BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Lienhard
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
GegenstandHaftentlassungsgesuch
Strafverfahren wegen Nötigung, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, evtl. Raub, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2023 (KZM 23 81)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Nötigung, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, evtl. Raubes, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie Gefährdung des Lebens, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung. Am 9. Dezember 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis am 5. März 2023 an (KZM 22 1389). Mit persönlicher Eingabe vom 15. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 30. Januar 2023 (Ausfertigung der Begründung vom selben Tag) abwies (ARR 23 81). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 6. Februar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 8. Februar 2023 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 13. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein:
Berichtsrapport vom 26. Januar 2023 der Kantonspolizei Bern;
Dokumentation des Unfalldienstes der Kantonspolizei Bern vom 16. Dezember 2022;
forensisch-toxikologischer Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 17. Januar 2023;
forensisch-psychiatrisches Gutachten von D.________ vom 29. Dezember 2017 sowie Ergänzungsgutachten von D.________ vom 31. Januar 2020;
Überweisungsschreiben der G.________ vom 2. Dezember 2022;
Bericht Konsilium Psychiatrie G.________ vom 5. Dezember 2022;
Verfügung Fürsorgerische Unterbringung vom 5. Dezember 2022;
Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 3. Februar 2023.
Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3).
4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
4.1 Gemäss Haftantrag vom 8. Dezember 2022 (KZM 22 1389) und Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 6. Dezember 2022 aus dem F.________ (Psychiatriezentrum) (nachfolgend: F.________) entwichen zu sein, sich auf die nahe Autobahn begeben, ein Auto gestoppt und die Fahrerin aus dem Fahrzeug gezerrt zu haben und mit diesem in Richtung Bern davongefahren zu sein. Im Bereich N.________ (Ort) soll er mit voller Absicht eine Auffahrkollision mit dem Streifenwagen O.________ der Kantonspolizei Bern verursacht haben, wobei er in voller Fahrt das als Polizeipatrouille gekennzeichnete Fahrzeug gerammt habe. Dabei habe er sich erheblich verletzt. Auch eine der beiden sich in O.________ (Streifenwagen) befindlichen Personen sei verletzt worden.
4.2 Wie die Vorinstanz im Haftanordnungsentscheid vom 9. Dezember 2022 korrekt festhielt, ergibt sich der – im Übrigen unbestrittene – dringende Tatverdacht auf Nötigung, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, evtl. Raub, Gefährdung des Lebens, evtl. versuchte schwere Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz einerseits aus den aktenkundigen Polizeirapporten und anderseits aus den Aussagen der Fahrerin des vom Beschwerdeführer angehaltenen und gefahrenen Autos (delegierte Einvernahme von E.________ vom 7. Dezember 2022) sowie den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. So erklärte dieser unter anderem: Ja es war quasi ein Selbstmordgedanke. Da sah ich die Polizei weiter vorne, da dachte ich, die wollen mich ja eh umbringen, da tätsche ich voll drein (delegierte Einvernahme vom 7. Dezember 2022, Z. 99-101). Auch die neuen Ermittlungsergebnisse vermögen keine Zweifel am Vorliegen des dringenden Tatverdachts aufkommen zu lassen. Vielmehr führte der Beschwerdeführer auch anlässlich der mündlichen Verhandlung im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass er mit dem entwendeten Auto einen Selbstunfall habe verursachen wollen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2023, S. 3 Z. 61-62). Die mit dem Berichtsrapport der Kantonspolizei am 26. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft eingelangte Dokumentation des Unfalldienstes der Kantonspolizei Bern vom 16. Dezember 2022 zeigt denn auch, mit welcher Wucht die vom Beschuldigten herbeigeführte Auffahrkollision erfolgte (siehe dazu namentlich S. 18-19 sowie 24-27 der Dokumentation des Unfalldienstes). Der dringende Tatverdacht ist daher zu bejahen.
Dass der Beschwerdeführer unter Todesangst aus dem Psychiatriezentrum geflohen sein soll (vgl. dazu die delegierte Einvernahme vom 7. Dezember 2022, Z. 77 sowie die schriftlichen Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2023, S. 6 sowie vom 25. Januar 2023, S. 2), ändert daran nichts. Die sich stellenden Fragen betreffend Schuldfähigkeit und Massnahmenbedürftigkeit werden nach Vorliegen sämtlicher Beweisergebnisse vom Sachrichter sorgfältig zu prüfen sein (BGE 143 IV 330 E. 2.6).
5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus.
5.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit dem Vorliegen von Wiederholungsgefahr und verweist zunächst auf die entsprechende Erwägung im Haftanordnungsentscheid vom 9. Dezember 2022:
Der Beschuldigte weist einerseits mehrere einschlägige Vorstrafen aus, d.h. mehrere einfache Körperverletzungen, welche im Sommer 2014 begangen wurden sowie Tätlichkeiten vom Januar 2017. Vorliegend wesentlicher erscheint jedoch der psychische Zustand des Beschuldigten, wie er sich aus den Haftakten entnehmen lässt und wie ihn die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag zutreffend skizziert. So löste der Beschuldigte mit seinem Verhalten vom 5. Dezember 2022 eine Gefährdungsmeldung der Polizei an die KESB Oberaargau aus, welcher unter anderem zu entnehmen ist, dass er die intervenierenden Polizisten wiederholt aufforderte, ihn zu erschiessen. Auch beim Vorfall vom 6. Dezember 2022, d.h. der absichtlich verursachten Kollision zwischen zwei Personenwagen, schien der Beschuldigte suizidale Gedanken gehabt zu haben, wobei er aber die schwere Verletzung Unbeteiligter zumindest in Kauf genommen haben dürfte. Angesichts der psychischen Probleme des Beschuldigten ist deshalb nicht mit genügender Sicherheit auszuschliessen, dass er, in Freiheit belassen, wiederum ähnlich schwerwiegende Delikte begehen würde. Die Manifestation der ungelösten psychischen Probleme des Beschuldigten mit den in dringendem Tatverdacht stehenden Handlungen führen deshalb dazu, dass auf das Vortatenerfordernis zu verzichten und zu folgern ist, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegt; die Aggravation in Verhalten und Zustand des Beschuldigten erscheint offensichtlich. Den entsprechenden Einwänden der Verteidigung ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte zwar momentan physisch nicht in der Lage sein dürfte, Gewalt gegen Dritte anzuwenden. Allerdings erscheint einerseits die notwendige Genesungszeit als zu wenig genau bestimmbar, um auch mittel- und längerfristig von einem Unvermögen ausgehen zu können. Andererseits kann die Anwendung von Gewalt auch mit Instrumenten erfolgen, welche körperliche Defizite auszugleichen vermögen. Hinzuweisen ist diesbezüglich, dass dem Sachverhalt entnommen werden kann, dass der Beschuldigte den von ihm geführten Personenwagen waffengleich eingesetzt haben dürfte. Dem Einwand, wonach der Beschuldigte keine Absicht gehegt habe, Dritte zu verletzen, ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte die Kollision auf der Autobahn absichtlich herbeigeführt haben dürfte. Beim bewussten oder gar absichtlichen Verursachen einer Kollision zwischen zwei Personenwagen mit Autobahngeschwindigkeit ist bezüglich der Verletzung Dritter mindestens von einem Eventualvorsatz auszugehen.
Mit Blick auf den im Haftentlassungsgesuch vorgebrachten Einwand, wonach «ein solcher Fall» nicht mehr vorkommen könne, hielt die Vorinstanz mit Verweis auf den Austrittsbericht des F.________ vom 5. Januar 2023 zudem fest, dass die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers angesichts dessen psychischen, auch Sinnestäuschungen umfassenden Probleme die fortführende Annahme der Wiederholungsgefahr nicht in Frage zu stellen vermöge.
5.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr und führt in erster Linie an, dass das Vortatenerfordernis trotz vorhandener Vortaten nicht erfüllt sei. Anders als von der Vorinstanz angenommen, qualifiziere sich die 2014 begangene einfache Körperverletzung nicht als einschlägige Vortat. Zum einen könne nicht davon ausgegangen werden, dass letztere den erforderlichen Schweregrad erreiche, zum anderen richte sich der ihm aktuell vorgeworfene Sachverhalt gegen andere Rechtsgüter. Auch die Vorinstanz scheine sich dieser Problematik bewusst gewesen zu sein, zumal diese auf das Vortatenerfordernis verzichtet habe. Inwiefern er ein untragbar hohes Risiko für weitere Taten darstelle, führe die Vorinstanz jedoch nicht aus. In diesem Zusammenhang sei alsdann festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Verbrechen oder schweren Vergehen drohten. So sei er letztmals in den Jahren 2017 bzw. 2014 straffällig geworden. Der Vorfall vom 6. Dezember 2022 sei isoliert zu betrachten; Aggravationstendenzen lägen keine vor. Wie er der Vorinstanz anlässlich der mündlichen Verhandlung im vorinstanzlichen Verfahren erklärt habe, werde sich eine solche Situation auch nicht wiederholen. Weiter sei festzuhalten, dass er bisher nie Leib und Leben von Drittpersonen ernsthaft gefährdet habe. Wie es sich hinsichtlich des Vorfalls und insbesondere der Kollision auf der Autobahn vom 6. Dezember 2022 verhalte, sei Gegenstand der Strafuntersuchung. Vom genannten Vorfall ausgehend dürfe daher auch nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass er in Freiheit mit grosser Wahrscheinlichkeit weitere Personen absichtlich und ernsthaft gefährden würde. Auch werde nicht dargelegt, inwiefern eine akute Gefahr für weitere Schwerverbrechen drohe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er angeblich an ungelösten psychischen Problemen leiden solle. Im Übrigen liege kein aktuelles Gutachten vor, das die Vorbringen der Vorinstanz stütze und bei nicht adäquater Behandlung eine hohe Rückfallgefahr attestiere. Dem Beschwerdeführer könne deshalb keine Gewaltbereitschaft nachgewiesen werden. Mithin bestehe auch keine Rückfallgefahr.
5.1.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem zusammengefasst entgegen, dass angesichts der einfachen Körperverletzung vom am 18. Juli 2014, für die der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Willisau 3R4 5 2 vom 12. November 2015 (nebst weiteren Delikten) verurteilt worden sei, und der vorliegend zu untersuchenden, unbestrittenen Anlasstat mindestens eine einschlägige Vortat vorliege, mit welcher der Beschwerdeführer die persönliche Integrität bzw. die Sicherheit anderer Personen erheblich gefährdet habe. Inwiefern sich der aktuelle Vorfall gegen andere als die damals betroffenen Rechtsgüter richte, sei nicht erkennbar. Das Vortatenerfordernis sei damit gegeben. Mit Verweis auf die Vorakten sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen stehe denn auch fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustands eine erhebliche Rückfallgefahr vorliege. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass sich sein psychischer Zustand in den letzten Wochen verschlechtert habe; es sei mithin von einer Aggravation des Krankheitsbildes auszugehen. Insgesamt bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen und ohne adäquate pharmakologische und psychotherapeutische Behandlung wieder rückfällig würde und die Sicherheit anderer durch schwere Vergehen oder Verbrechen erheblich gefährde. Im Übrigen werde beabsichtigt, eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten.
5.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Nach dem Gesetz sind somit drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1).
Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gehandelt haben; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. In der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforderlich. Unter Umständen kann aber eine einzige gleichartige Vortat genügen (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 1B_104/2016 vom 6. April 2016 E. 3.1). Da der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist, muss seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Mithin kann vom Vortatenerfordernis nur abgesehen werden, wenn sich die Risiken als untragbar hoch erweisen (sogenannte «qualifizierte Wiederholungsgefahr»). Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht, nachdem es eine systematisch-teleologische Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vorgenommen und festgestellt hatte, dass es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen habe, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis; Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Zudem sind bei der Beurteilung der Tatschwere insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotential, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1). Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1).
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezügliche Aggravierungstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der psychische und physische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Dennoch ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben. Hieraus folgt, dass eine negative, das heisst eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist. Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr als erforderlich, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens angezeigt sein (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1).
5.3 Auch die Beschwerdekammer erachtet den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr als gegeben.
5.3.1 Betreffend das Vortatenerfordernis ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach, u.a. auch einschlägig, vorbestraft ist bzw. im Zustand der Schuldunfähigkeit Straftatbestände erfüllt hat. Nebst den Strafbefehlen aus dem Jahr 2017 wurde beim Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Willisau 3R4 5 2 vom 12. November 2015 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung (mehrfach), Hausfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Konkret erachtete es das Bezirksgericht Willisau als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2014 einer Drittperson mit einem Faustschlag eine Orbitalbodenfraktur sowie ein massives Monokelhämatom zugefügt hatte (vgl. E. 4.3 des vorgenannten Urteils). Angesichts der erwähnten Tatschwere muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht mehr bloss um ein leichtes Vergehen handelte. Weiter geht aus dem Urteil hervor, dass der Beschwerdeführer gleichentags einer weiteren Person ohne Vorwarnung ins Gesicht geschlagen und sich bei der anschliessenden polizeilichen Anhaltung vehement zu wehren begonnen hatte (a.a.O.). Überdies ist zu beachten, dass auch das im aktuellen Strafverfahren zu untersuchende Verhalten des Beschwerdeführers als Vortat genügt. Einerseits wird der ihm vorgeworfene Sachverhalt vom Beschwerdeführer grossmehrheitlich nicht bestritten (vgl. dazu auch die schriftlichen Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2023 und vom 25. Januar 2023). Andererseits wird auch aufgrund der der Kammer vorliegenden Beweise, namentlich der zwischenzeitlich eingelangten Dokumentation des Unfalldienstes, deutlich, dass sich der Sachverhalt wie von der Staatsanwaltschaft geschildert zugetragen haben dürfte. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde angeführt, angeblich nur einen Selbstunfall verursachen wollte, ändert dies nichts daran, dass er mit seinem Verhalten die körperliche Integrität von Drittpersonen erheblich gefährdet hat. Zumal das aktuelle Strafverfahren eine Untersuchung wegen Nötigung, Entwendung zum Gebrauch, evtl. Raubs, Widerhandlungen gegen das SVG sowie wegen Gefährdung des Lebens, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung beinhaltet und der Sachverhalt gemäss Staatsanwaltschaft auch unter dem Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten geprüft werden soll, erschliesst sich auch der Kammer nicht, inwiefern sich das dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfene Verhalten grundsätzlich gegen andere Rechtsgüter als bei den von ihm früher begangenen Taten richten soll. Vielmehr richten sich sowohl die damaligen als auch die zu untersuchenden Taten in erster Linie bzw. insbesondere auch gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen und nicht zuletzt auch gegen das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe.
Anders als von der Verteidigung vorgebracht, liegt somit mindestens eine einschlägige Vortat vor.
5.3.2 Wie die Vorinstanz bereits im Haftanordnungsentscheid vom 9. Dezember 2022 anführte, kann vorliegend jedoch auch auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden, zumal angesichts der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers eine qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.
Aus den der Kammer vorliegenden Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer bereits mit dem im Hinblick auf das eingangs erwähnte Strafverfahren vor dem Bezirksgerichts Willisau eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. April 2015 von Dr. med. H.________ eine chronisch rezidivierende paranoide Schizophrenie (ICD-10; F20.0) diagnostiziert wurde (Urteil des Bezirksgerichts Willisau 3R4 5 2 vom 12. November 2015 E. 2.1). Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie wurde von D.________ sowohl mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 29. Dezember 2017 als auch mit Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2020 bestätigt (S. 30 bzw. S. 28 der erwähnten Gutachten). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Willisau 3R4 17 2 vom 15. Februar 2018 wurde alsdann anstelle der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Mit Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Luzern 4N 18 2 vom 29. März 2018 wurde die Änderung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB für die Dauer von zwei Jahren bestätigt. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgerichts nicht ein; jene der Staatsanwaltschaft wurde abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_649/2018 und 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018). Auf Antrag des Vollzugs- und Bewährungsdiensts des Kantons Luzern (nachfolgend: VBD) verlängerte das Bezirksgericht Willisau die stationäre Massnahme mit Beschluss 3R4 20 2 vom 6. Mai 2020 bis zum 21. September 2021. Mit Beschluss 4N 20 1 vom 12. August 2020 hiess das Kantonsgericht Luzern die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde gut, verlängerte die stationäre Massnahme lediglich bis zum 30. Oktober 2020 und ordnete für die Zeit danach eine ambulante Massnahme an. Mit Entscheid des VBD BD.2020.98 vom 19. November 2021 wurde die ambulante Massnahme schliesslich aufgehoben.
Wie die Staatsanwaltschaft anführt, erwog der VBD in Ziff. 2.4 des vorgenannten Entscheids, was folgt: […] dem forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten ist zu entnehmen, dass A.________ an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leide. Im Dezember 2019 sei zudem eine depressive Episode diagnostiziert worden (ICD-10: F32.1). Des Weiteren würden bei A.________ auffällige Persönlichkeitszüge vorliegen wie Unsicherheit, Kränkbarkeit, Selbstwertprobleme und Rückzugsneigung. Es bestünde zudem ein problematischer Substanzkonsum, weshalb zusätzlich folgende Diagnosen gestellt werden könnten: Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, Kokain, Concerta (ICD-10: F19.1) und Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.2). Die von A.________ begangenen Straftaten würden in erster Linie mit seiner Grunderkrankung, der paranoiden Schizophrenie, in Zusammenhang stehen. Sie sei durch den Konsum von psychotropen Substanzen sowie durch konstellative Faktoren, wie eine soziale Isolation und eine fehlende Tagesstruktur, gefördert worden. Über viele Jahre hinweg sei eine konstante und ausreichende medikamentöse Behandlung nicht möglich gewesen. Dies aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht und Behandlungsadhärenz. Bezeichnenderweise sei A.________ 19 Mal in der Psychiatrischen Klinik I.________ hospitalisiert gewesen (Hervorhebungen durch die Kammer hinzugefügt; vgl. dazu auch das Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2020, S. 28 und 31).
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass gemäss Ergänzungsgutachten beim Beschwerdeführer ein Status nach mehreren Suizidversuchen festgestellt wurde. Dazu geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer im November 2017 nach einem Suizidversuch durch Strangulation im Gefängnis J.________ aus der Klinik I.________ in die K.________ verlegt wurde. Später trat die Suizidalität erneut auf (Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2020, S. 8 und 44). Am 19. September 2021 kam es schliesslich zu einem weiteren Suizidversuch, bei dem der Beschwerdeführer in suizidaler Absicht 24 Tabletten Sequase eingenommen hatte (vgl. dazu Ziff. 5.1 des Entscheids VBD vom 19. November 2021).
Wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht, hält der VBD im Entscheid vom 19. November 2021, Ziff. 9, abschliessend fest, dass zusammenfassend festgestellt werden könne, […] dass die ambulante Behandlung von A.________ seit seiner Entlassung am 30.10.2021 keinen positiven Verlauf genommen hat. Bei A.________ wurde gutachterlich eine paranoide Schizophrenie sowie ein problematischer Substanzkonsum diagnostiziert. Die diagnostizierten Störungen sind ursächlich für die von A.________ begangenen Delikte verantwortlich. […]. Es wird somit deutlich, dass bei A.________ zwar eine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliegt, für welche es auch eine geeignete Behandlungsmöglichkeit gibt, er sich jedoch nicht mehr auf diese einlassen möchte. Das heisst, A.________ ist behandlungsbedürftig und grundsätzlich behandelbar, verweigert jedoch die hierzu nötige Behandlungsbereitschaft. Derselben Ziffer ist denn auch zu entnehmen, dass die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer in unbehandeltem Zustand als hoch einzuschätzen ist. Zu diesem Schluss kam auch D.________ im Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2020, worin sie festhielt, dass das Risiko einer psychischen Dekompensation mit Exazerbation der Schizophrenie, erneutem Suchtmittelkonsum (v.a. Alkohol) und damit verbunden erneuter Delinquenz (Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Drohungen, Ruhestörung, Hausfriedensbruch) bei einer Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug zum jetzigen Zeitpunkt gross sei.
Auch wenn zurzeit noch kein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer vorliegt, muss mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit dem Entscheid des VBD vom 19. November 2021 nicht verbessert hat. Vielmehr lassen die jüngsten medizinischen Berichte auf eine Aggravation des Krankheitsbildes innerhalb der letzten Wochen schliessen. So ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 2./3. Dezember 2022 zufolge notfallmässiger Zuweisung durch den Rettungsdienst bei akuter Suizidalität und imperativen Stimmen im F.________ aufgehalten hat (Austrittsberichte F.________ vom 13. Dezember 2022 und 5. Januar 2023; Überweisungsschreiben G.________ AG vom 2. Dezember 2022). Am 5. Dezember 2022 löste der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten alsdann, wie von der Vorinstanz angeführt, eine Gefährdungsmeldung der Polizei an die KESB Oberaargau aus, welcher unter anderem zu entnehmen ist, dass er die intervenierenden Polizisten wiederholt aufgefordert hatte, ihn zu erschiessen. Weiter habe er spontan geltend gemacht, vier Gramm Kokain konsumiert zu haben (Gefährdungsmeldung vom 6. Dezember 2022). In der Folge wurde die fürsorgerische Unterbringung im F.________ verfügt, welche mit der Entweichung geendet hat, deren Umstände Gegenstand der aktuellen Strafuntersuchung bilden (Verfügung Fürsorgerische Unterbringung vom 5. Dezember 2022). Zumal der Beschwerdeführer angibt, auch beim Vorfall vom 6. Dezember 2022 Todesangst bzw. Paranoia und suizidale Gedanken gehabt zu haben (vgl. insbesondere Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2023, S. 2 Z. 29, 32 und 44; S. 3 Z. 61-62 sowie schriftliche Stellungnahme vom 25. Januar 2022), muss davon ausgegangen werden, dass auch der jüngste Vorfall mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers in Verbindung steht, womit dieser entgegen der Verteidigung nicht isoliert betrachtet werden darf. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 25. Januar 2022, wonach er an keiner psychischen Erkrankung leide und zu keiner Expertise bereit sei, keinen anderen Schluss zulassen, als dass nach wie vor keine Krankheitseinsicht vorhanden ist. Wie von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vorgebracht, ist der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 3. Februar 2023 schliesslich eine rapide Verschlechterung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers in den letzten Tagen zu entnehmen. So habe sich der Beschwerdeführer im formalen Gedankengang zunehmend assoziativ-gelockert und vorbeiredend gezeigt und an ihn gerichtete Fragen inkongruent beantwortet. Auch habe er zunehmend Aussagen gemacht, die deutlich psychotisch tangiert gewesen seien. Infolgedessen musste der Beschwerdeführer vom Regionalgefängnis L.________ bzw. der dortigen Forensischen Tagesklinik vorübergehend in die K.________ verlegt werden (Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 3. Februar 2023, Ziff. 6).
Nach dem Gesagten muss beim Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung sowie der offensichtlich nach wie vor fehlenden Krankheitseinsicht von einer nicht zu unterschätzenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Er bietet aufgrund seiner psychischen Verfassung – zumindest derzeit – keine Gewähr dafür, dass sich ein Vorfall, wie derjenige vom 6. Dezember 2022, nicht wiederholen könnte, wenn er in Freiheit entlassen würde. Daran ändert auch der Umstand, dass er der Vorinstanz anlässlich der mündlichen Verhandlung im vorinstanzlichen Verfahren erklärt hat, wie es zum Vorfall gekommen ist, nichts. Vielmehr wird auch daraus deutlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit zu unkontrolliertem Verhalten neigt, aufgrund dessen es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu weiteren erheblichen Gefährdungen der Sicherheit bzw. der körperlichen Integrität Dritter kommen könnte. Soweit die Verteidigung geltend macht, dass zur Beurteilung der Rückfallgefahr kein aktuelles Gutachten vorliegt, ist festzuhalten, dass die Kammer die aktenkundigen Gutachten und Berichte für die derzeitige Beurteilung der psychischen Verfassung und der Rückfallgefahr als ausreichend erachtet. Angesichts des neuerlichen Vorfalls kann letztlich nicht von einer Verbesserung der mit Gutachten vom 31. Januar 2020 letztmals gestellten, ungünstigen Rückfallprognose gesprochen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass seitens der Staatsanwaltschaft eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet wird.
5.3.3 Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden.
6.1 Die Haft muss schliesslich verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer freiheitsentziehenden Massnahme zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 6. Dezember 2022 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate, bis zum 5. März 2023, angeordnet. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft dahingehend beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe – sollte er zum Tatzeitpunkt schuldfähig gewesen sein – eine Strafe von weit deutlich mehr als drei Monaten drohen. Ansonsten wäre möglicherweise eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht zu ziehen. Mithin droht keine Überhaft. Darüber hinaus erweist sich die Haftdauer auch in Anbetracht der geplanten Ermittlungsdauer, namentlich mit Blick auf die Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens als verhältnismässig.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, anstelle der Haft könnten Ersatzmass-nahmen angeordnet werden, kommt die Kammer mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass derzeit keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen. Gerade die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Auflage, sich nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten und sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, erscheint vorliegend nicht genügend, um der von ihm ausgehenden Gefahr zu begegnen. Gleich verhält es sich mit der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen. So ist der Beschwerdeführer mutmasslich weder krankheitseinsichtig noch behandlungswillig. Im Übrigen hat auch die Entweichung aus dem F.________ nach behördlich verfügter fürsorgerischer Unterbringung aufgezeigt, dass mildere Massnahmen im Falle des Beschwerdeführers derzeit nicht ausreichen, um den vorliegenden Haftgrund einzudämmen. Vielmehr muss die von ihm ausgehende Gefahr zurzeit mittels Unterbringung in einer stationären, geschlossenen Anstalt gebannt werden.
6.4 Das Aufrechterhalten der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass nach wie vor sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 30. Januar 2023 abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 22. Februar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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