BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Beldi
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
GegenstandAnordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Februar 2023
(ARR 23 43)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. A.________ wurde am 30. Ja-nuar 2023 festgenommen und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 2. Februar 2023 für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 29. April 2023, in Untersuchungshaft versetzt. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Haftentscheids sowie die umgehende Haftentlassung. Im daraufhin von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Beschwerdeverfahren verzichtete das Zwangsmassnahmengericht am 8. Februar 2023 – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 13. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte (u.a.) einen bisher nicht zu den Haftakten gegebenen Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 19. September 2022 ein. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 17. Februar 2023 und reichte das Protokoll seiner zwischenzeitlich erfolgten Einvernahme vom 15. Februar 2023 ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Eingabe. Der Beschwerdeführer teilte am 21. Februar 2023 mit, dass keine weiteren Bemerkungen eingereicht werden.
2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Noven (hier der Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 19. September 2022 und das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2023) sind im Beschwerdeverfahren zulässig, zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (BGE 141 IV 396 E. 4.4; betreffend Haftverfahren: Urteile des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 sowie 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, im Rahmen abschliessender Bemerkungen zum von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichten Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 19. September 2022 Stellung zu beziehen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.
3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Der Beschwerdeführer, dem die Beteiligung an einem Einbruchdiebstahl in einen Garagenbetrieb in D.________ (Ort) vorgeworfen wird, bestreitet hauptsächlich das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts.
3.1.1 Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 1. Februar 2023 soll es in der Zeit vom 8.-11. Juli 2022 zu einem Einbruch in die Garage E.________ GmbH in D.________ (Ort) gekommen sein. Die entsprechenden Ermittlungen hätten gezeigt, dass eine unbekannte Täterschaft mit einem Werkzeug die Nebeneingangstüre des Gebäudes aufgehebelt habe. Im Erdgeschoss des Gebäudes habe diese dann diverse Korpusse aufgebrochen und Deliktsgut entwendet. Weiter habe sich die Täterschaft im 1. Obergeschoss durch Einschlagen von Scheiben Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft, diese durchsucht und weiteres Deliktsgut entwendet. Insgesamt sei ein Schaden von rund CHF 9'400.00 verursacht worden. Im Inneren der Garagenräumlichkeiten habe die DNA des Beschwerdeführers gesichert werden können, was zu dessen Ausschreibung und anschliessender Verhaftung geführt habe. Weiter führte die Staatsanwaltschaft im Haftantrag aus, dass es im gleichen Zeitraum, wie demjenigen des Einbruchdiebstahls zum Nachteil der E.________ GmbH, auch in F.________ (Ort) zu einem versuchten Einbruchdiebstahl in eine Garage gekommen sei. Aufgrund der Werkzeug-Spuren sei davon auszugehen, dass zwischen beiden Vorfällen ein Zusammenhang bestehe.
3.1.2 Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich seiner Einvernahmen nicht, dass er sich zur Tatzeit (Juli 2022) in der Schweiz aufgehalten hatte, wehrte sich aber gegen den Vorwurf, an einem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Er erklärte, dass er jeweils lediglich des Autoexports wegen hierherkomme. Wo er sich während seiner Anwesenheit in der Schweiz aufhält, wollte er indes nicht bekannt geben. Betreffend den Autoexport führte er aus, dass alles Schriftliche durch die Transportfirma geregelt werde. Den Namen des für die Verschiebung der Autos ins Ausland verantwortlichen Transporteurs wollte er zunächst nicht kennen. Die Telefonnummer lasse sich indes in seinem Mobiltelefon unter «G.________» finden. Schliesslich räumte er ein, dass es sich beim Transporteur um den Vater von H.________ handle (Anmerkung der Beschwerdekammer: mit H.________ war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung unterwegs). Auf Vorhalt, dass seine DNA am Ort des Einbruchs aufgefunden worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, sein Portemonnaie sei ihm am 11. Juli 2022 abhandengekommen und möglicherweise sei dieses am Tatort abgelegt worden. Wie seine DNA dort hingelangt sei, könne er nicht erklären. Aber er habe sich zwecks Erwerbs von Autos in vielen Garagen aufgehalten.
3.2 Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) – im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der von der Haft betroffenen Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Betreffend die Aussagen der Beteiligten hat das Haftgericht im Haftprüfungsverfahren ebenfalls keine einlässliche Würdigung vorzunehmen. Dies wird vielmehr Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2).
3.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht des Einbruchdiebstahls zum Nachteil der Garage E.________ GmbH in D.________ (Ort) zum einen mit der zur Tatzeit unbestrittenen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie seiner am Tatort sichergestellten DNA, wobei es dazu festhielt, dass die Staatsanwaltschaft diesen Umstand bestimmt zu belegen vermöge. Zum anderen spräche auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers für eine Beteiligung an der vorgenannten Tat. Auffällig sei, dass er als Autohändler das Transportunternehmen nicht namentlich kenne bzw. preisgeben wolle und über keine Dokumente betreffend Handel von Fahrzeugen und Transport derselben verfüge. Seine Aussagen seien unglaubhaft und vermöchten ihn nicht zu entlasten.
3.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, dass die Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts, wonach er das Transportunternehmen nicht kenne bzw. keine schriftlichen Verträge vorweisen könne, nachweislich falsch sei, weshalb auch dessen Schluss betreffend (Un-)Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gefolgt werden könne. So habe er entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts am Schluss seiner Hafteinvernahme den Namen des Transportunternehmers zu Protokoll gegeben. Auch habe er Vor- und Nachnamen seines Cousins mitgeteilt und vorgeschlagen, diesen zu kontaktieren und aufzufordern, die erwähnten Kaufverträge den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. Zudem seien seine Aussagen konstant geblieben, habe er doch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme wie auch im Rahmen seiner Anhörung vor der Staatsanwaltschaft die gleichen Details betreffend Aufenthaltsdauer in der Schweiz im Juli 2022, die Umstände des Verlusts seines Geldbeutels und die wirtschaftlichen Ausführungen zu seinen Autoankäufen bzw. -verkäufen genannt. Hinsichtlich der angeblich sichergestellten DNA habe die Staatsanwaltschaft keine entsprechenden Belege beigebracht, was nicht angehe. Wo und auf welchem Gegenstand (mobil oder immobil) die fraglichen Spuren in der Garage E.________ GmbH in D.________ (Ort) gefunden worden seien, sei nicht klar. Damit und auch aufgrund der bisher verweigerten Akteneinsicht sei ihm verwehrt, die DNA-Spuren konkret in Frage zu stellen bzw. die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zu widerlegen. Die Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden erstaune umso mehr, als er zu Protokoll gegeben habe, im Juli 2022 in unzähligen und für ihn nicht mehr bestimmbaren Garagenbetrieben gewesen zu sein, wo er Autos angeschaut und einige davon gekauft habe. Er habe selbst nicht ausgeschlossen, dass er im genannten Zeitraum in der fraglichen Garage gewesen sei und DNA-Spuren hinterlassen habe. Die angeblich sichergestellte DNA tauge daher nicht als objektives Beweismittel.
3.5 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer delegierten Stellungnahme aus, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, welches wenig glaubhaft sei, bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts zu berücksichtigen sei. Gestützt auf dieses sowie den Umstand, dass am Einbruchsort und somit im Inneren der Garagenräumlichkeiten seine DNA habe festgestellt werden können – was sie selbstverständlich und vorliegend mit dem nachgereichten Bericht der Kantonspolizei Bern vom 19. September 2022 belegen könne –, müsse der dringende Tatverdacht bestätigt werden. Aus ermittlungstaktischen Gründe sei bis anhin noch nicht offengelegt worden, wo genau die Spur des Beschwerdeführers aufgefunden worden sei. Dies werde im Rahmen der für den 15. Februar 2023 vorgesehenen Einvernahme thematisiert. Ebenso würden die übrigen wichtigsten Beweise vorgehalten. Die Offenlegung dieser Beweise bereits im Stadium des Haftprüfungsverfahrens diene der Wahrheitsfindung nicht.
3.6 Unter Bezugnahme auf das Einvernahmeprotokoll vom 15. Februar 2023 weist der Beschwerdeführer in seiner Replik erneut auf sein widerspruchsfreies und stringentes Aussageverhalten hin, das als klares Wahrheitszeichen gewertet werden müsse. Die auf einem Deckel einer PET-Flasche von ihm gesicherte DNA vermöge keinen dringenden Tatverdacht zu begründen, zumal dieser in einem dem Publikum zugänglichen Raum aufgefunden worden sei und er nie bestritten habe, sich im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fahrzeugen in Garagen aufgehalten zu haben. Davon, dass die Staatsanwaltschaft über weitere, den angeblichen Tatverdacht stützende Beweise verfüge, sei nicht auszugehen, wären diese ihm doch gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2023 vorgehalten worden.
3.6.1 Die Haftgründe müssen sich aus den eingereichten Akten ergeben (Art. 224 Abs. 2 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 224 StPO; Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 224 StPO mit Verweis auf Fn. 38). Der blosse Verweis auf Belastungstatsachen, welche sich nicht in den Haftakten befinden, reicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht aus, selbst wenn sie der beschuldigten Person vorgehalten wurden und ausgeschlossen werden kann, dass es sich nur um Behauptungen der Strafverfolgungsbehörde handelt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 150 vom 9. Mai 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2022 vorgehalten, dass bei einem Einbruchdiebstahl resp. an einem Tatort seine DNA aufgefunden worden ist (Protokoll der Hafteröffnung vom 1. Februar 2023 Z. 299 und Z. 313). Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ergänzte sie dann einzig, dass die DNA am Einbruchsort in D.________ (Ort) im Inneren der Garagenräumlichkeiten gesichert worden sei. Abgesehen von zwei Einvernahmeprotokollen wurden dem Haftantrag keine weiteren Akten beigelegt. Auch wenn sich das Verfahren erst am Anfang befindet und im Rahmen des Haftanordnungsverfahrens weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung gestellt werden als im Stadium der Haftverlängerung, reichen die dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegten Akten nicht als Nachweis für die aufgefundene DNA aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 150 vom 9. Mai 2018 E. 4.4 mit Hinweis auf BK 13 428 vom 14. Januar 2014 E. 4.1). Die Annahme des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die Staatsanwaltschaft das Auffinden der DNA des Beschwerdeführers zu belegen vermöchte, ändert daran nichts. Auch wenn keine Anhaltpunkte dafür bestehen, dass deren Existenz nur behauptet worden wäre, war der dem Beschwerdeführer gegenüber gemachte Vorhalt im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids aktenkundig nicht überprüfbar. Gleich verhält es sich mit dem grundsätzlichen Deliktsvorwurf. Dieser soll sich im Juli 2022 zugetragen haben, weshalb anzunehmen ist, dass insoweit entsprechende Unterlagen (wie allenfalls ein Berichtsrapport) der Polizei vorliegen dürften. Weshalb diese dem Zwangsmassnahmengericht nicht vorgelegt resp. dem amtlichen Verteidiger nicht zur Einsicht gegeben wurden, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Ermittlungstaktische Gründe, die gegen eine Offenlegung gesprochen hätten, können jedenfalls nicht ausgemacht werden.
3.6.2 Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2023 hat die Staatanwaltschaft nunmehr den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 19. September 2022 eingereicht. Damit ist – wenn auch knapp – belegt, dass im Zeitraum vom 8.-11. Juli 2022 in die Garage E.________ GmbH in D.________ (Ort) eingebrochen worden war und dort die DNA des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnte. Im Zeitpunkt des Haftanordnungsantrags war die Staatsanwaltschaft bereits im Besitz dieses Nachtrags. Der Umstand, dass dieser erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht wurde, ist deshalb bei der Kostenverlegung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 150 vom 9. Mai 2018 E. 4.4).
3.7 Unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich zu den Haftakten gereichten Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 19. September 2022 liegen im aktuellen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstahl in D.________ (Ort) vor, um den dringenden Tatverdacht – an dessen Bestehen (wie bereits unter E. 3.2 hiervor erwähnt) zu Beginn der Strafuntersuchung noch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden – zu bejahen. Es kann insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid resp. E. 3.3 hiervor verwiesen werden. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit in der Schweiz aufgehalten hat. Seine DNA wurde im Inneren des Garagenbetriebs sichergestellt und zwar auf einem in einem Büro im Erdgeschoss aufgefundenen Deckel einer PET-Flasche (siehe Vorhalte im Protokoll der Einvernahme vom 15. Februar 2023 Z. 68 ff. sowie Z. 140 ff. und 146 ff., wonach der Inhalt der PET-Flasche, vermutungsweise zum Spurenverwischen, über die Geldkassette geleert worden sei). Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bis zur Einvernahme vom 15. Februar 2023 aus ermittlungstaktischen Gründen nicht offenlegen wollte, wo genau die DNA des Beschwerdeführers aufgefunden worden war, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, wonach er seine DNA im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit als Autohändler und damit während eines rechtmässigen Aufenthalts im fraglichen Garagenbetrieb hinterlassen haben könnte (vgl. etwa auch seine Aussage, wonach er viel trinke und immer Wasser mit sich führe, wenn er irgendwo hingehe [Einvernahme vom 15. Februar 2023 Z. 154 f.]). Fakt ist, dass seine DNA sichergestellt werden konnte und zwar – entgegen seinem Dafürhalten – nicht in einem dem Publikum frei zugänglichen Raum, sondern in einem Büro. Seine Ausführungen zu seiner angeblichen Tätigkeit als Autohändler erscheinen derzeit – wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht geschlossen hat – wenig glaubhaft. So wollte der Beschwerdeführer zunächst keine näheren Angaben über die von ihm genutzte Transportfirma machen und über keine Verkaufsverträge verfügen (vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 1. Februar 2023 Z. 50-59 und Z. 77 f. wonach er schwöre, nicht zu wissen, wie der Transporteur heisse, resp. Z. 330 und Z. 343 f., wonach ausschliesslich die Transportfirma alle Verträge mache und alles erledige). Gegen Ende der Befragung wollte er jedoch dann doch auch im Besitz diverser Vertragsdoppel sein, welche von seinem Cousin beigebracht werden könnten (a.a.O. Z. 351 und Z. 355). Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass sich seine Aussagen – zumindest teilweise – als konstant erweisen (so die Ausführungen zum [angeblichen] Verlust seines Portemonnaies, zu seiner Anwesenheit in der Schweiz im Juli 2022 und seiner Tätigkeit als «Autohändler»). Indes lässt dies nicht per se den Schluss auf Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu, zumal diese in Bezug auf seine angebliche Tätigkeit als Autohändler sehr vage geblieben sind und in Bezug auf die Frage, wer insoweit über schriftliche Verträge verfüge, eben gerade nicht als konstant bezeichnet werden können. Auch ist für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, wenn er schon – wie er geltend macht – einer legalen Tätigkeit nachgegangen ist, nicht von vornherein Angaben zur Transportfirma resp. zu den verantwortlichen Personen machen wollte. Gleiches gilt in Bezug auf den nicht namentlich genannten Freund aus I.________, bei welchem er gewohnt haben will. Wie dem Haftantrag entnommen werden kann, werden die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Autohandels (so auch, ob er im Juli 2022 im geschädigten Garagenbetrieb ein Auto erworben hat) überprüft, was sich je nach Ergebnis im Hinblick auf den dringenden Tatverdacht zu Gunsten oder Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken wird. Jedenfalls derzeit ist der dringende Tatverdacht bezüglich des Einbruchdiebstahls zum Nachteil der Garage E.________ GmbH in D.________ (Ort) zu bejahen. Nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers gereicht hat im Übrigen die zwischenzeitlich erfolgte Nachfrage bei der geschädigten Garage. Diese vermochte sich scheinbar nicht an den Beschwerdeführer zu erinnern (Vorhalt im Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2023 Z. 44 f.).
Die Frage, ob anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2023 alle «wichtigsten Beweise» vorgehalten worden sind, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme in Aussicht gestellt hat, ändert im aktuellen Verfahrensstadium nichts an der Beurteilung des dringenden Tatverdachts. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Kollusionsgefahr ergibt (E. 5.2 hiernach), sind noch einige Fragen unbeantwortet, deren Klärung sich – wie bereits gesagt – auf die weitere Beurteilung des dringenden Tatverdachts auswirken wird. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer noch nicht volle Akteneinsicht gewährt worden ist, kann im Übrigen als Anzeichen dafür gedeutet werden, dass noch nicht alle wichtigsten Beweise vorgehalten worden sind.
Laut den Ausführungen im Haftantrag soll es im gleichen Zeitraum auch in F.________ (Ort) zu einem versuchten Einbruchdiebstahl in eine Garage gekommen sein. Aufgrund der Werkzeug-Spuren wird ein Zusammenhang zwischen den beiden Vorfällen vermutet. Abgesehen von einer kurzen Bemerkung im Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 19. September 2022, wonach es möglich sei, dass der Beschwerdeführer der Täter sein könnte, lassen sich den Haftakten keine weiteren Belege/Angaben hierzu entnehmen. Mangels genügender Substantiierung kann insoweit somit kein dringender und damit kein haftrelevanter Tatverdacht bejaht werden.
4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit der Fluchtgefahr.
4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_553/2022 vom 21. November 2022 E. 2.1; 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.4.1). Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).
4.2 Der Beschwerdeführer besitzt die Kosovarische Staatszugehörigkeit und lebt gemäss eigenen Angaben in Slowenien, wo er über ein Visum verfügt und einer Arbeit auf dem Bau nachgeht (Protokoll der Hafteröffnung vom 1. Februar 2023 Z. 113 f. und Z. 117). Seine Ehefrau wohnt angeblich in Frankreich, sein Cousin in Deutschland (a.a.O. Z. 136 und Z. 192; vgl. aber Einvernahmeprotokoll vom 15. Februar 2023 Z. 190, wonach seine Ehefrau mit ihm in Slowenien lebe). Im Kosovo leben nach wie vor seine Eltern, zu welchen er Kontakt pflegt (a.a.O. Z. 130 und Z. 142). In die Schweiz reist er ausschliesslich für den Erwerb von Fahrzeugen zwecks Exports nach Albanien oder in den Kosovo (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2023 Z. 31-36 und Z. 134). Hier will er sich jeweils in I.________ bei einem Freund aufgehalten haben (a.a.O. Z. 97-104). Verwandte hat er keine in der Schweiz (Protokoll der Hafteröffnung vom 1. Februar 2023 Z. 127). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass ihm im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ein obligatorischer Landesverweis droht, besteht für ihn somit kein Anreiz, in der Schweiz zu verbleiben und sich persönlich dem Strafverfahren zu stellen. Es muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass er (über die grüne Grenze) aus der Schweiz ausreisen und sich der Strafverfolgung entziehen würde.
Dass das Zwangsmassnahmengericht auf Fluchtgefahr geschlossen hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Fluchtgefahr ist vorliegend als erheblich zu bezeichnen. Abgesehen vom pauschalen Bestreiten bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vor, was zu seinen Gunsten bzw. fluchtminimierend zu würdigen wäre.
5. Da das Zwangsmassnahmengericht nicht nur das Vorliegen von Flucht-, sondern auch von Kollusionsgefahr bejaht hat, ist nachfolgend der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen. Der Beschwerdeführer begnügte sich auch insoweit mit einem pauschalen Bestreiten des Vorliegens dieses besonderen Haftgrunds.
5.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1). Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt indes nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen.
5.2 Obschon der Einbruchdiebstahl in die Garage E.________ GmbH schon sieben Monate zurückliegt, steht die gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafuntersuchung erst am Anfang. An den Nachweis der Verdunkelungsgefahr sind daher derzeit keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatvorwurf. Angesichts seines bisher als unglaubhaft zu bezeichnenden Aussageverhaltens darf bei ihm auf ein grosses Interesse geschlossen werden, dass Dritte seine Sachverhaltsschilderung bestätigen. Anlässlich der Hafteröffnung hat er zwei Namen (H.________ oder «G.________» H.________) bekannt gegeben, welche in den (angeblichen) Autohandel involviert sein sollen. Diese sind ausfindig zu machen und ohne vorgängige Beeinflussungsversuche zu befragen. Gleich verhält es sich mit seinem bisher nicht namentlich genannten Freund. Wo der Beschwerdeführer während seiner Zeit in der Schweiz jeweils untergekommen ist, hat er bisher nicht bekannt gegeben. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Haftentlassung allfällig vorhandenes deliktsrelevantes Material beiseiteschaffen (lassen) könnte. Die Ergebnisse aus der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons liegen ebenfalls noch nicht vor. Zwar kann der Beschwerdeführer nicht auf das auszuwertende Mobiltelefon bzw. die entsprechenden Auswertungsergebnisse einwirken; dies trifft aber nicht auf die hiernach allenfalls notwendig werdenden Ermittlungshandlungen (z.B. Befragung weiterer Personen) zu. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr bejaht hat, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
6.2 Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermöchten. Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Vorliegend ist von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen. Insoweit hat das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt, dass sich Ersatzmassnahmen diesfalls regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung angeregte Hinterlegung seines Passes vermag eine Flucht ins Ausland nicht zu verhindern. So können schweizerische Behörden ausländischen Behörden nicht verbieten, ihren Staatsangehörigen neue Reisepapiere auszustellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Zudem finden im Schengenraum grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2). Wirksame Ersatzmassnahmen zur Bannung der Kollusionsgefahr sind ebenfalls nicht ersichtlich.
6.3 Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren übermässig lange dauern und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde, bestehen nicht und werden denn auch zu Recht nicht vorgebracht.
6.4 Die Strafuntersuchung steht erst am Anfang und der genaue Sachverhalt bedarf – insbesondere bezüglich der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers und Ermittlung seines Aufenthaltsorts während seiner Anwesenheit in der Schweiz [angeblich bei einem Freund] mit anschliessender Hausdurchsuchung – weiterer Abklärungen. In Anbetracht dessen ist die angeordnete Untersuchungshaft verhältnismässig.
Indes ist mit Blick auf die angeordnete Haftdauer Folgendes zu berücksichtigen:
Gegen den Beschwerdeführer besteht derzeit ein dringenden Tatverdacht wegen eines einzelnen Einbruchdiebstahls. Konkrete Anhaltspunkte für eine qualifizierte (d.h. gewerbs- und/oder bandenmässige) Tatbegehung liegen derzeit nicht vor. Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist eine einmalige Tatbegehung im Rahmen des Referenzsachverhalts (Einbruchdiebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB [Deliktssumme CHF 10’000.00; Art. 144 StGB nicht eingeklagt]; www.staw.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/weisungenrichtlinien.html) mit einer Strafe von 90 Strafeinheiten bedroht. Inwiefern vorliegend aufgrund erschwerender Umstände im Falle einer Verurteilung eine Straferhöhung zu erwarten ist, lässt sich den Haftakten nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit entnehmen. Daran ändert mangels Substantiierung nichts, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, in der Schweiz vorbestraft zu sein und eine Gefängnisstrafe verbüsst zu haben. Die erstmalig angeordnete Haftdauer von drei Monaten rückt damit in zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) derzeit zu erwartenden Sanktion. Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Haftanordnung wird daher in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 29. März 2023 bewilligt. Sollte die Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung in Betracht ziehen, wird sie dem Zwangsmassnahmengericht näher zu begründen und insbesondere zu belegen haben, weshalb sich eine solche dannzumal unter Verhältnismässigkeitsaspekten rechtfertigt.
6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung von Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der Kürzung der Haftdauer als verhältnismässig.
7. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 29. April 2023 angeordnet hat und die Haftdauer nunmehr um einen Monat gekürzt und bis zum 29. März 2023 angeordnet wird. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.
8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Dokumentation des dringenden Tatverdachts und mit Blick auf die Kürzung der Haftdauer resp. die teilweise Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’000.00, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten (ein Drittel der Gesamtkosten), ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang von einem Drittel besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 21. Februar 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Februar 2023 wird aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 29. April 2023 angeordnet hat. Die Untersuchungshaft wird bis zum 29. März 2023 angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’000.00, auferlegt. Den Rest, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt im Umfang von einem Drittel.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
Staatsanwältin J.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 22. Februar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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