BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Beldi
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
GegenstandEinstellung
Strafverfahren wegen Verleumdung, übler Nachrede und Irreführung der Rechtspflege
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. April 2024 (EO 23 9485 und EO 23 9486)
Erwägungen:
1. Im Rahmen ihrer Trennung reichten A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegenseitig Strafanzeigen wegen diverser Delikte ein. Im Laufe des hierauf eröffneten Strafverfahrens erhob die Beschuldigte gegenüber ihrem Ehegatten zudem den Vorwurf, gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen zu haben. Mit Verfügung vom 23. April 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren grösstenteils ein. Dies zum einen zufolge Verjährung oder mangels gültigen Strafantrags resp. mangels strafrechtlich relevanten Verhaltens, zum anderen – betreffend den Tatvorwurf der Vergewaltigung – zufolge Beweislosigkeit bzw. mangels strafrechtlich relevanter Nötigungsmittel. Den Dispositivziffern 1 und 2 der Einstellungsverfügung kann dazu Folgendes entnommen werden:
Das Verfahren gegen C.________ wegen Vergewaltigung vom 19./21.09.2022 sowie sexueller Belästigung, Beschimpfung und Drohung, alles in der Zeit vom 01.12.2003 bis 28.04.2023 und alles z.N. A.________ begangen wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO).
Soweit Tätlichkeiten (wiederholt begangen) z.N. A.________ betreffend wird das Verfahren für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 23.04.2021 eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO).
Das Verfahren gegen A.________ wegen Drohung, begangen in der Zeit vom 01.01.2019-16.09.2022, Sachentziehung, begangen in der Zeit vom 17.09.2022 bis anfangs Dezember 2022, Verleumdung, evtl. üble Nachrede, begangen am 22.11.2023, alles z.N. C.________ sowie Irreführung der Rechtspflege, begangen am 22.11.2023 wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO).
Soweit Tätlichkeiten (wiederholt begangen) z.N. C.________ betreffend wird das Verfahren für den Zeitraum vom 01.12.2020 bis 23.04.2021 eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO).
[…]
Betreffend die nicht verjährten Tätlichkeiten zum Nachteil des jeweils anderen Ehegatten stellte die Staatsanwaltschaft beiden Parteien je einen Strafbefehl in Aussicht.
Gegen die vorgenannte Dispositivziffer 2 sowie gegen Dispositivziffer 6, mit welcher die an die Beschuldigte auszurichtende Entschädigung festgelegt worden war, reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 6. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung (Rechtsbegehren 1) sowie die Fortführung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung, übler Nachrede und Irreführung der Rechtspflege (Rechtsbegehren 2). Zudem verlangte er, dass er als Privatkläger aufgeführt und über das Schicksal seiner Zivilforderung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entschieden werde (Rechtsbegehren 3).
Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel beantragte die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, eventualiter zu Lasten des Kantons. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer innert gewährter Fristerstreckung eingereichten Stellungnahme vom 17. Juni 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.
2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer, der sich in seiner Strafanzeige vom 24. November 2023 als Privatkläger konstituiert hat, ist hinsichtlich der in Bezug auf die Beschuldigte erfolgten Verfahrenseinstellung – unter Vorbehalt des nachstehenden Absatzes und des unter E. 2.2 Ausgeführten – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist insoweit einzutreten. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ihn in der angefochtenen Verfügung versehentlich nicht als Privatkläger geführt hat, schadet nicht und rechtfertigt im vorliegenden Verfahren keine anteilsmässige Kostenausscheidung.
Hinsichtlich des Verfahrensgegenstands ist Folgendes anzumerken: Zwar beantragt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren 1 integral die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung. Aus seinem Rechtsbegehren 2 und der Beschwerdebegründung kann indes geschlossen werden, dass er lediglich die Fortführung des gegen die Beschuldigte initiierten Strafverfahrens wegen Verleumdung, übler Nachrede und Irreführung der Rechtspflege verlangt. Demzufolge bilden die übrigen Straftatbestände resp. Sachverhalte (Drohung, Sachentziehung und wiederholte Tätlichkeiten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 23. April 2021) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf diese wäre mit Blick auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde (Art. 385 Abs. 1 StPO) ohnehin nicht einzutreten, setzt sich der Beschwerdeführer doch nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigte sich in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4).
2.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechtsgüter verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (zum Ganzen: BGE 148 IV 170 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 4.1).
2.2.2 Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schützt einzig das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB; Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2), weshalb auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung betreffend den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege nicht einzutreten ist. Indes ist der Generalstaatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, wonach die Beschuldigte ihn anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. November 2023 der Vergewaltigung bezichtigt habe, ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB hätte eröffnen sollen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 31 zu Art. 304 StGB), und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige auf den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege verwiesen hatte. Art. 303 StGB geht Art. 304 StGB als lex specialis vor (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 40 zu Art. 303 StGB). Da der Tatbestand der falschen Anschuldigung neben der Zuverlässigkeit der Rechtspflege auch den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung schützt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 303 StGB; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 80 zu Art. 115 StPO sowie BGE 136 IV 170 E. 2.1, auch zum Folgenden), ist der Beschwerdeführer insoweit zur Beschwerde legitimiert. Dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht explizit zum Tatbestand der falschen Anschuldigung geäussert hat, schadet nicht. Dieser umfasst alle Elemente der von der Staatsanwaltschaft beurteilten Irreführung der Rechtspflege (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 40 zu Art. 303 StGB). Ebenfalls wurden die Voraussetzungen von Art. 174 StGB (Verleumdung) geprüft. Damit dürfen die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 303 StGB ebenfalls – wenn auch nicht explizit unter diesem Titel (siehe aber immerhin S. 11 6. Absatz der angefochtenen Verfügung, wonach «… die falsche Anschuldigung weder be- noch widerlegt werden [kann]») – als beurteilt angesehen werden. Im Vorgehen der Staatsanwaltschaft können somit keine Nachteile für den Beschwerdeführer ausgemacht werden.
2.3 Zu prüfen ist damit lediglich, ob sich die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem von ihr erhobenen Vorwurf des gegen ihren Willen vollzogenen Geschlechtsverkehrs wegen Ehrverletzung und/oder falscher Anschuldigung zu verantworten hat. Dabei lässt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vergewaltigungsvorwurf resp. den Umstände dessen Zustandekommens – ungeachtet der insoweit erfolgten (rechtskräftigen) Verfahrenseinstellung – nicht vermeiden.
3. Bezüglich des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts und der Prozessgeschichte lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
3.1 Im Rahmen der Trennung von ihrem Ehemann erstattete die Beschuldigte am 28. April 2023 bei der Polizei Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen wiederholter Tätlichkeiten, sexueller Belästigung, Drohungen und Beschimpfungen, welche der Beschwerdeführer ihr in den 20 Ehejahren bis zu seinem Auszug am 16. September 2022 angetan resp. ihr gegenüber geäussert haben soll. Als Grund für die Anzeigeeinreichung nannte die Beschuldigte ein Schreiben des Gegenanwalts, in welchem das aggressive und demütigende Verhalten ihres Noch-Ehemanns abgestritten und sie als psychisch krank dargestellt worden sei. Das habe sie so nicht auf sich beruhen lassen können (Protokoll der Einvernahme der Beschuldigten [nachfolgend: EV-Protokoll Beschuldigte] vom 28. April 2023 Z. 359 ff.). Der Beschwerdeführer bestritt die Beschuldigungen und machte in der Einvernahme vom 7. Juni 2023 seinerseits geltend, seine Ehefrau sei ihm gegenüber wiederholt tätlich geworden, habe ihn bedroht und ihm mehrmals den Zugriff auf sein Auto verwehrt.
In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. November 2023 bestätigte die Beschuldigte ihre gegenüber der Polizei getätigten Aussagen. Anders als in der Ersteinvernahme bei der Polizei, wo sie die Frage, ob sie von ihrem Ehemann jemals zu Sex gezwungen worden sei, mit «Nicht mit Gewalt oder so, aber mit Worten. Dass man jetzt noch sollte...» beantwortet und noch von einem Dulden des Geschlechtsverkehrs gesprochen hatte (EV-Protokoll Beschuldigte vom 28. April 2023 Z. 273-300), äusserte sie sich bei der Staatsanwaltschaft – nachdem ihr Rechtsvertreter im Rahmen der Ergänzungsfragen einen Unterbruch und eine Besprechung unter vier Augen verlangt hatte – dahingehend, dass der Beschwerdeführer nach seinem Auszug gegen ihren erklärten Willen und mit Gewalt vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe (EV-Protokoll Beschuldigte vom 22. November 2023 Z. 238 und 342). Der Beschwerdeführer sei mit einem deponierten Schlüssel in die Wohnung gekommen, habe sich neben sie ins Bett gelegt – wie wenn nichts gewesen wäre – und sie gegen ihren Willen zu Sex gezwungen. Er habe gesagt, er müsse das noch einmal haben. Sie habe sich nicht gross dagegen wehren oder schreien können, die Kinder seien in ihren Zimmern gewesen. Er habe sich einfach an ihr vergangen und sie habe es geschehen lassen wie sonst auch. Sie habe keine Chance gehabt, er sei wirklich fordernd gewesen und sie so verängstigt. Auf die Frage, warum sie dies bei der Polizei nicht erzählt habe, erwiderte sie, sie habe sich geschämt. Es habe schon genug Überwindung gekostet, Anzeige zu machen (zum Ganzen EV-Protokoll Beschuldigte vom 22. November 2023 Z. 235-425). Diese Aussagen führten schliesslich zur hier interessierenden Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen Verleumdung, übler Nachrede und Irreführung der Rechtspflege (recte: falscher Anschuldigung).
Die im Zusammenhang mit dem mutmasslich erzwungenen Geschlechtsverkehr gemachten Aussagen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers werden in der angefochtenen Verfügung (dort S. 4-6) wie folgt korrekt wiedergegeben (Anmerkung der Kammer: beim nachfolgend genannten Beschuldigten handelt es sich um den Beschwerdeführer):
A.________ erzählte auf entsprechende geschlossene Fragen hin, wie der Beschuldigte begann, sie unter den Kleidern (sie sei mit Unterhosen, Hosen und T-Shirt bekleidet gewesen) im Intimbereich berührte und seine Hand auf ihre äusseren Schamlippen legte, ihr die Hosen runterzog und vaginal in sie eindrang. Sie habe auf dem Rücken gelegen, er auf ihr und sei von oben mit seinem Glied in sie eingedrungen. A.________ gelang es nicht, die Positionen genau zu beschreiben und antwortete auf die Frage, ob er vor ihr gekniet oder auf ihr gelegen habe, er sei «schon mehr so gekniet». Nach dem von ihm angewendeten Zwang befragt deponierte sie, der Zwang habe darin bestanden, dass er es gegen ihren Willen gemacht habe und sie sich nicht habe wehren können, weil sie wie im Schockzustand gewesen sei. Ihre Antwort auf die Frage nach konkreten Nötigungsmitteln Gewalt, Drohung oder Unterdrucksetzen war: «Er hat Gewalt angewendet, dass er es einfach gemacht hat. Ich konnte mich nicht bewegen. Er hat einfach gemacht. Ich hatte so Angst die Kinder daneben und … er hat sich einfach genommen, was in seinen Augen eh ihm gehört. Nicht mit meinem Einverständnis und gegen meinen Willen.». Festgehalten in dem Sinn habe er sie nicht. Wenn er vor resp. auf ihr sei, habe sie sich nicht wehren könne. Dies wegen ihrer Angst und seiner Kraft. Die weiteren Fragen, z.B. ob er die Kraft kurz vor oder während dem GV eingesetzt habe, beantwortete sie mit «Ja, die hat er eingesetzt. Indem er sich einfach genommen hat, er ist einfach eingedrungen und...», «Er hat mich schon festgehalten» und «Mit den Händen hat er mich von vorne an den Oberarmen gehalten.». Sie habe nicht gross darauf reagieren können, habe C.________ aber gesagt, dass sie nicht wolle oder dass er sie lassen soll resp. dass er aufhören soll, schon als er seine Hand auf ihre äusseren Schamlippen gelegt resp. als er ihr die Hosen runtergezogen habe. Er habe aber nicht reagiert und auch nichts gesagt. Nachdem er seine Befriedigung gehabt habe, habe er von ihr losgelassen, habe sich neben sie gelegt und auf die Seite gedreht. Sie sei liegen geblieben und habe auf den Morgen gewartet.
[…]
C.________ bestritt nicht, [am] 16.09.2022 mit dem deponierten Schlüssel in die Wohnung gegangen und im vormals gemeinsamen Bett neben A.________ übernachtet zu haben. Er erklärte, er habe noch kein eigenes Bett gehabt, das sei erst am 17.09.2022 um 12:15 Uhr geliefert worden. Am 17.09.2022 sei er definitiv ausgezogen und habe noch ein paar kleinere Sachen mitgenommen. Jedoch bestritt er, dass es zu überhaupt zu Geschlechtsverkehr oder anderen sexuellen Handlungen gekommen sei. Nach dem Sexualleben mit A.________ gefragt, antwortete der Beschuldigte, sie hätten sicher die letzten zwei Jahre vor der Trennung keinen sexuellen Kontakt mehr gehabt.
3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung damit, dass abgesehen von den vom Beschwerdeführer vollumfänglich bestrittenen Aussagen der Beschuldigten keine sachdienlichen (objektiven) Beweismittel vorlägen, um einen anklagewürdigen Tatverdacht zu erhärten. Bei der geltend gemachten Vergewaltigung handle es sich um ein klassisches Vier-Augen-Delikt. Das Verhalten der Beschuldigten vor, während und nach der angeblichen Vergewaltigung werfe ebenso Fragen auf wie ihr Aussageverhalten und der Inhalt ihrer Aussagen an sich. Dies könne verschiedene Gründe haben und ebenso auf eine Traumatisierung durch das Vorgefallene hinweisen wie auf eine konfabulierte Geschichte. Dem Verteidiger sei insofern zuzustimmen, als der Beschuldigten weder die zeitliche Diskrepanz noch das zögerliche (Aussage-)Verhalten nachteilig ausgelegt werden dürften. Tatsache sei aber, dass keine weiteren Untersuchungsmassnahmen ersichtlich seien, die sachdienliche Informationen zum Sachverhalt liefern könnten, und die Aussagen der Beschuldigten das einzige belastende Beweismittel darstellten. Selbst wenn man auf die Aussagen der Beschuldigten abstellen würde, wäre der Tatbestand in der im Jahr 2022 und zum Verfügungszeitpunkt geltenden Fassung des Art. 190 StGB mangels der vorliegend zur Diskussion stehenden Nötigungsmittel der Gewalt und des Unter-psychischen-Druck-Setzens vor dem Hintergrund der Aussagen der Beschuldigten nicht erfüllt. Vor Gericht wäre sowohl in sachverhaltlicher wie in rechtlicher Hinsicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen.
Und schliesslich gelangte die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens wegen Vergewaltigung mangels Beweisen sowohl die Vergewaltigung als auch die Ehrverletzungsdelikte und die falsche Anschuldigung weder be- noch widerlegt werden könnten. Der Tatverdacht der Verleumdung, üblen Nachrede und Irreführung der Rechtspflege (recte: falschen Anschuldigung) habe sich somit nicht erhärtet, so dass auch dieser Punkt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen sei.
4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die angerufenen Tatbestände der Ehrverletzung und Irreführung der Rechtspflege (recte: falschen Anschuldigung) entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung klar erfüllt seien. Dies einerseits vor dem Hintergrund der staatsanwaltlichen Erkenntnis, wonach das Verhalten der Beschuldigten vor, während und nach der angeblichen Vergewaltigung ebenso Fragen aufwerfe wie ihr Aussageverhalten und der Inhalt ihrer Aussagen an sich, und andererseits unter Berücksichtigung der Umstände des Zustandekommens der ungeheuerlichen Vorwürfe, die auf böse Absicht schliessen liessen. Mit dem im Zusammenhang mit der familienrechtlichen Auseinandersetzung erhobenen ungeheuerlichen Vorwurf habe die Beschuldigte seine Ehre in schwerwiegender Weise verletzt. Der unhaltbare Vorwurf seines angeblich fehlbaren Verhaltens wiege umso schwerer angesichts seiner beruflichen Tätigkeit beim Bund. Zudem leide er nun unter schweren Schlafstörungen und Existenzängsten. Er habe sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Angesichts der Tatsache, dass der Tatbestand der Vergewaltigung offensichtlich nicht resp. nicht im Ansatz erfüllt sei, sei eine Verfahrenseinstellung betreffend die von ihm erhobenen Vorwürfe unzulässig, zumal aus dem Umstand, dass etwas weder be- noch widerlegt werden könne, nicht der Schluss gezogen werden könne, dass sich der Tatverdacht der Verleumdung, üblen Nachrede und Irreführung der Rechtspflege (recte: falschen Anschuldigung) nicht erhärtet habe.
5. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen («Aussage-gegen-Aussage-Konstellation») gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4, 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3 und 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2).
6.1 Wegen falscher Anschuldigung hat sich zu verantworten, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_54/2012 vom 4. April 2012 E. 2.5). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, und damit ein Eventualvorsatz genügt somit nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1).
6.2 Der Umstand, dass die Einstellung eines Verfahrens – unter Vorbehalt der Wiederaufnahme – die rechtliche Wirkung eines Freispruchs hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_23/2022 vom 29. November 2022 E. 2.2.1 und 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1), führt in der vorliegenden Konstellation nicht dazu, dass sich die Beschuldigte der falschen Anschuldigung schuldig gemacht hat (vgl. etwa BGE 136 IV 170 E. 2.2). Wie gesehen (E. 6.1 hiervor), setzt der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht nur eine Beschuldigung gegenüber einem Nichtschuldigen voraus, sondern eine solche wider besseres Wissen. Abgesehen davon, dass das Strafverfahren wegen Vergewaltigung im Zeitpunkt der inkriminierten Aussagen noch gar nicht eingestellt worden war, bedürfte es für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten somit eines Hinweises dafür, dass diese bewusst falsche Behauptungen gemacht hat. Solche können vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht ausgemacht werden.
6.3 Wie bereits ausgeführt, begründete die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung betreffend Vergewaltigung zusammengefasst damit, dass keine weiteren Untersuchungsmassnahmen ersichtlich seien, welche sachdienliche Informationen zum Sachverhalt liefern könnten, und dass die Aussagen der Beschuldigten das einzige belastende Beweismittel darstellten. Ergänzend dazu erläuterte sie, dass der Straftatbestand der Vergewaltigung in der damaligen Fassung von Art. 190 StGB selbst gestützt auf die Schilderungen der Beschuldigten nicht erfüllt wäre, weil das für die Erfüllung dieses Tatbestands erforderliche Mass an Nötigungsmitteln nicht erreicht wäre. Auf die einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann – zumal diese den Verfahrensbeteiligten bekannt sind und von der Beschuldigten inkl. rechtlicher Schlussfolgerung akzeptiert wurden – uneingeschränkt verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 9-11).
Wie die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält, erfolgte die Einstellung wegen Vergewaltigung ohne abschliessende Würdigung ihrer Aussagen. Sie erging nicht etwa deshalb, weil die Schilderungen der Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprochen haben sollen, sondern primär mangels Beweisen. Vor diesem Hintergrund erachtete die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege (recte: der falschen Anschuldigung) zu Recht als weder be- noch widerlegbar.
Für die Beschwerdekammer bestehen keine Anhaltspunkte, welche von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten resp. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Ein Vorgehen wider besseres Wissen lässt sich im Hinblick auf die Begründung eines ausreichenden Anklagefundaments nicht rechtsgenüglich belegen.
Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte anlässlich ihren Einvernahmen keinerlei Aggravierungstendenzen zeigte. Bei der Kantonspolizei Bern machte die Beschuldigte von sich aus unter anderem die Aussage «Wir hatten auch schöne Zeiten, ich will nicht alles so dramatisch darstellen. Wir gingen ja auch mal in die Ferien. Aber richtig ruhig war es nie bei uns. Vielleicht war er auch hilflos oder überfordert, ich weiss es nicht» (EV-Protokoll Beschuldigte vom 28. April 2023 Z. 152-154). In der gleichen Befragung bestätigte die Beschuldigte dies nochmals mit den Worten «Es war ja nicht alles schlecht. Ich wäre vielleicht auch nicht hier, wenn das Schreiben vom Gegenanwalt nicht gekommen wäre. In diesem Schreiben wird alles abgestritten betreffend dem aggressiven und demütigenden Verhalten von meinem Noch-Ehemann» (a.a.O. Z. 359-361). Zudem hat sich die Beschuldigte durchaus auch selber belastet und ihre eigenen Anteil erkannt: «Zwischendurch habe ich schon zurückgegeben. Es ist keine Entschuldigung, aber ich habe dies aus Hilflosigkeit getan» (a.a.O. Z. 165 f.). Auf die Frage der Polizei, ob sie ihrem Ehemann auch gedroht habe, antwortete die Beschuldigte «Ja, in dem ich zu ihm gesagt habe, für was ich denn noch am Leben sei, was ich noch hier soll, da könne ich mich ja gleich unter den Zug werfen oder ähnliches» (a.a.O. Z. 237-239). Auf die weitere Frage der Polizei, ob sie von ihrem Ehemann jemals zum Sex gezwungen worden sei, antwortete die Beschuldigte «Nicht mit Gewalt oder so, aber mit Worten. Das man jetzt noch sollte ...» (a.a.O. Z. 272 f.). Die Frage, ob ihr Ehemann erhebliche Nachteile in Aussicht gestellt habe, wenn sie nicht mit ihm schlafe, beantwortete sie mit «Nein, das schon nicht. Er hat dann einfach wieder geschimpft. Aber nein, mehr war nicht» (a.a.O. Z. 293-295). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. November 2023 erläuterte die Beschuldigte ihren Anteil an den Geschehnissen: «Er hat mich bedrängt und dann habe ich mich gewehrt. Ich habe ihn zurückgestossen. Es kommt so wie eine Lawine auf einem zu, es kommt immer Näher und Näher und dann habe ich ihn zurückgestossen» (EV-Protokoll Beschuldigte vom 22. November 2023 Z. 49-51). Die Frage, ob sie von ihrem Ehemann an Leib und Leben bedroht worden sei, beantwortete sie mit «An Leib und Leben nicht, aber an der wirtschaftlichen Existenz» (Z. 197-199).
Die Staatsanwaltschaft hielt richtigerweise fest, dass das Aussagenverhalten der Beschuldigten verschiedene Gründe haben und dies ebenso auf eine Traumatisierung durch das Vorgefallene wie auf eine konfabulierte Geschichte hinweisen kann (angefochtene Verfügung S. 9 3. Absatz). Gleichermassen sind ihre Ausführungen, wonach es sich hier um ein klassisches Vier-Augen-Delikt handle, wofür abgesehen von den Aussagen der Parteien keine sachdienlichen und insbesondere keine objektiven oder objektivierbaren Beweismittel vorlägen, nicht zu beanstanden. Für die Beschwerdekammer deuten die Aussagen der Beschuldigten gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft darauf hin, dass ein respektloser Umgang geherrscht haben muss und sie den Geschlechtsverkehr mehrheitlich über sich ergehen liess. Bezüglich des von ihr nach dem Auszug des Beschwerdeführers geschilderten Geschlechtsverkehrs fällt auf, dass sie selbst nie explizit von Vergewaltigung gesprochen hat. Daran ändert nichts, dass sie die Frage der Staatsanwaltschaft, ob der Beschwerdeführer irgendwie Gewalt angewendet, gedroht oder sie unter Druck gesetzt hat (EV-Protokoll Beschuldigte vom 22. November 2023 Z. 341), damit beantwortet hat «Er hat Gewalt angewendet, dass er es einfach macht» (a.a.O. Z. 342). Mit dieser Äusserung wird keine Gewaltanwendung im strafrechtlichen Sinn beschrieben. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Geschlechtsverkehr – wie früher auch schon – gegen ihren eigentlichen Willen erfolgt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte diesen (mutmasslichen) Vorfall frei erfunden haben könnte, liegen nicht in offensichtlicher Weise vor. Aus dem Umstand, dass sie ihn erst nach einem Einvernahmeunterbruch und einer Unterredung mit ihrem Verteidiger vorgebracht hat, kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden, zumal sie aufgrund ihrer im Rahmen der geschilderten Tätlichkeiten erhobenen Frage «Das sexuelle ist jetzt kein Thema?» und des diesbezüglich protokolierten Verbals «Die Staatsanwältin erklärt das vor Ende Januar nicht mehr relevant ist» (EV-Protokoll Beschuldigte vom 22. November 2023 Z. 128-131) davon ausgegangen sein dürfte, dass entsprechende Schilderungen nun kein Thema mehr sind. Aus dem zögerlichen (Aussage-)Verhalten der Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass mutmassliche Opfer sexueller Gewalt erst nach einer gewissen Zeit – wenn überhaupt – bereit sind, über Erfahrenes zu berichten, nicht geschlossen werden, ihre Schilderungen und Vorwürfe seien wider besseres Wissen erfolgt. Im Übrigen ist ein von der Verteidigung gewünschter Einvernahmeunterbruch zwecks Besprechung mit der Klientschaft nicht ungewöhnlich und in der vorliegenden Ausgangslage durchaus nachvollziehbar.
6.4 Gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten wird der Nachweis eines direkten Vorsatzes in Bezug auf die sachliche Unrichtigkeit der Äusserungen der Beschuldigten kaum zu erbringen sein. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung ist damit als höchst unwahrscheinlich zu betrachten, weshalb insoweit eine Einstellung zu ergehen hat.
7.1 Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.2; Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Vor Art. 173 StGB).
7.1.1 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.
7.1.2 Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventualvorsatz gegeben, d.h. hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (vgl. Riklin, a.a.O., N. 7 zu Art. 174 StGB). Gemäss dieser Bestimmung macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, jemand habe ein Delikt begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (BGE 106 IV 115 E. 2c). Liegt bezüglich des geäusserten Verdachts ein Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder ein Verzicht auf die Einleitung eines Strafuntersuchung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) vor, ist der Wahrheitsbeweis ausgeschlossen. Dem Beschuldigten verbleibt diesfalls der Gutglaubensbeweis (vgl. Riklin, a.a.O., N. 15 zu Art. 173 StGB).
In Bezug auf den Gutglaubensbeweis gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Informations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt, welches der Täter bei seinen Aussagen anzuwenden hat, damit er nicht strafbar ist, richtet sich nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Täters. Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen des Täters sind, desto geringer sind die Abklärungsanforderungen. Keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht werden an eine Strafanzeige gestellt, wenn deswegen gegen den Anzeiger Klage erhoben wird, falls der Strafanzeiger mit der Anzeige berechtigte Interessen verfolgt (BGE 116 IV 205 E. 3b). Bei Mitteilungen an die Behörde kann nicht verlangt werden, dass der Strafanzeiger zunächst quasi ein privates Beweisverfahren durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist. Vielmehr kann man bei Mitteilungen an die Behörden damit rechnen, dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen (vgl. BGE 116 IV 205 E. 3c und 104 IV 105 E. 4b; zum Ganzen: Riklin, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 173 StGB mit Hinweisen).
7.2 Für eine Strafbarkeit nach Art. 174 Ziff. 1 StGB ist auf subjektiver Seite – gleich wie bei der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB – direkter Vorsatz in Form des sicheren Wissens um die Unwahrheit der in Frage stehenden Tatsachenbehauptung erforderlich. Ein solcher Vorsatz lässt sich der Beschuldigten – wie beim Vorwurf der falschen Anschuldigung gesehen – nicht nachweisen. Dementsprechend fällt eine Verurteilung wegen Verleumdung ausser Betracht, so dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit ebenfalls korrekterweise eingestellt hat.
Gleichermassen ist hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede davon auszugehen, dass ein Freispruch viel wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Äusserungen der Beschuldigten ohne begründeten Anlass und einzig in der Absicht erfolgt sind, dem Beschwerdeführer etwas Übles vorzuwerfen, erhob sie doch nur deshalb Anzeige, um sich gegen das abstreitende Verhalten und die Unterstellungen ihres damaligen Noch-Ehemanns zur Wehr zu setzen (EV-Protokoll Beschuldigte vom 28. April 2023 Z. 359 ff.). Sinngemäss ging es ihr um Erlangung von Gerechtigkeit. Die Beschuldigte wäre somit zum Entlastungsbeweisbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB), wobei gestützt auf die Einstellung betreffend Vergewaltigung lediglich der Gutglaubensbeweis zum Tragen kommt. Wie bereits ausgeführt, können die Aussagen der Beschuldigten nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden (vgl. das unter E. 6.3 hiervor Ausgeführte). Auch lassen sich keine Anhaltspunkte dafür ausmachen, dass sie ihre Äusserungen nicht für ernst und nicht in guten Treuen für wahr gehalten haben könnte. Eine Verurteilung wegen übler Nachrede betreffend die Äusserungen, die im Rahmen einer Einvernahme erfolgt sind, erscheint somit – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an die Anforderungen des Gutglaubensbeweises insoweit bzw. bei Strafanzeigen keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGE 116 IV 205 E. 3b) – weitaus unwahrscheinlicher als ein Freispruch, weshalb die Verfahrenseinstellung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.
8. Was die Zivilforderung des Beschwerdeführers anbelangt (Rechtsbegehren 3), geht aus den Akten hervor, dass dieser eine Zivilforderung in der Höhe von CHF 50'000.00 geltend gemacht hat (Formular Strafantrag-Privatklage vom 7. Juni 2023). Weshalb diese in der angefochtenen Verfügung – im Gegensatz zur Zivilforderung der Beschuldigten (vgl. Dispositivziffer 3) – unerwähnt geblieben ist, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Die Nichterwähnung gereicht dem Beschwerdeführer indes letztlich nicht zu seinem Nachteil, zumal im Rahmen einer Einstellung nicht über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft entschieden wird (Art. 320 Abs. 3 StPO). Vielmehr werden die Zivilansprüche mit der Einstellung von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen, d.h. es braucht keine entsprechende Anordnung im Dispositiv (vgl. Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 320 StPO; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 320 StPO; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 320 StPO). Dem Beschwerdeführer ist es auch so möglich darzutun, dass er bereits vor den Strafverfolgungsbehörden seine Zivilansprüche geltend gemacht hat (vgl. zur Aufrechterhaltung der ursprünglichen Rechtshängigkeit für die Zivilklage: Art. 63 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Demgegenüber hat die Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) erachtet die Beschwerdekammer ein Honorar in der Höhe von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (gebotener Zeitaufwand [Aktenumfang gering; Akten waren bekannt] / Schwierigkeit des Prozesses: unterdurchschnittlich; Bedeutung der Streitsache: knapp durchschnittlich). Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend waren zwei Antragsdelikte und ein Offizialdelikt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei der jeweilige Aufwand für die Beurteilung gleich hoch war. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer für die Hälfte der Entschädigung der Beschuldigten, ausmachend CHF 900.00, aufzukommen. Den Rest trägt der Kanton Bern.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese ist je zur Hälfte, ausmachend je CHF 900.00, vom Beschwerdeführer und vom Kanton Bern zu entrichten.
Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)
der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 5. Dezember 2024
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die anteilsmässige Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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