BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lauber
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigter/Gesuchsteller
Gerichtspräsident B.________
Gesuchsgegner
GegenstandAusstand
Strafverfahren wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlung gegen das AHVG
Erwägungen:
1.1 Beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) hängig. Mit Beschluss BK 22 12 vom 7. März 2022 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen auf ein vom Gesuchsteller gegen den damals zuständigen Gerichtspräsidenten C.________ eingereichtes Ausstandsgesuch nicht ein und wies das vorsorglich gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung ab. Eine dagegen vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 ab. Mit Einladung vom 18. Oktober 2023 teilte Gerichtspräsident B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) dem Gesuchsteller mit, dass das Verfahren (zufolge der Pensionierung von Gerichtspräsident C.________; vgl. die Verfügung vom 11. April 2023) durch ihn weitergeführt werde. Er setzte den Termin für die Hauptverhandlung auf den 14. Februar 2024 fest und lud den Gesuchsteller als Beschuldigten mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vor. Am 24. Oktober 2023 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner. Der Gesuchsgegner leitete dieses am 3. November 2023 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter, nahm dazu mit gleichtägigem Schreiben Stellung und beantragte sinngemäss dessen Abweisung.
1.2 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. November 2023 wurde ein Ausstandsverfahren eröffnet. Es wurde von der Stellungnahme des Gesuchsgegners Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 10. November 2023 ersuchte der Gesuchsteller um Fristansetzung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 3. November 2023. Mit Eingabe vom selben Tag beantragte er den Ausstand von Oberrichter Bähler sowie die Aufhebung der verfahrensleitenden Verfügung vom 8. November 2023 und die Wiederholung der Amtshandlung (namentlich Gewährung des rechtlichen Gehörs). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. November 2023 wurde der Antrag auf Fristansetzung für eine Replik begründet abgewiesen. Das Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter wurde zusammen mit der Stellungnahme vom 14. November 2023 zur gesetzlichen Folgegebung den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Das diesbezügliche Ausstandsverfahren SK 23 518 ist derzeit noch bei der 1. Strafkammer hängig.
1.3 Am 13. November 2023 leitete der Gesuchsgegner ein «zweites» gegen ihn gerichtetes Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 8. November 2023 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Der Gesuchsgegner nahm hierzu Stellung und beantragte sinngemäss dessen Abweisung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. November 2023 wurde das Ausstandsgesuch zufolge ungebührlicher Passagen dem Gesuchsteller zur Verbesserung retourniert. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe unbeachtet bleibe, wenn sie nicht überarbeitet werde. Mit Schreiben vom 16. November 2023 äusserte sich der Gesuchsteller erneut zu den verfahrensleitenden Verfügungen vom 8. und 14. November 2023 (Verzicht auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels / Abweisung Antrag auf Fristansetzung für eine Replik). Mit Schreiben vom 20. November 2023 verlangte er die Aufhebung der verfahrensleitenden Verfügung vom 16. November 2023 und die «Wiederholung der Verfahrenshandlung». Er machte geltend, dass keine Ungebührlichkeit vorliege.
1.4 Am 15. November 2023 reichte der Gesuchsteller ein drittes Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner ein. Der Gesuchsgegner retournierte die Eingabe mit Verfügung vom 22. November 2023, welche ebenfalls der Beschwerdekammer in Strafsachen zur Kenntnis gebracht worden war, zur Überarbeitung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. November 2023 wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, eine ergänzende Stellungnahme zum Ausstandsgesuch vom 15. November 2023 einzureichen. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners datiert vom 30. November 2023. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 beantragte der Gesuchsteller betreffend die verfahrensleitende Verfügung vom 27. November 2023 «die Aufhebung und Wiederholung der Amtshandlung». Er begründete dies damit, dass das Ausstandsverfahren SK 23 518 gegen Oberrichter Bähler noch hängig sei.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. betreffend das gegen den Verfahrensleiter hängige Ausstandsverfahren zudem Art. 59 Abs. 3 StPO, wonach die betroffene Person bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch ihr Amt weiter ausübt, womit keine Veranlassung besteht, die verfahrensleitende Verfügung vom 27. November 2023 aufzuheben oder eine «Amtshandlung zu wiederholen»). Das erste Ausstandsgesuch vom 24. Oktober 2023 sowie das dritte Ausstandsgesuch vom 15. November 2023 wurden frist- und formgerecht eingereicht. Hierauf ist einzutreten, zumal bezüglich Ausstandsgesuch vom 15. November 2023 auf ein Vorgehen gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet wurde.
2.2 Gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung ungebührliche Eingaben zurückweisen. Tut sie dies, setzt sie eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. November 2023 wurde festgestellt, dass das zweite Ausstandsgesuch vom 8. November 2023 ungebührliche Passagen enthält und es wurde dem Gesuchsteller eine Frist von fünf Tagen gewährt, dieses zu überarbeiten mit der Androhung, dass das Gesuch andernfalls unbeachtet bleibe. Der Gesuchsteller hat innert Frist keine Überarbeitung eingereicht. Er hat mit Schreiben vom 20. November 2023 einzig ergänzt, dass es sich bei der Eingabe vom 8. November 2023 um eine «Notwehrhandlung handle, um sich den mafiösen Strukturen innerhalb der bernischen Justiz zu erwehren. Es liege keine Ungebührlichkeit vor. Ungebühr sei nur dann gegeben, wenn jemand den gebührenden Anstand nicht wahre. Hochkriminelle Personen könnten keinen gebührenden Anstand einfordern, wenn diese – wie vorliegend – ihrerseits durch hinterlistige und verlogene Art versuchten, mittels Schauprozess und Rechtsbeugung eine Verurteilung zu konstruieren».
Wie bereits in der verfahrensleitenden Verfügung vom 16. November 2023 begründet ausgeführt worden ist, enthält das zweite Ausstandsgesuch vom 8. November 2023 ungebührliche Inhalte, was sich der Gesuchsteller selbst auch bewusst zu sein scheint, wenn er – so scheint es zumindest – damit rechnet, dass aufgrund derselben Anzeige gegen ihn wegen Beschimpfung erhoben werden könne. Die Eingabe verstösst offenkundig gegen den gebotenen prozessualen Anstand. Eine angebliche Notwehrlage liegt klarerweise nicht vor. Es besteht demnach keine Veranlassung, auf die verfahrensleitende Verfügung vom 16. November 2023 zurückzukommen. Zumal der Gesuchsteller keine Fristerstreckung zur Überarbeitung beantragt hat, steht fest, dass das Ausstandsgesuch innert angesetzter Frist nicht überarbeitet worden ist. Dieses bleibt entsprechend unbeachtet (Art. 110 Abs. 4 StPO).
2.3 Der Gesuchsteller verlangte mit Eingabe vom 10. November 2023 Fristansetzung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 3. November 2023. Der Antrag um Fristansetzung für eine Replik wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. November 2023 begründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 16. November 2023 rügte der Gesuchsteller insoweit einen Verstoss gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs. Er macht geltend, mit dem Antrag auf Fristansetzung habe er als Rechtskundiger sein Replikrecht ordnungsgemäss geltend gemacht.
Wie es dem Gesuchsteller als Rechtsanwalt hinlänglich bekannt sein dürfte, haben die Parteien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ein unbedingtes Replikrecht, d.h. einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (BGE 138 IV 222 E. 2.1, 138 I 154 E. 2.3.3, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.). Zur Wahrung des Replikrechts genügt grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen, wie dies bei anwaltlich vertretenen Personen resp. Rechtsanwälten persönlich der Fall ist (BGE 138 I 484 E. 2.4). Die rechtliche Gehörsfrist richtet sich hierbei grundsätzlich nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2020 vom 11. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen), soweit nicht explizit eine andere, insbesondere eine kürzere richterliche Frist gesetzt wird. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2023 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 3. November 2023 zur Kenntnis zugestellt. Damit wurde den bundesgerichtlichen Anforderungen hinsichtlich des Replikrechts zureichend Rechnung getragen. Dem Gesuchsteller stand es frei, sich insbesondere innert der Frist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Stellungnahme des Gesuchsgegners zu äussern resp. allenfalls ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör zureichend gewahrt ist. Entgegen seiner Ansicht besteht kein automatischer Anspruch auf eine förmliche Fristansetzung zur Einreichung einer Replik. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 10. November 2023 kann im Übrigen auch nicht als Fristerstreckungsgesuch verstanden werden, zumal nicht begründet wurde, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, innert der üblichen zehntägigen Frist abschliessende Bemerkungen einzureichen. Aus dem vom Gesuchsteller erwähnten Urteil des Bundesgerichts 7B_174/2022 vom 23. Oktober 2023 lässt sich kein weitergehender Anspruch ableiten. Der Gesuchsteller hat ungeachtet dessen, dass in der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. November 2023 ausdrücklich festgehalten worden ist, dass es ihm mit Blick auf seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs offenstehe, zur Eingabe des Gesuchsgegners Stellung zu beziehen, bis dato keine diesbezüglichen abschliessenden Bemerkungen eingereicht.
3.1 Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines ersten Ausstandsgesuchs vom 24. Oktober 2023 im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegner habe über die von ihm gestellten Beweisanträge nicht befunden, sondern ohne Weiteres zur Hauptverhandlung vorgeladen. Er habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, wenigstens einen Betreibungsbeamten vorzuladen, wie es Gerichtspräsident C.________ geplant gehabt habe. Dies reihe sich in die schweizerische Vorgehensweise ein, kategorisch Entlastungsbeweise zu ignorieren, wohingegen ein grosser Übereifer an den Tag gelegt werde, wenn es um Belastungsbeweise gehe. Es handle sich um einen groben Verfahrensfehler, der nur darauf abziele, den Sachverhalt zu Gunsten der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung vorzubereiten. Das Regionalgericht als solches bilde neben dem Obergericht den Hort der Ränkespiele gegen seine Person. Wenn der Gesuchsgegner seine Tätigkeit und die gesetzliche Verpflichtung gemäss Art. 48 EG ZSJ ernst nehmen würde, müsste er umgehend Strafanzeige gegen die restlichen Mischpoke der bernischen «Justiz» wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch einreichen. Da er dies nicht tun werde, sei er unter Berücksichtigung der unterlassenen Erhebung jedweder Entlastungsbeweise der beabsichtigten Machenschaften entlarvt. Der Gesuchsgegner sei in Fortführung der bernischen/schweizerischen Praxis lediglich an einer schnellen Aburteilung ohne Interesse an den tatsächlichen Verhältnissen interessiert. Es handle sich um eine Weiterführung des Mobbings und der Verfahrensmanipulation. Der Gesuchsgegner sei zu den Mobbingzeiten bei diesem «Obergericht» Gerichtsschreiber gewesen und dürfte im Verfassen von ergebnisorientierten Entscheidungen geübt sein bzw. bestimmt an entsprechenden Entscheidungen mit der Zugabe Kostenauflage an ihn beteiligt gewesen sein. Er sei damit womöglich Gehilfe in der damaligen Mobbingkampagne und müsste in einer Sache entscheiden, an der er selbst beteiligt sei (Art. 56 Bst. a und womöglich Bst. b StPO). Mit der Zustellung der Einladung vom 18. Oktober 2023 innerhalb der politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland dürfte zudem der objektive Straftatbestand von § 344 StGB-D («Verfolgung Unschuldiger») erfüllt sein. Auch dass die Einladung direkt über die Post nach Deutschland zugestellt worden sei, verstärke das Bild dieser mafiösen Strukturen der bernischen «Justiz». Abgerundet werde das rechtswidrige Vorgehen damit, dass er mit der Vorladung in unzulässiger Weise zum persönlichen Erscheinen verpflichtet worden sei. Die direkte postalische Zustellung sei durch kein Abkommen gedeckt, da der zu erwartende Schauprozess mit bereits heute feststehendem Prozessausgang durch eine manipulative Verurteilung keinesfalls den deutschen Standards eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens genüge. Die politische Zugehörigkeit des Gesuchsgegners sei derzeit nicht bekannt, bilde aber integraler Bestandteil des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsgegner müsse für die Tätigkeit als Richter an seine Partei eine Mandatssteuer bezahlen. Wer Geld bezahle, um eine bestimmte Tätigkeit zu erheischen, sei potentiell auch bereit, für persönliche Gefälligkeitsentscheidungen Gegenleistungen entgegenzunehmen. Es bestehe der Verdacht, dass der Gesuchsgegner für seine Karriere als Gegenleistung für dieses Verfahren angedient habe oder von den anderen Schergen unter Druck gesetzt werde. Das vorliegende Strafverfahren sei für Manipulationen geradezu prädestiniert und es dürfte in Bern schwer werden, jemanden zu finden, der den Mindeststandards genüge.
Im dritten Ausstandsgesuch vom 15. November 2023 macht der Gesuchsteller geltend, ein Ausstandsgrund bestehe nunmehr in der Tatsache, dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 13. November 2023 sein zweites Ausstandsgesuch vom 8. November 2023 nicht nur der Beschwerdekammer in Strafsachen, sondern auch der Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe. Der Gesuchsgegner habe drei Monate Zeit, Strafanzeige gegen ihn einzureichen. Insoweit bestehe folglich ein andauernder Ausstandsgrund. Es sei ihm schliesslich in der besagten Verfügung auch noch eine Ordnungsbusse angedroht worden.
3.2 Der Gesuchsgegner führt hinsichtlich des ersten Ausstandsgesuchs Folgendes aus:
Ich erkenne in den Ausführungen von Rechtsanwalt A.________ und auch anderweitig keinen Ausstandsgrund. Soweit Rechtsanwalt A.________ auf die Nichtbehandlung seiner Beweisanträge vom 3. Januar 2022 verweist, ist ihm insofern Recht zu geben, dass diese bisher nicht behandelt und in der bereits ergangenen Vorladung auch keine weiteren Verfügungen angekündigt wurden, wofür ich mich bei ihm entschuldige. Es ist demgegenüber nicht zutreffend, dass ehem. Gerichtspräsident C.________ einen Betreibungsamten vorgeladen hat und Rechtsanwalt A.________ hat damals - entgegen seiner jetzigen Haltung - bereits die Erwähnung der Möglichkeit der Vorladung eines Betreibungsbeamten als Grund vorgebracht, weshalb ehem. Gerichtspräsident C.________ befangen sein könnte. Die direkte pos-talische Zustellung der Vorladung ist vorliegend meines Erachtens zulässig (vgl. Art. IIIA des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, SR 0.351.913.61). Ich kann nicht abschliessend beurteilen, ob ich - ausserhalb des vorliegenden Hauptverfahrens und der diesbezüglichen Nebenverfahren - bereits in anderen Verfahren mit Rechtsanwalt A.________ involviert war. Meine Tätigkeit beim Obergericht Bern habe ich erst 2021 aufgenommen. Ich habe stellvertretend für Gerichtsschreiberin Kurt einen Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern unterzeichnet, was mittelbar zum Urteil des Bundesgerichts 1B_335/2021 vom 15. September 2021 führte. Wie ehem. Gerichtspräsident C.________ bin ich Mitglied der SVP, wie man auch den Wahlprotokollen des Grossen Rats des Kantons Bern entnehmen kann.
Bezüglich des dritten Ausstandsgesuchs hält der Gesuchsgegner fest, dass er im Sinne einer Stellungnahme sein Bedauern darüber zum Ausdruck bringen wolle, dass der Gesuchsteller scheinbar der Ansicht sei, er (der Gesuchsgegner) wolle mittels Schauprozess und Rechtsbeugung eine Verurteilung konstruieren. Er könne versichern, dass dies nicht zutreffe. Insbesondere bestünden auch keine objektivierbaren Anhaltspunkte hierfür.
4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Die Gerichtsperson kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (vgl. Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO). Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte.
4.2 Die Ausstandsgesuche vom 24. Oktober und 15. November 2023 sind unbegründet. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit des Gesuchsgegners erwecken könnten. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Gesuchsgegners in seinen Stellungnahmen vom 3. und 30. November 2023 verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Diesen ist beizupflichten. Hervorzuheben ist Folgendes: Es trifft zu, dass der damals zuständige Gerichtspräsident C.________ mit Verfügung vom 11. April 2023 dem Gesuchsteller in Aussicht gestellt hat, dass dessen noch offenen Beweisanträge vom 3. Januar 2022 von seinem Nachfolger behandelt werden würden und dass der Gesuchsgegner mit Einladung vom 18. Oktober 2023 den Gesuchsteller zur Hauptverhandlung vom 14. Februar 2024 vorgeladen hat, ohne die Beweisanträge zu behandeln oder weitere Verfügungen vorzubehalten. Hierbei handelt es sich indes offensichtlich um ein Versehen. Der Gesuchsgegner hat umgehend nach Eingang des Ausstandsgesuchs vom 24. Oktober 2023 und Kenntnis der entsprechenden Rüge mittels Verfügung vom 3. November 2023 die Beweisanträge des Gesuchstellers vom 3. Januar 2022 behandelt und diese teilweise gutgeheissen (vgl. Ziff. 4 ff. der Verfügung). Es mag zutreffen, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn die Beweisanträge sogleich mit der Einladung vom 18. Oktober 2023 behandelt worden wären. Dass diese zunächst unbehandelt geblieben sind, lässt indes keinen Schluss auf Befangenheit zu. Es handelt sich hierbei offenkundig nicht um eine besonders krasse oder ungewöhnliche Fehleistung des Gesuchsgegners, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und insoweit zumindest objektiv den Anschein der Befangenheit rechtfertigen würde (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 und 5.2, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.2). Vorliegend wurden keine wiederholten groben Verfahrensfehler gerügt und es sind auch keine Anhaltspunkte auszumachen, dass das versehentliche Nichtbehandeln der Beweisanträge einzig darauf abgezielt hätte, den Sachverhalt einseitig zu Lasten des Gesuchstellers festzustellen (vgl. vielmehr Ziff. 6 der Verfügung des Gesuchsgegners vom 3. November 2023 [teilweise Gutheissung der Beweisanträge]). Gerichtspräsident C.________ hat entgegen den Ausführungen im Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 eine Zeugeneinvernahme mit einem zuständigen Mitarbeiter des Betreibungsamtes lediglich als allfällig möglich erachtet. Wie vom Gesuchsgegner zu Recht erwähnt wurde, hat der Gesuchsteller die damalige Erwähnung der Möglichkeit der Einvernahme eines Betreibungsbeamten im damaligen Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsident C.________ vom 3. Januar 2023 noch als Befangenheitsgrund angesehen.
Was die Ausführungen betreffend die angebliche «Weiterführung des Mobbings und Verfahrensmanipulation» resp. den Einwand, dass der zu erwartende Schauprozess keinesfalls den deutschen Standards eines fairen und rechtstaatlichen Verfahrens genügend würde, anbelangt, erschöpft sich der Gesuchsgegner insoweit in einer allgemeinen Kritik an den Berner Justizbehörden und in bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht nachvollziehbar erscheinenden Mutmassungen, was keinen individuellen Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.4). Betreffend die Arbeitstätigkeit des Gesuchsgegners als Gerichtsschreiber bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wurde vom Gesuchsgegner nicht dargelegt, an welchen ihm nachteiligen Beschlüssen der Gesuchsgegner beteiligt gewesen sein soll. Den vom Gesuchsgegner erwähnten Beschluss BK 21 123 vom 31. Mai 2023 – welcher ein vom Gesuchsteller als damaligen Straf- und Zivilkläger in einem anderen Strafverfahren gestelltes Ausstandsgesuch gegen den damals zuständigen Staatsanwalt betraf – hat der Gesuchsgegner lediglich in Vertretung der Gerichtsschreiberin Kurt unterschrieben, welche den Entscheidentwurf verfasst hatte. Insoweit sind keine persönlichen Interessen an der Sache erkennbar (Art. 56 Bst. a StPO) und es handelt sich offensichtlich auch nicht um die gleiche Strafsache wie die Vorliegende (Art. 56 Bst. b StPO).
Auch den Ausführungen des Gesuchstellers, wonach der Gesuchsgegner durch die Zustellung der Einladung vom 18. Oktober 2023 den objektiven Tatbestand von § 344 des deutschen StGB («Verfolgung Unschuldiger») erfüllt haben dürfte, kann nicht gefolgt werden. Der Gesuchsteller erklärt sich nicht damit einverstanden, dass ihm die Einladung vom 18. Oktober 2023 direkt postalisch zugestellt worden ist. Die Möglichkeit einer direkten postalischen Zustellung der Vorladung nach Deutschland ergibt sich aus Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen, dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland angehören (ZPII EueR; SR 0.351.12), Art. IIA Bst. a des bilateralen Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) sowie Art. 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ; in der SR nicht veröffentlicht, abrufbar im Internet unter https://www.rhf.admin.ch > Strafrecht > Rechtliche Grundlagen > Multilaterale Verträge > Zustellung; vgl. auch Arquint, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 3 zu Art. 69 IRSG). Da Vorladungen ins Ausland jeglicher Zwangscharakter fehlt, zumal mit ihnen keine Zwangsandrohungen verbunden werden dürfen, kommen diese in der Sache einer blossen «Einladung» gleich (vgl. BGE 140 IV 86 E. 2.3; Arquint, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 201 StPO; Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2a zu Art. 201 StPO). Der Gesuchsteller wurde mit Einladung vom 18. Oktober 2023 als Beschuldigter zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Mit der Einladung war keine Zwangsandrohung verbunden. Mithin ist aufgrund der direkten postalischen Zustellung der Einladung vom 18. Oktober 2023 und der dort verfügten Vorladung kein Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner ersichtlich (vgl. vielmehr denn auch das Schreiben des Gesuchstellers selbst an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. September 2021, wonach er festhielt, dass gemäss Art. 16 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Zustellungen auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland direkt erfolgen könnten).
Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters stellt für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einen Ausstandsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2 mit Hinweis). Die diesbezüglichen pauschalen, vorwiegend systemkritischen Ausführungen – insbesondere betreffend die Mandatssteuer – sind nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit aufgrund von äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur zu begründen. Der Gesuchsteller äusserte im Übrigen einen blossen, nicht weiter erläuterten Verdacht, dass der Gesuchsgegner für seine Karriere als Gegenleistung für dieses Verfahren angedient habe oder von den anderen Schergen unter Druck gesetzt werde. Dieses bloss subjektive Empfinden des Gesuchstellers genügt nicht zur Begründung eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 56 Bst. a-f StPO.
Auch im Umstand, dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 13. November 2023 das zweite Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 8. November 2023 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Anklagebehörde mitgeteilt hat, ist kein Ausstandsgrund zu erblicken. Die Staatsanwaltschaft ist im Hauptverfahren Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Es ist mithin folgerichtig, dass ihr das Ausstandsgesuch zur Kenntnis gebracht wurde. Bei der Weiterleitung handelt es sich nicht um eine Strafanzeige, sondern um ein prozessual korrektes Vorgehen. Allein der Umstand, dass der Gesuchsgegner angesichts der ungebührlichen Äusserungen des Gesuchstellers in seinem zweiten Ausstandsgesuch vom 8. November 2023 Strafanzeige einreichen könnte, stellt offenkundig kein Ausstandsgrund dar. Dasselbe hat betreffend Ziff. 3 der Verfügung des Gesuchsgegners vom 22. November 2023 zu gelten, wonach ausgeführt wurde, dass beabsichtigt werde, dem Gesuchsteller angesichts der Tatsache, dass dessen Eingabe vom 15. November 2023 erneut den Anstand verletze und nachdem diesbezüglich bereits eine Verwarnung ausgesprochen worden sei, eine Ordnungsbusse in der Höhe von voraussichtlich CHF 500.00 aufzuerlegen, und ihm die Möglichkeit gewährt wurde, hierzu Stellung zu nehmen. Die grundsätzliche Möglichkeit, eine Ordnungsbusse auszusprechen, ist in Art. 64 Abs. 1 StPO normiert. Der Gesuchsgegner hat seine Absicht in der Verfügung vom 13. November 2023 begründet. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht, dass die In-Aussicht-Stellung der Ordnungsbusse ohne jeglichen Anlass und allein in der Absicht erfolgte, den Gesuchsteller im Strafverfahren zu benachteiligen.
5. Zusammengefasst liegen keine Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände vor, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden bzw. weshalb ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO zu bejahen wäre. Das erste Ausstandsgesuch vom 24. Oktober 2023 sowie das dritte Ausstandsgesuch vom 15. November 2033 sind offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Das zweite Ausstandsgesuch vom 8. November 2023 bleibt unbeachtet.
Das erste Ausstandsgesuch vom 24. Oktober 2023 sowie das dritte Ausstandsgesuch vom 15. November 203 werden abgewiesen.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Gesuchsteller (per Einschreiben via Rückschein)
dem Gesuchsgegner (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
dem Regionalgericht Bern-Mittelland (per Kurier)
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________
(BM 19 43381 – per Kurier)
Bern, 16. Januar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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