BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Neuenschwander
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
GegenstandNichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Oktober 2023
(BJS 23 23158)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Verfahren gegen A.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. November 2023 Beschwerde.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2023 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit die Beschwerdeführerin erwartet, dass die C.________ als Verwaltung die ihr offenbar durch den Beschuldigten sel. zugesandte Aufnahme löscht und die ausgesprochene Abmahnung rückgängig macht, geht sie über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.
3. Mit dem Tod einer beschuldigten Person tritt ein Verfahrenshindernis ein (Landshut/Bosshard, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 319 StPO). Wenn während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO eintritt, ist eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, sofern dieses endgültiger Natur ist (Landshut/Bosshard, a.a.O., N. 7 zu Art. 310 StPO). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte am 6. September 2023 verstorben ist. Mit dem Tod des Beschuldigten liegt ein endgültiges Verfahrenshindernis vor, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen:
der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 17. November 2023
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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