BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Rudin
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun
v.d. Staatsanwältin B.________ (O 21 9702)
Beschwerdeführerin
GegenstandGültigkeit der Einsprache / Rechtsgültige Eröffnung des Strafbefehls
Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Tätlichkeiten, Nachtruhestörung
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 17. April 2023 (PEN 23 49)
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 17. April 2023 befand das Regionalgericht Oberland, Einzelgericht (nachfolgend: Regionalgericht), der Strafbefehl O 2021 9702 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 19. Oktober 2021 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) sei nicht rechtsgültig eröffnet worden. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Das Regionalgericht beantragte mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 die Gutheissung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die verfahrensleitende Staatsanwältin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO; Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Beschwerde damit begründet, das Regionalgericht habe übersehen, dass Strafbefehle gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO auch ohne amtliche Publikation als veröffentlicht gälten. Das Regionalgericht hat sich dieser zutreffenden Argumentation angeschlossen. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 300.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 17. April 2023 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.
Entschädigung ist keine zu sprechen.
Zu eröffnen:
der Beschwerdeführerin (mit den Akten – per Einschreiben)
dem Beschuldigten (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident C.________ (per Einschreiben)
Bern, 29. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber: Rudin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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