BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Kurt
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
GegenstandBeschlagnahme
Strafverfahren wegen sexueller Belästigung, Tätlichkeiten, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31. Mai 2024 (BJS 22 17143)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren u.a. wegen sexueller Belästigung, Tätlichkeiten, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 beschlagnahmte sie mit Blick auf eine Einziehung diverse Gegenstände, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 2. Juni 2023 sichergestellt worden waren. Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Herausgabe seines Eigentums. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen.
2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die 10-tägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO).
Die angefochtene Verfügung betreffend Beschlagnahme vom 31. Mai 2024 wurde (erstmals) am 4. Juni 2024 zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer holte die Sendung nicht ab. Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss (sog. Zustellfiktion). Damit übernimmt das Gesetz die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Demnach rechtfertigt sich die Zustellfiktion, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter dieser Voraussetzung ist von einem Verfahrensbeteiligten zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt. Als Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt. Das Bundesgericht erachtete einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar (Brüschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 85 StPO).
Der Beschwerdeführer wurde am 1. Juni 2023 vorläufig festgenommen. Am 12. und 18. Juli 2023 erfolgten weitere Einvernahmen. Anlässlich der Einvernahme vom 12. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer zudem explizit darauf hingewiesen, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde rechnen müsse (pag. 144; BJS 22 17143). Im Weiteren wurde Rechtsanwalt B.________, welcher den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch vertreten hatte, am 30. April 2024 die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2024 zugestellt (pag. 322 ff.; BJS 22 17143). Gleichentags informierte Rechtsanwalt B.________, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertritt, und sandte eine Kopie dieses Schreibens auch dem Beschwerdeführer zu (pag. 332; BJS 22 17143). Der Beschwerdeführer wusste daher, dass ein Verfahren gegen ihn hängig ist und musste aufgrund der letzten verfahrensbezogenen Handlungen der Behörden nach wie vor mit der Zustellung von Verfügungen oder Entscheiden rechnen.
Die angefochtene Verfügung gilt mithin gestützt auf Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO in Anwendung der sog. Zustellfiktion und des Grundsatzes von Treu und Glauben als am 11. Juni 2024 zugestellt (vgl. pag. 177.1; BJS 22 17143). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann folglich am 12. Juni 2024 zu laufen und endete am 21. Juni 2024. Mit Blick darauf erfolgte die Einreichung der Beschwerde am 28. Juni 2024 verspätet. Vorliegend wurde die Beschlagnahmeverfügung aber mit vorbehaltsloser Rechtsmittelbelehrung am 17. Juni 2024 erneut versandt und dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 – und damit noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist – nochmals eingeschrieben zugestellt (pag. 177.2 f; BJS 22 17143). In Fällen, in denen eine eingeschriebene Postsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt gilt, d.h. die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO also greift, ist ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen grundsätzlich rechtlich unbeachtlich. Allerdings kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes allenfalls verlängern (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO), wenn noch vor ihrem Ablauf eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird, beispielsweise in Form einer erneuten Zustellung eines Entscheides mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung. Hingegen vermag eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen.
Mit Blick auf die erneute Zustellung innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist ist davon auszugehen, dass sich die Frist gestützt auf den Vertrauensgrundsatz verlängert hat und die Beschwerde mit Postübergabe am 28. Juni 2024 fristgerecht erfolgt ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3 mit zahlreichen Verweisen).
2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244).
Vorliegend wurden folgende Gegenstände bereits vernichtet, weil der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juli 2023 seine Zustimmung hierfür gegeben hatte (pag. 143, Z. 425 ff.; BJS 22 17143):
- 3 Wurfmesser (Ass. Nr. 1.7)
- Banner (Ass. Nr. 1.10)
- Pfefferspray (Ass. Nr. 2.9)
- 2 AirSoft-Pistolen (Ass. Nr. 2.11)
- Wurfmesser (Ass. Nr. 3.3)
- Messer beidseitig geschliffen (Ass. Nr. 3.4)
Betreffend diese Gegenstände besteht kein (aktuelles) Rechtsschutzinteresse mehr, zumal der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Vernichtung weder bestreitet noch angibt, er sei diesbezüglich getäuscht worden oder habe sich in einem Irrtum befunden. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Juli 2023 die Vernichtung sogar nochmals (pag. 13, Z. 179 ff. sowie pag. 14, Z. 220 ff.; BJS 22 17143). So oder anders wäre über die Frage der Rechtmässigkeit der Vernichtung erst am Ende des Verfahrens im Zusammenhang mit der Entschädigungsfrage zu befinden (vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 382 StPO mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme dieser Gegenstände anficht, ist folglich auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
Nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren sind zudem die beschlagnahmten Drogenutensilien (Ass. Nr. 4.7). Der Beschwerdeführer verlangt denn auch nicht deren Herausgabe, sondern macht geltend, diese gehörten seiner damals drogensüchtigen Freundin. Auch in diesem Zusammenhang hat er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Herausgabe, weshalb insofern ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.3 Der Beschwerdeführer ist aber durch die Beschlagnahme der weiteren in seinem Eigentum stehenden Gegenstände unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.
3. Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Massnahme; die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt (Heimgartner, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO).
Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung). Erforderlich ist somit ein Deliktskonnex. Die bloss allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung genügt – vorbehältlich verbotenen Besitzes – somit nicht zur Einziehung (Baumann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 69 StGB u.a. mit Verweis auf BGE 129 IV 81, E. 4.2).
Bei der Sicherungseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie soll den Erhalt der fraglichen Gegenstände während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht namentlich die Einziehung anordnen kann. Sie stellt sozusagen eine vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; Heimgartner, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 361 vom 21. Dezember 2021 E. 7.1). Die Beschlagnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Einziehung besteht (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen [Pra 2014 Nr. 71]). Die Beschwerdekammer urteilt bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5).
4. Für eine Beschlagnahme ist ein Tatverdacht hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein tatbestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat. Die Beschlagnahme steht nicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung, weshalb sich Ausführungen zur Frage eines solchen Tatverdachts erübrigen. Dem Beschwerdeführer werden aber auch strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorgeworfen. In einem Video (pag. 90; BJS 22 17143), welches der Beschwerdeführer auf seinen sozialen Medien geteilt hatte, wandte er sich aufgebracht und verzweifelt an seine Familie. Mehrfach betonte er, die Schnauze voll zu haben (von der Welt). U.a. äusserte er sich wie folgt: Er wehre sich gegen alle. Er habe Molotowcocktails parat und seine «Knarren» geladen und warte jetzt auf die Polizei. Er wisse nicht, was passiere. Vielleicht sei es das Letzte, was sie von ihm hörten. Unten stünden viele Menschen. Er wisse nicht, was diese wollten. Vielleicht schaue er einmal nach und wenn ihm jemand dumm komme, nehme er sein Katana Schwert und köpfe einen von denen. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnten u.a. Waffen (AirSoft-Revolver, Luftgewehr), ein Molotowcocktail und auch ein Katana Schwert sichergestellt werden. Der forensisch-chemische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 27. November 2023 ergab entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Flüssigkeit in der Flasche um ein Produkt der Kategorie Benzin und damit tatsächlich um einen Brandsatz (Molotowcocktail) handelte (pag. 101 sowie pag. 126; BJS 22 17143). Diese Ausgangslage begründet einen hinreichenden Tatverdacht wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung. Es gibt im Übrigen auch keine konkreten Hinweise, dass es sich bei der Stimme auf dem Video nicht um diejenige des Beschwerdeführers handelt bzw. eine zweite Person darin spricht. Die Stimme klingt auch nach Ansicht der Beschwerdekammer immer gleich, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (pag. 137, Z. 86 f. und Z. 91 ff.; BJS 22 17143). Zudem besteht der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer die Waffen und das Waffenzubehör teilweise ohne die erforderliche Bewilligung erworben hat (Ass. Nrn. 2.1, 2.2, 4.4, vgl. pag. 13 f. sowie pag. 97 f.; BJS 22 17143). Die Vorbringen des Beschwerdeführers ändern am hinreichenden Tatverdacht wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nichts, zumal er bis heute die erforderlichen Dokumente nicht beibringen konnte.
5. Zu prüfen bleibt der Deliktskonnex. Ein hinreichender Tatverdacht betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ergibt sich betreffend den AirSoft Revolver, das Luftgewehr (bzw. die dazugehörige Munition: Stahlkugeln [Ass. Nrn. 1.4 und 1.9, vgl. auch Art. 26 der Waffenverordnung]) sowie den Schlagstock (Ass. Nrn. 2.1, 2.2, 4.4, pag. 13 f. sowie pag. 97 f.; BJS 22 17143), weshalb der Deliktskonnex diesbezüglich bejaht werden kann. Die Staatsanwaltschaft führt daneben aber auch ein Verfahren wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung gemäss Art. 260bis Abs. 1 Bst. c StGB. Nicht einzig der Molotowcocktail steht in einem Zusammenhang mit diesem mutmasslichen Delikt, sondern auch die übrigen beschlagnahmten und noch nicht vernichteten Gegenstände. So scheint mit Blick auf die Äusserungen des Beschwerdeführers im vorerwähnten Video die Wahrscheinlichkeit gross, dass er irgendeinen dieser verfügbaren und gefährlichen Gegenstände (Äxte, Lanzen, Blasrohr, Schwert oder Pfeilbogen, inkl. Zubehör) benützen würde, wenn die Situation es in seinen Augen verlangt. Folglich ist der Deliktskonnex betreffend aller beschlagnahmten Gegenstände zu bejahen.
6. Erforderlich ist weiter, dass der Gegenstand, um einziehbar und deshalb beschlagnahmefähig zu sein, die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung in Zukunft gefährden wird (Art. 69 Abs. 1 StGB). Damit ist eine Prognose in Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert. Sie kann schon für die Einziehungsentscheidung nie mit Gewissheit getroffen werden; für die vorangehende Beschlagnahme gilt dies noch vermehrt. Hier wird genügen müssen, dass eine derartige Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 36 zu Art. 263 StPO).
Mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem Tatverdacht beschriebene Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft eine künftige Gefährdung nicht ausgeschlossen hat. Es handelt sich offensichtlich um gefährliche und teilweise ohnehin illegale Gegenstände. Die Beschlagnahmefähigkeit des Molotowcocktails ergibt sich zudem auch unter dem Gesichtspunkt der Beweismittelbeschlagnahme.
Die Beschlagnahme der Gegenstände zur Sicherungseinziehung erweist sich somit als erforderlich, geeignet und zumutbar. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde nicht geltend, er sei dringend auf diese Gegenstände angewiesen. Mildere, ebenso geeignete Massnahmen sind nicht ersichtlich. Das verfolgte Ziel (Sicherheit von Menschen und öffentliche Ordnung) und der damit verbundene Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers stehen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander.
Es ist durchaus wahrscheinlich, dass diese Gegenstände eingezogen werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Beschwerdeführer.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 23. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Baloun
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1