BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
GegenstandNichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Anzeige vom 20. April 2023
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. Juni 2023 (BM 23 16502)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte nicht an die Hand. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft teilte der Straf- und Zivilkläger mit, dass er die Verfügung nicht anerkenne. Die Staatsanwaltschaft setzte dem Straf- und Zivilkläger mit Schreiben vom 20. Juni 2023 Frist um mitzuteilen, ob er eine Beschwerde machen möchte oder nicht und ersuchte ihn darum, sofern er eine Beschwerde einreichen wolle, diese zu begründen. Der Beschwerdeführer machte am 22. Juni 2023 eine weitere Eingabe, worin er ausführte, er sei gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit der Bitte um Prüfung der Beschwerde.
Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist fristgerecht erfolgt und genügt mit Blick auf die Begründungsanforderungen an eine Laienbeschwerde ganz knapp den Formvorschriften, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1).
4. Mit Blick auf seine eingereichten Anzeigen und Eingaben bei der Staatsanwaltschaft, den dazugehörigen Beilagen sowie den Ausführungen in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer offensichtlich nicht mit der für ihn vorsorglich errichteten Vertretungsbeistandschaft einverstanden und erblickt in diesem Vorgehen der Beschuldigten eine Nötigung. Aus den vorhandenen Akten geht hervor, dass dem Entscheid betreffend vorsorgliche Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft vom 27. April 2023 eine Anhörung vorausgegangen ist. Zudem erfolgte die Errichtung einer Beistandschaft in einem rechtskonformen Verfahren. Konkrete oder erhebliche Hinweise auf ein eigenmächtiges oder strafrechtlich relevantes Vorgehen der Beschuldigten sind daher nicht ersichtlich, unabhängig davon, ob für den Beschwerdeführer zu Recht oder Unrecht eine Beistandschaft errichtet wurde. Dem Beschwerdeführer steht oder stand es offen, Beschwerde gegen den Entscheid der Beschuldigten beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht einzureichen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdekammer sind zuständig, die Rechtmässigkeit des Entscheids der Beschuldigten zu überprüfen. Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Entscheid als falsch erachtet, reicht zur Begründung eines Tatverdachts bzw. Eröffnung eines Strafverfahrens nicht aus.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Der Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
der Beschuldigten (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 11. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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