BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligteunbekannte Täterschaft
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1
C.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2
GegenstandNichtanhandnahme
Strafverfahren wegen eines Delikts gegen Leib und Leben bzw. eines mutmasslichen Tötungsdelikts
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. Juni 2023 (EO 23 8940)
Erwägungen:
1. Am 28. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren EO 23 8940 gegen unbekannte Täterschaft, evtl. D.________, wegen eines Delikts gegen Leib und Leben bzw. eines mutmasslichen Tötungsdelikts in der Zeit ab 16. März 2023 an einem unbekannten Ort zum Nachteil von E.________ nicht an die Hand. Dagegen erhoben die Eltern von E.________ (A.________ und C.________; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2 bzw. Beschwerdeführende), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. Juli 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen was folgt:
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2023 sei aufzuheben, die Eröffnung der Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft, evtl. D.________, sei festzustellen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen;
2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung unbekannte Täterschaft, evtl. D.________, zu eröffnen;
3. Subeventualiter zu Ziff. 1 sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland [recte: Emmental-Oberaargau] vom 28. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender Ermittlungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im anschliessend mit Verfügung vom 14. Juli 2023 eröffneten Beschwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft innert gewährter Fristerstreckung am 7. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten am 11. August 2023 und hielten an ihren Anträgen fest.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht.
2.2.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO, vgl. betreffend die Nichtanhandnahme auch Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Parteien des Strafverfahrens sind in Art. 104 StPO geregelt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO ist die Privatklägerschaft Partei. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2). Nicht als Geschädigte im Sinne des Gesetzes gelten demnach die indirekt betroffenen Angehörigen einer geschädigten Person (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1a zu Art. 115 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2012 vom 2. April 2012 E. 2.3.2; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 49 zu Art. 115 StPO; je auch zum Folgenden). Eine besondere Stellung nehmen Angehörige des Opfers ein, das heisst sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Sie gelten als indirekte Opfer und haben als solche selbstständige Verfahrensrechte (Art. 117 Abs. 3 StPO). So haben sie das Recht, sich eigenständig als Privatkläger zu konstituieren, wenn sie eigene privatrechtliche Ansprüche adhäsionsweise geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO).
Betreffend den Umfang der Rechte hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass sich dem Wortlaut von Art. 117 Abs. 3 StPO keine Einschränkung in dem Sinne entnehmen lasse, dass den Angehörigen, die Zivilansprüche geltend machen, nur insoweit die gleichen Rechte wie dem Opfer zukommen, als dies die Durchsetzung der Zivilansprüche erleichtere. Vielmehr hätten die Angehörigen nach Art. 117 Abs. 3 StPO (uneingeschränkt) die gleichen Rechte wie das Opfer (vgl. BGE 139 IV 121 E. 5.2 zur Meldung einer erfolgten Aufhebung der Untersuchungshaft gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO an die Angehörigen des Opfers). Entsprechend sind Angehörige von Opfern, welche Zivilansprüche geltend machen, zur StPO-Beschwerde gegen eine Einstellung – resp. vorliegend einer Nichtanhandnahme (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) – legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2).
2.2.2 Die Beschwerdeführenden sind die Eltern des vermissten und ihrer Ansicht nach mutmasslich durch ein Gewaltverbrechen getöteten E.________. Ihnen stehen somit als Angehörige die gleichen Rechte wie dem mutmasslichen Opfer zu. Sie haben sich in ihrer Anzeige als Privatkläger konstituiert und die Begründung und Belegung ihrer Zivilforderung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. In der Beschwerde verweisen sie insoweit auf ihren potentiellen Genugtuungsanspruch.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdelegitimation von A.________ und C.________ zu bejahen. Daran ändert nichts, dass E.________ bisher nicht gefunden werden konnte und somit unklar ist, ob er überhaupt Opfer eines Gewaltdelikts geworden ist.
Auf die Beschwerde ist demzufolge – unter Vorbehalt von E. 2.3 – einzutreten.
2.3 Es gilt der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2 und 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Da das Interesse an der beantragten Feststellung, wonach die Untersuchung eröffnet worden sei, vom Leistungsbegehren (Weiterführung des Strafverfahrens) vollständig umfasst und das Feststellungsinteresse subsidiär zu einem Leistungsbegehren ist, kann insofern auf die Beschwerde (bzw. das Hauptbegehren [vgl. Beschwerdeantrag 1]) nicht eingetreten werden.
3.1 Der Nichtanhandnahme liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
E.________ gilt seit 16. März 2023 als vermisst. Er ist 33 Jahre alt und französischer Staatsangehöriger. Gemäss Anzeige seiner Eltern vom 13. Juni 2023 soll er vor rund sechs Jahren in die Schweiz eingereist sein. Hier lebte er bis zu seinem Verschwinden bei der Familie von F.________ in G.________ (Ort) und wurde von dieser finanziell unterstützt. In einer im Besitz der Familie F.________ stehenden Liegenschaft in H.________ (Ort) (Nähe I.________) soll E.________ diverse Tiere (Truthähne, Fische, Hühner, Hunde und Katzen) halten resp. gehalten haben. Weiter soll er sich oft beim Bahnhof in J.________ (Ort) aufgehalten haben, wo er Freunde habe und wo er am 16. März 2023 um 21.50 Uhr letztmals auf einem Bänkli gesichtet worden sei. Zu jenem Zeitpunkt soll er seinen Schlafsack dabeigehabt haben, was jedoch nicht unüblich gewesen sei. Verabredungen für den Folge- und Nachfolgetag habe er nicht eingehalten. Die bisherige Suche der Familie F.________ und der Beschwerdeführenden verlief ergebnislos. Aktuell werden unter der Leitung von K.________, Regionalfahndung Langenthal, polizeiliche Ermittlungen zum Vermisstenfall «E.________» getätigt. Am 13. Juni 2023 erstatteten die Eltern bzw. die Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige wegen eines Delikts gegen Leib und Leben, mutmasslich eines Tötungsdelikts, zum Nachteil ihres Sohnes E.________. Den Verdacht eines Gewaltdelikts und gegen D.________ begründete Rechtsanwalt B.________ wie folgt:
[…]
Meine Klientschaft – die Eltern von E.________ – haben für das Verschwinden ihres Sohnes vier Hypothesen:
1. er ist „weitergezogen";
2. er hat Suizid begangen;
3. er verstarb eines natürlichen Todes;
4. er wurde Opfer eines Gewaltverbrechens/Tötungsdelikt.
Hypothese 3 ist sehr unwahrscheinlich, denn dann wäre E.________ gefunden worden (in der Nähe des Bahnhofs J.________ (Ort) resp. zwischen G.________ (Ort)/I.________/Bern). Hypothese 2 ist sehr unwahrscheinlich, denn der 36 Jahre [recte: 33] alte E.________ war nie suizidal und hatte auch keine entsprechenden psychischen Erkrankungen. Er hatte ein gutes Leben mit und bei der Familie F.________ und hatte auch Verantwortung über seine Tiere. Bei einem Suizid wäre er zudem unmittelbar gefunden worden (Wohnort etc.).
Hypothese 1 ist ebenfalls unwahrscheinlich, denn – wie oben erwähnt – hatte E.________ in G.________ (Ort) resp. I.________ ein gutes Leben. Er war mit etwas Geld versorgt und hatte ein Dach über dem Kopf sowie zu essen. Er verfügte über Freunde und Bekannte und tauschte sich mit diesen regelmässig aus. Meine Klientschaft hat zudem bei der Polizei in Frankreich eine Vermisstenanzeige gemacht und dort wurden sämtliche Register überprüft, inkl. die beiden Banken, wo E.________ über Geld verfügt (seit dem Verschwinden wurde nichts abgehoben) sowie bei allen Spitälern in Frankreich (er wurde nirgends behandelt). Auch in der Schweiz wurde eine Vermisstenanzeige aufgegeben (EL-Fall: Herr K.________, Regionalfahndung in Langenthal); auch dies ohne Ergebnis. Ein „Weiterziehen" ist vor allem auch deshalb unwahrscheinlich, weil E.________ seine sehr geliebten Tiere, für die er Verantwortung übernahm, zurückgelassen hätte. Auch hat er seine Effekten und eine gute Beinprothese zu 100% bei F.________ zurückgelassen, was atypisch ist für ein Weiterziehen. Wäre er weitergezogen, hätte er dies vorbereitet (Kleider/Effekten mitnehmen, weitere Wundpflaster in der Apotheke holen, etc.) und die Familie F.________ darüber informiert. Zudem erschien er zu zwei konkret vereinbarten Treffen nicht.
Die für die Eltern des E.________ wahrscheinlichste Version ist die Hypothese 4. Dies aus folgenden Gründe:
Vor dem Verschwinden hatte E.________ grossen Streit mit einem D.________ aus J.________ (Ort) (wohnhaft an der L.________-Strasse in J.________ (Ort); der Polizei in diesem Zusammenhang bekannt; hiernach „D.________"). Der Streit war örtlich auch im Migrolino beim Bahnhof J.________ (Ort). Ein Polizist aus M.________ (Ort) hatte dies (wohl auf dem Arbeitsweg beim Tanken an der Landi) beobachtet und die beiden auch einer Ausweiskontrolle unterzogen. D.________ wurde – eingestandenermassen – auch handgreiflich gegenüber E.________.
Vor seinem Verschwinden äusserte E.________ gegenüber verschiedenen Personen die Worte: «D.________, Probleme, Polizei».
F.________ berichtet, dass D.________ eifersüchtig auf E.________ gewesen sei, dies weil E.________ einen sehr guten Kontakt zu F.________ gehabt habe und von dieser unterstützt worden sei.
Seit dem Verschwinden von E.________ gibt es weitere Hinweise auf ein Gewaltverbrechen:
Eine gewisse „N.________" aus J.________ (Ort) (Tel. xxx) berichtete am 23. Mai 2023 gegenüber F.________ mündlich, D.________ habe ihr gegenüber angegeben, er habe E.________ „zerstückelt". Dies bestätigte sie sinngemäss auch in einem WhatsApp-Chat (vgl. WhatsApp-Chat N.________ / F.________ vom 23.05.2023 als Beilage 2).
Ein gewisser O.________ (oder so ähnlich) (Tel. xxx), wohnhaft an der P.________-Strasse in Q.________(Ort), berichtet, dass D.________ ihm gegenüber geäussert habe, dass es E.________ jetzt besser gehe, dort wo er jetzt sei. Dies ist als Hinweis für ein Versterben zu werten.
Ein älterer Mann aus R.________(Ort) (der sich ab und zu am Bahnhof J.________ (Ort) aufhält und einen Opel S.________ fährt), sagt ebenfalls, dass er gehört habe, dass es E.________ jetzt besser gehe, dort wo er jetzt sei. Auch hier scheint D.________ zu wissen, dass E.________ tot ist.
D.________ ist bekannt dafür, dass er aggressiv ist. Zudem hatte er vor dem Verschwinden nachweislich Streit mit E.________, was diverse Personen berichten. D.________ hält sich in letzter Zeit oft im Wald auf.
D.________ sandte F.________ via WhatsApp auch drei Fotos, welche er „auf der Suche nach E.________" gemacht habe. Diese sind wohl östlich von J.________ (Ort), in der Nähe der T.________ aufgenommen worden (ca. L.________-Strasse, J.________ (Ort)). Sie zeigen einen Weiher resp. Wald (vgl. Beilage 3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb D.________ genau wissen sollte, wo E.________ zu finden wäre resp. derart spezifisch in dieser Region „suchte". Auch dies ist verdächtig.
Nachdem D.________ vor dem Verschwinden Streit hatte mit E.________, er gegenüber Drittpersonen die – absolut untypische (!!!) – Bemerkung machte, dass er E.________ zerstückelt hatte, und er weiter äusserte, dass E.________ nun an einem Ort sei, an dem es ihm besser gehe (womit im Sinne des Sprachgebrauchs nur der Tod gemeint sein kann), besteht (nach Ausschluss der weiteren Hypothesen) der dringende Tatverdacht, dass D.________ etwas mit dem Verschwinden von E.________ zu tun hat, etwas darüber weiss oder sogar ein Delikt gegen Leib und Leben begangen hat resp. ein Tötungsdelikt verübt hat.
[…]
Die Anzeige wurde am 15. Juni 2023 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau überwiesen, welche am 28. Juni 2023 die hier interessierende Nichtanhandnahmeverfügung erliess.
3.2 Die Staatsanwaltschaft verneinte in der angefochtenen Verfügung das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich eines Tötungsdelikts. Sie begründete die Nichtanhandnahme zusammengefasst damit, dass das Verschwinden einer Person nicht per se darauf hindeute, dass eine Fremdeinwirkung stattgefunden habe oder haben könnte. Die von den Beschwerdeführenden als wenig wahrscheinlich genannten Hypothesen (Weiterziehen, Suizid, natürlicher Tod) würden ebenso wahrscheinlich erscheinen, zumal es durchaus Fälle gebe, in welchen der Leichnam nie gefunden werde oder aufgefundene Skelettteile erst nach Jahren einer Vermisstensache zugeordnet werden könnten. Bei den mutmasslich gegen D.________ genannten Gründen handle es sich um Behauptungen, welche zwar einen Anfangsverdacht, nicht aber einen für eine Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen «hinreichenden» Tatverdacht zu begründen vermöchten. Die in der Anzeige aufgestellten Behauptungen seien im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Vermisstenfall) zu überprüfen und zu verifizieren. Sinn und Zweck des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO liege gerade darin, der Staatsanwaltschaft im Sinne einer ersten Aufklärung die Grundlagen für deren allfällige Strafuntersuchung zu liefern; namentlich das Bestehen eines hinreichenden (konkretisierten) Tatverdachts. Sollten im vorliegenden Fall die polizeilichen Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich eines Tötungsdelikts ergeben, mithin ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat vorhanden sein, werde durch die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu eröffnen sein.
4.1 Eine Nichtanhandnahme erfolgt, sobald (u.a.) aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht» (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1, 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1 und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
4.2 Gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft noch vor Eröffnung einer Untersuchung polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. In diesem Verfahrensstadium geht es erst darum zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigt (Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF 2019 48 vom 28. März 2019; Bürge, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, 2018 S. 142 f.).
4.3 Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 309 Abs. 2 StPO. Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst die von der Staatsanwaltschaft gewählte Erledigungsart der Nichtanhandnahme. Bekannt sei, dass nach Einreichung der Strafanzeige – wie von ihnen beantragt – eine polizeiliche Einvernahme von F.________ und einer «N.________ aus J.________ (Ort)» stattgefunden habe. Die Einvernahme von F.________ habe fast vier Stunden gedauert und es werde davon ausgegangen, dass sie umfassend zu den Vorwürfen gemäss Strafanzeige befragt worden sei. Somit handle es sich nicht mehr um eine polizeiliche Vorabklärung. Sie (die Beschwerdeführenden) gingen davon aus, dass die zwei Einvernahmen in Absprache mit der Staatsanwaltschaft erfolgt seien. Es dürfte sich somit um Untersuchungshandlungen gehandelt haben, die nach Eröffnung einer Strafuntersuchung zu tätigen seien. Mit der Durchführung der genannten Einvernahmen sei das Verfahren somit faktisch eröffnet worden und die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren nicht mit einer Nichtanhandnahme, sondern mittels Einstellungsverfügung – unter vorgängiger Gewährung der Teilnahmerechte und des rechtlichen Gehörs – erledigen sollen.
5.2 Dieser Einwand ist unbegründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafuntersuchung faktisch eröffnet worden ist. Insbesondere lässt sich den amtlichen Akten nicht entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft die Polizei mit der Einvernahme von F.________ und/oder von «N.________ aus J.________ (Ort)» beauftragt hätte. Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Kenntnis davon gehabt hat, dass die Regionalfahndung Langenthal mit der Vermisstensache «E.________» befasst ist, bedeutet nicht, dass sie – wie in der Beschwerde ausgeführt – die Bemühungen der Polizei koordiniert. Aktenkundig bedienten die Beschwerdeführerenden auch den mit dem Vermisstenfall betrauten Polizeibeamten mit einer Kopie der Anzeige, so dass mangels gegenteiliger Anzeichen davon ausgegangen werden darf, dass die Polizei gestützt auf diese von sich aus tätig geworden sein dürfte. Die von ihr (mutmasslich) veranlassten Einvernahmen der beiden Frauen sind denn auch nicht zu beanstanden (Art. 306 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 142 Abs. 2 und 179 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund bedarf es im Beschwerdeverfahren keiner Edition der Protokolle der mutmasslich durchgeführten Einvernahmen von F.________ und «N.________ aus J.________ (Ort) (Beschwerde Rz. 14 f. und abschliessende Bemerkungen vom 11. August 2023) resp. der Akten der Vermisstensache «E.________». Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen.
Daneben sei Folgendes angemerkt: Selbst wenn die Staatsanwaltschaft der Polizei einen entsprechenden Auftrag erteilt hätte, wäre dieses Vorgehen bzw. wären die von der Polizei durchgeführten Einvernahmen – und zwar unabhängig von deren Dauer – im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO und damit vor der förmlichen Eröffnung erfolgt und entsprechend nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 179 vom 27. Juni 2018 E. 11.4, wonach im Rahmen von «ergänzenden polizeilichen Ermittlungen» im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO auch die Befragung [dort des Beschuldigten] zur Sache und zur Person erlaubt ist), bestand doch allein gestützt auf die Anzeige samt Beilagen kein hinreichender Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung angezeigt hätte (dazu nachfolgend E. 6.1; ferner Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 309 StPO, wonach ein Vorgehen nach Art. 309 Abs. 2 StPO dann gerechtfertigt sei, wenn Zweifel daran bestehen, dass überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt). Es hätte sich diesfalls nicht um einen Auftrag um ergänzende Ermittlungen im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO gehandelt. Eine Verletzung der Teilnahmerechte oder des rechtlichen Gehörs im Allgemeinen ist somit im vorliegenden Verfahren nicht auszumachen.
6.1 Anders als die Beschwerdeführenden meinen, lässt sich gestützt auf die Akten resp. ihre Ausführungen zumindest derzeit kein hinreichender Tatverdacht auf ein Gewaltdelikt begründen. Wie sie selbst ausführen, bedarf es hierfür erheblicher und konkreter Hinweise. Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass sich das Verschwinden von E.________ nicht nur mit einem Gewaltdelikt resp. Fremdeinwirkung erklären lässt. Auch wenn die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, dass ein Weiterziehen ihres Sohnes (Hypothese 1) mit Blick auf seine «Einbettung» in der Familie F.________, deren Unterstützung, seine Tiere und die zurückgelassenen persönlichen Gegenstände wenig wahrscheinlich sei, ist ein solches – auch unangekündigt – angesichts des doch als unstet zu bezeichnenden Lebenswandels von E.________ nicht ausgeschlossen. Der mutmasslich ausgebliebene Bargeldbezug von seinen beiden Konten mag zwar ungewöhnlich erscheinen, steht aber einem «Weiterziehen» auch nicht von vornherein entgegen. Auch ist ein allfälliger Suizid (Hypothese 2) nicht von vornherein als unmöglich einzustufen, bestehen doch für einen solchen nicht zwingend vorgängig Anzeichen und kann ein solcher auch fernab von allgemein zugänglichen Orten begangen werden. Im Weiteren kann – was von den Beschwerdeführenden nicht erwähnt wird – auch ein Unfallgeschehen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dass die Beschwerdeführenden gestützt auf die ihnen vorliegenden Informationen bezüglich D.________, wonach ein Streit zwischen diesem und ihrem Sohn bestanden und D.________ gegenüber Drittpersonen geäussert habe, er hätte E.________ «zerstückelt» und es ginge diesem nun besser, wo er jetzt sei, die Vermutung haben, dieser könnte etwas mit dem Verschwinden ihres Sohnes zu tun haben, ist verständlich. Wie die Staatsanwaltschaft aber zu Recht ausführt, vermögen die vorgenannten, ihnen via Drittpersonen zugetragenen «Informationen» bzw. die von ihnen geäusserten Vermutungen indes lediglich einen Anfangsverdacht zu begründen. Es handelt sich hierbei nicht um Hinweise erheblicher und konkreter Natur. Von einem für eine Strafuntersuchungseröffnung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht kann somit nicht gesprochen werden. Dasselbe gilt selbstredend für den vom Rechtsvertreter in der Replik geltend gemachten dringenden Tatverdacht. Nicht von vornherein verdächtig erscheinen im Übrigen der Umstand, dass D.________ bei der Suche mitgeholfen resp. sich selbständig auf die Suche gemacht hat und die angebliche Aussage des Vermissten «D.________, Probleme, Polizei». Zum einen steht ein Streit nicht im Widerspruch zu einer späteren Suche, zum anderen kann sich die angebliche Aussage «D.________, Probleme, Polizei» auch lediglich auf die Auseinandersetzung beziehen, in welche mutmasslich ein Polizist aus M.________ (Ort) eingegriffen haben soll. Auch das Vorbringen, wonach D.________ angeblich aggressiv sein soll und sich in letzter Zeit oft im Wald aufhalte, ist nach Ansicht der Beschwerdekammer weder von vornherein noch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände verdachtsbegründend.
Als Zwischenergebnis ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zumindest derzeit nicht vorliegen. Das Eventualbegehren ist demzufolge abzuweisen.
6.2 In der vorliegenden Ausgangslage sind jedoch auch die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht erfüllt. Eine solche ist in der hier interessierenden Ausgangslage nur zulässig (vgl. E. 4.1 hiervor), wenn ein Straftatbestand eindeutig nicht gegeben ist, was dann der Fall ist, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Abgesehen davon, dass es sich vorliegend um ein potentiell schweres Delikt handelt, dementsprechend strenge Anforderungen an eine Nichtanhandnahme zu stellen sind, vermögen die den Beschwerdeführenden zugetragenen «Informationen» (so die angeblichen Äusserungen der von ihr verdächtigten Person betreffend «Zerstückeln» und «es gehe E.________ nun besser, wo er jetzt sei [E. 6.1 hiervor]) einen Anfangsverdacht zu begründen. Dieser wurde bisher nicht entkräftet. Liegt ein Anfangsverdacht vor, besteht ein Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO). Gestützt auf die Ausführungen in der Anzeige dräng(t)en sich weitere Ermittlungen auf. Die Staatsanwaltschaft hat in der vorliegenden Situation vorschnell eine Nichtanhandnahme verfügt, statt zunächst gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen zu beauftragen. Aus der Anzeige geht hervor, dass die beiden in der Anzeige genannten Frauen einfach zu kontaktieren sind und (mutmasslich) sachdienliche Auskünfte geben könnten. Die Anzeige war insoweit deutlich und klar (jedoch – wie gesagt – nicht dergestalt, dass sie einen hinreichenden Tatverdacht begründet und Ermittlungen im Sinn von Art. 312 bedingt hätten).
6.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung erfolgte demzufolge (zumindest derzeit) verfrüht und ist aufzuheben.
Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden sollen mindestens zwei Einvernahmen durch die Polizei durchgeführt worden sein. Ob sich nach der Edition und der anschliessenden Würdigung der entsprechenden Einvernahmeprotokolle bereits ein abschliessendes Bild über Eröffnung oder Nichteröffnung einer Strafuntersuchung ergibt oder sich allenfalls weitere Abklärungen aufdrängen, kann an dieser Stelle offengelassen werden. Die erstmalige Abklärung des Sachverhalts fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, zumal den Beschwerdeführenden hierdurch eine Instanz verloren ginge. Die entsprechende Prüfung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. Den Antrag auf Beizug der Akten der Vermisstensache «E.________» und insbesondere der Protokolle der mutmasslich durchgeführten Einvernahmen von F.________ und «N.________ aus J.________ (Ort) (Beschwerde Rz. 14 f. und abschliessende Bemerkungen vom 11. August 2023) ist dementsprechend auch in diesem Punkt abzuweisen.
Sofern die Beschwerdeführenden mit ihrem Hinweis auf die nach ihrem Dafürhalten erforderlichen Untersuchungshandlungen (Beschwerde Rz. 60) sinngemäss auch auf die Erteilung von Weisungen abzielen sollten, ist festzuhalten, dass es der Staatsanwaltschaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich freisteht, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdeinstanz bei Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Die Frage, ob diese Bestimmung analog auch in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen gilt, ist weder höchstrichterlich geklärt noch – soweit ersichtlich – Gegenstand der Diskussion in der Lehre. Auch vorliegend braucht der Frage nicht näher nachgegangen zu werden. Die Beschwerdeführenden haben einerseits keinen entsprechenden (expliziten) Antrag gestellt. Andererseits auferlegt sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung ohnehin eine gewisse Zurückhaltung und sind vorliegend keine Gründe erkennbar, welche eine Weisungserteilung aufdrängten (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 335 vom 3. September 2019 E. 8 [Leitentscheid] sowie Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden SK2 22 15 vom 10. Januar 2023 E. 5.3).
7. Zusammengefasst ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2023 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführenden sind insoweit als obsiegend zu betrachten, als dass die Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben wird bzw. sich gestützt auf die von ihnen eingereichte Anzeige derzeit eine Erledigung mittels Nichtanhandnahme nicht rechtfertigen lässt. Indes unterliegen sie mit ihrem Feststellungsbegehren sowie ihrem Antrag auf Eröffnung einer Strafuntersuchung, in deren Folge ihnen Parteirechte eingeräumt werden müssten. Vor diesem Hintergrund – und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das Verfahren fortgeführt wird, was letztlich das Hauptanliegen der Beschwerdeführenden gewesen ist – rechtfertigt sich eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten von pauschal CHF 1'200.00. Damit werden CHF 600.00 den Beschwerdeführerenden (diesen unter solidarischer Haftbarkeit [Art. 418 Abs. 2 StPO]) zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibenden CHF 600.00 trägt der Kanton Bern.
8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Die Beschwerdeführenden haben somit Anspruch auf eine Teilentschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Da Rechtsanwalt B.________ trotz zweimaliger Aufforderung keine Kostennote eingereicht hat, wird die Entschädigung von Amtes wegen pauschal und unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) festgesetzt und vorliegend bezüglich des Gesamthonorars bestimmt auf CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST). Den Beschwerdeführenden ist somit für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Teilentschädigung von 1/2 des Gesamthonorars, ausmachend CHF 900.00, auszurichten. Die Teilentschädigung wird mit den von ihnen zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass ihnen vom Kanton Bern noch eine Entschädigung von CHF 300.00 auszurichten ist.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Der Antrag auf Edition der Akten der Vermisstensache «E.________» (einschliesslich der Einvernahmeprotokolle) wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2023 im Verfahren EO 23 8940 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Den Rest der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.
Der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den ihnen auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 vom Kanton Bern noch eine Entschädigung von CHF 300.00 auszurichten.
Zu eröffnen:
den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaaragau, Staatsanwalt U.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 6. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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