BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lauber
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1
C.________
v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________
Beschuldigter 2
E.________
v.d. Rechtsanwalt F.________
Beschuldigter 3
G.________
v.d. Rechtsanwältin Dr. H.________
Beschuldigter 4
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
I.________
v.d. Rechtsanwalt Dr. J.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
GegenstandWiederaufnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 30. Mai 2023 (BA 21 953)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt K.________, gestellte Gesuch um Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) und G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4) wegen Amtsmissbrauchs und Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, am 12. Juni 2023 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern vom 30. Mai 2023 (BA 21 953) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, sei anzuweisen, das Verfahren BA 21 953 wiederaufzunehmen und fortzuführen. Insbesondere durch Einvernahme von I.________ sowie von C.________, A.________, L________ [richtig: G.________] und E.________.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.
Prozessual
Es seien die kompletten Akten der Verfahren BA 21 953, BA 21 954, BA 21 955, BA 21 956, BA 21 957 beizuziehen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2023 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) reichte aufforderungsgemäss die amtlichen Akten PEN 23 34 sowie die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BA 21 953 ein. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer. Der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, stellte mit Stellungnahme vom 13. Juli 2023 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Der Beschuldigte 4, verteidigt durch Rechtsanwältin H.________, schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte innert gewährter Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 19. Juli 2023, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Der Beschuldigte 3, verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, stellte innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 28. August 2023 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 28. September 2023 zeigte Rechtsanwalt J.________ der Beschwerdekammer in Strafsachen an, dass er neu den Beschwerdeführer vertrete. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Februar 2024 wurde von den von den Rechtsvertretern der Beschuldigten 1-4 einverlangten Kostennoten Kenntnis genommen und gegeben.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihm die Wiederaufnahme des Verfahrens BA 21 953 verwehrt wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 323 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt:
Am 15. März 2021 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Auslöser war eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, zwei Securitrans-Mitarbeitern (Beschuldigter 3 und Beschuldigter 4) und zwei Polizisten (Beschuldigter 1 und Beschuldigter 2) anlässlich einer Personenkontrolle am 15. März 2021 im Bahnhof Bern. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 30. März 2021 habe sich der Beschwerdeführer, ohne eine Gesichtsmaske zu tragen, im Bahnhof Bern aufgehalten, sei deswegen durch den Beschuldigten 3 und den Beschuldigten 4 angehalten worden und habe nach einigem Hin und Her versucht, sich der Personenkontrolle zu entziehen. Als der Beschuldigte 3 und der Beschuldigte 4 ihn festgehalten hätten, habe er den PMS Schlagstock des Beschuldigten 4 behändigt und den Beschuldigten 3 und den Beschuldigten 4 damit bedroht. Zudem habe er sie als «Arschloch» und «Huere Gigu» beschimpft. Als daraufhin der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 hinzugekommen seien, habe der Beschwerdeführer erneut versucht, sich der Personenkontrolle zu entziehen, und sei den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 mittels Pfefferspray tätlich angegangen. In den Effekten des Beschwerdeführers seien eine Sturmhaube, Einsatzhandschuhe, ein Klappmesser sowie – vor Ort am Boden – Pfefferspray sichergestellt worden. Zudem sei im Rahmen der durchgeführten chemisch-toxikologischen Untersuchung des Beschwerdeführers THC in wirksamer Konzentration nachgewiesen worden. Für Details wurde auf die aktenkundigen Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras des Bahnhofs Bern sowie hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten 1-4 auf die jeweiligen Wahrnehmungsberichte vom 15. und 16. März 2021 verwiesen.
Mit Schreiben vom 24. März 2021 – eingelangt bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 1. Juni 2021 – erstattete der Beschwerdeführer seinerseits Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1-4 wegen Amtsmissbrauchs etc. Er machte sinngemäss geltend, er sei auf dem Weg zur Arbeit im Bahnhof Bern von einem «SBB-Security-Typen» aufgefordert worden, eine Maske anzuziehen. Als er geantwortet habe, dass er seine Maske zu Hause vergessen habe, sei er vom SBB-Mitarbeiter zu Boden gerissen worden. Er habe den Schlagstock des SBB-Mitarbeiters ergriffen, sei alsdann von diesem losgelassen worden und habe daraufhin den Schlagstock unbenutzt wieder zurückgegeben. Während der anschliessenden Personenkontrolle seien zwei Polizisten hinzugekommen und hätten seine Personalien kontrolliert. Als er nach einer gewissen Zeit angemerkt habe, er wolle nun zur Arbeit gehen, hätten die Polizisten ihm dies verweigert. Er habe daraufhin seinen Pfefferspray aus dem Rucksack geholt, an den Gürtel gesteckt und die Polizisten etwas lautstärker aufgefordert, sie sollten ihn gehen lassen. Einer der Polizisten habe daraufhin versucht, ihn zu Boden zu reissen, wobei sein Kopf gegen einen Fahrkartenautomaten «gehämmert» worden sei. Durch den Vorfall habe er eine 6 cm grosse blutende Kopfverletzung sowie einen Beinbruch erlitten.
Am 5. August 2021 holte die nach Klärung des Gerichtsstandes nunmehr zuständige Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben beim Inselspital Bern, in welchem der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung in Behandlung gewesen war, einen Arztbericht ein.
Da aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers nur ungenügend hervorging, welches Verhalten er den angezeigten Personen genau vorwirft, wurde er von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. September 2021 aufgefordert, seine Anschuldigungen in verständlicher Form und kurz darzulegen. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 konkretisierte der Beschwerdeführer, der Beschuldigte 4 habe ihn geschubst, grob angestossen, übers Knie geworfen und mittels Hebewirkung das Bein verletzt. Zudem habe der Beschuldigte 4 ihn nötigen wollen, eine Gesichtsmaske anzuziehen, obwohl hierzu die gesetzliche Grundlage gefehlt und er auch keine Gesichtsmaske dabeigehabt habe. Der Beschuldigte 3 habe seinen Kollegen nicht zu gemässigtem Verhalten aufgefordert und damit eine unterlassene Hilfeleistung begangen. Zudem habe auch er ihn bezüglich der Gesichtsmaske zu nötigen versucht. Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 hätten unverhältnismässigen, weil zwecklosen Zwang ausgeübt und damit einen Amtsmissbrauch begangen. Zudem hätten sie ihm eine Platzwunde zugefügt, das Bein gebrochen, durch die Anhaltung und die angewandte Gewalt seine Ehre verletzt, verdachtslos Zwang angewandt und versucht, ihn zum Tragen einer Gesichtsmaske zu nötigen. Aufgrund der Verletzung sei er krank geworden und habe dadurch seine Arbeitsstelle verloren, weshalb er Schadenersatz verlange.
Am 19. November 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die Beschuldigten 1-4 wegen Amtsmissbrauchs und Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung. Die Beschuldigten 1-4 sowie der Beschwerdeführer wurden auf den 9. Dezember 2021 zur Einvernahme vorgeladen. Diese Einvernahmen mussten infolge kurzfristiger Mandatierung von Rechtsanwälten seitens mehrerer Parteien abgesagt werden. Nach einer Terminumfrage wurden die Beschuldigten 1-4 auf den 18. März 2022 zur Einvernahme vorgeladen. Die Einvernahmen wurden am 17. März 2022 abermals abgesetzt, nachdem die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin M.________, kurzfristig mitgeteilt hatte, dass sie nicht an den Einvernahmen teilnehmen werde und der Beschwerdeführer seit Tagen nicht erreichbar sei.
Mit Mitteilung vom 31. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Teileinstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-4 wegen Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung in Aussicht und setzte den Parteien gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO Frist, allfällige Beweisanträge zu stellen. Rechtsanwältin M.________ beantragte am 13. Juni 2022 eine Fristerstreckung für die Einreichung von weiteren Beweisanträgen bis am 4. Juli 2022, welche ihr antragsgemäss gewährt wurde. In der Folge reichte sie keine Beweisanträge ein.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf die Anschuldigungen gegen die Beschuldigten 1-4 wegen Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung ein. Sie erwog, die Angaben des Beschwerdeführers in der Strafanzeige vom 24. März 2021 stimmten in den wesentlichen Punkten mit den Angaben im Anzeigerapport vom 30. März 2021 und den Wahrnehmungsberichten der Beschuldigten 1-4 überein, namentlich in Bezug auf den Grund der Anhaltung, deren wesentlichen Ablauf, das Sicht-Entfernen-Wollen vom Ort des Geschehens durch den Beschwerdeführer, das Behändigen und Zurückgeben des Schlagstocks des Beschuldigten 4, das Hinzukommen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2, den erneuten Weggehversuch des Beschwerdeführers, den Einsatz des Pfeffersprays, das Zu-Boden-Führen durch die Polizisten und die resultierenden Verletzungen des Beschwerdeführers. Der geschilderte Ablauf stimme überdies mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln überein, insbesondere mit den edierten Videoaufnahmen und dem eingeholten Arztbericht vom 31. August 2021. Der Sachverhalt sei insofern erwiesen. Sowohl die beiden Polizisten als auch die amtlich in die Pflicht genommenen, hinsichtlich des amtlichen Charakters ihres Auftrages den kantonalen Polizeibeamten gleichgestellten Securitrans-Mitarbeiter hätten aufgrund des pflichtwidrigen Nichttragens einer Gesichtsmaske sowie des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben gehandelt. Aus den vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismitteln (insbesondere aus den edierten Videoaufnahmen, aber auch aus der Darstellung des Beschwerdeführers) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer es gewesen sei, der die Situation durch sein Verhalten nach und nach habe eskalieren lasse. Beim Zu-Boden-Führen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, dass die Polizisten besonders grob oder rücksichtslos vorgegangen seien, zumal der Beschwerdeführer beachtlichen Widerstand geleistet und sich auch noch am Boden mindestens 40 Sekunden lang gegen die Festnahme gesperrt habe, während die Polizeibeamten versucht hätten, die Lage unter Kontrolle zu bringen und ihm Handschellen anzulegen. Die Beschuldigten 1-4 seien bei der Ausübung ihrer polizeilichen Aufgaben professionell, situationsgerecht und verhältnismässig vorgegangen, weshalb eine strafrechtliche Verantwortung aufgrund von Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausscheide. Ergänzend sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer zuletzt nicht mehr erreichbar gewesen sei, woraus geschlossen werden müsse, dass er das Interesse am Verfahren verloren habe. Ohne seine Mitwirkung lasse sich kein Tatverdacht erhärten, der eine Anklage rechtfertige. Die Teileinstellungsverfügung wurde von keiner Partei angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Strafbefehl vom 15. September 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung und der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung für schuldig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin M.________, am 23. September 2022 Einsprache. Die Einsprachebegründung des neu mandatierten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt K.________, datiert vom 5. Dezember 2022. In dieser wurde insbesondere gerügt, dass der Beschwerdeführer als beschuldigte Person im Verfahren bislang nie befragt worden sei, und dessen Einvernahme beantragt. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme fand am 16. Januar 2023 statt. Im Nachgang an die Einvernahme hielt die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Januar 2023 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zur Durchführung des Hauptverfahrens. Das Verfahren PEN 23 34 ist derzeit noch hängig.
Am 19. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-4 betreffend Amtsmissbrauch, Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung und Nötigung, Ehrverletzung, unterlassener Hilfeleistung, Freiheitsberaubung sowie Entführung wieder aufzunehmen und die Beschuldigten 1-4 eingehend zur Sache zu befragen. Er machte geltend, anhand der neu eingereichten Arztberichte und durch seine detaillierten Aussagen an der Einvernahme vom 16. Januar 2023 seien neue Beweismittel und Tatsachen bekannt geworden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten 1-4 sprächen. Seine Aussagen liessen das Tatgeschehen in einem komplett anderen Licht erscheinen. Die Ausführungen in der Teileinstellungsverfügung zur Verhältnismässigkeit, mit der die Beschuldigten 1-4 angeblich vorgegangen sein sollen, würden klar widerlegt.
3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der angefochtenen Verfügung wie folgt:
Vorliegend ist in den Aussagen von I.________ anlässlich der Einvernahme vom 16. Januar 2023 kein neues Beweismittel zu sehen, das sich nicht bereits aus den früheren Akten ergeben hätte: Erstens sind die Aussagen von I.________ in dieser Einvernahme so gut wie identisch mit seinen Angaben in der Strafanzeige vom 24. März 2021. Sein Standpunkt zum Vorfall (der nota bene fast vollständig auf Video aufgezeichnet worden war) war damit bereits hinlänglich bekannt. Zweitens bestand die Möglichkeit einer Einvernahme von I.________ auch schon vor der Einstellung des Verfahrens. I.________ hätte einen entsprechenden Beweisantrag stellen können, zumal ihm die Staatsanwaltschaft in der Mitteilung vom 31. Mai 2022 den Abschluss des Verfahrens ohne seine Einvernahme in Aussicht stellte und ihn ausdrücklich nach Beweisanträgen fragte. Er verzichtete jedoch nicht nur auf einen solchen Antrag, sondern liess auch die Rechtsmittelfrist zur Einstellungsverfügung vom 28. Juli 2022 unbenutzt verstreichen. Insofern spricht (drittens) auch Art. 3 Abs. 2 Bst. b StPO gegen eine Wiederaufnahme im vorliegenden Fall: Art. 323 StPO ist kein Rechtsbehelf gegen versäumte Beweisanträge und verpasste Rechtsmittelfristen.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine «intensive» Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags nur mangelhaft und in nicht rechtsgenüglicher Weise begründet.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, 141 IV 249 E. 1.3.1, 139 IV 179 E. 2.2, 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen; Vest, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 32 zu Art. 107 StPO).
4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft verletze ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit diese ihrerseits überhaupt genügend substantiiert worden ist. Aus der angefochtenen Verfügung geht stringent hervor, weshalb die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahmevoraussetzungen als nicht erfüllt erachtet und damit entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers entschieden hat. So hielt sie nach einlässlicher Darlegung der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO fest, dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 um kein neues Beweismittel handle, welches sich nicht bereits aus den früheren Akten ergeben hätte. Sie erläuterte, dass die Aussagen praktisch identisch mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Strafanzeige vom 24. März 2021 seien und die Möglichkeit einer Einvernahme des Beschwerdeführers zudem bereits vor der Einstellung des Verfahrens bestanden habe. Schliesslich erwog sie, dass Art. 323 StPO kein Rechtsbehelf gegen versäumte Beweisanträge und verpasste Rechtsmittelfristen sei und dem Wiederaufnahmeantrag auch aus diesem Grund nicht entsprochen werden könne. Damit wurden die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sich die Staatsanwaltschaft leiten liess, und der Beschwerdeführer war gestützt darauf in der Lage, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdekammer in Strafsachen konnten sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen, womit die angefochtene Verfügung offensichtlich zureichend begründet wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine «intensive» Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft «durch falsche und ermessensmissbräuchliche Anwendung von Art. 323 StPO» rügt, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht, inwiefern insoweit eine Gehörsverletzung vorliegen soll. Eine angebliche «falsche und ermessensmissbräuchliche Anwendung von Art. 323 StPO» stellt nicht unbesehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal die angefochtene Verfügung, wie vorstehend dargetan wurde, zureichend begründet wurde, so dass der Beschwerdeführer diese angemessen anfechten konnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft vor Erlass der Teileinstellungsverfügung nicht einvernommen worden war, stellt keinen Wiederaufnahmegrund und damit auch keine «falsche oder ermessensmissbräuchliche Anwendung von Art. 323 StPO» dar (vgl. E. 6.3 hiernach).
5. In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung ein, er sei im Untersuchungsverfahren nie zur Sache befragt worden. Eine Einvernahme von ihm und den Beschuldigten 1-4 sei zwar von der Staatsanwaltschaft zunächst beabsichtigt gewesen. Alsdann habe diese aber plötzlich darauf verzichtet. Ein Verfahren mit derart vielen Beteiligten und bei so erheblichen Vorwürfen ohne die Einvernahme der Beteiligten abzuschliessen, sei beispielslos. Es sei fraglich, ob die Untersuchung mit der notwendigen Objektivität geführt worden sei. Soweit die Staatsanwaltschaft es «quasi ihm in die Schuhe schiebe, dass er keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt habe», würden die Garantien eines fairen Verfahrens nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO «intensiv» verletzt. Die angefochtene Verfügung sei auch unter dem Titel Unangemessenheit und Ermessensmissbrauch zu rügen. Nachdem er am 16. Januar 2023 im Rahmen des Einspracheverfahrens befragt worden sei, hätte die Pflicht der Staatsanwaltschaft bestanden, das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-4 wieder aufzurollen, um den Sachverhalt umfassend und sorgfältig durch Gewährung des rechtlichen Gehörs aufzuklären. Da sie dies nicht getan habe, habe die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen missbraucht.
6.1 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
Neu im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO sind nur Beweismittel und Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung unbekannt waren. Entscheidend ist, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung nur verfügen darf, wenn sie die sich aufgrund der Akten anbietenden Beweise abgenommen und bezüglich des Beweisthemas ausgeschöpft hat. Beweismittel, die zwar im eingestellten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu betrachten (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 194 E. 2.3 mit Hinweisen; Heiniger/Rickli, a.a.O., N. 5 zu Art. 323 StPO). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b StPO) kann einer Wiederaufnahme zum Nachteil der beschuldigten Person im Weg stehen, wenn die Staatsanwaltschaft oder eine Partei (v.a. die Privatklägerschaft) im ersten Verfahren zwar Kenntnis von einem Beweismittel oder einer erheblichen Tatsache hatte, diese aber aus irgendwelchen Gründen bewusst nicht ins Verfahren eingebracht hat. Grundsätzlich muss die Privatklägerschaft in diesen Fällen mit Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 2 StPO gegen die Einstellungsverfügung vorgehen (vgl. Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 323 StPO mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1275 Ziff. 2.6.4.1; Bosshard/Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 22 und 25 zu Art. 323 StPO; Heiniger/Rickli, a.a.O., N. 6 zu Art. 323 StPO).
Erforderlich zur Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens ist weiter die Wahrscheinlichkeit, dass die neuen Beweismittel oder Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen, als dies in der Einstellungsverfügung der Fall war. Die neuen Beweismittel oder Tatsachen müssen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die neuen Beweismittel oder Tatsachen die konkrete Annahme zulassen, die beschuldigte Person habe sich strafrechtlich verantwortlich gemacht, und eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung wahrscheinlich machen. Eine Verurteilung darf keine entfernte Möglichkeit sein, sondern muss derart nahe liegen, dass die Interessen des Staates an der Strafverfolgung im Vergleich zu den entgegenstehenden Interessen der Beschuldigten, nicht ein weiteres Mal mit denselben Vorwürfen konfrontiert zu werden, überwiegen (vgl. Heiniger/Rickli, a.a.O., N. 13 zu Art. 323 StPO).
6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich zur Beschwerde wie folgt:
3.[…]. Die vom Beschwerdeführer genannte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 ist kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO. Aus dieser Einvernahme und den beigelegten Arztberichten aus dem Inselspital vom 26. März 2021, vom 3. Mai 2021 sowie vom 11. Juni 2021 ergeben sich keine neuen Beweismittel oder Tatsachen, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Personen sprechen und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Die Einvernahme entspricht inhaltlich sinngemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Anzeige vom 24. März 2022. Auch sind die Verletzungen des Beschwerdeführers bereits in den Akten dokumentiert (vgl. Arztbericht vom 31. August 2021 des Inselspitals Bern, pag. 127 f.). Der Vorfall vom 15. März 2021 ist grösstenteils auf Video aufgezeichnet worden, welches den Akten beiliegt (pag. 107). Die Einvernahme des Beschwerdeführers hätte zudem ohne weiteres bereits im Zeitpunkt der Einstellung erhältlich gemacht werden können und war in der Untersuchung auch Thema. So war die Einvernahme des Beschwerdeführers bereits geplant und auf den 18. März 2022 angesetzt. Diese wurden jedoch abgesetzt, da die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin C. M.________, kurzfristig mitteilte, dass sie nicht an den Einvernahmen teilnehmen werde und der Beschwerdeführer für sie seit Tagen nicht mehr erreichbar sei (vgl. dazu Mitteilung vom 17. März 2022, pag. 160). Die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 war damit im eingestellten Verfahren Thema. Sie ist nicht als neu im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO zu betrachten.
Die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Rügen beziehen sich darauf, dass die Untersuchung gegen A.________, C.________, E.________ und G.________ (die Beschuldigten 1-4) lückenhaft und unzulänglich geführt worden sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtete neben der Einvernahme des Beschwerdeführers auch auf die Einvernahmen von A.________, C.________, E.________ und G.________, da die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wie bereits erwähnt kurzfristig mitteilte, dass sie nicht an den Einvernahmen teilnehmen werde und der Beschwerdeführer für sie seit Tagen nicht mehr erreichbar sei. In der Folge wurde das Verfahren gegen A.________, C.________, E.________ und G.________ (die Beschuldigten 1-4) am 28. Juli 2022 ohne Einvernahme der Parteien eingestellt, wobei diese allesamt Wahrnehmungsberichte zum Vorfall vom 15. März 2021 erstellt hatten (pag. 69 ff.). Der Beschwerdeführer hätte die Durchführung der Einvernahmen im hängigem Verfahren gegen A.________, C.________, E.________ und G.________ (die Beschuldigten 1-4) beantragen können. Der Beschwerdeführer stellte keine entsprechenden Beweisanträge auf Einvernahmen (auch nicht im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO) und legte gegen die Einstellung auch kein Rechtsmittel ein. Die sich gegen die Untersuchung richtenden und bereits damals bekannten Argumente hätten aber im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO oder spätestens mittels Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vorgebracht werden müssen. Diese Einstellung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Die geltend gemachte lückenhafte Beweisführung stellt keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 323 Abs. 1 StPO dar.
4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zudem Unangemessenheit und Ermessensmissbrauch geltend (Ziff. 28 f. der Beschwerde). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die in der Verfügung gemachten Ausführungen falsch und ermessensmissbräuchlich wären. Die Verfügung ist schlüssig begründet und die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 stellt wie ausgeführt keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 323 Abs. 1 StPO dar.
6.3 Diesen einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten und es kann hierauf, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargelegt, erweisen sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als rechtens. Die Rügen in der Beschwerde gehen fehl. Ergänzend ist Folgendes hervorzuheben: Ein rechtskräftig eingestelltes Verfahren darf nur unter den Voraussetzungen von Art. 323 Abs. 1 Bst. a und b StPO wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es war zu jeder Zeit bekannt, dass der Beschwerdeführer am Vorfall vom 15. März 2021 im Bahnhof Bern persönlich beteiligt war und somit Aussagen zum Vorfall machen konnte. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens war denn auch zunächst vorgesehen gewesen, den Beschwerdeführer als beschuldigte Person und Privatkläger einzuvernehmen (vgl. die Vorladung vom 29. November 2021, welche aufgrund kurzfristiger Mandatierung von Rechtsanwälten durch mehrere Parteien wieder revoziert wurde; auf eine erneute Vorladung des Beschwerdeführers wurde in der Folge verzichtet). Zumal die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung Thema bildete und deren Möglichkeit der Staatsanwaltschaft bekannt war, handelt es sich beim Einvernahmeprotokoll vom 16. Januar 2023 um kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO. Dieser Beweis wurde einzig nicht ausgeschöpft, was mittels Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung hätte vorgebracht werden müssen (vgl. Bosshard/Landshut, a.a.O., N. 22 zu Art. 323 StPO).
Der Beschwerdeführer zeigt überdies nicht auf, inwiefern dem Einvernahmeprotokoll neue, wesentliche Tatsachen zu entnehmen sind, die der Staatsanwaltschaft nicht bereits aufgrund seiner Strafanzeige vom 24. März 2021, deren Präzisierung vom 1. Oktober 2021 oder der übrigen vorliegenden Beweismittel (insbesondere der Wahrnehmungsberichte der Beschuldigten 1-4 sowie der edierten Aufnahmen der Überwachungskameras im Bahnhof Bern) bekannt waren. Der Beschwerdeführer hat in der 18-seitigen Strafanzeige mit Präzisierung vom 1. Oktober 2021 die Geschehnisse des Vorfalls vom 15. März 2021 aus seiner Sicht einlässlich und detailliert dargelegt. Die dortigen Sachverhaltsdarstellungen stimmen in den wesentlichen Punkten mit den Angaben im Anzeigerapport vom 30. März 2021, den Wahrnehmungsberichten der Beschuldigten 1-4 vom 15. und 16. März 2021 und den edierten Videoaufnahmen des Bahnhofs Bern überein (vgl. insoweit S. 4 f. der Teil- einstellungsverfügung vom 28. Juli 2022). Der Sachverhalt, welcher vom Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2023 sowie in der Beschwerde geschildert wurde, weicht nicht von demjenigen ab, welcher im Zeitpunkt der Teileinstellungsverfügung bekannt war. Die Aussagen des Beschwerdeführers decken sich mit seinen Ausführungen in der Strafanzeige und der Präzisierung. Dementsprechend sagte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2023 nach Durchlesen seiner Unterlagen aus, dass er den Ablauf in der Anzeige genau geschildert habe, und nahm Bezug auf die edierten Aufnahmen der Überwachungskameras, aus welchen sich nach seinen Angaben der Ablauf ergebe (vgl. Z. 58 ff. des Protokolls). Inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2023 das Tatgeschehen in einem komplett anderen Bild erscheinen lassen und die Ausführungen in der Teileinstellungsverfügung zur Verhältnismässigkeit, mit der die Beschuldigten 1-4 vorgegangen waren, klar widerlegt werden (vgl. S. 13 Ziff. II/B/39 des Wiederaufnahmegesuchs vom 19. Mai 2023), wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet und erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht. Die vom Beschwerdeführer unter Verweis auf die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2023 eingereichten Arztberichte des Inselspitals Bern vom 26. März 2021, 3. Mai 2021 und 11. Juni 2021 geltend gemachten, durch den Vorfall vom 15. März 2021 erlittenen Verletzungen waren im Vorverfahren in Anbetracht des von der Staatsanwaltschaft eingeholten Berichts des Inselspitals Bern vom 31. August 2021 bereits hinlänglich bekannt, weshalb auch insoweit keine neuen Beweismittel oder Tatsachen vorliegen. Die Arztberichte lagen zum Zeitpunkt der Teileinstellungsverfügung vom 28. Juli 2022 zudem bereits vor und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht vor Erlass der Teileinstellungsverfügung hätten eingereicht werden können.
Es ist weiter nicht auszumachen, inwiefern die Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2023 und der dortig eingereichten Arztberichte voraussichtlich zu einem erheblichen anderen Ausgang des Verfahrens führen sollten, als dies in der Einstellungsverfügung der Fall gewesen ist, zumal sich aus diesen, wie erklärt, erst gar keine neuen, zum Zeitpunkt der Teileinstellungsverfügung unbekannte Tatsachen ergeben. Weder aus der Schilderung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2023 noch aus den neu eingereichten Arztberichten lassen sich konkrete Schlüsse ziehen, welche für eine strafrechtliche Verantwortung der Beschuldigten 1-4 sprechen. Selbst der Beschwerdeführer führt hierzu in seinem Gesuch um Wiederaufnahme und in der Beschwerde nichts Substanzielles aus.
Schliesslich stellt auch die geltend gemachte angebliche lückenhafte Beweisführung durch die Staatsanwaltschaft keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 323 Abs. 1 StPO dar. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, hätte der Beschwerdeführer seine Einvernahme wie auch diejenigen der Beschuldigten 1-4 jederzeit, insbesondere auch im Rahmen der Gewährung der Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO, beantragen können. Es musste ihm klar sein, dass die Unterlassung eines entsprechenden Beweisantrags die von der Staatsanwaltschaft mit Mitteilung vom 31. Mai 2022 in Aussicht gestellte Einstellung des Strafverfahrens zur Folge haben wird. Gleichermassen hat es der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterlassen, die Teileinstellungsverfügung anzufechten und im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die fehlenden Einvernahmen zu rügen. Die diesbezüglichen Rügen nunmehr im Rahmen eines Wiederaufnahmegesuchs gegen eine rechtskräftig gewordene Teileinstellungsverfügung geltend zu machen, erscheint angesichts dessen als rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz (vgl. E. 6.1 hiervor). Die ratio legis von Art. 323 StPO besteht darin, eine veränderte Sach- bzw. Beweislage gegenüber dem Zeitpunkt der Einstellung zu berücksichtigen und somit die materielle Rechtskraft der Einstellungsverfügung unter den vorgeschriebenen Voraussetzungen zu beschränken. Die Bestimmung wurde nicht dafür konzipiert, versäumte Verfahrenshandlungen – wie vorliegend den ausgebliebenen Beweisantrag und die versäumte Anfechtung der Teileinstellungsverfügung – nachzuholen. Dies würde der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache bzw. dem Grundsatz von ne bis in idem in unzulässiger Weise zuwiderlaufen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt im Übrigen die Auffassung des Beschuldigten 4 (vgl. Ziff. III/B/3 der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2023), wonach die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer – welcher im vorliegenden Verfahren Privatkläger und nicht beschuldigte Person ist – das rechtliche Gehör zureichend gewährt hat. Zum einen hat sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach einlässlich zum Vorfall vom 15. März 2021 geäussert und seine Sicht der Dinge dargelegt (vgl. die Strafanzeige vom 24. März 2021 sowie deren Präzisierung vom 1. Oktober 2021). Zum anderen wurde ihm mit Mitteilung vom 31. Mai 2022 Frist zur Geltendmachung von allfälligen weiteren Beweisanträgen gesetzt. Davon hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer abgesehen. Die Garantien eines fairen Verfahrens wurden damit in keiner Art und Weise verletzt. Hinsichtlich der Beschuldigten 1-4 liegen zwar keine Einvernahmen vor. Indes haben sich auch diese in ihren Wahrnehmungsberichten vom 15. und 16. März 2021 einlässlich zum Sachverhalt geäussert und ergab sich der Sachverhalt zudem aus den übereinstimmenden Angaben in der Strafanzeige, der Präzisierung derselben sowie den Aufnahmen der Überwachungskameras (vgl. insoweit S. 4 f. der Teileinstellungsverfügung vom 28. Juli 2022). Allein aufgrund des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft das Wiederaufnahmegesuch schlüssig begründet abgewiesen hat, ist keine Unangemessenheit oder ein Ermessensmissbrauch der Staatsanwaltschaft zu erkennen. Wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht gegeben sind, kann eine solche nicht verfügt werden. Auch die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers gehen offensichtlich an der Sache vorbei.
7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob es der Beschwerdekammer in Strafsachen zugestanden wäre, der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Gutheissung einer Beschwerde gegen eine die Wiederaufnahme ablehnende Verfügung für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen zu erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO; vgl. Ziff. III/C der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten 4 vom 17. Juli 2023).
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
8.2 Den anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1-4 steht gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ein Entschädigungsanspruch zu.
Rechtsanwältin H.________, Verteidigerin des Beschuldigten 4, macht mit Kostennote vom 2. Februar 2024 eine Entschädigung von CHF 2'432.45 (inkl. Spesenpauschale 5 % sowie 7.7 % MWST) geltend. Das geltend gemachte Honorar (ohne Auslagen) von CHF 2'151.00 erscheint gestützt auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.81) als angemessen. Anders als die Privatklägerschaft, welche ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat, ansonsten die Strafbehörde auf den Antrag nicht eintritt (Art. 433 Abs. 2 StPO), womit eine pauschale prozentmässige Geltendmachung der Auslagen nicht möglich ist (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 206+207 vom 2. Februar 2024 E. 7.3.1, BK 23 349 vom 7. Februar 2024 E. 9), prüft die Strafbehörde den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung von Amtes wegen. Die pauschale prozentmässige Geltendmachung ist daher grundsätzlich zulässig, wobei die Strafbehörde die beschuldigte Person auffordern kann, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, wonach Auslagen pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars berechnet werden können, erscheint vorliegend die Geltendmachung einer Spesenpauschale von 5 % als zu hoch, zumal der hohe Prozentsatz nicht weiter begründet wird. Die Auslagen sind mit pauschal 3 % des Honorars von CHF 2'151.00, ausmachend CHF 64.55 abzugelten. Dementsprechend beträgt die Entschädigung inkl. Auslagen von pauschal 3 % sowie MWST von 7.7 % insgesamt CHF 2'386.15.
Rechtsanwalt D.________, Verteidiger des Beschuldigten 2, macht mit Kostennote vom 6. Januar (richtig: 6. Februar) 2024 eine Entschädigung von CHF 2'163.15 (inkl. Auslagen pauschal 3 % sowie 7.7 % MWST) geltend. Die geltend gemachte Entschädigung erscheint gestützt auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als angemessen.
Rechtsanwalt F.________, Verteidiger des Beschuldigten 3, macht mit Honorar- und Kostennote vom 1. Februar 2024 eine Entschädigung von CHF 3'217.00 (inkl. pauschal 3 % Spesen und 7.7 % MWST) geltend. Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als deutlich überhöht. Das Beschwerdeverfahren betrifft ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-4 wegen Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, wobei es einzig um die Frage geht, ob hinsichtlich des insoweit eingestellten Verfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO vorliegen, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Der Streitgegenstand ist damit stark begrenzt und leicht überblickbar. Die Schwierigkeit des Prozesses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht liegt klar im unterdurchschnittlichen Bereich, zumal die Rechtsvertreter der Beschuldigten 1-4 im Vorverfahren bereits involviert waren und insoweit volle Aktenkenntnis hatten. Gleichermassen ist auch die Bedeutung der Streitsache im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren als eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Es geht vorliegend einzig darum, ob die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen ist oder nicht, womit eine mögliche Verurteilung noch nicht in grosse Nähe gerückt ist. Zumal es nur eine sehr beschränkte Frage zu überprüfen gilt, ist der hierfür gebotene Zeitaufwand gering. Unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses und des klar unterdurchschnittlichen Zeitaufwandes rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV ein Honorar von pauschal CHF 2'500.00, zuzüglich CHF 75.00 Auslagen (pauschal 3 % von CHF 2'500.00) und CHF 198.30 Mehrwertsteuer (7.7 % von CHF 2'575.00), ausmachend insgesamt CHF 2'773.30.
Rechtsanwalt B.________, Verteidiger des Beschuldigten 1, macht gemäss Honorarnote vom 1. Februar 2024 eine Entschädigung von CHF 2'799.90 (inkl. CHF 20.55 Auslagen und 7.7 % MWST) geltend. Da, wie vorstehend dargelegt, ein Honorar in der Grössenordnung von CHF 2'500.00 zuzüglich Auslagen und 7.7 % MWST hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als angemessen erscheint und die Entschädigungsforderung von Rechtsanwalt B.________ nur leicht über diesem Betrag liegt, rechtfertigt sich insoweit keine Kürzung. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Entschädigung von CHF 2'799.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu sprechen.
Die Verlegung der Entschädigung richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2, 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3; je mit Hinweisen). Demnach hat der Beschwerdeführer die Parteientschädigungen der Beschuldigten 1-4 zu bezahlen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f., welche hinsichtlich der Pflicht zur Tragung der Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person durch die unterliegende Privatklägerschaft zwischen Antrags- und Offizialdelikt differenziert, ist in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig. Die Wiederaufnahme stellt kein ordentliches Rechtsmittel, sondern einen blossen besonderen Rechtsbehelf dar. Anders als in BGE 147 IV 47 wurde hier das Vorverfahren vollständig durchgeführt und die Einstellungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt damit ein im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StPO formell korrekter und rechtskräftiger Abschluss des Strafverfahrens vor. In einer solchen Konstellation geht es nicht an, dass der Staat die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person zu tragen hat, wenn die Privatklägerschaft die das Wiederaufnahmegesuch abweisende Verfügung der Staatsanwaltschaft erfolglos anficht. Die beschwerdeführende Privatklägerschaft trägt kein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mehr mit, weshalb sie bei einer Beschwerde gegen eine die Wiederaufnahme verweigernde Verfügung der Staatsanwaltschaft das Risiko trägt, im Falle des Unterliegens die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person bezahlen zu müssen. Vorliegend handelte es sich im Übrigen ohnehin teilweise um Antragsdelikte.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung von CHF 2'799.90 (inkl. Auslagen und MWST), dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung von CHF 2'163.15 (inkl. Auslagen und MWST), dem Beschuldigten 3 eine Entschädigung von pauschal CHF 2'773.30 (inkl. Auslagen und MWST) sowie dem Beschuldigten 4 eine Entschädigung von CHF 2'386.15 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. J.________
(per Einschreiben)
dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwältin Dr. H.________ (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt N.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 13. Februar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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