strafrechts festzustellen. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden mithin jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 73). Es handelt sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und zur Beweiserhaltung, mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 9 zu Art. 263 StPO). Für eine Beweismittelbeschlagnahme kommen grundsätzlich sämtliche Objekte in Betracht, welche eventuell beweisrelevante Informationen enthalten. Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte (Heimgartner, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 263).
Die von der Staatsanwaltschaft eingeforderten Bankunterlagen dienen offensichtlich als Beweismittel im vorliegenden Strafverfahren. Aufgrund dieser Unterlagen wird es der Staatsanwaltschaft ermöglicht herauszufinden, ob und falls ja, auf welchen Konti sich mutmasslicher Delikterlös befindet (vgl. Akten-Telefonnotiz vom 30. August 2024). Dies ist zur Feststellung des Sachverhalts und der Strafbarkeit bzw. Unschuld des Beschwerdeführers von massgeblicher Bedeutung, weshalb diese Unterlagen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Ziffer 33 der Beschwerde vom 9. September 2024) relevant sind.
9.1 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 229 E. 11.6; zuletzt 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3; auch zum Folgenden). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zwischen den verschiedenen Typen der Beschlagnahme zu unterscheiden: Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist; andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen wird und nicht eingezogen respektive der geschädigten Person restituiert werden kann.
9.2 Wie bereits ausgeführt, darf davon ausgegangen werden, dass es sich bei den gesperrten CHF 219'738.70 um Deliktserlös handelt. Es besteht daher die Möglichkeit, dass dieses Guthaben eingezogen wird, weshalb die Kontosperre sich als geeignet erweist. Es ist weder ersichtlich noch wird substantiiert vorgebracht, inwiefern diesem Zweck auch mit milderen, ebenso geeigneten Massnahmen entsprochen werden kann. Abgesehen davon hat die Staatsanwaltschaft, nachdem aufgrund einer ersten Grob-Sichtung und gestützt auf die weiteren Erkenntnisse aus der laufenden Strafuntersuchung davon ausgegangen werden konnte, dass lediglich auf ein Konto Erlöse aus mutmasslich deliktischen Handlungen überwiesen worden waren, mit Verfügung vom 18. September 2024 die gegenüber der C.________ Bank angeordnete Sperre der auf den Beschwerdeführer lautenden Kundenbeziehungen per sofort teilweise aufgehoben und lediglich im vorerwähnten Betrag aufrecht erhalten. Offenbar hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2024 darum ersucht mitzuteilen, welche dringenden unaufschiebbaren Zahlungen zu tätigen seien und welche Bankkonten mit welchen legal erwirtschafteten Beiträgen aus seiner Sicht zwingend aus der Kontosperre zu entlassen seien, um eine unbeschadete Gewährung des Geschäftsbetriebs aufrecht zu erhalten. Eine solche Information erhielt der Beschwerdeführer sogar bereits mit Telefon der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2024 (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2024 [Beilage 7 zur Beschwerde vom 30. September 2024] sowie Akten-/Telefonnotiz vom 30. August 2024). Insofern hat die Staatsanwaltschaft zumutbare Vorkehrungen getroffen und die Konti freigegeben, sobald sie sich eine Übersicht verschaffen konnte. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert vorgebracht, inwiefern der Geschäftsbetrieb aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Kontosperre massiv eingeschränkt wurde bzw. ist. Das Konto wurde bis auf den Betrag von CHF 219'738.70 entsperrt und kann mit Ausnahme des vorgenannten Betrages wieder genutzt werden. Sämtliche anderen Konti sind ebenfalls entsperrt. Die Massnahme erweist sich mit Blick darauf sowie die erhobenen Vorwürfe auch als zumutbar und ist insgesamt verhältnismässig.
9.3 Gleiches gilt für die Beweismittelbeschlagnahme gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 28. August 2024. Die Bankunterlagen stellen relevante Beweismittel dar, weshalb deren Edition geeignet ist. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren Beschuldigter und muss sich nicht selbst belasten. Mit Blick darauf wäre es ungewöhnlich, wenn die Staatsanwaltschaft ihm, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen (Ziffer 34 seiner Beschwerde vom 9. September 2024), zunächst Gelegenheit gäbe, die betreffenden Bankunterlagen herauszugeben. Jedenfalls ist dieses mildere Mittel nicht ebenso geeignet wie die angeordnete Massnahme und es droht ein Beweisverlust. Da der Parkplatz seit dem Jahr 2017 betrieben wurde, ist die Edition der Unterlagen auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Müssen bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3), scheint es auch erforderlich, sämtliche Bankunterlagen als Beweismittel zu edieren. Von einer «fishing expedition» kann mit Blick auf den Tatverdacht und den Umstand, dass Erlös aus dem mutmasslich illegalen Geschäftsmodell auch dem Beschwerdeführer zugeflossen ist, nicht die Rede sein. Weiter ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert vorgebracht, inwiefern die Beschlagnahme dieser Unterlagen einen derart schweren Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellen soll, welcher sich mit Blick auf die Vorwürfe nicht mehr als zumutbar erweist. Auch die Beweismittelbeschlagnahme erweist sich als verhältnismässig.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden sind.
Ob die Kontosperre auch mit Blick auf die Sicherstellung von Verfahrenskosten und Entschädigungen rechtmässig erfolgte, kann bei dieser Ausgangslage offengelassen werden.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm entsprechend keine Entschädigung auszurichten. Der Umstand, dass die Beschwerde vom 9. September 2024 teilweise gegenstandslos geworden ist, rechtfertigt keine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Die Prozessaussichten sind nicht im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2 und 1B_67/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_67/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4 und 1B_261/2015 vom 25. November 2015 E. 2.1).
10.2 Mit Blick auf die Ausführungen in diesem Beschluss durfte die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Kontosperre vom 28. August 2024 davon ausgehen, dass sich auf den Konti des Beschwerdeführers Deliktserlös befindet. Bei der Einziehungsbeschlagnahme müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3). Der Umfang der deliktischen Tätigkeit, die Anzahl Geschädigter sowie die Höhe der Deliktssumme waren Gegenstand der aktuellen Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft konnte im Zeitpunkt der Kontosperre daher nicht wissen, auf welchen Konti des Beschwerdeführers sich Deliktserlös befindet. Mit Blick darauf erweisen sich die vom Beschwerdeführer gemachten Vorschläge (Sperrung eines bestimmten Betrags oder separates Sperrkonto) nicht als geeignet. Auch sonst sind keine anderen milderen und ebenso tauglichen Mittel ersichtlich. Aus dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 18. September 2024 geht zudem hervor, dass Gutschriften von E.________ bzw. dessen Gesellschaften I.________ und F.________ GmbH in der Höhe von CHF 694'669.35 auf das C.________ Bankkonto .________ des Beschwerdeführers eingingen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Kontostands von total CHF 574'228.00 (Beschwerde vom 9. September 2024, Ziffer 18) ist mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen auch nicht davon auszugehen, die ursprüngliche Kontosperre sei offensichtlich unverhältnismässig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe die Kontosperre «auf weiterhin zu erfolgende Entgegennahme von Eingängen und Gutschriften» erweitert, wofür die Voraussetzungen nicht gegeben seien, ist ihm zu entgegnen, dass die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht abschliessend beurteilen konnte, ob allenfalls weitere Erlöse aus der mutmasslich illegalen Geschäftstätigkeit auf das Konto fliessen würden. Der Umstand, dass der Parkplatz am 20. August 2024 beschlagnahmt wurde, schliesst nicht aus, dass nach wie vor offene bzw. ausstehende Forderungen einbezahlt bzw. weitergeleitet werden. Die Staatsanwaltschaft konnte sich in diesem Zeitpunkt zudem weder ein abschliessendes Bild machen noch wusste sie, dass das Mietverhältnis des Parkplatzes per 2. September 2024 ausserordentlich gekündigt worden war (vgl. Beilage 6 zur Beschwerde vom 9. September 2024). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass dadurch Erlös ohne Deliktskonnex beschlagnahmt worden ist, weshalb der Beschwerdeführer auch aus Ziffer 28 seiner Beschwerde vom 9. September 2024 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die teilweise Aufhebung der Kontosperre sowie die Aufhebung der Beschlagnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers wurden in der Folge auch gleichzeitig vorgenommen, weshalb das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht widersprüchlich erscheint. Die eingeforderten Kontounterlangen gingen am 12. bzw. 17. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein (Ordner I [zwischenzeitlich eingegangenen Akten]), worauf diese umgehend eine Anpassung der Kontosperre vornahm. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Anpassung angezeigt gewesen wäre, zumal auch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. September 2024 an die Staatsanwaltschaft nur pauschale Angaben machte und nicht substantiiert vorbrachte, inwiefern sich auf gewissen Konti offensichtlich kein Delikterlös befinden soll (Beilage 4 zur Beschwerde vom 9. September 2024). Die Staatsanwaltschaft scheint, wie bereits im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit ausgeführt, zumutbare Vorkehrungen getroffen und die Konti freigegeben zu haben, sobald sie sich eine Übersicht verschaffen konnte. Aufgrund dieser Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds wäre die Beschwerde vom 9. September 2024 daher abzuweisen gewesen, weshalb der Beschwerdeführer die Kosten für den gegenstandslos gewordenen Teil trägt. Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung für den gegenstandslos gewordenen Teil auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden sind.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Beschwerdeführer.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt K.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 26. Februar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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