BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
GegenstandAnordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. April 2023 (KZM 23 497)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wurde am 12. April 2023 festgenommen. Mit Entscheid vom 14. April 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an und befristete diese bis am 11. Juli 2023. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. April 2023 Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 27. April 2022 die Haftakten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (Eingang Beschwerdekammer: 9. Mai 2023) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht abschliessende Bemerkungen zur Beschwerde ein und hielt an den gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft reichte am 12. Mai 2023 Schlussbemerkungen ein. Der Beschuldigte liess sich mit Eingabe vom 16. Mai 2023 erneut vernehmen, worauf die Staatsanwaltschaft am 22. Mai 2023 nochmals Schlussbemerkungen einreichte. Der Beschwerdeführer verzichtete auf das Einreichen nochmaliger Schlussbemerkungen.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO).
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1).
Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.
3.2 Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) – im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der von der Haft betroffenen Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Betreffend die Aussagen der Beteiligten hat das Haftgericht im Haftprüfungsverfahren ebenfalls keine einlässliche Würdigung vorzunehmen. Dies wird vielmehr Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2).
3.3 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer kam durch Hinweise aus der Bevölkerung in Gang, wonach dieser in D.________(Ort) einen Kokainhandel betreibe. Gestützt darauf erfolgte ab dem 12. Januar 2023 eine polizeiliche Überwachung/Observation des Beschwerdeführers. Dabei konnte festgestellt werden, dass an verschiedenen Tagen teilweise mehrere Personen pro Tag beim Domizil des Beschwerdeführers erschienen, bei ihm klingelten und die Liegenschaft für wenige Minuten betraten. Unter den Personen befanden sich auch mehrere, die der Polizei als Drogenkonsumenten bekannt waren. Am 25. Januar 2023 konnte festgestellt werden, wie eine unbekannte Person CHF 200.00 in den Briefkasten des Beschwerdeführers einwarf. Gestützt auf diese Feststellungen ordnete die Staatsanwaltschaft die Fortsetzung der Observation an. Diese ergab u.a., dass am 8. Februar 2023 E.________, der bereits in den Wochen zuvor beim Domizil des Beschwerdeführers erschienen war, beim Beschwerdeführer klingelte und wenige Minuten später das Domizil wieder verliess. Er wurde sofort von der Polizei kontrolliert und es konnten 5 Gramm Kokain (brutto) sichergestellt werden. Anlässlich der in der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung wurden 16.7 Gramm Kokainstein (brutto), eine Waage mit Kokainrückständen sowie Plastiksäcklein sichergestellt (vgl. Berichtsrapporte der Polizei vom 7. und 20. Februar 2023 sowie Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2023). Aus den polizeilichen Feststellungen sowie den anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Gegenständen ergibt sich der dringende Tatverdacht auf eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziffer 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht dieser Verdacht nicht nur in Bezug auf Widerhandlungen begangen durch Konsum, sondern auch durch Handel – unabhängig davon, ob eine qualifizierte Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft stellt das beim Beschwerdeführer sichergestellte Kokaingemisch keine für den Eigenkonsum typische Kleinmenge dar; dieser hat im Rahmen seiner Einvernahmen denn auch nicht behauptet, dass diese Menge dem Eigenkonsum dienen sollte. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage sein sollte, den von ihm behaupteten Drogenkonsum von angeblich 3-4g Kokaingemisch pro Tag finanzieren zu können. Selbst bei einem günstigen Preis müsste dabei von mehreren tausend Franken im Monat ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer macht aber keine Angaben zu seinem Lohn oder seinen finanziellen Verhältnissen. Zudem weisen auch das auffällig gehäufte kurze Betreten der Wohnung durch teils als Drogenkonsumenten bekannte Personen, die Anhaltung von E.________, welcher nach dem Besuch beim Beschwerdeführer 5 Gramm Kokain auf sich getragen hatte, sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Drogen und Drogenutensilien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf einen Drogenhandel hin. Weiter geht aus den Berichtsrapporten der Polizei explizit hervor, dass die von der Observation erfassten Besucher beim Beschwerdeführer geklingelt haben. Wieso die Polizisten sich diesbezüglich getäuscht haben sollen bzw. es gar nicht möglich gewesen sein soll, das zu beobachten, ist nicht ersichtlich, zumal davon ausgegangen werden darf, dass die Polizisten soweit notwendig entsprechende Hilfsmittel benützt haben. Wie aus den dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 12. April 2023 gemachten Vorhalten hervorgeht, traten diese Personen zudem teilweise auch bei anderer Gelegenheit zusammen mit dem Beschwerdeführer in Erscheinung und/oder deponierten oder entfernten etwas im bzw. aus dem Briefkasten des Beschwerdeführers (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. April 2023, Z. 157 ff., 177 ff., 203 ff.). Es erscheint daher unter Würdigung der bestehenden (auch objektiven) Ermittlungsergebnisse tatsächlich unwahrscheinlich, dass sich diese Personen in eine andere Wohnung des Mehrfamilienhauses begeben und diese Kontakte nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun haben. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden, sondern derzeit die logische Konsequenz aus der vorläufigen Beweiswürdigung. Zudem ergibt sich diese Schlussfolgerung nicht erst aus der mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft eingereichten E-Mail vom 1. Mai 2023, sondern bereits aus den Berichtsrapporten und es kann keine Rede davon sein, es werde damit implizit eingestanden, dass gewisse Elemente, welche den dringenden Tatverdacht belegen sollten, den Haftakten nicht zu entnehmen gewesen seien. Vielmehr handelt es sich bei dieser E-Mail um eine Ergänzung bzw. Präzisierung der Haftakten, welche den bereits bestehenden dringenden Tatverdacht bestätigt. Abgesehen davon ist das Nachreichen von Haftakten im Beschwerdeverfahren möglich. Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie das Zwangsmassnahmengericht und da dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, ist die E-Mail vom 1. Mai 2023 zu berücksichtigen.
3.4 Die Kantonspolizei tätigt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu erkennen und zu verhindern sind (Art. 72 Abs. 1 des Polizeigesetzes [PolG; BSK 551.1]). Solche Vorermittlungen wurden vorliegend aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung getätigt. Der Tatverdacht im vorliegenden Haftverfahren ergab sich aber nicht aufgrund dieser Hinweise, sondern den Ermittlungen der Polizei (Observation und Hausdurchsuchung). Die Ausgangslage ist daher nicht vergleichbar mit derjenigen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 509 vom 21. Dezember 2018 E. 4.5.1, welcher vom Beschwerdeführer zitiert wird. Vorliegend existieren keine anonymen Informanten, deren Aussagen den Tatverdacht begründeten. Es gibt keine Hinweise, dass die Verwertbarkeit der Beweismittel von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 mit weiteren Hinweisen). Es ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren ganz am Anfang steht, weshalb die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer sind. Es muss erlaubt und möglich sein, in diesem Verfahrensstadium auf die bisherigen Feststellungen der Polizei abzustellen, zumal der dringende Tatverdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Ergebnisse der Hausdurchsuchung plausibilisiert wurde. Ob auch ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG besteht, muss nicht abschliessend beantwortet werden, da für die Anordnung von Untersuchungshaft keine qualifizierte Widerhandlung erforderlich ist (vgl. auch Ausführungen zur Verhältnismässigkeit). In Anbetracht der bisherigen Ermittlungsergebnisse und des Umstands, dass die Ermittlungen erst am Anfang stehen, ist der dringende Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen jedenfalls nicht ausgeschlossen.
4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft zunächst mit Kollusionsgefahr.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang vorab eine Verletzung der Begründungspflicht. Entgegen seinen Vorbringen beschränkt sich die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts aber nicht einzig auf die Möglichkeit zur Kollision, sondern enthält auch Ausführungen zur Kollusionsneigung. Diese wird richtigerweise damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein grosses und persönliches Interesse daran hat, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich damit Anhaltspunkte, weshalb das Zwangsmassnahmengericht Kollusionshandlungen als wahrscheinlich erachtet. Die Ausgangslage ist nicht mit derjenigen im zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2008 vergleichbar, zumal dort mit Blick auf die vorgeworfenen Taten Beeinflussungsversuche weniger auf der Hand lagen als bei mutmasslichem Handel mit Drogen (vgl. auch nachfolgende Ausführungen mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3). Ob die Annahme der Kollusionsgefahr materiell begründet ist, wird nachfolgend zu prüfen sein. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aber nicht vor.
4.3 Zurzeit besteht gegen den Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht, dass er bis zu seiner Verhaftung mit Drogen gehandelt hat, und es bestehen Hinweise auf mehrere Abnehmer und mindestens einen Lieferanten. Die Aussagen dieser Abnehmer und des/der Lieferanten sind von zentraler Bedeutung. Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Möglichkeit haben, allfällige Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer sich mit ihnen absprechen kann (vgl. Urteil 1B_334/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.2). Es ist der Staatsanwaltschaft daher die nötige Zeit einzuräumen, ihre Ermittlungsansätze verfolgen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.4). Mit Blick auf das bisherige Verhalten im Strafverfahren (zunächst Verweigerung Kooperation, nicht geständig bzw. zwar Aussagen gemacht, aber lediglich im Rahmen des abgekürzten Verfahrens, wobei diese bei dessen Scheitern unverwertbar sind [vgl. Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 360 StPO]), den konkreten Vorwurf sowie die besonders kollusionsanfälligen Aussagen der mutmasslichen Abnehmer/Lieferanten besteht bei einer Freilassung des Beschwerdeführers nach wie vor die Gefahr, dass er sich mit Abnehmern und/oder Lieferanten in Verbindung setzt, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Dies ist umso mehr zu befürchten, als derartige Beeinflussungsversuche auch nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3). Vorliegend können betreffend Umfang der deliktischen Tätigkeit noch keine Angaben gemacht werden. Es ist aber aufgrund der festgestellten Besuche und der bisher bekannten mutmasslichen Abnehmer nicht von einem bloss gelegentlichen Drogenhandel auszugehen. In Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftat (Hinweise auf mehrere, regelmässige Abnehmer) sowie des Umstands, dass das Verfahren erst am Anfang steht und der Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer vorher die Möglichkeit hatte, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Zwar kann der Beschwerdeführer auf die Auswertung seines Mobiltelefons keinen Einfluss nehmen, aber die Untersuchung der sich allenfalls daraus ergebenden Ermittlungsansätze ist gefährdet, da der Beschwerdeführer vorgängig mit Abnehmern oder Lieferanten, welche den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind, sprechen könnte. Mit Blick auf die bisherigen Ergebnisse ist auch ernsthaft zu erwarten, dass sich aus der Auswertung des Telefons weitere Hinweise ergeben. Es liegen daher taugliche Kollusionsobjekte vor. Zudem ist es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht das Ziel dieser Ermittlungshandlungen, einen Tatverdacht zu begründen. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Haftantrag oder dem angefochtenen Entscheid. Vielmehr geht es um die Bestätigung und allenfalls weitere Verdichtung des bereits bestehenden dringenden Tatverdachts. Parallelen zu einer «fishing expedition» liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass es vorliegend nicht nur um eine Einwirkung auf E.________ oder F.________ geht, sondern auch auf andere Personen, welche mutmasslich beim Beschwerdeführer Kokain bezogen oder ihn beliefert haben, kann die Kollusionsgefahr nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer habe bisher nicht auf E.________ eingewirkt bzw. diese Einvernahme sowie diejenigen von F.________, G.________ und H.________ seien mittlerweile erfolgt. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis von der Personenkontrolle gehabt hatte. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und die Festnahme des Beschwerdeführers am 12. April 2023 ist davon auszugehen, dass er erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis hatte, dass gegen ihn ein Verdacht besteht. Folglich hatte er vorher keinen Grund für Kollusionshandlungen. Zudem bestehen, wie erwähnt, aufgrund der Observation Hinweise auf weitere Abnehmer und mindestens einen Lieferanten. So ist mindestens eine weitere Einvernahme geplant (vgl. auch Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023). Bei der aktuellen Ausgangslage ist daher nach wie vor von Kollusionsgefahr auszugehen.
5.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. April 2023 in Haft. Im Raum steht aktuell der Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Die Art und die Höhe der Strafe, welche den Beschwerdeführer im Verurteilungsfall erwarten wird, lässt sich aufgrund des offenen Umfangs seiner deliktischen Tätigkeit im aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Dies gilt sowohl für den Strafrahmen als auch für die Strafart. Ob der Beschwerdeführer mit einem Strafbefehl und einer blossen Geldstrafe rechnen kann, steht jedenfalls nicht fest und ist im derzeitigen Zeitpunkt irrelevant. Jedenfalls ergeben sich mit Blick auf die Vorwürfe und den Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte, dass mit der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten bereits Überhaft besteht, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass sich im Verlauf der Ermittlungen auch ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt.
Die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten erscheint zudem auch angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen als verhältnismässig. Da der Beschwerdeführer offenbar den Code seines Mobiltelefons mittlerweile bekannt gegeben hat, entfällt das Entsiegelungsverfahren. Aber die Auswertung des Mobiltelefons resp. die sich wahrscheinlich daraus ergebenden Ermittlungshandlungen und Einvernahmen mit weiteren mutmasslichen Abnehmern oder Lieferanten dürften dennoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Eine Kürzung der Haftdauer ist daher auch unter diesem Aspekt nicht angezeigt. Das ändert aber nichts daran, dass das Vorliegen von Kollusionsgefahr laufend unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse und des Verfahrensstandes zu überprüfen ist.
Auch für die Beschwerdekammer sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO erkennbar, welche die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Auflagen zum Aufenthaltsort in der Form der Eingrenzung («Hausarrest») oder eines Kontaktverbos sind in Anbetracht der zahlreichen Kommunikationsmöglichkeiten nicht geeignet, die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen. Die Einhaltung dieser Ersatzmassnahmen ist auch nicht zuverlässig überprüfbar. Beeinflussungsversuche lassen sich daher durch solche Ersatzmassnahmen nicht wirksam verhindern. Zudem sind auch keine anderen Ersatzmassnahmen ersichtlich.
Die Untersuchungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig.
6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Staatsanwältin J.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 25. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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