BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
GegenstandBeschlagnahme
Strafverfahren wegen Pornografie
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 4. September 2023
(BA 23 1147)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 4. September 2023 beschlagnahmte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. August 2023 sichergestellten Datenträger. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. September 2023 Beschwerde ein. Darin beantragte er, die Verfügung sei betreffend die Gegenstände Nr. D1 bis D18 sowie B1, B2 und E1 aufzuheben. Weiter beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) vom 18. September 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschuldigte ist durch die Beschlagnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i. V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Aufgrund eines generierten Alerts in Chainalysis wurde die C.________ GmbH auf den Beschwerdeführer (als Kunde der C.________ GmbH) aufmerksam. Aus ihrer Meldung (via Europol Österreich an das Bundesamt für Polizei Fedpol) geht hervor, dass eine detaillierte Überprüfung gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu Clustern aufweise, welche in Verbindung mit Kindesmissbrauch/Kinderpornografie gebracht würden. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Pornografie und ordnete eine Hausdurchsuchung an. Aufgrund der vorerwähnten Meldung besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit den sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten befundenen Geräten verbotenes pornografisches Material empfangen und/oder versendet hat. In der Folge wurden u.a. mehrere Datenträger sichergestellt. Der Beschwerdeführer verlangte die Siegelung aller Geräte und Speichermedien (vgl. Durchsuchungsprotokoll vom 30. August 2023 sowie delegierte Einvernahme vom 30. August 2023). Der Siegelungsantrag wurde von der Staatsanwaltschaft ebenfalls mit Verfügung vom 4. September 2023 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer gut (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 384 vom 8. Dezember 2023).
Die Beschwerdekammer kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft dem Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers hätte stattgeben müssen. Mit Blick darauf ist klar, dass auch keine Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände Nr. D1 bis D18 sowie B1, B2 und E1 hätte erfolgen dürfen.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 4. September 2023 insofern aufzuheben, als die sichergestellten Gegenstände Nr. D1 bis D18 sowie B1, B2 und E1 beschlagnahmt wurden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Die reduzierten Verfahrenskosten (da die Vorwürfe zur Hauptsache im Verfahren BK 23 384 behandelt wurden), bestimmt auf CHF 600.00, werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation auch im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen haben (vgl. Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Die Entschädigung des Beschwerdeführers ist vom Kanton Bern zu entrichten. Der Beizug eines Anwaltes war gerechtfertigt. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung erfolgte gleichzeitig und innerhalb der gleichen Rechtsschrift wie die Beschwerde gegen die Abweisung des Siegelungsbegehrens. Die Hauptbegründung der Beschwerde bezieht sich auf die Siegelung. Aus den dort gemachten Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres der Schluss, dass die Beschlagnahme aufzuheben ist. Entsprechend macht die Begründung der Beschlagnahme auch nur einen kleinen Teil der Beschwerde aus. Der Beschwerdeführer wurde im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 384 vom 8. Dezember 2023 bereits für diesen Aufwand entschädigt. Im Zusammenhang mit der Beschlagnahme ist daher nur noch geringfügiger Aufwand entstanden, welcher mit CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen ist.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 4. September wird insofern aufgehoben, als die sichergestellten Gegenstände Nr. D1 bis D18 sowie B1, B2 und E1 beschlagnahmt wurden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.
Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________
(per Kurier)
Bern, 8. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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