BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Kurt
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
GegenstandVerlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie, Erpressung etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juli 2024 (KZM 24 1454)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie, Erpressung und Nötigung. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an und verlängerte diese mit Entscheiden vom 19. Januar und 19. April 2024 um jeweils drei Monate; am 18. Juli 2024 verlängerte es die Untersuchungshaft um weitere fünf Monate, d.h. bis am 17. Dezember 2024. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. Juli 2024 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 18. Juli 2024 sowie seine unverzügliche Haftentlassung, allenfalls unter den als geboten erachteten Auflagen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. Juli 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme und reichte die Haftakten inkl. Vorakten ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 2. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. August 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen sind. Innert Frist sind keine Bemerkungen eingegangen.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
3.2 Am 31. August 2023 meldete sich der Bereichsleiter Sonderpädagogik des D.________ (Schule) in E.________ (Ortschaft) via E-Mail bei der Kantonspolizei Bern. Darin erklärte er, dass es offenbar zu sexuellen Handlungen zwischen Schülern des Zentrums sowie zwei unbekannten volljährigen Personen gekommen sei (vgl. Ermittlungsbericht vom 19. Oktober 2023; KZM 23 1403). Daraufhin erfolgten Einvernahmen mit den mutmasslichen Opfern (F.________ und G.________) sowie deren Vertrauensperson, H.________. F.________ gab in seiner Videoeinvernahme vom 13. September 2023 an, der Beschwerdeführer habe ihn 2-3 Mal während dem Zugfahren mit einer streichenden Bewegung mit seinen Händen von seinem Unter- bis zu seinem Oberschenkel berührt und habe ihn über den Hosen «a de Eier packt». Das habe ihm (F.________) weh getan. Das Packen an den Eiern habe jeweils ca. 5 Sekunden gedauert. Es sei ihm unangenehm gewesen in diesen Momenten. Er habe sich ausgenutzt gefühlt (vgl. Rapport Videoeinvernahme vom 18. September 2023, S. 7 f.; KZM 23 1403). Aus der Videoeinvernahme von G.________ vom 12. September 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einmal seine Hand in den Unterhosen von G.________ gehabt und ihn im Bereich des Penis berührt habe. Als er (G.________) den Beschwerdeführer gefragt habe, was er da mache, habe dieser die Hand weggenommen und gesagt, er habe etwas gesucht (vgl. Rapport Videoeinvernahme vom 18. September 2023, S. 4; KZM 23 1403). Zudem gaben die beiden mutmasslichen Opfer an, der Beschwerdeführer habe auch Geld von ihnen erpresst und G.________ genötigt, ihm Penisbilder von sich zu schicken. So habe der Beschwerdeführer einmal gesagt, dass er (G.________) «Schwanzbilder» an junge «Meitschi» geschickt haben soll. Dies habe er aber gar nie gemacht. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er (G.________) angezeigt worden sei und er dafür CHF 800.00 bezahlen müsse. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ihm gesagt, dass er ein «Schwanzbild» von sich an den Beschwerdeführer schicken müsse. Dies, um zu beweisen, dass das andere im Raum stehende Foto nicht von ihm sei. Schlussendlich habe er dem Beschwerdeführer so ein Bild geschickt (vgl. Rapport Videoeinvernahme vom 18. September 2023, S. 6; KZM 23 1403). Anlässlich der parteiöffentlichen Videoeinvernahme von G.________ am 30. November 2023 bestätigte dieser seine Aussagen. Ergänzend führte er aus, der Beschwerdeführer habe immer wieder versucht, sich ihm zu nähern. Der Beschwerdeführer habe mit ihm sexuelle Handlungen machen wollen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder versucht, ihn zu überreden, mit ihm Sex zu haben. Weiter habe er ihm, als sie einmal gemeinsam in einem Zelt übernachtet hätten, mehrmals an den Penis gegriffen und versucht, ihm einen «zu wixen». Er habe auch versucht, ihn (G.________) von hinten zu stossen. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgehört, obwohl er ihm gesagt habe, dass er das nicht wolle. Der Beschwerdeführer habe sich an ihn gekuschelt und ihm gesagt, dass sie es nun probieren könnten. Niemand werde etwas erfahren. Er (der Beschwerdeführer) habe den Penis an den Po von ihm (G.________) «hingetan» (vgl. Rapport Videoeinvernahme vom 22. Dezember 2023, S. 3, S. 5; KZM 24 73). Auch von F.________ erfolgte am 30. November 2023 eine parteiöffentliche Einvernahme, anlässlich derer er seine Aussagen bestätigte und überdies aussagte, es sei 11 oder 12 Mal vor und nach seinem 16. Geburtstag passiert, dass der Beschwerdeführer ihn einfach am Penis gepackt und «chli gedrückt» habe (vgl. Rapport Videoeinvernahme vom 22. Dezember 2023, S. 4; KZM 24 73).
3.3 Gemäss Ermittlungsbericht der Polizei vom 9. Januar 2024 konnten im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ca. 2'000 Chats festgestellt werden, etliche davon mit sexuellem Inhalt, wobei es sich um Unterhaltungen mit teils minderjährigen Personen handelt. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mehrere Identitäten benutzte, um mit Personen zu schreiben. Im Rahmen der Auswertung des Bankkontos/Twint-Accounts des Beschwerdeführers sowie dessen Chatunterhaltungen stiess die Polizei auch auf weitere mutmassliche Opfer (vgl. Ermittlungsberichte der Polizei vom 9. Januar 2024 [KZM 24 73] sowie vom 5. April 2024 [KZM 24 763]). I.________ sagte im Rahmen seiner Videoeinvernahme vom 8. Januar 2024 aus, es sei nicht wirklich zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gekommen. Ausser, dass der Beschwerdeführer aus Versehen seinen Intimbereich berührt habe. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Hand an seinem (von I.________) «Schnäbel acho». Auf Frage, wie das gegangen sei, sagte I.________ aus, sie hätten «chli gschleglet u gringet» und dann sei der Beschwerdeführer aus Versehen «unde acho». Dies sei zwischen 10 und 20 Mal vorgekommen. Manchmal habe es weh getan, manchmal nicht. Er könne nicht sagen, ob ihn der Beschwerdeführer extra berührt habe (S. 7 f. Rapport Videoeinvernahme vom 9. Januar 2024; KZM 24 73). J.________ sagte in seiner Videoeinvernahme vom 5. März 2024 aus, der Beschwerdeführer habe ihn gezwungen, Bilder zu schicken. Er habe ihm (dem Beschwerdeführer) über 60 Bilder von seinem erigierten Penis geschickt. Er habe auch Schwanzbilder vom Beschwerdeführer erhalten. Insgesamt habe er sich dreimal mit dem Beschwerdeführer getroffen. Es sei zu Zungenküssen gekommen. Er habe das nicht gewollt, aber der Beschwerdeführer habe seinen Kopf gehalten, damit er sich nicht habe bewegen können. Auch habe der Beschwerdeführer seine Hand (die von J.________) genommen und diese auf den Penis des Beschwerdeführers gehalten; dies über der Kleidung. Dabei sei der Penis des Beschwerdeführers steif geworden. Diese Berührung habe etwa eine Minute gedauert. Beim dritten Treffen habe der Beschwerdeführer ihn aufgefordert, seinen Schwanz zu lutschen (vgl. Protokoll Videoeinvernahme vom 10. März 2024, S. 3 f., S. 5 ff.; KZM 24763).
3.4 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1).
3.5 Gemäss Art. 187 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer solchen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Abs. 1 Ziffer 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Die Aussagen der mutmasslichen Opfer enthalten konkrete und offensichtliche Hinweise auf sexualbezogene Handlungen durch den Beschwerdeführer. Sowohl mit Blick auf die einzelnen Aussagen (insbesondere diejenigen von G.________ sowie J.________) als auch mit Blick auf den Gesamtkontext (vgl. nachfolgende Ausführungen) kann nicht von sozialadäquaten Handlungen ausgegangen werden. Der sexuelle Hintergrund wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich Nacktbilder zuschicken liess. Auch wenn die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten nicht im oberen Schwerebereich der möglichen Tatbegehungsvarianten anzusiedeln sein dürften, steht ein Tatvorwurf im Raum, der gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO die Anordnung von Untersuchungshaft zulässt. Eine darüber hinausgehende schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität ist nicht erforderlich.
3.6 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann mit Blick auf die Schilderungen der mutmasslichen Opfer nicht von unbeabsichtigten Berührungen die Rede sei. In Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 19. Januar 2024 ist selbst im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen betreffend I.________ davon auszugehen, dass ein mehrmaliges (10 bis 20 Mal) Berühren oder Kneifen des Penis des Opfers bereits angesichts des Altersunterschieds (knapp 20 Jahre) kaum als zufällig einzustufen ist. Zudem weisen die Aussagen von G.________, F.________ sowie J.________ auf absichtliche Berührungen hin und enthalten sogar konkrete Anhaltspunkte auf Zwang und Druck. Die Aussagen der Opfer erscheinen dabei glaubhaft. Es gibt keine Hinweise, dass sie den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten. Vielmehr erscheinen ihre rapportierten Aussagen differenziert und enthalten auch entlastende Antworten. Weiter bestätigt die Auswertung der Mobiltelefone der mutmasslichen Opfer im Wesentlichen ihre Angaben. Beispielsweise geht aus der WhatsApp-Unterhaltung des Beschwerdeführers mit G.________ auch hervor, dass mehrfach von Sex die Rede war (vgl. Ermittlungsbericht vom 19. Oktober 2023, S. 4 sowie Beilage 1 zur Hafteröffnung mit Auszügen der WhatsApp-Nachrichten; KZM 23 1403). Soweit der Beschwerdeführer überhaupt Aussagen macht, erscheinen diese nicht glaubhaft und widersprechen insbesondere den erfolgten Auswertungen der Mobiltelefone (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 19. Oktober 2023, Z. 308 ff. [KZM 23 1403] sowie Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. April 2024, Z. 154, Z. 255 [KZM24 1454]). Jedenfalls vermögen seine Aussagen die Aussagen der mutmasslichen Opfer nicht in Frage zu stellen.
Weiter weisen die bisherigen Ermittlungen daraufhin, dass der Beschwerdeführer mehrere falsche Accounts benutzt und eine Scheinwelt aufgebaut hat, um so Kontakt zu Minderjährigen aufzubauen. Es handelt sich um dieselben Vorgehensweisen, wegen welchen er bereits mit Urteil des Strafgerichts Sensebezirks vom 16. März 2018 verurteilt worden war (Beilage delegierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, S.7; BK 24 315). Es ist davon auszugehen, dass er gezielt Kontakt zu Minderjährigen suchte und es darum ging, sie in eigene sexuelle Handlungen einzubeziehen. So hat er auch über verschiedene Kanäle versucht, Nacktbilder zu erhalten, und sich sogar als Frau ausgegeben, um mit den Minderjährigen eine Romanze zu beginnen und sie dazu zu bringen, ihm Bilder zu schicken (vgl. Rapport Videoeinvernahmen vom 10. Februar 2024 von K.________ sowie L.________ vom 1. April 2024; KZM 24 763). Eine abschliessende Würdigung ist dem Sachgericht vorbehalten. Ein dringender Tatverdacht wegen sexueller Handlungen mit Kindern liegt aber vor. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich ein solcher mit Blick auf die bisherigen zuvor erwähnten Ermittlungsergebnisse auch weiter erhärtet bzw. gefestigt.
4. Wiederholungsgefahr
4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf die Haftgründe der einfachen Wiederholungs- und der Kollusionsgefahr.
Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Art. 454 StPO sieht als Übergangsbestimmung vor, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der revidierten Strafprozessordnung gefällt wurden, neues Recht gilt. Da an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1 und 3.2 [zur Publ. bestimmt]).
Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.1; 143 IV 9 E. 2.5).
4.2 Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich und für die Zukunft zu befürchten sind (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hinweis). Sie können sich u.a. aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 16. März 2018 wegen sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen, teilweise Versuch, Pornografie, mehrfach begangen, teilweise Versuch, Verleumdung sowie versuchter Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Er ist damit einschlägig vorbestraft. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt.
4.3 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bestreitet die Sicherheitsrelevanz. Die von den mutmasslichen Opfern erhobenen Vorwürfe bezögen sich auf leichte Begehungsweisen, womit die sexuelle Integrität höchstens leicht beeinträchtigt gewesen wäre. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Es handelt sich somit um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger ist sehr gewichtig. Der Umstand, dass unter den Tatbestand gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB auch weit schwerer ins Gewicht fallende Übergriffe fallen, ändert an der Sicherheitsrelevanz nichts. Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt, wie erwähnt, sehr hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f). Es muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2022 vom 3. Mai 2022 E. 4 sowie BGE 143 IV 9 E. 2.5). Zudem ist es schwierig abzuschätzen, welche Auswirkungen die Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer auf den weiteren Verlauf der Sexualentwicklung der mutmasslichen Opfer haben werden. Jedenfalls bestehen aktuell keine Hinweise, dass diese Handlungen von den mutmasslichen Opfern als Bagatellen wahrgenommen wurden. Vielmehr blieben auch die scheinbar unbeabsichtigten Berührungen in Erinnerung und F.________ sagte beispielsweise aus, es sei ihm unangenehm gewesen und er habe sich ausgenutzt gefühlt. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung ist zu bejahen.
4.4 Zu prüfen bleibt die Rückfallgefahr.
Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen).
4.5 Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Im Zusammenhang mit dem in Freiburg gegen ihn geführten Strafverfahren u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie befand er sich bereits vom 30. Dezember 2015 bis 29. März 2016 in Untersuchungshaft. Nachdem die Polizei festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer ab Frühling/Sommer 2016 weiter delinquierte, wurde ab dem 19. Januar 2017 erneut Untersuchungshaft angeordnet (vgl. Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 16. März 2018; Beilage delegierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft [BK 24 315]). Am 20. April 2019 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüssung seiner gesamten Freiheitsstrafe von 30 Monaten definitiv aus der Haft entlassen. Die angeordnete ambulante Massnahme wurde weitergeführt (vgl. Entscheid des Amts für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg [nachfolgend: JVBHA] vom 7. Juli 2023, S. 2; KZM 23 1403). Im vorliegenden Verfahren werden ihm erneut u.a. mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern sowie Pornografie vorgeworfen, wobei die Tatvorwürfe identisch zu denjenigen im vorerwähnten Urteil sind. Diese neuen Vorwürfe sind der Auslöser für die Eröffnung eines neuen Strafverfahrens und haben insofern auch Anlass zur Prüfung der Wiederholungsgefahr gegeben. Da die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte zur Beurteilung der Rückfallgefahr dazugehört, ist deren Einbezug in die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht zu beanstanden, zumal der dringende Tatverdacht zu bejahen ist. Hinweise auf eine Verletzung der Unschuldsvermutung sind, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich und werden auch nicht weiter begründet. Zudem hat das Zwangsmassnahmengericht die Rückfallgefahr nicht ausschliesslich mit diesen neuen Delikten begründet. Weiter weisen die neuen Vorwürfe auch auf eine Aggravierung der Handlungen hin.
Die Vorgeschichte des Beschwerdeführers, seine Verurteilung und seine frühere Delinquenz trotz laufenden Verfahrens sowie die neuerlichen Vorwürfe weisen auf eine fehlende Einsicht und Rückfallgefahr hin; ebenso die Ausführungen im Entscheid des JVBHA vom 7. Juli 2023 betreffend Aufhebung der angeordneten ambulanten Massnahme infolge Aussichtslosigkeit gemäss Art. 63a Abs. 2 Bst. b StGB. Darin wird auch auf das psychiatrische Gutachten vom 30. Mai 2016 von Dr. med. M.________ sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2023 von Dr. med. N.________ verwiesen. Demnach stellte Dr. med. M.________ dem Beschwerdeführer die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit in erster Linie histrionischen und emotional-instabilen (Borderline-)Anteilen, entwickelt auf dem Boden einer kognitiven Beeinträchtigung an der Grenze zur leichten Intelligenzminderung. Zudem müsse eine Störung der sexuellen Orientierung diskutiert werden. Das Rückfallrisiko für Straftaten ähnlich den bereits begangenen wurde ohne therapeutische Intervention und Unterstützung bei der Lebensbewältigung als hoch erachtet. Im Gutachten vom 2. Mai 2023 stellte Dr. med. N.________ die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und dissozialen Zügen. Ausserdem wurde die Vermutung der Vor-Gutachterin, wonach eine sexuelle (Teil-)Präferenz für frühpubertäre, pubertäre und junge männliche Körperschemata im Sinne einer Hebephilie und Ephebophilie vorliegen könnte, gestützt. Weiter wurde festgehalten, dass bezüglich sexuell motivierter Missbrauchstaten das Rückfallrisiko bei der integrativen Gesamtwürdigung aktuell und ohne Interventionen angesichts der dynamischen Risikofaktoren der sozialen Desintegration, der fehlenden Kontrollmöglichkeiten in einem komplett unstrukturierten Lebensumfeld und des leichten Zugangs zu Opfern bzw. deliktischen Möglichkeiten im überdurchschnittlichen Bereich zu verorten sei (vgl. Entscheid des JVBHA vom 7. Juli 2023, S. 3 f.; KZM 23 1403). Auch diese Ausführungen weisen auf eine erhebliche Rückfallgefahr hin. Da der Beschwerdeführer die Gesprächstermine mit Dr. med. N.________ nicht wahrgenommen hatte, konnten die psychosexuelle Entwicklung des Beschwerdeführers, seine sexuelle Ausrichtung und sein aktuelles Sexualleben zwar nicht exploriert und auch gestützt auf die Aktenlage nicht valide eingeschätzt werden. Das stellt aber die Einschätzungen im Gutachten nicht per se in Frage; dies auch mit Blick auf die neuen Vorwürfe. Abgesehen davon wird der Beschwerdeführer nun erneut begutachtet.
4.6 Weiter sind auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er scheint nach wie vor nicht über eine stabile Lebenssituation zu verfügen. Offenbar hat der Beschwerdeführer zahlreiche Termine mit der Bewährungshilfe verschoben oder unentschuldigt nicht wahrgenommen. Nachdem er aus der teilbetreuten Wohngemeinschaft ausgetreten sei, habe er trotz zahlreicher Aufforderungen keine Wohnadresse angegeben. Ein vertiefter Austausch über die Straftaten habe weder im Rahmen der Therapie noch bei der Bewährungshilfe stattgefunden. Die Bewährungshilfe schätze die aktuelle Situation des Beschwerdeführers als besorgniserregend ein (vgl. Entscheid des JVBHA vom 7. Juli 2023, S. 6 ff.; KZM 23 1403). Es bestehen damit auch keine Hinweise auf eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers, wie von diesem behauptet. Solche werden auch nicht konkret begründet. Entgegen seinen Vorbringen kann zudem der Entscheid des JVBHA vom 7. Juli 2023 zur Begründung der Rückfallgefahr herangezogen werden. Es handelt sich um einen mehrseitigen Entscheid eines Amtes, welches sich bereits über längere Zeit mit dem Beschwerdeführer zu beschäftigen hatte und sich dabei auf zwei Gutachten sowie einen Bericht der Bewährungshilfe stützte. Es gibt keine Hinweise, dass die Aussichtslosigkeit der ambulanten Massnahme nicht begründet ist. Abgesehen davon wären Einwände gegen diesen Entscheid in einem Rechtsmittelverfahren vorzubringen. Pauschale Kritik im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens vermag die Schlussfolgerungen dieses Entscheids jedenfalls nicht in Frage zu stellen. Zudem hat das JVBHA am 31. Oktober 2023 einen Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB gestellt. Daraus ergibt sich, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit dem Entscheid vom 7. Juni 2023 nicht wesentlich verändert zu haben scheint (S. 6; KZM 24 73). Der Beschwerdeführer hatte bereits die Möglichkeit sich zu bewähren und hat diese Chance nicht genutzt. Es liegt eine ungünstige Rückfallprognose vor. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht.
Bei dieser Ausgangslage kann auf die Prüfung des Haftgrunds der Kollusionsgefahr verzichtet werden.
5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Haft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Nach der Rechtsprechung liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben ist oder langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erforderlich sind (BGE 146 IV 279 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.2 Die Überschreitung der ordentlichen Frist um 2 Monate lässt sich mit Blick auf den erwarteten Zeitpunkt des Gutachtens sowie den notwendigen Abschlussarbeiten (Würdigung des Gutachtens, Schlusseinvernahme, Verfassen Anklageschrift) rechtfertigen. Die insgesamt angeordnete Untersuchungshaft von 14 Monaten führt alsdann in Anbetracht der zahlreichen neuen Vorwürfe noch nicht zu Überhaft und ist somit auch in dieser Hinsicht noch verhältnismässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen von Art. 212 Abs. 3 StPO auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen sind. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.1.3; 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.3; 1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweis). Mit Blick auf den Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB des JVBHA vom 31. Oktober 2023 sowie dem Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2024 (KZM 24 1454) ist vorliegend auch eine stationäre Massnahme nicht ausgeschlossen, was sich aber erst nach Eingang des neuen Gutachtens abschliessend beurteilen lässt.
5.3 Dass der Auftrag zur Begutachtung nicht eher erteilt worden ist, hat auch damit zu tun, dass sich die Ermittlungen aufwändig gestalteten und es zunächst darum ging, weitere mutmassliche Opfer zu identifizieren. Der Staatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als eine psychiatrische Begutachtung bei unvollständigem Sachverhalt und einem nicht geständigen Täter wenig Sinn macht, weshalb das Zuwarten nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird jedenfalls zu Recht nicht geltend gemacht. Abgesehen davon kann mit Blick auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass eine ambulante Massnahme aktuell als aussichtslos beurteilt werden muss, nicht davon ausgegangen werden, dass ein Kontaktverbot und eine ambulante Massnahme zur Bannung der Wiederholungsgefahr ausreichen würden. Es sind keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Die Haft erweist sich als verhältnismässig.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident O.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 8. August 2024
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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