BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiber Rudin
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Südbahnhofstrasse 14d, 3001 Bern
v.d. Fürsprecher C.________
Partei gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO
GegenstandAnordnung Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB
Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern
Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 4. Februar 2022 (PEN 21 273)
Erwägungen:
1.1 Mit Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. November 1984 wurde die Untersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung infolge Unzurechnungsfähigkeit aufgehoben und eine altrechtliche Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnet (pag. 16 ff. Vollzugsakten Bd. 1). Mit Verfügung vom 28. November 2002 wurde die altrechtliche Verwahrung durch das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug) rechtskräftig aufgehoben und der Beschwerdeführer definitiv aus der Massnahme entlassen (pag. 339 ff. Vollzugsakten Bd. 1). Am 24. August 2011 wurde der Beschwerdeführer alsdann erneut verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt (pag. 525 Vollzugsakten Bd. 2). Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. August 2012 wurde er wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 98 Tagen verurteilt. Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet (pag. 386 Vollzugsakten Bd. 2). Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil SK 12 298 vom 24. Juni 2013 fest, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten in Rechtskraft erwachsen war (pag. 482 Vollzugsakten Bd. 2). Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB an – der Beschwerdeführer hatte gegen die Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung Berufung erklärt –, schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf und hielt wie die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Massnahme am 30. November 2011 vorzeitig angetreten hatte (pag. 483 Vollzugsakten Bd. 2). Mit Beschluss PEN 16 548 vom 25. November 2016 verlängerte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die stationäre Massnahme um 5 Jahre (pag. 996 ff. Vollzugsakten Bd. 3).
1.2 Gutachten
Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 beauftragten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) Frau Dr. med. D.________ mit der Ausfertigung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer (pag. (487 ff. Vollzugsakten Bd. 4). Das Gutachten vom 25. Januar 2021 ging bei den BVD am 29. Januar 2021 ein (pag. 1560 ff. Vollzugsakten Bd. 4),
1.3 Aufhebung stationäre Massnahme und Antrag auf nachträgliche Verwahrung
Mit Verfügung vom 13. April 2021 hoben die BVD die mit Urteil vom 24. Juni 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB infolge Aussichtslosigkeit auf (pag. 1768 ff. Vollzugsakten Bd. 5). Der Beschwerdeführer verzichtete gemäss Eingabe vom 28. April 2021 (pag. 1808 Vollzugsakten Bd. 5) auf die Ergreifung eines Rechtsmittels.
Am 29. April 2021 stellten die BVD dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB den Antrag, im Anschluss an die rechtskräftig aufgehobene therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB die Verwahrung nach Art. 64 StGB über den Beschwerdeführer anzuordnen (pag. 1810 ff. Vollzugsakten Bd. 5).
1.4 Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 des bernischen Justizvollzugsgesetzes (JVG; BSG 341.1) ordneten die BVD mit Verfügung vom 29. April 2021 (pag. 1792 ff. Vollzugsakten Bd. 5) vollzugsrechtliche Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer an. Gleichentags beantragten die BVD dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft gemäss Art. 28 JVG bzw. Art. 364a StPO (pag. 1801 ff. Vollzugsakten Bd. 5). Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Mai 2021 wurde die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum Entscheid im nachträglichen Verfahren, längstens jedoch bis zum 28. August 2021 verlängert (pag. 32 ff. Hauptakten). Die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer wurde in der Folge auf Antrag der BVD mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 13. August 2021 schliesslich bis zum 4. November 2021 verlängert (pag. 49 ff. Hauptakten).
1.5 Notwendige Verteidigung
Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wurde Rechtsanwalt B.________ gestützt auf Art. 132 Bst. b StPO als notwendiger bzw. amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt (pag. 65 f. Hauptakten).
1.6 Erstinstanzliches Verfahren
Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (pag. 23 Hauptakten). Am 04. November 2021 fand vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien statt (pag. 143 ff. Hauptakten). Der Beschwerdeführer und die Gutachterin Frau Dr. med. D.________ wurden einvernommen (vgl. das Protokoll pag. 177-179 Hauptakten). Der Beschluss des Gerichts wurde den Parteien am 4. November 2021 mündlich eröffnet und begründet und im Dispositiv schriftlich abgegeben (pag. 184 ff. Hauptakten). Die Beschlussbegründung vom 4. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2022 eröffnet (pag. 248 Hauptakten)
1.7 Beschwerdeverfahren
Am 18. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 4. November 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Ziff. 1) sowie die Abweisung des Antrags der BVD vom 29. April 2021, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2). Er sei aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen (Ziff. 3). Der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde sei in Anwendung von Art. 62c StGB die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB sowie die Entlassung des Beschwerdeführers mitzuteilen. Am 28. Februar 2022 wurde gestützt darauf ein Beschwerdeverfahren eröffnet (pag. 170 ff.). Die Vorinstanz verzichtete am 3. März 2022 auf eine Stellungnahme (pag. 181). Die BVD verzichteten mit Schreiben vom 17. März 2022 auf Verfahrens- oder Beweisanträge und verwiesen auf die Begründung der Vorinstanz (pag. 187 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. März 2022 auf Verfahrens- oder Beweisanträge (pag. 191). Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer verfügte am 7. April 2022 die Einholung eines aktuellen Vollzugsberichts und stellte die Durchführung einer Terminumfrage in Aussicht (pag. 193 f.). Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 wurden die Parteien durch die Verfahrensleitung zur mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2022 vorgeladen (pag. 237 ff.). Gemäss Verfügung bzw. mit Vorladung vom 8. Juni 2022 wurde die Gutachterin Dr. med. D.________ ebenfalls zur Verhandlung vorgeladen (pag. 269 ff.). Am 16. Juni 2022 wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass sich die Beschwerdekammer anstelle der Verwahrung auch die Anordnung einer anderen Massnahme vorbehält (pag. 279 f.)
1.8 Mündliche Verhandlung
Am 15. Juli 2022 fand die oberinstanzliche Parteiverhandlung statt (pag. 309 ff.). Der Beschwerdeführer erneuerte seine Anträge gemäss der Beschwerde vom 18. Februar 2022 (pag. 339). Die BVD beantragten die Abweisung der Beschwerde sowie die Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton Bern (pag. 353). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme unter hälftiger Teilung der Verfahrenskosten (pag. 355). Der Kammervorsitzende eröffnete den Parteien mündlich den Beschluss der Beschwerdekammer (pag. 349).
2. Berechnung Beginn Fünfjahresfrist
2.1 Die Vorinstanz ist gemeinsam mit den BVD davon ausgegangen, dass die Frist zur Berechnung der Höchstdauer der am 24. Juni 2013 durch das Obergericht des Kantons Bern erstmals rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme ab Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs am 30. November 2011 zu laufen begonnen und somit nach Verlängerung vom 25. November 2016 am 29. November 2021 geendet hat.
2.2 In BGE 145 IV 65, welcher eine ähnliche Konstellation im Kanton Bern betrifft und in welchem das Bundesgericht sich explizit mit der Berechnungsweise der BVD auseinandergesetzt hat, hat das Bundesgericht demgegenüber festgehalten was folgt (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1):
Wird der Vollzug der Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem Eintritt in die Massnahmenvollzugseinrichtung zu laufen (BGE 142 IV 105 E. 4.2 S. 110; HEER, forumpoenale, a.a.O., S. 184; PFENNINGER, a.a.O., S. 34; BRÄGGER, a.a.O., Rz. 3). Wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 114, E. 5.9 S. 118; Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2).
Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 105 E. 5.7 S. 115), die Rechtsmittelinstanz auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn - bei einer nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. für den Rechtsmittelweg bei nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nach Art. 363 ff. StPO: BGE 141 IV 396 E. 3 f. S. 398 ff.) - die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Demgegenüber ist auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO für die Beschwerdeinstanz bzw. Art. 408 StPO für die Berufungsinstanz).
2.3 Das Bundesgericht hat im betreffenden Urteil auch festgehalten, dass die Feststellung des damaligen Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, der Vollzug der Massnahme habe bei Antritt des vorzeitigen Vollzugs begonnen, nicht massgeblich ist (a.a.O. E. 2.7.2):
Die vom Regionalgericht Oberland mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme lief daher - wie die erste Instanz zu Recht festhielt - ab Datum dieses Entscheids bis am 27. Juni 2018. Daran ändert nichts, dass das frühere Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern in Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 5. August 2013 fälschlicherweise feststellte, der Vollzug der Massnahme habe am 24. Oktober 2012 zu laufen begonnen (vgl. Beschwerde). Eine Entlassung des Beschwerdegegners aus dem Massnahmenvollzug auf den 23. Oktober 2017 kam bereits angesichts der Verlängerung der Massnahme nicht in Betracht. Jedenfalls für die sich stellende Frage des Fristenlaufs der Massnahmenverlängerung ist die erwähnte Vollzugsverfügung nicht verbindlich.
2.4 Unerheblich war im betreffenden Verfahren auch, dass selbst das Gericht, welches die stationäre Massnahme ursprünglich angeordnet hatte, im Dispositiv feststellte, die verurteilte Person befinde sich seit einem gewissen Datum im vorzeitigen Massnahmenantritt (vgl. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 483 vom 18. Mai 2018 E. 1). Der dargelegte Grundsatz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet dort seine Grenze, wo das anordnende Gericht die Massnahme explizit aufgrund der aktuellen Verhältnisse bis zu einem gewissen Datum befristet (BGE 145 IV 65 E. 2.8; vgl. zum Ganzen auch ausführlich Urteil des Bundesgerichts 6B_1375/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.1 ff.).
Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist der Zeitpunkt des Ablaufs der (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. einer allfälligen vorausgegangenen früheren Verlängerung entscheidend. Letzteres gilt auch, wenn der Verlängerungsentscheid vor Ablauf der laufenden Periode erging, d.h. die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. der vorausgegangenen Verlängerung im Zeitpunkt des (neuen) Verlängerungsentscheids noch nicht abgelaufen ist (BGE 145 IV 65 E. 2.8).
2.5 Vorliegend ordnete das Obergericht des Kantons Bern am 24. Juni 2013 rechtskräftig eine stationäre Massnahme für die Dauer von 5 Jahren an und stellte fest, dass die Massnahme am 30. November 2011 vorzeitig angetreten worden ist. Die entsprechende Konstellation entspricht beinahe exakt derjenigen im dargelegten BGE 145 IV 65. Die Feststellung des Obergerichts im Dispositiv, wonach die Massnahme vorzeitig angetreten worden sei, ändert vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts daran, dass für die Frist nach Art. 59 Abs. 1 StGB das Datum der Anordnung massgeblich ist (dies rückwirkend nach Ablauf der Rechtsmittelfrist [Art. 437 Abs. 2 StPO]). Daran ändert insbesondere auch eine spätere «formelle» Anordnung der Massnahme durch die BVD nichts, wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat. Fristbeginn für die fünfjährige Höchstdauer der angeordneten stationären Massnahme war somit der 24. Juni 2013. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verlängerte gemäss Beschlussdispositiv vom 25. November 2016 die «mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern vom 24.06.2013» angeordnete stationäre Massnahme um weitere 5 Jahre. Den Erwägungen ist zwar zu entnehmen, dass das Regionalgericht in Anwendung der damaligen Rechtsauffassung wie die BVD davon ausging, die Höchstdauer der Massnahme werde am 29. November 2016 erreicht. Ansonsten hat in den dortigen Erwägungen aber nicht Niederschlag gefunden, dass das Gericht davon ausgegangen wäre, die Massnahme sei aus einem bestimmten Grund lediglich bis zum 30. November 2021 – und nicht um 5 Jahre – zu verlängern.
2.6 Entsprechend haben die BVD (ohne Auseinandersetzung mit der dargelegten Rechtsprechung) am 30. Juli 2020 deutlich verfrüht ein Gutachten betreffend die Weiterführung der stationären Massnahme eingeholt und auch aus dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass die Gutachterin (wohl gestützt auf die falsche Auskunft der BVD) fälschlicherweise davon ausging, die Höchstdauer der stationären Massnahme werde am 29. November 2021 erreicht (pag. 1560 Vollzugsakten Bd. 4).
2.7 Die stationäre Massnahme wurde in der Folge mit Verfügung vom 13. April 2021 rechtskräftig wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28. April 2022 auf ein Rechtsmittel gegen den Entscheid der BVD verzichtet (eingegangen bei den BVD am 29. April 2022). Der Zeitpunkt der Rechtskraft von Entscheiden im Falle eines Verzichts auf ein Rechtsmittel ist im Anwendungsbereich von Art. 114 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) derjenige des Verzichts (Herzog/Sieber, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 114 VRPG). Demgegenüber tritt die Rechtskraft von Entscheiden, gegen die ein Rechtmittel nach der StPO zulässig ist, im Falle eines Verzichts rückwirkend am Tag des Entscheids ein (Art. 437 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 StPO). Da sich das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion innerhalb der Grenzen von Art. 439 Abs. 1 StPO gemäss Art. 53 JVG nach dem VRPG richtet und die Anfechtung der Verfügung nach Art. 49 Abs. 1 Bst. a JVG an die Sicherheitsdirektion zu erheben wäre, wofür ebenfalls das VRPG massgebend ist (Art. 1 Abs. 1 VRPG), bestimmt sich der Tag der Rechtskraft der Verfügung vom 13. April 2021 nach dem Zeitpunkt des Verzichts auf ein Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht hat somit zu Recht die Sicherheitshaft im nachträglichen Verfahren ab dem 29. April 2022 verfügt.
2.8 Da die Massnahme rechtskräftig aufgehoben und stattdessen Sicherheitshaft angeordnet wurde, ist die dargelegte Fristberechnung der abgebrochenen Massnahme für das Obergericht nicht mehr unmittelbar erheblich. Für die vorliegend erneut angeordnete stationäre Massnahme gilt allerdings wiederum als Fristbeginn das Datum der Anordnung durch das Gericht, also der 15. Juli 2022, zumal der Beschwerdeführer die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus antritt (vgl. demgegenüber die irreführende Anordnungsverfügung der BVD vom 28. Juli 2022 [pag. 381 ff., pag. 383: «maximal fünf Jahre ab Vollzugsbeginn»]).
3. Streichung der Vorstrafen aus dem Strafregister
3.1 Die Vorinstanz und das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten stützen sich massgeblich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer altrechtlichen Verwahrung aus dem Jahr 1984.
3.2 Gemäss Art. 369 Abs. 4 Bst. a StGB sind Urteile, die eine stationäre Massnahme enthalten, bei Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 StGB – oder gemäss der Lehre bei der altrechtlichen Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (vgl. hierzu Arnold/Gruber, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch; 4. Aufl. 2019; N. 59 zu Art. 369 StGB, mit weiteren Hinweisen) – innert 15 Jahren von Amtes wegen zu entfernen. Der Fristenlauf beginnt bei Urteilen gemäss Art. 369 Abs. 4 StGB (u.a. Verwahrung) mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen wird. Massgeblich ist gemäss Lehre der Tag der effektiven Beendigung der Massnahme (Arnold/Gruber, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019; N. 27 zu Art. 369 StGB, mit Hinweis).
3.3 Die sich auf das Urteil vom 27. November 1984 stützende Verwahrung des Beschwerdeführers gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB wurde mit Entscheid vom 28. November 2002 der damaligen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern rechtskräftig aufgehoben. Entsprechend war das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. November 1984 auf Ende des Jahres 2017 aus dem Strafregister zu löschen.
3.4 Nach Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen Eintragungen im Strafregister nach deren Entfernung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Aus dem gesetzgeberischen Willen der vollständigen Rehabilitation muss gefolgert werden, dass entfernte Urteile grundsätzlich nicht zu Lasten des Betroffenen verwendet werden dürfen. Diese strenge Verwertungseinschränkung rechtfertigt sich gemäss Bundesgericht damit, dass die Vortaten aufgrund der grosszügig bemessenen Entfernungsfristen (vgl. Art. 369 Abs. 1 StGB) mitunter Jahrzehnte zurückliegen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteressen des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu gewichten als die öffentlichen Informations- und Strafbedürfnisse (BGE 135 IV 87 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.5 Daraus folgt gemäss Bundesgericht allerdings nicht, dass medizinische Sachverständige solche Verurteilungen nicht mehr berücksichtigen dürfen. Erfahren forensische Psychiaterinnen oder Psychiater im Rahmen ihrer Exploration von inzwischen entfernten Vorstrafen oder sind ihnen solche aus früheren Behandlungen bekannt, so können sie diese bei ihrer Begutachtung nicht ausblenden, ohne ein kunstfehlerbehaftetes medizinisches Urteil abzugeben. Um eine Umgehung des gerichtlichen Verwertungsverbots gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB zu verhindern, muss aus dem Gutachten jedoch hervorgehen, inwiefern die frühere (aus dem Strafregister entfernte) mit der neu zu beurteilenden Delinquenz im Zusammenhang steht (Konnexität) und wie stark sich die aus dem Strafregister entfernten Taten noch realprognostisch auswirken (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.1 mit Hinweis auf eine noch nicht in Kraft stehende Gesetzesänderung; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_589/2021 vom 19. November 2021 E. 5.2). In BGE 148 IV 1 hat das Bundesgericht erwogen, dass das Gericht sowohl bei der nachträglichen Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB als auch bei der originären Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die entscheidende Frage nach der Legalprognose eine Gesamtbetrachtung vornehmen müsse. Die Kriminalitätsentwicklung, d.h. Beginn, Art und Häufigkeit des früheren strafbaren Verhaltens, sei ein entscheidendes Prognosekriterium. Lehre und Rechtsprechung würden daher anerkennen, dass bei der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die Legalprognose nicht nur den neu zu beurteilenden Anlasstaten, sondern – unabhängig von der zwischenzeitlichen Löschung im Strafregister – auch allfälligen Vorstrafen Rechnung zu tragen sei (a.a.O E. 3.6.1, mit Hinweis auf BGE 135 IV 87 E. 2.5 sowie Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 68 zu Art. 64 StGB). Neu scheint das Bundesgericht in BGE 148 IV 1 – trotz vordergründig uneingeschränktem Festhalten an der Unterscheidung zwischen Real- und Legalprognose – die Berücksichtigung von entfernten Vorstrafen als Prognosekriterium auch durch das Gericht bei der Legalprognose – und nicht wie bisher nur durch die sachverständige Person bei der Realprognose – zuzulassen. Bei der Frage, ob im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, kann somit der Kriminalitätsentwicklung in einem umfassenden Sinn Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_589/2021 vom 19. November 2021 E. 5.4).
3.6 Die Vorinstanz hat sich mit der dargelegten Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt und demgegenüber – wie das Gutachten – ohne Einschränkung mehrfach auf die Akten bzw. das Urteil des Verfahrens aus dem Jahr 1984 verwiesen. Soweit die Legalprognose betreffend, ist dies gemäss BGE 148 IV 1 StGB gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts angezeigt. Demgegenüber greift namentlich bei der Beurteilung der hinreichenden Anlasstat ein Verwertungsverbot bezüglich der gelöschten Vorstrafen.
4. Allgemein
Die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Bei Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse. Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund (BGE148 IV 1 E. 3.3.2; 145 IV 167 E. 1.7 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3, nicht publinziert in: BGE 147 IV 218).
5. Anlasstat
5.1 Der Beschwerdeführer und die Generalstaatsanwaltschaft wenden sich gegen das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB.
5.2 Beschluss der Vorinstanz
Dem angefochtenen Beschluss ist betreffend die Anlasstaten folgender Sachverhalt zu entnehmen:
A.________ wurde am 24.06.2013 vom Obergericht des Kantons Bern wegen mehrfach begangener sexueller Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen (pag, 385 ff., 442 ff. und 461 Vollzugsakten Bd. 2). Der Verurteilung lag zusammenfassend der folgende Sachverhalt zugrunde: A.________ sprach am 23.08.2011 am Badestrand in der Region Von E.________ drei unter einem Baum spielende Mädchen an. Es handelte sich dabei um die 7-jährige F.________ die 4-jährige G.________ und die 5-jährige H.________ Er sagte ihnen, dass sie hübsch seien und berührte sie in der Folge mit den Händen unter den Kleidern am Bauch und am Rücken sowie im Genitalbereich. Er führte dabei seine Hand in die Unter- bzw. Badehosen der Mädchen und berührte sie an der Scheide und am Po, Als F.________ zu weinen begann und davonlief, liess A.________ von den Mädchen ab und begab sich in Richtung Dorf. Nach seinen Aussagen wisse er nicht was noch alles geschehen wäre, wenn nicht eines der Mädchen begonnen hätte zu weinen. Dadurch sei er aufgeschreckt und wieder zu Sinnen gekommen. Er habe spontan gehandelt und sei froh, dass die Polizei nicht in der darauffolgenden Woche eine Leiche habe finden müssen. Vielleicht hätte er eines der Mädchen umgebracht, wenn er sich nicht in den Griff bekommen hätte (pag. 557 und 577 f. Vollzugsakten Bd. 2). Die Bedenken, dass er jemanden töten könnte, habe er, weil er ja nicht wisse, was passiert wäre, wenn ihn nicht das eine Mädchen mit seinem «Grännel» aus dem Trieb heraus geweckt hätte. Dies sei schon im Jahr 1984 so gewesen. Damals habe er die Kontrolle über sich verloren und einfach auf ein Mädchen eingestochen, welches Im selben Alter wie die Kinder am Badestrand gewesen sei (pag. 557 und 578 Vollzugsakten Bd. 2).
5.3 Die Vorinstanz begründete das Vorliegen einer Anlasstat wie folgt:
Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, es liege mit der Verurteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 24.06.2013 wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine ausreichend schwere Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Dies werde ebenfalls aus dem gefällten Strafmass von 8 Monaten Freiheitsstrafe ersichtlich (pag. 170 Hauptakten). Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich aus dem ausgefällten Strafmass nicht ableiten lässt, die verübten Taten seien nicht erheblich. Es wurde damit einzig festgestellt, dass die Taten in Würdigung der Tat- und Täterkomponenten verschuldensangemessen und im Vergleich zu anderen unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern zu subsumierenden Taten eher im unteren Bereich anzusiedeln sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in der ausgefällten Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe eine Strafmilderung infolge verminderter Schuldfähigkeit berücksichtigt worden ist (pag. 583 Vollzugsakten Bd. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen sexuelle Verfehlungen gegenüber Kindern prinzipiell gravierende Straftaten dar. Jedoch können verschiedene Handlungen von unterschiedlicher Art und Intensität den Tatbestand erfüllen. Leichte Verfehlungen wie bspw. das gegenseitige Betrachten der entblössten Geschlechtsteile, deren Betasten über den Kleidern sowie das (oberflächliche) Berühren und Streicheln der nackten Genitalien der Kinder erreichen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Erheblichkeitsschwelle nicht und fallen als Prognosegrundlage für die in Freiheit zu erwartenden Anlass- und Folgetaten i.S.v. Art. 64 Abs. StGB von vornherein ausser Betracht (Urteil BGer 6B_109/2013 vom 19.07.2013 E 4.3.1.).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bei isolierter Betrachtung der von A.________ begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern im Jahr 2011 tatsächlich zweifelhaft erscheinen könnte, ob die erforderliche Erheblichkeitsschwelle der Anlasstaten erreicht wird und damit die Anordnung einer Verwahrung gestützt auf diese Verurteilung zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Das Bundesgericht schützte in seinem Urteil 6B 1076/2021 vom 28.10.2021 die Anordnung einer Verwahrung eines vorbestraften Sexualstraftäters, der sich gegenüber einem 12-jährigen Mädchen als Zivilpolizist ausgegeben, dieses angehalten hatte und ihm sagte, dass es eine Busse bezahlen müsse, weil es ohne Helm und ohne Licht unterwegs sei. Er sagte dem Mädchen, dass es die Busse auch anders bezahlen könne, nämlich indem es ihm «eins blase». Er begann seine Hose zu öffnen, worauf das Mädchen flüchtete. Gleichentags hielt er ein 9-jähriges Mädchen an und sagte ihm es müsse eine Busse bezahlen, weil es nicht im Besitz eines Veloausweises sei. Er lockte das Mädchen hinter ein Gebüsch und forderte es auf, Hose und Unterhose auszuziehen, was es tat. Er griff ihr zwischen die Beine und fragte, ob es schon mal ein «Schwänzli» gesehen habe. Er forderte es auf, dieses in den Mund zu nehmen, worauf es floh. Das Bundesgericht hielt fest, dass kein Bundesrecht verletzt werde, wenn die Vorinstanz als Sachgericht die erforderliche Erheblichkeitsschwelle durch die Anlassdelikte als erreicht und diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung als geeignet beurteilte, auf Seiten der Opfer zu einer schweren Integritätsbeeinträchtigung bzw. Traumatisierung zu führen.
Bei seinen Taten im Jahre 2011 gegenüber den drei jungen Mädchen handelte A.________ spontan. Seine Opferwahl überliess er dem Zufall. Er gab selber an, dass er nicht wisse, was geschehen wäre, wenn nicht eines der Mädchen begonnen hätte zu weinen. Das sei bereits bei seinen Taten im Jahr 1984 so gewesen. Seine Aussagen deuten klarerweise auf unkontrollierte und gar tötungsnahe Handlungen hin. Dafür spricht auch, dass er im Tatzeitpunkt drei Taschenmesser auf sich getragen hat (pag. 557 Vollzugsakten Bd. 2). Anders als im vorerwähnten Entscheid des Bundesgerichts hat A.________ von seinen Opfern jedoch keine konkrete sexuelle Handlung verlangt bzw. eine solche in Aussicht gestellt. Jedoch hat er bei seinen Handlungen bereits eine Grenze überschritten, indem er die Mädchen unter der Kleidung gar im Intimbereich berührte, wodurch er nicht nur «Hands-off», sondern eben auch bereits «Hands-on» Delikte beging. Den weiteren Verlauf seiner Handlungen überliess er dem Zufall, wobei er selber nicht ausschloss, dass er eines der Mädchen in schwerwiegender Weise hätte verletzen können (pag. 557 Vollzugsakten Bd. 2).
Unter Berücksichtigung der vorerwähnten (neusten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu sexuellen Handlungen mit Kindern als Anlassdelikte, dürften die von A.________ begangenen Delikte die erforderliche Schwere jedoch trotzdem – wenn überhaupt – nur am Rande erreichen. Dessen ungeachtet führt dies aufgrund der Gesamtbetrachtung der Kriminalitätsentwicklung von A.________ nicht dazu, dass die Anordnung einer Verwahrung vorliegend ausser Betracht fallen würde.
Die Verteidigung machte weiter geltend, dass es vorliegend ebenfalls an der erforderlichen schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität der Opfer mangeln würde (pag. 169 Hauptakten). Dazu ist festzuhalten, dass eine schwere Beeinträchtigung nicht tatsächlich stattgefunden haben muss. Es reicht aus, wenn der Täter eine solche beabsichtigte (BSK StGBHEER/HABERMEYER, a.a.O., Art. 64 N 23), weshalb die Kritik der Verteidigung diesbezüglich ins Leere läuft. Selbst wenn die von Herrn A.________ begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB qualifiziert werden könnten, ist bei solchen Taten ohne Weiteres von einer schweren Beeinträchtigung der psychische und sexuellen Integrität der Opfer auszugehe, stellen solche Übergriffe – unabhängig von ihrer konkreten Schwere und Ausgestaltung – aufgrund der Gesamtumstände und des Alters der Opfers nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmässig traumatische Erlebnisse für die Betroffenen dar.
5.4 Die Vorinstanz hat weiter darauf hingewiesen, es sei vorliegend die gesamte kriminelle Vergangenheit des Beschwerdeführers zu betrachten. Dabei fielen insbesondere seine Delikte aus dem Jahr 1984 nicht unwesentlich ins Gewicht. Er habe nämlich am 28. Mai 1984 in I.________ die damals 4-jährige J.________ mit drei potentiell tödlichen Stichverletzungen in den Oberbauch verletzt. Dem Aufhebungsbeschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. November 1984 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt, als er sein Mofa abgestellt habe, daran gedacht habe, ein Kind kaputt zu machen, d.h. es zu stechen oder zu töten, und im Moment des Zustechens sei es ihm möglicherweise schon recht gewesen, wenn das Kind hätte sterben müssen (pag. 18 Vollzugsakten Bd. 1). Am 16. Juli 1984 habe er sodann der damals 7-jährigen K.________ eine Stichverletzung unterhalb des Bauchnabels und eine leichte oberflächliche Hautverletzung zugefügt. Er habe lediglich vom Kind abgelassen, weil ihn ein Zeuge mit seinem Schreien zur Flucht veranlasst habe. Andernfalls hätte er, wie er selber aussagte, vielleicht noch ein- oder zweimal auf das Kind eingestochen. Er habe das Kind schädigen oder umlegen wollen (pag. 18 Vollzugsakten Bd. 1). Anlässlich beider Vorfälle habe er ein Sackmesser benutzt. Eine Verurteilung habe es damals aufgrund der Aufhebung der Strafuntersuchung infolge fehlender Zurechnungsfähigkeit seitens des Beschwerdeführers nicht gegeben (pag. 16 ff. Vollzugsakten Bd. 1). Durch die Verletzungen, die der Beschwerdeführer den beiden jungen Mädchen zugefügt habe, sei deren physische Integrität ohne Frage beeinträchtigt worden. Solche Verletzungen und Ereignisse seien zudem auch geeignet, die psychische Integrität in schwerer Weise zu beeinträchtigen. Die Vorinstanz weiter:
Die Verurteilung aus dem Jahr 2011 wegen sexueller Handlungen mit Kindern erreicht zusammenfassend den erforderlichen Schweregrad lediglich am Rande, um eigenständiges Anlassdelikt nach Art. 64 Abs. 1 StGB zu bilden. Unter Berücksichtigung der gesamten Kriminalitätsentwicklung von A.________, insbesondere seiner unbestrittenen Taten aus dem Jahr 1984 sowie dem Zweck der Verwahrung der Sicherheit der Allgemeinheit liegen jedoch klarerweise Straftaten der erforderlichen Schwere und damit Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Auch die kumulativ erforderliche schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen und sexuellen Integrität liegt jeweils vor.
5.5 Vorbringen der Parteien
Betreffend den Grundsatz «ne bis in idem» bringt der Beschwerdeführer vor, er sei für das Delikt aus dem Jahr 1984 nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aSTGB verwahrt worden. Mit Verfügung vom 28. November 2002 sei die altrechtliche Verwahrung rechtskräftig aufgehoben und er aus der Massnahme entlassen worden. Die Taten seien somit gerichtlich beurteilt, es sei eine Strafe bzw. Massnahme ausgesprochen worden und der Beschwerdeführer habe diese vollständig verbüsst. Das durch die Tat von 1984 ausgelöste Strafverfahren sei folglich komplett abgeschlossen, die entsprechend angeordnete Massnahme «verbüsst» oder vollstreckt und der Beschwerdeführer anschliessend in Freiheit entlassen worden. Ziehe man diese Tat im hiesigen Verfahren erneut als Anlassdelikt heran, werde der Beschwerdeführer schlussfolgernd zweimal für das gleiche Delikt «bestraft» bzw. verwahrt.
Die zur Diskussion stehende Verwahrung fusse auf dem im Jahr 2011 begangenen Delikt, wofür der Beschwerdeführer am 7. August 2012 verurteilt und die ausgesprochene Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden sei. Bereits die stationäre Massnahme sei aufgrund dieser begangenen Tat angeordnet worden und nicht etwa aufgrund der Delikte von 1984. Folglich dürfe die Umwandlung der Massnahme an keinem anderen Delikt anknüpfen, als die ursprünglich ausgesprochene Massnahme. Die Kriminalitätsentwicklung des Beschwerdeführers könne klarerweise im Rahmen der Legalprognose berücksichtigt werden. Sie dürfe jedoch nicht als eigenständig zu beurteilendes Anlassdelikt herangezogen oder dazu verwendet werden, das eigentliche Anlassdelikt schwerer einzustufen, um die Schwelle von Art. 64 Abs. 1 StGB zu erreichen. Dieses Vorgehen führe klar zu einer falschen Anwendung von Art. 64 Abs. 1 StGB und verletze den Grundsatz von «ne bis in idem».
Aus der Beschlussbegründung vom 4. Februar 2022 gehe hervor, dass die Vorinstanz auch das Delikt von 2011 als eigenständiges Anlassdelikt im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB sehe, wenn auch nur am äussersten Rande. So sei festgehalten worden, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte die erforderliche Schwere – wenn überhaupt – nur am Rande erreichten. Die Tat aus dem Jahr 1984 dürfe nicht als Anlassdelikt herangezogen werden bzw. Einfluss auf das aktuelle Anlassdelikt nehmen, womit das Delikt aus dem Jahr 2011 zwingend isoliert betrachtet werden müsse. Der Beschwerdeführer habe sogenannte «Hands-on» Delikte begangen, indem er die drei Opfer mit den Händen unter ihren Kleidern an Bauch, Rücken und im Genitalbereich berührt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht planmässig vorgegangen, habe keine sexuellen Handlungen von den Mädchen verlangt, habe sich selbst nicht vor ihnen entblösst und auch kein besonderes Vertrauensverhältnis ausgenutzt. Entsprechend habe auch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Urteil vom 7. August 2012 die sexuellen Handlungen im «unteren Bereich des Straftatbestandes» eingeordnet, was oberinstanzlich bestätigt worden sei.
Das Bundesgericht habe sich in diversen Urteilen dahingehend geäussert, dass das oberflächliche Berühren der nackten Genitalien der Opfer als leicht bis mittelschwer in der Bandbreite vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB einzuordnen sei und die geforderte Erheblichkeitsschwelle eines Anlassdelikts von Art. 64 StGB nicht erreiche (mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B 746/2016 vom 8. Dezember 2016; 6B 109/2013 vom 19. Juli 2013). Die Vorinstanz habe in der Beschlussbegründung auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 hingewiesen, in welchem der vorbestrafte Beschuldigte ebenfalls «nur» oberflächliche «Hands-on» Delikte begangen und das Bundesgericht die geforderte Erheblichkeitsschwelle bejaht habe. Der damalige Täter sei jedoch planmässig vorgegangen, indem er sich als Zivilpolizist ausgegeben habe; zudem habe er seine Opfer zu sexuellen Handlungen aufgefordert. So habe er von einem der Mädchen verlangt, dass es seine Hose und Unterhose ausziehen solle, und von einem anderen Opfer habe er orale sexuelle Handlungen gefordert. Im Bereich des Straftatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern müsse die beschriebene Tat als deutlich schwerwiegender eingestuft werden, als das vorliegend durch den Beschwerdeführer begangene Delikt. Somit müsse auch im Lichte der neusten Rechtsprechung das vom Beschwerdeführer begangene Delikt als Anlassdelikt im Sinne von Art. 64 StGB ausser Betracht fallen.
5.6 Fraglich sei, ob das Vorgehen des Beschwerdeführers zu einer schweren Integritätsbeeinträchtigung bzw. einer Traumatisierung bei den Opfern geführt habe oder hätte führen können. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung sei unter Zugrundelegung eines objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen sei. Dabei sei nicht jede sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne des weit gefassten Tatbestands von Art. 187 StGB geeignet, die sexuelle und psychische Integrität des Opfers schwer zu beeinträchtigen (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B 109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.3 und 4.3.3). Vorliegend müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nur oberflächliche sexuelle Handlungen im Sinne von Berührungen begangen habe. Die Eingriffsintensität seiner Tathandlung sei nicht als ausreichend zu beurteilen, um zu einer schweren Integritätsbeeinträchtigung zu führen. So sei es zu keinem wiederholenden Übergriff gekommen und das Vorgehen sei nicht von Zwang oder Gewalt geprägt gewesen; es sei somit zu keiner Einschüchterung der Opfer gekommen. Der Beschwerdeführer habe weiter keine sexuellen Handlungen von den Opfern verlangt oder über eine längere Dauer auf die sexuelle Integrität der Mädchen eingewirkt. Das konkrete Tatverhalten sei aufgrund seiner fehlenden Eingriffsintensität nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, auf Seiten der Opfer eine schwerwiegende Integritätsbeeinträchtigung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz sei entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein Vorsatz bzw. eine Intention zu einem schwerwiegenderen Delikt nachgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen, verurteilt. Versuchte schwerwiegendere Delikte seien sodann nicht Gegenstand der Anklage gewesen. Das alleinige Abstützen auf die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen sei ungenügend, um ihm einen Vorsatz nachzuweisen. Schlussfolgernd sei weder eine tatsächlich schwerwiegende Beeinträchtigung noch eine diesbezügliche Beabsichtigung gegeben.
5.7 Die BVD machten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung dahingehend Ausführungen, «ne bis in idem» komme nur zur Anwendung, wenn kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entscheid und einer Massnahme bestünde. Vorliegend bestehe zwischen den Delikten von 1984 und dem aktuellen Verfahren zwar kein enger zeitlicher, jedoch ein enger sachlicher Zusammenhang, weshalb «ne bis in idem» nicht anwendbar sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch niederschwellige sexuelle Handlungen mit Kindern schwere Folgen zeitigen könnten. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies demgegenüber auf die ihrer Ansicht nach diesbezüglich zutreffende Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer duplizierte, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (mit Hinweis auf das Urteil 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.3) brauche es einen Kausalzusammenhang zwischen dem ursprünglichen Urteil und der Verwahrung. Vorliegend bestehe keine solche Verbindung zwischen den Delikten aus dem Jahr 1984 und der 2012 bzw. 2013 angeordneten stationären Massnahme, welche man in eine Verwahrung umwandeln wolle.
5.8 Allgemeine rechtliche Grundlagen Anlassdelikt
Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB erwähnte Katalogtat (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung oder Gefährdung des Lebens) oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (BGE 148 IV 1 E. 3.3.1). Aus Art. 5 Ziff. 1 Bst. a EMRK (rechtmässige Freiheitsentzug nach Verurteilung) ergibt sich, dass im Bereich der nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB stets ein Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug erforderlich ist (BGE 145 IV 167 E. 1.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.4; 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.3; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.2).
Die Verwahrung zählt zu den schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte eines Straftäters überhaupt. Das Gesetz sieht die Verwahrung als ultima ratio (BGE 139 IV 57 1.3.3; 134 IV 121 E. 3.4.4; 118 IV 108 E. 2a) nach Begehung schwerer Straftaten vor, und zwar unter der Voraussetzung, dass auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände (Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB) oder auf Grund einer psychischen Störung von erheblicher Schwere (Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB) ernsthaft zu erwarten ist, dass er «weitere Taten dieser Art begeht». Diese Voraussetzungen gelten für Katalogtaten und Straftaten nach der Generalklausel in gleicher Weise, weshalb das Kriterium der schweren Beeinträchtigung auch auf beide Kategorien von Straftaten Anwendung finden muss (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3).
Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 64 StGB kommen nur «schwere» Straftaten in Betracht, und zwar sowohl als Anlasstaten wie als ernsthaft zu erwartende Folgetaten. Dem entspricht das Kriterium der schweren Beeinträchtigung in Art. 64 Abs. 1 StGB. Ihm kommt weiter eine eigenständige Bedeutung insoweit zu, als es die Verwahrung bei einer rein «materiellen» Beeinträchtigung ausschliesst (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3).
Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass sexuelle Handlungen mit Kindern prinzipiell zu den gravierenden Straftaten gehören (Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.3; 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). Es hat den Tatbestand von Art. 187 StGB bereits als Katalogtat bezeichnet, auch wenn der Straftatbestand in Art. 64 Abs. 1 StGB nicht explizit erwähnt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.1). Den Tatbestand von Art. 187 StGB erfüllten Handlungen, die nach Art und Intensität sehr verschieden seien. Dass nicht jede dieser Handlungen im Sinne des weit gefassten Tatbestands geeignet sei, namentlich die sexuelle und psychische Integrität des Opfers schwer zu beeinträchtigen, sei offensichtlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.2). Als eher leicht bis mittelschwer bezeichnete das Bundesgerichts beispielsweise das gegenseitige Betrachten der entblössten Geschlechtsteile, deren Betasten über den Kleidern sowie das (oberflächliche) Berühren und Streicheln der nackten Genitalien der Kinder. Diese Handlungen erreichten die Erheblichkeitsschwelle nicht und fielen als Prognosegrundlage für die in Freiheit zu erwartenden Anlass- und Folgetaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB von vornherein ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). So genügte auch das nachfolgend beschriebene Verhalten etwa den Anforderungen an die Erheblichkeitsschwelle nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3 ff.):
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2001 wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Belästigung und Pornografie verurteilt, da er in seiner Wohnung den Penis eines 14-jährigen Knaben über der Hose berührt hatte, als er sich mit diesem zusammen einen Actionfilm ansah. Einige Zeit später, als er dem Knaben einen pornografischen Film vorführte, griff er ihm unter der Hose ans Glied und massierte dieses während einer kurzen Zeit leicht. Anschliessend nahm er die Hand des Knaben, legte sie über der Hose auf sein eigenes Geschlechtsteil und forderte ihn auf, zuzudrücken. Ein anderes Mal zeigte der Beschwerdeführer diesem und einem weiteren, gleichaltrigen Knaben einen Vibrator und führte vor, wie dieser funktioniert, wobei er zuerst dem einen Knaben mit dem Gerät über dessen Oberschenkel und sich anschliessend über der Hose über seinen eigenen Penis fuhr. Der Beschwerdeführer fragte einen der Knaben, ob er ihm den Vibrator einmal in den Anus stecken dürfe. Bei anderer Gelegenheit leckte er einem der beiden Jungen das Ohr ab.
Demgegenüber hat das Bundesgericht die folgenden Sachverhalte als hinreichend gravierend bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.2):
Einzelne Handlungen des Beschwerdeführers sind indes, namentlich in Anbetracht des zum Teil sehr jungen Alters der Opfer oder des teilweise im Ansatz sadomasochistisch anmutenden Deliktverhaltens (Stockschläge, Nadeln ins Gesäss), in ihrer Art und Eingriffsintensität, als ausreichend schwer im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu bezeichnen […]. Das gilt jedenfalls für das mehrfache, schmerzhafte manuelle Eindringen in die Scheide eines erst sechsjährigen Mädchens (wobei keine Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Finger nur partiell eindrang) oder das mit einem 9-jährigen Knaben ausgeführte gegenseitige Schlagen der nackten Genitalien mit einem Stock. Dahingestellt bleiben kann, ob die Beischlafsimulation mit einem 11-Jährigen ebenfalls als schwer im Sinne einer relevanten Anlasstat nach Art. 64 Abs. 1 StGB einzustufen ist […].
Ausserdem hat das Bundesgericht gestützt auf den folgenden Sachverhalt die Anordnung der Verwahrung geschützt, wobei es festgehalten hat, es erscheine als zweifelhaft, ob die Verwahrung unter dem Gesichtspunkt der geforderten Erheblichkeitsschwelle angesichts der Anlasstat für sich genommen ausreiche (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 Sachverhalt A):
Das Bezirksgericht L.________ verurteilte den einschlägig vorbestraften A.________ am 11. Mai 2010 u.a. wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Versuchs dazu, sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Versuchs dazu sowie mehrfacher Amtsanmassung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Busse von Fr. 500.--. Das Gericht schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären Massnahme auf. Der Verurteilung lag der folgende eingestandene Sachverhalt zugrunde:
A. gab sich im September 2009 gegenüber einem 12-jährigen, Velo fahrenden Mädchen als Zivilpolizist aus und hielt es an. Er sagte ihm, es müsse eine Busse von 120 Franken bezahlen, weil es ohne Helm und ohne Licht gefahren sei. Es könne die Busse auch anders bezahlen, indem es ihm "eins blase". Er begann seine Hose zu öffnen, worauf das Mädchen flüchtete.
Er hielt gleichentags ein 9-jähriges Mädchen an, sagte ihm, es müsse eine Busse bezahlen, da es nicht im Besitz eines Veloausweises sei. Er lockte es hinter ein Gebüsch und forderte es auf, Hose und Unterhose auszuziehen, was es tat. Als es die Hose heruntergezogen hatte, griff er ihm zwischen die Beine an die Scheide und fragte, ob es schon einmal ein "Schwänzli" gesehen habe. Er forderte es auf, dieses in den Mund zu nehmen, worauf es floh.
Im betreffenden Urteil des Bundesgerichts war das Vorgehen des Beschwerdeführers mit der Intention einer oralen Befriedigung auf ein Delikt gerichtet, welches gemäss Bundesgericht als schwerwiegend gilt (a.a.O. E. 2.5.2; vgl. zur Vornahme von Oralsex an einem Kind Urteil des Bundesgerichts 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5).
Die versuchte Begehung ist für das Erfordernis der Anlasstat im Sinne von Art. 64 StGB grundsätzlich hinreichend (Urteil des Bundesgerichts 6B_346/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.1; 6B_1187/2015 vom 12. September 2016 E. 5.1). Die fehlende Vollendung ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019; N. 30 zu Art. 64 StGB).
Das Gericht ist im nachträglichen Verfahren betreffend die Schwere einer Straftat nicht zwingend an die Einschätzung des Sachgerichts gebunden, welches die Anlasstat zu beurteilen hatte; es darf die Anlassdelikte retrospektiv als schwer einordnen, selbst wenn dies im Anlassurteil nicht erwähnt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.4). Die Grenze ist nach Ansicht der Kammer allerdings da zu ziehen, wo ein Sachverhalt neu gewürdigt und Delikte darunter subsumiert werden, für welche der Beschuldigte im Anlassurteil nicht verurteilt wurde.
Würdigung durch die Kammer
5.9 Dem Beschwerdeführer ist vorab Recht zu geben, dass eine erneute Verurteilung zu einer Verwahrung für seine Delikte im Jahr 1984 grundsätzlich Art. 5 Ziff. 1 Bst. a EMRK (ne bis in idem) verletzen würde. Die betreffende Massnahme gemäss Art. 43 aStGB wurde mit Verfügung vom 28. November 2002 wegen der günstigen Entwicklung aufgehoben (pag. 341 Vollzugsakten Bd. 1). Demgegenüber kann vorliegend nicht gesagt werden, dass dem aktuellen Massnahmenvollzug keine Verurteilung wegen neuer Delikte vorhergegangen ist, anders als etwa in dem Falle, dass ein Urteil (ohne neue Straftaten) nachträglich abgeändert wurde. Unabhängig davon wurde die vorliegend abgebrochene stationäre Massnahme allerdings nicht aufgrund der Straftaten von 1984 angeordnet, sondern die Anlassdelikte waren diejenigen von 2011. Die Berücksichtigung der Delikte im Jahr 1984 als Anlassdelikte im Zusammenhang mit der nachträglichen Abänderung der 2012 angeordneten Massnahme ist bereits mit der Konzeption von Art. 62c Abs. 4 StGB nicht vereinbar. Gleiches ergibt sich in diesem Zusammenhang ohnehin aus der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 369 Abs. 7 StGB, wonach die Akten sowie das Urteil zum Verfahren aus dem Jahr 1984 vorliegend – mit Einschränkungen bei der Legalprognose – nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwertbar sind.
Entsprechend ist die Verwahrung in casu lediglich dann zulässig, wenn die 2011 begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern als Anlasstaten die Verwahrung rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Tatschwere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer drei Mädchen unter den Kleidern an Vagina und Po berührt und damit den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt hat, womit grundsätzlich eine Straftat im Sinne der Generalklausel (mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat) vorliegt.
5.10 Weiter ist darauf einzugehen, ob die Anlasstat das Mass der erforderlichen Erheblichkeit erreicht bzw. ob der Beschwerdeführer die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das Berühren der Genitalien unter den Kleidern gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Tathandlung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB darstellt.
Die Vorinstanz hat bereits darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner Einvernahme am 24. August 2011 angegeben hatte, er wäre vermutlich viel weiter gegangen (wenn er nicht unterbrochen worden wäre), da er sich nicht im Griff gehabt habe. Er wolle nichts beschönigen; er wisse nicht, was passiert wäre, wenn nicht plötzlich eines der Mädchen geweint und ihn damit aufgeschreckt hätte (pag. 81 Bd. 2 Vollzugsakten). Die Staatsanwaltschaft sah sich diesbezüglich damals allerdings nicht veranlasst, versuchte weitere (schwerere) sexuelle Handlungen anzuklagen und der Beschwerdeführer wurde entsprechend auch nicht wegen versuchter Sexualdelikte verurteilt. Der Vorinstanz kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, wenn sie betreffend die Anlasstaten darauf hinweist, die Aussagen des Beschwerdeführers deuteten klarerweise auf unkontrollierte und gar tötungsnahe Handlungen hin und der Beschwerdeführer habe den weiteren Verlauf seiner Handlungen dem Zufall überlassen. Die Beschwerdekammer würde das Anlassurteil in unzulässigem Masse revidieren, wenn sie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren neu einen Tatentschluss betreffend weitere schwere Delikte anlasten würde, welche allenfalls eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB darstellen könnten. Zu keinem anderen Resultat führt der Umstand, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland in seinem Anlassurteil vom 7. August 2012 das Gesamtverschulden des Beschwerdeführers im unteren Bereich angesiedelt und unter Vornahme einer (leichten) Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als dem Verschulden angemessen erachtet hat (pag. 452 Vollzugsakten Bd. 2). Die Kammer ist demgegenüber der Ansicht, dass das Strafmass (Freiheitsstrafe von 8 Monaten) mit Blick auf die begangene Straftat sehr milde ausgefallen ist und sich allein deshalb nicht unbedingt feststellen lässt, das Delikt sei nicht geeignet gewesen, die Opfer schwer im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu beeinträchtigten. Nimmt man diejenigen Straftaten, für welche der Beschwerdeführer verurteilt wurde, als Massstab, überschreiten diese die Erheblichkeitsschwelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings dennoch nicht. Die Erheblichkeit der vorliegenden Anlassdelikte ist durch die Brille von Art. 64 StGB namentlich in mehrerlei Hinsicht noch einmal deutlich tiefer, als dies etwa im Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 (vgl. Sachverhalt A) der Fall war. So wurde der Täter im betreffenden Anlassurteil neben dem Ausgreifen eines minderjährigen Mädchens, welches sich auf dessen Anweisung hin zuvor entblösst hatte, auch wegen versuchter sexueller Handlung sowie Nötigung verurteilt, weil er dem Mädchen vorgespielt hatte, er wäre Polizist, und es unter der Ausnützung dieser Machtstellung aufgefordert hatte, ihn oral zu befriedigen. Er hat mit anderen Worten seinen Tatentschluss betreffend ein Anlassdelikt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Oralsex) konkretisiert und sich diesbezüglich geäussert, wogegen im vorliegenden Fall nicht klar ist, was der Beschwerdeführer mit «viel weiter» meinte; sexuelle Handlungen mit Kindern, welche namentlich eine Penetration beinhalten würden, oder diesbezügliche Fantasievorstellungen sind betreffend den Beschwerdeführer nicht aktenkundig. Er gab zudem gegenüber seinen Gutachtern an, bei sexuellen Erfahrungen (mit Prostituierten) Penetration jeweils abgelehnt und noch nie Sex gehabt zu haben, der eine Penetration bis zum Höhepunkt beinhaltet hätte (pag. 1620 und 1657 Vollzugsakten Bd. 4). Eine Tötungsabsicht lässt sich den Akten in keiner Weise entnehmen. Entsprechend wurde der einschlägig vorbestrafte Verurteilte im Vergleichsfall auch zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (zusammen mit anderen, scheinbar deutlich weniger gravierenden Delikten) verurteilt, statt wie vorliegend lediglich von 8 Monaten. Als einziges Element, welches vorliegend als erschwerend erblickt werden könnte, ist das sehr junge Alter der drei Kinder (4-7) im Vergleich zu den beiden Referenzsachverhalten (9, 12 und 14). Es muss dennoch festgehalten werden, dass die sexuellen Handlungen mit Kindern, für welche der Beschwerdeführer 2012 verurteilt wurde, für sich allein die Erheblichkeitsschwelle für eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 StGB nach derzeitiger Rechtsprechung nicht erreichen.
5.11 Unbesehen davon ist immerhin festzuhalten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 eingeräumt hat, dass im (damals) vorliegenden Fall die Anlasstaten als solche und für sich genommen unter dem Gesichtspunkt der geforderten Erheblichkeitsschwelle nicht hinreichend (bzw. zweifelhaft) seien; neben diesen Anlasstaten fielen «indessen prognostisch das Vorleben mit bereits mehrfachen einschlägigen Verurteilungen (als verlässliches Prognosekriterium, HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 68 zu Art. 64 StGB; vgl. den Beschwerdeführer betreffendes Urteil 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.5.2 zur Verlängerung der stationären Massnahme) und insbesondere das Verhalten während der rund zehnjährigen Massnahmendauer, in der sämtliche therapeutischen Bemühungen mit zahlreichen Vollzugslockerungen und Institutionswechseln an seinem Widerstand gegen eine delikts- und störungszentrierte Therapie scheiterten, sehr wesentlich ins Gewicht.» (a.a.O. E. 2.7). Das Bundesgericht hat mit anderen Worten im betreffenden Entscheid explizit eine «Gesamtwürdigung» der Umstände vorgenommen und die zweifelhaften Anlasstaten mit der negativen Prognose aufgrund der Vorstrafen und des Widerstands des Verurteilten sowie dem Sicherheitsbedürfnis von Kindern und Jugendlichen abgewogen (a.a.O. E. 2.7). Der zitierten Literaturstelle von Heer/Habermeyer sind Ausführungen zum Prognosekriterium zu entnehmen, demgegenüber aber keine Überlegungen diesbezüglich, dass ein «Minus» bei den Anlasstaten mit einem «Plus» bei der Legalprognose kompensiert werden könnte. Gestützt auf den zitierten Entscheid erscheint die Anordnung einer Verwahrung trotz eines «zweifelhaften» Anlassdelikts vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich zumindest möglich. Mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt ist allerdings festzuhalten, dass die zu berücksichtigenden Anlasstaten noch einmal weniger schwer wiegen, als die Anlassdelikte im Referenzentscheid. Hinsichtlich des Wortlauts von Art. 64 Abs. 1 StGB hat der Beschwerdeführer durch die Anlasstaten zudem weder die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt, noch hat er das gewollt, zumal im Gegensatz zum Referenzsachverhalt kein versuchtes schwereres Delikt (orale Befriedigung durch das Opfer) im Raum steht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht «mehrfach einschlägig vorbestraft» ist, obwohl er 1984 mit einem Messer auf zwei Mädchen eingestochen hatte, was lediglich prognostisch zu berücksichtigen ist, und obwohl er 2004 zwei fremde Mädchen unterhalb des Bauchnabels und am Rücken berührt und Wochen vor der inkriminierten Straftat gemäss seinen eigenen Aussagen ein Mädchen direkt am Bauch und an der Hüfte gestreichelt hatte (vgl. pag. 445 Vollzugsakten Bd. 2). Er hat zudem – im Gegensatz zum Referenzsachverhalt – in der Therapie stets mitgewirkt, welche gemäss Gutachten allerdings insbesondere an seiner Limitierung aufgrund einer hirnorganischen Störung gescheitert sein soll, wie noch zu zeigen sein wird. Es wird ausserdem noch aufzuzeigen sein, dass noch gewisse (niederschwellige) Ansätze betreffend die Therapierbarkeit des Beschwerdeführers bestehen. Folglich führt vorliegend auch die Gesamtwürdigung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aktuell nicht zu einer Kompensation der höchstens zweifelhaften Anlasstaten, weshalb die Anordnung der Verwahrung zurzeit als unzulässig erscheint.
6. Möglichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme
6.1 Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang selbst verweist, ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB nicht automatisch zu einer Haftentlassung führt, sondern dass anschliessend auch «andere Massnahmen» im Sinne von Art. 62c Abs. 3 StGB zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2; vgl. ähnlich auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E. E. 1.7 f.). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.4 für die ambulante Massnahme; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5). Wird die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und sind weder die Voraussetzungen für eine andere Massnahme gegeben noch eine Reststrafe zu vollziehen, ist der Inhaftierte grundsätzlich zu entlassen. Hält die zuständige Behörde jedoch eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies nach Art. 62c Abs. 5 StGB der Vormundschaftsbehörde mit. Im Übrigen können die zivilen Behörden unabhängig vom Entscheid des Strafrichters (oder der Vollzugsbehörde) jede notwendige Massnahme anordnen, auch den fürsorgerischen Freiheitsentzug (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, Ziff. 213.434, 2087). Mit Blick auf die dargelegte gesetzliche Konzeption muss es dem Gericht neben einer Freilassung im Rahmen von Art. 62c StGB auch möglich sein, die bedingte Entlassung anzuordnen, wie sich vor dem Hintergrund von Art. 62c Abs. 3 und 4 StGB (Möglichkeit eine andere Massnahme oder die Verwahrung anzuordnen) bereits aus dem Grundsatz «a maiore ad minus» ergibt.
6.2 Art. 62c Abs. 3 StGB spricht von einer «anderen Massnahme». Das Bundesgericht hat allerdings bereits zu Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB im Sinne einer richterlichen Lückenfüllung entschieden, dass das Sachgericht seine eigene Kognition nicht voll ausschöpft, wenn es aufgrund einer vermeintlichen formellen Bindung an den Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde nicht auch die Anordnung einer gleichartigen Massnahme, etwa bei einem anderen Arzt oder in einer anderen Institution, prüft (BGE 106 IV 101 E. 1 ff., vgl. auch BGE 123 IV 100 E. 3b; bestätigend: Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, S. 320 N. 59). Die entsprechende Rechtsprechung ist auch auf Art. 62c Abs. 3 StGB anzuwenden, zumal dieser bereits gemäss der Botschaft der gesetzlichen Regelungen von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB entspricht (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, S. 2087, Ziff. 213.434; Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2; vgl. ähnlich auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E. E. 1.7 f.; vgl. auch aus der Prozessgeschichte gemäss Sachverhalt A+B in Urteil des Bundesgerichts 6B_1375/2020 vom 22. Februar 2021 die abermalige Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme durch die Vorinstanz, was vom Bundesgericht ebenfalls nicht gerügt wurde). Ob ein Täter gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB unterzubringen ist, ist eine Vollzugsfrage, die von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist (BGE 142 IV 1 E. 2).
6.3 Das Gericht kann gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, sofern der Täter psychisch schwer gestört ist, das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
6.4 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2.4).
6.5 Das Prognosegutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehören namentlich die Angaben über die von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie die Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). (Urteil (Bundesgericht) 6B_595/2021 vom 24.06.2022 E. 5.3.3)
Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). Die Anwendung möglichst vieler oder mehrerer Instrumente in einer prognostischen Beurteilung erhöht die Sicherheit der Prognose nicht. Es kommt nicht darauf an, möglichst viele Verfahren anzuwenden, sondern diejenigen, welche für den Einzelfall am besten geeignet sind. Für die Auswahl der Instrumente muss entscheidend sein, was konkret prognostiziert werden soll und ob das einzelne Instrument hierfür in Bezug auf den zu beurteilenden Täter tauglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.6).
7. Schwere psychische Störung
7.1 Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus und bezweckt die Behandlung und damit die Besserung des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7; BGE 127 IV 154). Der Begriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der Massnahme richtet (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). Die Diagnose muss nicht unter allen Umständen in einem Klassifikationssystem wie ICD oder DSM aufgeführt sein (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5). Die massnahmerechtlich erforderliche Schwere der Störung folgt aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen (medizinisch erheblicher) Störung und Straftat. Eine Kombination von minder schweren Befunden kann eine Störung der vorausgesetzten Schwere begründen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6).
7.2 Der Beschwerdeführer leidet unbestritten und unzweifelhaft aufgrund (s)einer Sturzgeburt an einer hirnorganischen Störung. So konnte am 5. Januar 2012 mittels einer MRT-Untersuchung erstmals eine hirnorganische Schädigung festgestellt werden. Dr. med. prakt. M.________ und Prof. Dr. med. N.________ diagnostizierten aus psychiatrischer Sicht im Gutachten vom 14. Februar 2012 eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung als Folge einer zerebralen Schädigung im Sinne von ICD-10: F07.9 (pag. 428 ff. Vollzugsakten Bd. 2). Für das Vorhandensein einer sexuellen Devianz nach ICD-10 wurden keine festen Anhaltspunkte gefunden (pag. 441 Vollzugsakten Bd. 2). Dr. med. O.________ bestätigte die Störung in seinem Gutachten vom 15. Juni 2016, kam aber zum Schluss, es handle sich um eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0; pag. 866 ff. Vollzugsakten Bd. 3). Auch er erkannte keine eigenständige Pädophilie bzw. sexuelle Devianz. Hingegen seien eine pädosexuelle Devianz und Tötungsbereitschaft als deliktsrelevante Persönlichkeitsmerkmale zu definieren (pag. 869 und 870 ff. Vollzugsakten Bd.3). Ausserdem wurde beim Beschwerdeführer eine gewisse Waffenaffinität diagnostiziert, welche insbesondere deshalb plausibel sei, weil dieser über längere Zeit Sackmesser auf sich getragen habe (pag. 873 Vollzugsakten Bd. 3). Dr. med. D.________ bestätigte in ihrem Gutachten vom 25. Januar 2021 das Vorliegen einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: 407.0; S. 65). Beim Beschwerdeführer zeigten sich ausserdem autistisch anmutende Verhaltensweisen und die organische Störung gehe mit einer erhöhten Impulsivität einher. In Übereinstimmung mit der Einschätzung aus den Vorgutachten könne eine deutliche pädophile Ansprechbarkeit mit hoher Tatrelevanz für die Anlassdelikte festgehalten werden. In Abweichung zum Vorgutachten präferiere sie die Zuordnung dieser pädophilen Ansprechbarkeit zu einer eigenständigen Paraphilie; die Pädophilie des Beschwerdeführers könne als Risikoeigenschaft nicht alleine mit der organisch bedingten Impulsivität erklärt werden. Würde man die pädophile Ansprechbarkeit alleine auf eine organisch bedingte Impulsivität zurückführen, müsste sich diese Impulsivität beim Beschwerdeführer durchgehend und in sämtlichen Lebensbereichen zeigen, was aus gutachterlicher Sicht verneint werden müsse. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse und der lang andauernden pädosexuellen Ansprechbarkeit sei von einer eigenständigen Paraphilie im Sinne einer heterosexuellen Pädophilie vom nicht auschliesslichen Typus (ICD-10: F64.4) auszugehen. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er sich auch von erwachsenen Frauen sexuell angezogen fühle, sei die Pädophilie nicht ausschliesslich. Als zusätzliche tatrelevante Persönlichkeitseigenschaften sei weiter von einer Waffenaffinität sowie Gewaltphantasien und -bereitschaft auszugehen (pag. 1654 ff. Vollzugsakten Bd. 4).
7.3 Die schwere psychische Störung kann nach dem Gesagten zweifellos bejaht werden, zumal sie auch nie bestritten wurde.
8. Tatzusammenhang
8.1 Im gerichtlichen Verfahren (nicht hingegen anlässlich der Exploration; vgl. pag. 1663 Vollzugsakten Bd. 4) unbestritten und augenscheinlich ist, dass die organische Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers sowohl mit den Gewaltdelikten 1984 als auch den sexuellen Übergriffen 2011 in Zusammenhang steht, wie sich auch aus den Gutachten ergibt (Gutachten von Dr. med. O.________: pag. 874 und 875 Vollzugsakten Bd. 3; Gutachten von Dr. med. D.________: pag. 1660 f. Vollzugsakten Bd. 4). Betreffend den Zusammenhang der pädosexuellen Devianz bzw. heterosexuellen Pädophilie mit den Gewaltdelikten von 1984 liess sich gemäss Dr. med. O.________ kein Zusammenhang feststellen; ein solcher könne höchstens vermutet werden (pag. 874 Vollzugsakten Bd. 3). Betreffend die Delikte im Jahr 2011 habe die pädosexuelle Devianz als Symptom der Persönlichkeitsstörung zumindest einen wichtigen Tatbeitrag geleistet (pag. 875. Vollzugsakten Bd. 3). Dr. med. D.________ verneinte betreffend die Gewaltdelikte im Jahr 1984 eine sexuell sadistische Tatmotivation, sondern sie erachtete in erster Linie die organische Persönlichhkeitsstörung als tatrelevant. Sie zog ausserdem einen Zusammenhang zwischen der organischen Störung und dem Ereignis im Dezember 2019, als der Beschwerdeführer einen Mitinsassen mit einem Billiardstock angriff (pag. 1660 Vollzugsakten Bd. 4). Betreffend die Sexualdelikte vom 23. August 2011 bezeichnete sie die organische Persönlichkeitsstörung und die autistisch anmutende Verhaltensweise sowie die sexuelle Ansprechbarkeit für Mädchen im vorpubertären Alter als handlungsleitend (pag. 1661 Vollzugsakten Bd. 4).
8.2 Am Zusammenhang der organischen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers mit den Anlassdelikten sowie den Vorstrafen besteht nach dem Gesagten kein Zweifel. Auch die Massgeblichkeit der sexuellen Ansprechbarkeit von Mädchen im vorpubertären Alter für die vom Beschwerdeführer begangenen Sexualdelikte im Jahr 2011 ergibt sich bereits aus deren Natur und im Übrigen auch aus dem aktuellen Gutachten.
9. Legalprognose
9.1 Eine schwere psychische Störung muss sich in der Rückfallgefahr bzw. einer gewissen Gefährlichkeit manifestieren, um Gegenstand einer therapeutischen Massnahme zu sein (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3).
9.2 Die Vorinstanz hat die Theorie zu den Prognoseinstrumenten und die Gutachten in Bezug auf die Rückfallgefahr zutreffend zusammengefasst (E. 5.2 des angefochtenen Beschlusses), weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Soweit für den vorliegenden Beschluss erheblich, wird im Folgenden darauf eingegangen.
9.3 Wahl der Prognoseinstrumente
Betreffend die Anwendung der verschiedenen Prognoseinstrumente ist – in Ergänzung zur Vorinstanz – vorab darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Prognoseinstrumente in den Gutachten teils deutlich voneinander abweicht. So stützte sich das Gutachten vom 14. Januar 2012 lediglich und als einziges Gutachten auf die Dittmann-Liste und kam zu einem mittel- bis hochgradigen Rückfallrisiko für sexuelle Übergriffe und Gewalttaten (pag. 444-448 Vollzugsakten Bd. 2). Demgegenüber wurde sowohl im Gutachten von 2016 als auch von 2021 das Instrument «Psychopathy Checklist-revised» (PCL-R) verwendet, um zum Resultat zu gelangen, dass beim Beschwerdeführer keine Psychopathie vorliege und sich entsprechend daraus auch kein erhöhtes Rückfallrisiko ergebe (pag. 877 Vollzugsakten Bd. 3; pag. 1636 ff. Vollzugsakten Bd. 4). Aus dem betreffenden Prognoseinstrument kann vorliegend folglich (lediglich) der Schluss gezogen werden, dass beim Beschwerdeführer keine Psychopathie vorliegt und das Instrument im Übrigen für die Bewertung der Rückfallprognose als unbeachtlich erscheint (allerdings sind gewisse Items aus dem PCL-R für den VRAG-R erheblich). Im Gutachten von 2016 wurden einmalig der «Sex Offender Risk Appraisal Guide (SORAG)» (Vorgänger des VRAG-R; pag. 854 Vollzugsakten Bd. 3) sowie Static 2002 (pag. 855 Vollzugsakten Bd. 3) verwendet, wobei das Gutachten bei diesen beiden Prognoseinstrumenten lediglich das Resultat nennt, ohne aufzuzeigen, auf welchen konkreten Überlegungen dieses jeweils basiert. Beim SORAG wurde der Beschwerdeführer in die Risikokategorie 2 von 9 eingestuft, was einem Rückfallrisiko von 15% innert 7 Jahren bzw. 12% in 10 Jahren (das Paradoxon ergibt sich aus der unterschiedlichen Einteilung der Risikogruppen) entspricht. Mittels Static 2002 wurde der Beschwerdeführer in die Risikokategorie 2 von 5 eingeteilt, was einem Rückfallrisiko von 4.6-15.5% innert 5 und 5.1-21.2% innert 10 Jahren entspricht. Das Gutachten von 2016 setzt sich einzig mit FOTRES (Forensisches operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System) vertieft auseinander, welches auch im Gutachten von 2021 Verwendung fand. Zusätzlich stützt sich das Gutachten von 2021 auf den Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R), welcher ausführlich und in nachvollziehbarer Art und Weise mit Blick auf die Beurteilung Beschwerdeführers angewandt wurde (pag. 1642-45 Vollzugsakten Bd. 4).
Vor diesem Hintergrund erweist sich betreffend Realprognose das Gutachten von 2012 lediglich bezüglich Dittmann-Liste als aussagekräftig, wobei diese seither nicht mehr angewendet wurde. Im Zentrum steht ausserdem das in zwei Gutachten angewandte FOTRES sowie der VRAG-R (und dessen Vorgängervariante SORAG). In diesem Rahmen kann der Vorinstanz allerdings zugestimmt werden, dass die drei Gutachten betreffend die Realprognose grundsätzlich nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig sind, wie noch zu zeigen sein wird.
9.4 Anwendung des VRAG-R
Im Gutachten 2021, welches vorliegend im Zentrum steht, wurde betreffend den VRAG-R ausgeführt was folgt (pag. 1642 ff. Vollzugsakten Bd. 4):
Item 1: Zusammenleben mit beiden biologischen Eltern bis zum 16. Lebensjahr
Der Explorand wuchs bis zum 16. Lebensjahr mit den biologischen Eltern auf. Dies entspricht einer Gesamtwertung von -2 Punkten.
Item 2: Schulische Verhaltensprobleme (bis einschliesslich der 8. Jahrgangsstufe)
Der Explorand zeigte aufgrund seiner hirnorganischen Problematik in der Schule wiederholt aggressive Durchbrüche mit Auseinandersetzungen, welche nicht zuletzt auch zu Disziplinierungen führten. Da der Explorand jedoch aufgrund seines Verhaltens nie mit einem Schulverweis belegt wurde, werden die Verhaltensprobleme gemäss Handbuch als mittelgradig ausgeprägt gewertet, was einer Gesamtwertung von +1 Punkt entspricht.
Item 3: Alkohol- oder Drogenprobleme in der Vergangenheit
Der Explorand wies sowohl in der Vergangenheit wie auch zum Zeitpunkt der Delikte, keine Alkohol- oder Drogenprobleme auf. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass Herr A.________ weder anlässlich der Delikte im Jahre 1984 noch während der Anlassdelikte im Jahre 2011 unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stand. Dies ergibt gemäss Handbuch eine Gesamtwertung von -2 Punkten.
Item 4: Ehestatus zur Zeit des Index-Delikts
Der Explorand war zum Zeitpunkt der Indexdelikte vom 23.08.2011 nicht verheiratet. Dies ergibt eine Gesamtwertung von +1 Punkt.
Item 5: Punktwert der kriminellen Vergangenheit für Verurteilungen oder Anklagen von nicht-gewalttätigen Straftaten vor dem Index-Delikt (aus dem Cormier-Lang-System)
Bei Herrn A.________ sind vor dem Anlassdelikt vom 23.08.2011, keine Verurteilungen oder Anklagen wegen nicht gewalttätiger Straftaten aktenkundig. Dies ergibt eine Gesamtwertung von -3 Punkten.
Item 6: Bewährungsversagen
Bei Herrn A.________ sind keine Verstösse gegen Weisungen oder Bewährungsauflagen im Rahmen der Verwahrungsmassnahme (nach den Delikten von 1984) bekannt. Dies ergibt eine Gesamtwertung von -2 Punkten.
Item 7: Alter zum Zeitpunkt des Index-Delikts
Herr A.________ war zum Zeitpunkt der Indexdelikte vom 23.08.2011, 45-jährig (es gilt der letzte Geburtstag). Dies ergibt eine Gesamtwertung von -4 Punkten.
Item 8: Punktwert der kriminellen Vergangenheit für Verurteilungen oder Anklagen von gewalttätigen Straftaten vor dem Index-Delikt
Mit den Delikten von 1984 (versuchte, schwere Körperverletzung versus versuchte vorsätzliche Tötung) bestehen zwei Delikte, die gemäss Handbuch je 7 Punkte ergeben. Dies ergibt eine Gesamtwertung von +3 Punkten.
Item 9: Anzahl früherer Inhaftierungen
Herr A.________ war, im Rahmen des Verfahrens nach den Delikten im Jahre 1984, bis zu den Anlassdelikten einmal inhaftiert, was einer Gesamtwertung von +2 Punkten entspricht.
Item 10: Verhaltensstörung (vor dem 15. Lebensjahr)
Bei Herrn A.________ sind in der Kindheit und Jugend wiederholte, tätliche Auseinandersetzungen mit Kindern bekannt, was gemäss Handbuch eine Gesamtwertung von 0 Punkten entspricht.
Item 11: Sexualdelikte in der Vorgeschichte
Mit den Indexdelikten sind Hands-on-Sexualdelikte gegen Kinder, jünger als 14 Jahre, aktenkundig. Dies ergibt eine Gesamtwertung von -1 Punkt.
Item 12: Antisozialität
Die Facette 4 der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) besteht aus dem Item 10: schwache Verhaltenskontrolle (2), dem Item 12: frühe Verhaltensauffälligkeiten (2), dem Item 18: Jugenddelinquenz (0), dem Item 19: Widerruf einer bedingten Entlassung (0) und dem Item 20: kriminelle Vielseitigkeit (0). Tatzeitnah wie auch aktuell entspricht dies einer Gesamtwertung von +3 Punkten.
Herr A.________ erreicht im VRAG-R einen Summenwert von -4 Punkten. Dies entspricht der Risiko-kategorie 4. Das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen Gewalt- und Sexualdelikten liegt bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination, innerhalb von 5 Jahren bei 20% und innerhalb von 12 Jahren bei 42 %.
Das handschriftlich ausgefüllte Formular findet sich auf der letzten Seite des Anhangs zum Gutachten (pag. 1705 Vollzugsakten Bd. 4).
9.5 Der Beschwerdeführer wuchs unstrittig mit seinen leiblichen Eltern auf (Item 1: -2 Punkte), zeigte demgegenüber aber disziplinarische Probleme in der Schule (ohne Schulverweis; Item 2: +1 [mittelgradig ausgeprägt]). Den Akten ist kein Hinweis auf Alkohol- oder Drogenprobleme zum Zeitpunkt der Tatbegehung zu entnehmen (Item 3: -2 Punkte) und er war zum Tatzeitpunkt nicht verheiratet (Item 4: +1 Punkte). Die betreffenden Ausführungen im Gutachten erscheinen zutreffend. Die Beurteilung der Gutachterin, wonach zum Tatzeitpunkt keine Verurteilungen oder Anklagen wegen nicht gewalttätiger Straftaten aktenkundig gewesen seien, erscheint mit Blick auf den Vorfall im Jahr 2004 (bei welchem allerdings keine Anklage erhoben wurde) als günstig für den Beschwerdeführer, ohne dass sich eine Korrektur durch die Kammer aufdrängt (Item 5: -3 Punkte). Der Aufhebungsverfügung vom 28. November 2002 ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nie während der Bewährungsfrist rückfällig geworden war (Item 6: -2 Punkte). Das Alter (45) des Beschewerdeführers zum Zeitpunkt des Indexdelikts im Jahr 2011 ist unbestritten (Item 7: -4 Punkte). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung fällt bei diesem Punkt ein gewisser Ermessensspielraum auf, ob nun die Delikte von 1984 oder 2011 (aus gutachterlicher Sicht) die massgeblichen Anlassdelikte sind, wobei dies vorliegend allerdings erneut zugunsten des Beschwerdeführers beurteilt wurde (1984 war er deutlich jünger [19], was sich negativ auf die Prognose auswirken würde). Es erscheint vor diesem Hintergrund folgerichtig, dass die Vorstrafen aus dem Jahr 1984 stark negativ berücksichtigt wurden (Item 8: +3 Punkte). Die einmalige Inhaftierung des Beschwerdeführers (Verwahrung) vor den Indexdelikten ist ebenfalls nicht bestreitbar (Item 9: +2 Punkte). Betreffend Verhaltensstörungen vor dem 15. Lebensjahr erscheint die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen wiederholten tätlichen Auseinandersetzungen mit Kindern als nachvollziehbar und ausgewogen (Item 10: 0 Punkte). Auch die Beurteilung betreffend der Hands-on-Sexualdelikte des Beschwerdeführers gegen Kinder ist unter dem Kriterium Sexualdelikte in der Vorgeschichte klar zutreffend (Item 11: -1 Punkt). Die Beurteilung der Facette 4 aus dem PCL-R, wonach der Beschwerdeführer über eine schwache Verhaltenskontrolle verfüge (2) und früh Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe (2), trifft genauso zu, wie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seiner Jugend nicht delinquierte (0) und nie eine bedingte Entlassung gegen ihn ausgesprochen wurde (0). Betreffend die Beurteilung, der Beschwerdeführer habe keine kriminelle Vielseitigkeit an den Tag gelegt (0), wären auch andere Resultate denkbar, wobei die Beurteilung (auch) diesbezüglich zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist.
Aufgrund der Beurteilung der Gutachterin, welcher sich die Kammer nach dem Gesagten anschliessen kann, resultiert ein Summenwert von -4 Punkten, was der Risikokategorie 4 entspricht, woraus sich eine statistische Rückfallwahrscheinlichkeit von 20% nach 5 Jahren und von 42% nach 12 Jahren ergibt. Eine um einen Punkt pessimistischere Einschätzung (-3) würde zu einer Rückfallwahrscheinlichkeit von 26% innert 5 Jahren und von 51% innert 12 Jahren führen. Nähme man als Indexdelikte nicht die sexuellen Handlungen mit Kindern 2011, sondern die Gewaltdelikte von 1984, so käme man auf einen Wert von -8, was ebenfalls der Risikokategorie 4 entspricht. In Ergänzung zum Gutachten sowie dem vorinstanzlichen Entscheid ist in Erinnerung zu rufen, dass der VRAG-R 9 Risikokategorien kennt, wobei die unterste Risikokategorie (1) immer noch eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 9% nach 5 Jahren und von 15% nach 12 Jahren ergibt. Gemäss Wegleitung zum deutschen VRAG-R beträgt die 5-Jahres-Basisrate für den gewalttätigen Rückfall 32%, die 12-Jahres-Basisrate 51% und lediglich 45.5% der Fälle der Entwicklungsstichprobe sind optimistischer als eine Beurteilung -4 (Rettenberger/Hertz/Eher, Die deutsche Version des Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R), BM-Online [KrimZ], 2017 Band 8, S. 11 f.). Die statisch errechnete Rückfallgefahr des Beschwerdeführers (gestützt auf dieses Instrument) ist daher knapp unterdurchschnittlich.
9.6 Anwendung FOTRES
Die Vorinstanz hat das Resultat der Beurteilung mit FOTRES (von der Vorinstanz systematisch als «FORTES» bezeichnet) ausführlich und zutreffend wiedergegeben.
Betreffend das Zieldelikt «sexuelle Handlungen mit Kindern» wurde im Gutachten von 2016 ein moderates bis deutliches (2.5) strukturelles Basisrisiko (tatzeitnah) und 2021 ein deutliches (3) Basisrisiko angenommen, die Einschätzung der Basis-Beeinflussbarkeit veränderte sich von gering bis moderat (1.5) zu gering (1). Das diesbezügliche aktuelle Rückfallrisiko wurde 2016 als moderat bis deutlich (2.5) und 2021 als deutlich (3) beurteilt, demgegenüber wurde die aktuelle Beeinflussbarkeit 2016 mit gering bis moderat (1.5) und 2021 mit gering (1) angegeben. Mit anderen Worten hat sich die Beurteilung von 2016 bis 2021 in jedem der vier Teilbereiche um einen halben Punkt zu Ungunsten des Beschwerdeführers verschoben.
Betreffend das Zieldelikt «Tötungsdelikt» zeigt sich das Basis-Rückfallrisiko (bzw. strukturelle Rückfallrisiko) sowohl 2016 wie 2021 deutlich (3) und die Basis-Beinflussbarkeit war bei beiden gering bis moderat (1.5). Auch das aktuelle Rückfallrisiko bezeichneten beide Gutachter als deutlich (3) und die aktuelle Beeinflussbarkeit wurde 2016 als gering bis moderat (1.5) und 2021 gering (1) eingestuft.
Die konkrete Beurteilung des Beschwerdeführers im Gutachten von 2021 findet sich im Anhang ab pag. 1687 der Vollzugsakten für das Zieldelikt «Tötung» und ab pag. 1699 für das Zieldelikt «sexuelle Handlungen mit Kindern». Betreffend das vorliegend im Zentrum stehende Zieldelikt «sexuelle Handlungen mit Kindern» erscheint die Beurteilung eher pessimistisch, wenn auch nicht gerade unzutreffend. So erscheint die Beurteilung des Beschwerdeführers bezüglich Ehrlichkeit und Offenheit («gering») in Anbetracht des Therapieverlaufs sowie seines bereits anlässlich der ersten Einvernahme dargelegten Therapiebedürfnisses eher als streng. Auch die «deutliche» Entschlossenheit zur Tat bzw. die deutliche Motivationsintensität für das Tatverhalten ergibt sich aus dem begangen Delikt nicht zwingend, dennoch muss eingeräumt werden, dass der Beschwerdeführer wohl insgesamt über eine «geringe» Selbstkontrolle verfügt. Weiter ist auch nicht ohne weiteres verständlich, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner Mitarbeit in der Therapie mit einer «geringen» Motivation für Veränderung sowie für Veränderungsarbeit und einer geringen Kontrollbereitschaft für schädliche Handlungsmotivation beurteilt wurde. In Anbetracht dessen, dass FOTRES über 80 Risikoeigenschaften erfasst, erstaunt nicht und ist auch nicht erforderlich, dass sich die Kammer jede einzelne Beurteilung zu eigen machen kann. Im Sinne einer Gesamtschau ist zusammenfassend zwar festzuhalten, dass die gutachterliche Beurteilung von 2021 als streng erscheint, zumal der Beschwerdeführer betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern ohne ersichtlichen Grund in allen Kategorien pessimistischer beurteilt wird als noch im Gutachten 2016. Auch im Gutachten von 2016 kam man betreffend die Legalprognose allerdings insgesamt zu einer untragbaren Rückfallgefahr, weshalb die Divergenzen bei der Anwendung des Bewertungsinstruments FOTRES letztlich als unerheblich erscheinen, zumal die in Frage stehende Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht eine Rückfallgefahr von derselben Intensität verlangt, wie die Verwahrung.
9.7 Fazit Gutachten 2012
Im Gutachten von 2012 ging man gestützt auf die Anwendung der Dittmann-Liste von einer hohen bzw. deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit neuerlicher Straftaten von der Schwere der bereits 1984 begangen Delikte aus (pag. 267 Vollzugsakten Bd. 2).
9.8 Fazit Gutachten 2016
Im Gutachten aus dem Jahr 2016 wurde das tatzeitnahe Risiko des Beschwerdeführers für die erneute Ausübung von Gewalt- und Sexualdelikten als moderat bis deutlich eingeschätzt. Im aktuellen Setting sei sie gering und im Rahmen der Gewährung begleiteter Ausgänge und Urlaube bis maximal Tagesurlaube gering bis moderat unter der Voraussetzung, dass sämtliche Lockerungsstufen problemlos durchgeführt werden könnten (vgl. pag. 897 Vollzugsakten Bd. 3). In Anbetracht der moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr und der gering bis moderat ausgeprägten Beeinflussbarkeit liege allerdings im Falle einer Entlassung aus der Massnahme ohne weitere Auflagen langfristig eine moderate und damit relevante Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte des Beschwerdeführers vor (pag. 882 Vollzugsakten Bd. 3). Betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern sei unter der antiandrogenen Behandlung auch bei der Gewährung von unbegleiteten Ausgängen lediglich von einem geringen Risikoanstieg auf ein langfristig geringes bis moderates Ausmass auszugehen, während jedoch Übernachtungsurlaube auf Grund der kurzen Entstehungszeit deliktförderlicher Gedanken und Gefühle sowie der im Grunde unveränderbaren organischen Problematik langfristig ein zu hohes Risiko bedeuten würden (pag. 886 Vollzugsakten Bd. 3). Eine eigentliche Einschätzung der mittel- und langfristigen Rückfallgefahr betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern bei Entlassung aus der stationären Massnahme sucht man im Gutachten von 2016 vergebens.
Als risikorelevante Faktoren nannte der Gutachter die organische Persönlichkeitsstörung sowie die deliktrelevanten Problembereiche der pädosexuellen Devianz und der Tötungsbereitschaft, welche ursächlich mit der organischen Problematik in Zusammenhang stehen würden, sowie die zusätzlich festgestellte Waffenaffinität und die «Standby»-Verhaltensbereitschaft in Bezug auf delinquente Handlungen, die mit sehr kurzem Tatvorlauf und deutlich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit ohne vorgängige Planung erfolgen würden. Sämtliche emotional aufwühlenden Ereignisse und die daraus folgenden Gefühlszustände des Beschwerdeführers seien als Risikofaktoren zu nennen. Wichtigster Risikofaktor seien jedoch unbegleitete Kontakte zu präpubertären Kindern (pag. 897 Vollzugsakten Bd. 3).
9.9 Fazit Gutachten 2021
Im Gutachten von 2021 hielt die Sachverständige fest, die spezifische Rückfallgefahr für Sexual- und schwere Gewaltstraftaten im bisherigen Spektrum sei tatzeitnah deutlich gewesen und auch aktuell sei aufgrund fehlender risikosenkender Therapiefortschritte ohne flankierende Massnahmen weiterhin von einem deutlichen Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten wie auch für sexuelle Handlungen an Kindern auszugehen. Durch die hochstrukturierte und engmaschige Betreuung des Beschwerdeführers in der JVA P.________ lasse sich dieses Risiko massgeblich kontrollieren, sodass unter gleichbleibenden Bedingungen (inkl. stimmungsstabilisierende Medikation) von einem geringen Risiko für sexuelle Handlungen an Kindern sowie einem geringen bis moderaten Risiko für schwere Gewaltdelikte auszugehen sei. Der hauptsächliche handlungsleitende Risikofaktor liege beim Beschwerdeführer in der schweren hirnorganischen Persönlichkeitsstörung mit autistischen Zügen begründet. Da der Beschwerdeführer seine eigenen Emotionen nur höchst eingeschränkt wahrnehmen und diese auch nicht mitteilen könne, sei er auf eine stetige und engmaschige Begleitung angewiesen, um allfällige deliktrelevante Entwicklungen rechtzeitig erkennen und ihnen entsprechend begegnen zu können. Zu nennen seien hier in Bezug auf Gewaltdelikte Stresssituationen und Konflikte mit Mitmenschen, die zu eruptiven aggressiven Durchbrüchen des Beschwerdeführers führen könnten. Ferner seien eine Waffenaffinität und eine Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers in Stresssituationen zu nennen. In Bezug auf Sexualdelikte an Kindern stellten Kinderkontakte jeglicher Art ein Risiko dar. Dabei sei insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen sehr kurzen Vorlauf benötige, um die Kinder zu missbrauchen. Somit stellten unbegleitete Ausgänge per se einen Risikofaktor dar (pag. 1674 Vollzugsakten Bd. 4).
9.10 Aussagen der Gutachterin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung
Die Gutachterin führte betreffend die Legalprognose anlässlich oberinstanzlichen Verhandlung aus, es sei betreffend die Probleme des Beschwerdeführers mit der Impulskontrolle erfreulich, dass er auf die Anordnung der Verwahrung durch die Vorinstanz so positiv reagiert habe (pag. 327 Z. 22 ff.). Gefragt nach dem Umstand, weshalb sie bei der Anwendung des Prognoseinstruments FOTRES betreffend das Zieldelikt «Tötung» zum Schluss gekommen sei, es bestünde eine deutliche Rückfallgefahr, obwohl der Beschwerdeführer seit 1984 kein tötungsnahes Delikt mehr begangen habe, wobei er davon rund 9 Jahre in Freiheit verbracht habe und auch während des Vollzugs Gelegenheit dazu gehabt hätte, sagte sie aus, sie sei in diesem Zusammenhang von den Aussagen des Beschwerdeführers ausgegangen, wonach er nicht genau wisse, was mit den Mädchen passiert wäre, wenn nicht das eine Mädchen mit Schreien begonnen hätte. Man habe im Vollzug auch gesehen, dass wenn der Beschwerdeführer über längere Zeiten gemobbt werde, er nicht in der Lage sei, richtig zu reagieren. Das habe sich ja dann im Dezember 2019 gezeigt. Da seien die Beteiligten vollkommen überrascht gewesen, wie schnell eine solche Situation aus dem Ruder laufen könne. Das sei dieses autistische Momentum beim Beschwerdeführer, er könne solche Situationen nicht verarbeiten (pag. 329 Z. 23 ff.).
9.11 Gesamtwürdigung
Die drei Gutachten widersprechen sich nicht massgeblich und sind auch aus sich selbst heraus betreffend die Realprognose widerspruchsfrei. Sie erscheinen ausserdem betreffend die Anwendung der vorliegend wesentlichen Prognoseinstrumente der Dittmann-Liste, des VRAG-R (und dessen Vorgängerversion SORAG) sowie von FOTRES trotz gewisser Divergenzen insgesamt als nachvollziehbar und sind im Resultat zweifellos schlüssig. Auch das Gutachten von 1984 (vgl. pag. 1 ff. Vollzugsakten) lässt sich ins Gesamtbild einfügen. Auf gewisse Abweichungen bei der Anwendung der Prognoseinstrumente wurde bereits eingegangen. Trotzdem muss nach dem Gesagten aktuell von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (und damit zusammenhängende Gewaltdelikte) ausgegangen werden.
10. Therapierbarkeit
10.1 Allgemeine Grundlagen
Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung der stationären Therapie muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt, das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesentliche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.1; 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat auch schon zugelassen, die Frage der Therapierbarkeit bei einem Verurteilten mit deutlich eingeschränkter Behandelbarkeit nicht mit Blick auf ein Leben in Freiheit zu beurteilen, sondern am Ziel zu messen, dass eine Person in einer weniger geschlossenen Einrichtung untergebracht werden kann. Hierfür kann sich eine erneute Verlängerung der stationären Therapie ebenfalls rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.5).
10.2 Therapieverlauf
Zum Therapieverlauf im weiteren Sinne gehört vorliegend auch die Vorgeschichte des Beschwerdeführers ab seiner Verurteilung 1984 bis hin zur erneuten Delinquenz 2011, am übersichtlichsten zusammengefasst anhand seiner eigenen Erzählungen im Gutachten von 2012 (pag. 411 Vollzugsakten Bd. 2):
Schwangerschaft- sowie Geburtskomplikationen wurden verneint. Als Kleinkind seien Sprechprobleme wie auch feinmotorische Probleme bei ihm aufgefallen. Er habe sich grob gut bewegen können, die kleinen Muskeln habe er aber schlecht benutzen können. Zudem sei er lange Bettnässer gewesen — wie lange, konnte der Explorand nicht benennen. Während er im Massnahmezentrum P.________ war, habe das Bettnässen nachgelassen. Im Laufe der Zeit hätten sich die Sprachschwierigkeiten sowie die muskulären Koordinationsschwierigkeiten durch Spezialübungen deutlich gebessert. Daher habe er die Sonderschule nicht besuchen müssen. Aufgrund seiner Koordinationsstörungen sei er viel gehänselt worden. Er habe zum Beispiel nicht hinter den Kindern herrennen können, wenn diese ihm etwas Böses gesagt hätten. Sie seien weggelaufen, und er habe nicht so schnell laufen können wie die anderen.
Nach zwei Jahren Kindergarten, sei er im Alter von sechs Jahren (1971) regelrecht eingeschult worden. Er sei ein durchschnittlicher Schüler gewesen. Er habe aufgrund seiner Handicaps nicht viele Freunde in der Schule gehabt. Er sei ein Einzelgänger gewesen. Vor allem habe er sich mit den Nachbarskindern nicht gut verstanden.
Zudem habe er an Asthma gelitten, und dadurch sei sein körperliches Durchhaltevermögen auch eingeschränkt gewesen. Er sei aufgrund der Atemprobleme ständig in ärztlicher Behandlung gewesen. In Mathematik habe er nie eine bessere Note als „4" gehabt, in Geschichte und Geographie sei er deutlich besser gewesen. Geschichte habe ihn besonders interessiert. Er habe sich Daten sehr gut, jedenfalls besser als alle anderen Schüler, merken können. Ein besonderes Interesse für Geschichte, z.B. dass er extra Geschichtsbücher gelesen habe, wurde verneint. Deutsch, Schreiben und Lesen seien mittelmässig gewesen, mit dem Schreiben habe er viel Mühe gehabt, da er die Koordinationsstörung gehabt habe. Er habe für das Schreiben sehr lange gebraucht. Er habe z.B. bei Diktaten in der Schule nicht so schnell schreiben können wie Gleichaltrige. Er sei beim Diktat nicht hinterhergekommen und habe daher Teile des Diktats weggelassen. Auch mit Fremdsprachen (Französisch) habe er Probleme gehabt. Zudem könne er im Nachhinein sagen, dass er Probleme mit der Konzentration und der Auffassung gehabt habe. Die Hausaufgaben habe er nicht von alleine erledigt, die Eltern hätten darauf drängen müssen. Nach der Schule habe er nicht viel unternehmen können. Er sei gerne Velo gefahren. Er habe keine gute Ausdauer gehabt, da er an Asthma gelitten habe. Ansonsten habe er viel ferngesehen, am liebsten habe er Tierfilme gesehen.
Ab der 3. oder 4. Klasse habe er manchmal Streitigkeiten mit Mitschülern gehabt. Auch im Unterricht habe er sich nicht immer korrekt verhalten, so dass er für ca. zehn Minuten den Schulraum habe verlassen müssen. Schlägereien seien erst in späteren Schuljahren vorgekommen. Schulverweise wurden verneint. Die Schule habe er ab dem 2. Schuljahr eher selten geschwänzt. Manchmal habe er bestimmte Unterrichtsstunden ausfallen lassen. Das sei aber die Ausnahme gewesen. In der 5. Klasse habe der Lehrer die Eltern wiederholt zu einem Klassenlehrergespräch einbestellt, da seine Noten nicht gut gewesen seien. Nach Erledigung der Schulaufgaben sei er am Mittwoch und am Donnerstag in einen Turnclub gegangen.
Nach neun Jahren habe er die Primarschule abgeschlossen. Die Sekundarschule habe er nicht machen können und auch machen nicht wollen. Er habe Bauer werden wollen und dafür habe die Primarschule ausgereicht. Zuhause habe er nur selten arbeiten müssen. Die Schwestern hätten im Haushalt helfen müssen. Nach dem Schulabschluss habe er beim Nachbarn auf dem Hof gearbeitet, um sich „Sackgeld" zu verdienen und auch, weil er keine Lehrstelle gehabt habe. Im Alter von 16/17 Jahren habe er ein Jahr lang die landwirtschaftliche Schule besucht. Anschliessend habe er im Waadtland in Q.________ ein weiteres Jahr in der Landwirtschaftsschule absolviert. Diese Schule habe er mit durchschnittlichen Noten abgeschlossen. Theoretisch sei er eher ein schlechter Schüler gewesen, praktisch sei er gut gewesen. Ab ca. 1983 habe er eine andere Schule besucht. Auch diese landwirtschaftliche Schule habe er mit mittelmässigen Noten beendet. Ein weiteres landwirtschaftliches Schuljahr habe er in R.________ absolviert. Dieses Jahr habe er nicht beenden können, da er 1984 inhaftiert worden sei.
1984 sei er ca. neuneinhalb Monate in Untersuchungshaft im Regionalgefängnis gewesen. Anschliessend sei er für drei Jahre auf den S.________ verlegt worden. Aufgrund seiner guten Führung sei er dann nach P.________ verlegt worden. Dort habe er die restlichen sechs Jahre, bis 1993, verbracht. Durch Hilfe seiner Schwestern und der Bewährungshilfe habe er ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft gefunden. Dort habe er bei der Gartenarbeit mitgeholfen. Aufgrund des Asthma bronchiale habe er nicht mehr mit Tieren arbeiten dürfen, daher habe er in der Gartenarbeit mitgeholfen. Nach seiner Entlassung aus P.________ sei er weiterhin in psychiatrischer und psychothe-rapeutischer Behandlung gewesen. Bei der Wohngemeinschaft habe es sich um die Wohngemeinschaft T.________ (Wohn- und Pflegeheim) gehandelt, dort hätten ca. 50 bis 60 Leute gewohnt. Aufgrund des grossen Altersunterschieds zu den anderen Bewohnern habe er dort nur ein Jahr verbracht. Im weiteren Verlauf sei er Ende 1994 in U.________ im Wohnheim V.________ untergebracht worden. Dort habe er ca. zwei Jahre lang gelebt. Obwohl er dort gut gearbeitet habe, als Blumenfriedhofsgärtner, habe die Wohnheimleitung Angst gehabt, ihn weiter zu behalten. Daher sei er nach W.________ verlegt worden. Herr A.________ ergänzte, dass sich die Leute im Wohnheim V.________ unsicher gefühlt hätten, weil er dort nicht mehr habe arbeiten wollen. Er habe sich bei der Arbeit nicht mehr wohl gefühlt. 1995 sei er für ca. fünf Monate nach P.________ zurückverlegt worden. Diese Rückverlegung sei eine reine Vorsichtsmassnahme gewesen, eine Straftat habe nicht vorgelegen. Er selbst habe diese Entscheidung gutgeheissen, da es ihm in P.________ gut gefallen habe.
Nach seiner Entlassung aus P.________ sei er an eine geschützte Arbeitsstelle, in die X.________, gekommen. Dort habe er zwischen 1995 und 1998 bei den Holzspielwaren gearbeitet. In diesem Zeitraum habe er in U.________ in seiner alten WG gelebt. Mit der dortigen Betreuerin habe er viele Gespräche geführt. 1996 sei er nach W.________ ins Psychiatriezentrum verlegt worden. Dort sei er bis zum Jahr 2000 geblieben. Weshalb er Hals über Kopf in die Klinik W.________ habe gehen müssen, habe man ihm nicht erklärt — bis heute wisse er es nicht. In W.________ sei er depressiv geworden, habe aber bei der X.________ weiter arbeiten dürfen.
1998 habe er wegen einer Depression in der X.________ gekündigt. Er habe Probleme mit seiner damaligen Freundin gehabt. Eine Weile sei er aufgrund der Depression arbeitslos gewesen. Nach der Entlassung aus dem W.________ sei er ins Chalet Y.________ verlegt worden. Dort habe er eine eigene Wohnung beziehen können, die er bis heute habe. Zudem habe er in der Gärtnerei in der Z.________ gearbeitet. Im Winter sei er als Bauarbeiter tätig gewesen. Es habe ihm bei der Z.________ gefallen und er sei dort sozial gut integriert gewesen. Mit den Betreuern und den Mitbewohnern sei er gut zurechtgekommen. Er habe einen kleinen, aber ausreichenden Lohn erhalten. Mit dem Chef der Z.________, Herrn AA.________, habe er sich gut verstanden. In der letzten Zeit habe der Chef seinen Lohn immer wieder erhöht. Er sei bis zu seiner Inhaftierung Vollzeit tätig gewesen.
10.3 Der Beschwerdeführer trat am 30. November 2011 den vorzeitigen Massnahmenvollzug in der JVA S.________ an (pag. 367 f. und 486 ff. Vollzugsakten Bd. 2). Er erhielt während der gesamten Dauer seines Aufenthalts in der JVA S.________ bis ins Jahr 2017 eine wöchentliche delikt- und störungsorientierte Einzeltherapie durch den Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (nachfolgend: FPD). Daneben absolvierte er diverse Gruppentherapien. Im Austrittsbericht vom 23. Mai 2017 wurde zusammenfassend festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Therapie durchgehend grundsätzlich motiviert, interessiert und auch engagiert gezeigt habe. Trotz seiner positiven Einstellung gegenüber der Therapie und seiner Veränderungsbereitschaft seien Fortschritte eher in kleinen Schritten erreichbar gewesen und die psychotherapeutischen Mittel seien gegen Ende seines Aufenthalts ausgemerzt gewesen. Hauptgrund dieser Grenzen sei die hirnorganische Problematik des Beschwerdeführers, welche wohl auch weiteren nennenswerten Fortschritten in der Impulskontrolle im Wege stehe. Dieser solle vor allem mit äusseren Faktoren entgegengewirkt werden, weswegen eine lebenslängliche und relativ engmaschige Betreuung als unabdingbar erachtet werde. Dabei sei darauf zu achten, dass bei Wechseln des Behandlungssettings vor allem auf die Frühwarnzeichen sowie bekannte Risikosituationen hingewiesen werde (pag. 1076 Vollzugsakten Bd. 3).
Vom 29. März 2017 bis am 4. Juli 2018 befand sich der Beschwerdeführer in der JVA AB.________, Bereich Massnahmenvollzug. Dort besuchte er sowohl wöchentliche Einzelsitzungen wie auch Gruppentherapien. Im Austrittsbericht vom 29. Oktober 2018 hielten Psychologin AC.________ und Dr. AD.________ fest, nach einer ersten Kennenlern-Zeit habe mit dem Beschwerdeführer eine gute Zusammenarbeit etabliert werden können und er habe sich motiviert und engagiert in den therapeutischen Prozess einfügen lassen. Die therapeutische Beziehung könne rückblickend als gut bezeichnet werden. Annäherungen an Deliktsarbeit hätten stattgefunden, dabei zeige sich die Vorerfahrung des Beschwerdeführers deutlich. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein Delikt-Erklärungsmodell zu präsentieren. Dieses zu integrieren, könne noch vertieft werden. Als Problemschwerpunkte seien die Selbstwertproblematik und die Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung erfasst worden. Auch die Beziehungsschwierigkeiten seien besprochen worden und nicht zuletzt die Impulskontrolle und die emotionale Labilität. Zur triebdämpfenden Medikation sei festgestellt worden, dass sich diesbezüglich aus den Akten eine unklare Situation ergebe. Der Beschwerdeführer sei über Jahre (mutmasslich von 1990 bis 1999: pag. 1664 Vollzugsakten Bd. 4; ab 2015 mit Salvacyl: pag. 1608 Vollzugsakten Bd. 4; im Gutachten von 2021 als «nicht lege artis» bezeichnet: pag. 1664 Vollzugsakten Bd. 4) mit antiandrogenen Medikamenten behandelt worden. Es sei kritisch zu betrachten, dass keine hormonelle Ausgangsbestimmung vorhanden sei, denn es sei vorstellbar, dass beim Beschwerdeführer infolge der langjährigen Androcur-Behandlung bereits eine Hodenatrophie mit natürlich tiefen Testosteronwerten bestehe, was die Bedeutung des Testosterons für die Tat, aber auch den Sinn der chemischen Kastration fraglich erscheinen lasse. Beim Beschwerdeführer könne auch keine Hypersexualität ausgemacht werden und vom letzten Gutachter sei nicht einmal mehr eine sexuelle Präferenzstörung diagnostiziert worden sei. Es sei auch festzuhalten, dass es aus forensischer Sicht keinen Sinn mache, jemanden für die Zeit der Unterbringung chemisch zu kastrieren und diese Behandlung dann wieder einzustellen, wenn die Person entlassen werde. Es sei aus diesen Gründen beschlossen worden, die Medikation während der Zeit der Unterbringung im geschlossenen Massnahmenvollzug aufzuheben (pag. 1213 ff. Vollzugsakten Bd. 4).
Seit dem 4. Juli 2018 befindet sich der Beschwerdeführer in der offenen Abteilung (Grundstufe) der JVA P.________. Dort fanden seit dem 11. Juli 2018 wöchentlich psychotherapeutische Einzelgespräche sowie Gruppentherapien statt. Im Therapieverlaufsbericht vom 5. November 2018 wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Therapie gut verlaufe. Der Beschwerdeführer zeige ein rationales Schuldeingeständnis und wirke am therapeutischen Prozess kooperativ mit. Eine authentische Veränderungsmotivation werde anerkannt, jedoch könne noch nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, Anregungen zur Veränderung anzunehmen und das in der Psychotherapie Erlernte in den Alltag umzusetzen (pag. 1228 Vollzugsakten Bd. 4). Im Bericht vom 18. Oktober 2019 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer wirke teilweise an den im Vollzugsplan festgehaltenen therapeutischen Zielen mit und habe die Ziele der letzten Vollzugsperiode teilweise erreicht. Aktuell verfüge der Beschwerdeführer noch über ein unzureichendes individuelles Risikomanagement. Der allgemeine Vollzugsverlauf könne als vordergründig positiv beurteilt werden. Die Behandlungsfortschritte seien indes minimal bis nicht existent. Die Absprachefähigkeit sei im aktuellen Setting mit engem Monitoring gegeben (pag. 1387 Vollzugsakten Bd. 4). Im Bericht vom 16. September 2020 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe an den für die Verbesserung der Legalprognose relevanten Zielen der Psychotherapie teilweise mitgewirkt. Obschon er offen über seine Delikte spreche und diese eingestehe, äussere er sich in Bezug auf deliktpräventive Überlegungen insgesamt unkritisch und zeige wenig Verantwortungsbewusstsein. Sein Deliktmechanismus greife zu kurz. Aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs werde die risikorelevante Beeinflussbarkeit als gering und das individuelle Risikomanagement als ungenügend eingeschätzt. Während der Berichtsperiode sei es zu einem kritischen Zwischenfall gekommen. Weitere Vollzugslockerungen als die bestehenden könnten legalprognostisch nicht empfohlen werden (pag. 1525 Vollzugsakten Bd. 4). Im Bericht vom 24. April 2022 wurde festgehalten, der allgemeine Vollzugsverlauf sei positiv. Die risikorelevante Beeinflussbarkeit werde als gering und das individuelle Risikomanagement als unzureichend eingeschätzt (pag. 2268 Vollzugsakten Bd. 5). Im von der Kammer eingeholten Bericht vom 13. Juni 2022 wurde resümiert, das laufende Gerichtsverfahren habe bisher insgesamt keine starke Auswirkung auf die Befindlichkeit des Beschwerdeführers gezeigt. Psychotherapeutische Fortschritte, welche einen legalprognostisch relevanten Einfluss entfalteten, hätten nicht erzielt werden können. Er führe sein individuelles Risikomanagement zur Verbesserung der Legalprognose ungenügend zuverlässig aus, was diagnostisch begründbaren, unzureichenden Fähigkeiten und weniger mangelnder Kooperation und Motivation geschuldet sei. Die risikorelevante Beeinflussbarkeit werde daher als gering eingeschätzt (pag. 294).
10.4 Gutachten 2012
Im Gutachten vom 14. Februar 2012 kamen die beiden sachverständigen Personen zum Schluss, solange die deliktfördernden Defizite des Beschwerdeführers (geringe soziale Kompetenz, Impulsivität und Affektibilität) nicht nachhaltig gebessert würden, sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit einer deutlich erhöhten Gefahr neuerlicher Straftaten im Sinne der Anlasstat zu rechnen. Obwohl der cerebrale Substanzdefekt nicht behandelbar sei, seien die deliktfördernden Defizite und die deliktfördernden Symptome durch eine störungs- und deliktspezifische Therapie angehbar, so dass die Legalprognose verbessert werden könne. Die positiven Fortschritte, welche der Beschwerdeführer durch die jahrzehntelangen Therapien erfahren habe und die auch in die Gesamtwürdigung eingeflossen seien, reichten nicht aus, eine günstigere Risikoeinschätzung auszusprechen. Die deliktrelevanten Mechanismen seien weiterhin handlungsbestimmend. Die Indikation für eine stationäre Therapie sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht daher weiterhin dringend indiziert. Ausgehend von der Art der Störung komme primär eine Behandlung nach Artikel 59 StGB Abs. 3 StGB in Frage (pag. 448 f. Vollzugsakten Bd. 2). Für die festgestellten deliktfördernden Defizite gäbe es bewährte Behandlungsprogramme (z.B. das soziale Kompetenztraining). Durch die Teilnahme an einem Behandlungsprogramm liesse sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen. Das Behandlungsprogramm müsse auf die Behandlung der Defizite einerseits und auf die Bearbeitung der Delinquenz andererseits ausgerichtet sein (pag. 452 Vollzugsakten Bd. 2). Eine störungs- und deliktorientierte Behandlung im Einzel- und Gruppensetting in der JVA S.________ oder P.________ erscheine geeignet, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (pag. 453 Vollzugsakten Bd. 2).
10.5 Gutachten 2016
Im Gutachten vom 15. Juni 2016 wurde erneut festgehalten, die beim Beschwerdeführer festgestellte organische Persönlichkeitsstörung sei strukturell nicht behandelbar, aber es könnten durch entsprechendes Training noch maximal gering aus-geprägte weitere Verbesserungen in der Emotionskontrolle erreicht werden. Da die zusätzlich festgestellte pädosexuelle Devianz und die Tötungsbereitschaft als Folgen der organischen Problematik anzusehen seien, seien auch diese beiden deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale im Grundsatz nicht veränderbar, sondern es könne lediglich – und auch das nur im beschränkten Masse – eine Verbesserung der Kontrolle des Verhaltens erfolgen. Diese Störungen machten eine langfristige therapeutische Begleitung sowie eine soziale Kontrolle unumgänglich (pag. 887 Vollzugsakten Bd. 3).
Der Beschwerdeführer habe die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bisher motiviert und ausreichend kooperativ bewältigt. Vor allem zu Beginn der Massnahme hätten vermehrte emotionale Labilisierung und impulsives Verhalten festgestellt werden können, was durch eine therapeutische Bearbeitung der Emotionskontrolle gebessert worden sei. Risikorelevantes Verhalten im engeren Sinne sei vom Beschwerdeführer durch leichte Gewalt gegen Gegenstände und einmalig eine Ohrfeige an einen Miteingewiesenen gezeigt worden. Im Rahmen der Bearbeitung der Taten habe lediglich ein basales deliktdynamisches Modell mit dem Exploranden erarbeitet werden können, da es ihm wegen seiner organischen Persönlichkeitsstörung kognitiv nicht möglich sei, ein vertieftes Verständnis seiner Taten zu erlangen. Eine Auseinandersetzung mit den Taten sei bei ihm zudem mit emotionalem Stress verbunden, wie der emotionale Ausbruch anlässlich eines Explorationsgesprächs aufzeigt habe. Die Offenheit in Bezug auf die Äusserung emotionaler Zustände sei als noch verbesserungsfähig anzusehen und auch im Umgang mit Sexualität und dem Wissen zu dieser Thematik seien Verbesserungen anzustreben. Eine genaue Identifizierung und der Umgang mit Risikosituationen und -faktoren stünden noch in den Anfängen, seien jedoch typischerweise Elemente der Behandlung im offenen Vollzug, da der Umgang mit Risikosituationen erst bei der Gewährung von weitergehenden Öffnungen überprüft werden könne (pag. 893 Vollzugsakten Bd. 3). Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und insbesondere die Abnahme impulsiver Gedanken und Gefühle seien für die Legalprognose als günstig zu beurteilen, wobei die reduzierte Lernfähigkeit im kognitiven Bereich die möglichen Effekte der deliktorientierten Auseinandersetzung deutlich reduzierten. In Anbetracht des bisher im Massnahmenvollzug gezeigten Verhaltens und der damit verbundenen Möglichkeiten des weiteren Vollzugs der Massnahme sei das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt bisher als günstig zu beurteilen. Es hätten im kognitiven Bereich der deliktorientierten Auseinandersetzung allerdings lediglich gering ausgeprägte deliktpräventive Effekte erreicht werden können. Beim Beschwerdeführer liege jedoch ein Problembewusstsein vor und er nehme motiviert an der Behandlung teil. Eine ausreichende Offenheit im Mitteilen von relevanten Emotionen habe gemäss Therapeut noch nicht etabliert werden können, sei aber für den zukünftigen Massnahmenverlauf als sehr wichtig zu beurteilen. Die antiandrogene Behandlung habe einen moderat günstigen Effekt auf die Legalprognose. Insgesamt könnten moderat ausgeprägte deliktpräventive Effekte erreicht werden. Risikofaktoren und -situationen seien bisher lediglich in basaler Weise bearbeitet worden und müssten insbesondere unter Erprobung der entsprechenden Erkenntnisse im Rahmen von Ausgängen und Urlauben zunächst im begleiteten Setting überprüft werden. Die organische Persönlichkeitsstörung und auch die zugehörigen prognostischen Merkmale der pädosexuellen Devianz und der Tötungsbereitschaft (eventualiter sexueller Sadismus) seien im Grundsatz als nicht veränderbar anzusehen. Dennoch könnten in Bezug auf die Wahrnehmung und damit auch Kontrolle der Emotionen und somit auch in Bezug auf impulsives Verhalten Fortschritte erzielt werden. Auch die derzeit durchgeführte antiandrogene Therapie und die Behandlungs- und Betreuungssituation in der JVA S.________ habe einen deliktpräventiven Effekt. Die Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers sei demgegenüber konstant als gering zu beurteilen, was jedoch nicht mit fehlender Motivation, sondern ausschliesslich mit der organischen Persönlichkeitsproblematik im Zusammenhang stehe. Die erwünschte Verbesserung der Steuerungsfähigkeit deliktförderlicher Impulse sei wegen der kognitiven Defizite als limitiert anzusehen. Es seien nur noch geringe Fortschritte in Bezug auf deliktpräventive Effekte zu erwarten. Obwohl eine Versetzung des Beschwerdeführers in das Massnahmenzentrum P.________ (MSTJ) mit danach langsamer Progression der Vollzugslockerungsstufen bis zur Stufe B vertretbar erscheine, werde die Durchführung sämtlicher Lockerungsstufen etwa fünf Jahre in Anspruch nehmen, insbesondere weil auf Grund der organischen Problematik bei ihm eine längere Eingewöhnungszeit ans Setting des MSTJ zu erwarten sei. Demnach würden die möglichen Vollzugslockerungen bis maximal Tagesurlaube etwa fünf Jahre in Anspruch nehmen. Eine Verlängerung der stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB um fünf weitere Jahre sei demnach indiziert. Im Rahmen der deliktorientierten Behandlung seien lediglich noch geringe Fortschritte in Bezug auf den Umgang mit Risikofaktoren und -situationen sowie der Emotionskontrolle zu erwarten. Dadurch werde auch langfristig ein kontrollierendes Setting mit forensisch geschulten Fachpersonen sowie einer spezifischen Therapie notwendig sein. Da jedoch weitere Lockerungen und insbesondere eine Versetzung ins MSTJ derzeit sinnvoll erscheine, sei aktuell die Durchführung der Behandlung sicherlich nicht als aussichtslos anzusehen. Sobald jedoch die möglichen Effekte erreicht würden, d.h. sobald Tagesurlaube etabliert seien, müsse diese Frage neu bewertet werden (pag. 894 ff. Vollzugsakten Bd. 3).
Nach der Einschätzung des Gutachters erfüllte zum damaligen Zeitpunkt kein betreutes Wohnheim die notwendigen Voraussetzungen zur Durchführung einer solchen Massnahme, da der Beschwerdeführer zeitlebens auf ein forensisches Setting mit entsprechendem Betreuungspersonal und Therapie sowie die Möglichkeit zur adäquaten Kontrolle der Urlaube angewiesen sein werde. Eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht zumindest derzeit nicht absehbar und scheine kaum je empfehlenswert zu sein, sofern nicht ein zivilrechtliches Setting etabliert werden könne (pag. 897 ff. Vollzugsakten Bd. 3).
10.6 Gutachten 2021
Die Sachverständige führte im Gutachten von 2021 zum Therapieverlauf aus, der Beschwerdeführer habe während des gesamten Massnahmenvollzugs eine hohe Behandlungsmotivation und eine gute Kooperationsbereitschaft gezeigt. Aufgrund seiner hirnorganischen Persönlichkeitsstörung, welche zusätzlich mit autistischen Verhaltensweisen einhergehe, sei es ihm nur sehr eingeschränkt möglich gewesen, seine eigene Befindlichkeit und Stimmungen wahrzunehmen, diese adäquat zu interpretieren und dem Betreuungsteam mitzuteilen. Dies habe letztmals im Dezember 2019 zu einem tätlichen Konflikt mit einem Miteingewiesenen geführt, welcher den Beschwerdeführer rückblickend über einen längeren Zeitraum wiederholt provoziert habe (vgl. hierzu die Disziplinarverfügung pag. 1428 Vollzugsakten Bd. 4: Faustschlag ins Gesicht eines provozierenden Mitinsassen sowie Angriff mit einem Billardstock, so dass dieser zerbrach). Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, über das Geschehene zeitnah zu berichten und sich entsprechende Unterstützung zu holen. Vielmehr habe er auf die Provokation massiv tätlich reagiert, so dass der Vorfall als hochgradig deliktrelevant bezeichnet werden müsse. Die beschriebenen Einschränkungen des Exploranden hätten nicht zuletzt dazu geführt, dass der Beschwerdeführer therapeutische Inhalte nur auf einer sehr marginalen kognitiven Ebene nachvollziehen könne. Es sei ihm jedoch nicht möglich, die therapeutischen Inhalte zu integrieren und das Erlernte handlungsleitend umzusetzen. Obschon der Beschwerdeführer im bisherigen Massnahmenvollzug motiviert mitgewirkt habe, hätten keine nachhaltigen deliktpräventiven Fortschritte erzielt werden können (pag. 1671 ff. Vollzugsakten Bd. 4).
Analysiere man den bisherigen Behandlungsverlauf, so zeige sich auch aktuell eine mangelnde Offenheit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine sexuellen Phantasien und hier insbesondere seine pädophile Ansprechbarkeit. Der Beschwerdeführer sei auch in der aktuellen Begutachtung diesbezüglich eher vage und widersprüchlich geblieben. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse und der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der aktuellen Begutachtung könne dennoch eine eigenständige pädophile Ansprechbarkeit des Exploranden festgestellt werden, welche die Gutachterin als heterosexuell und vom nicht ausschliesslichen Typus interpretiere. Die mangelnde Offenheit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine pädophilen Phantasien könne einerseits mit einer gewissen Scham, aber auch mit der Angst des Beschwerdeführers erklärt werden, wonach eine allfällige Offenheit zu kritischeren legalprognostischen Einschätzungen führen könnte. Aus gutachterlicher Sicht erscheine eine Wiederaufnahme der antiandrogenen Behandlung nicht indiziert, da beim Beschwerdeführer zwar mit der Pädophilie eine Paraphilie mit Deliktrelevanz bestehe, hingegen keine Hinweise auf eine Hypersexualität habe eruiert werden können, die eine wichtige Voraussetzung für die Indikationsstellung einer antiandrogenen Behandlung bei Sexualstraftätern darstelle. Ferner fehlten Hinweise auf das Vorliegen einer sexuell-sadistischen Komponente, welche ebenfalls eine Indikation zu einer antiandrogenen Behandlung darstelle. Nach Absetzen der antiandrogenen Medikation im November 2017 hätten sich nach wie vor keine Hinweise auf eine hypersexuelle Komponente gezeigt. Einschränkend sei jedoch festzuhalten, dass die Angaben des Exploranden zu seinen sexuellen Phantasien unter der triebdämpfenden Medikation wie auch nach Absetzen derselben widersprüchlich geblieben seien. Aufgrund der mangelnden Offenheit des Beschwerdeführers lasse sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht sicher feststellen, wie häufig die Phantasietätigkeit des Beschwerdeführers erfolge und wie sie aktuell aussehe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der aktuellen Begutachtung aber angedeutet, dass seine pädophile Phantasietätigkeit höher sei als das, was er bislang in der Therapie eingeräumt habe. Ferner sei aus gutachterlicher Sicht anzunehmen, dass die Impulsivität und Aggressionsbereitschaft des Exploranden unter der antihormonellen triebdämpfenden Behandlung reduziert worden sei, zumal im Zeitraum zwischen 2015 und 2017 gemäss Aktenlage keine aggressiven Durchbrüche beobachtet worden seien (pag. 1672 Vollzugsakten Bd. 3).
Die Gutachterin führte zur Therapierbarkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf Gewalt- wie auch Sexualdelikte an Kindern aus, diese sei zum aktuellen Zeitpunkt als gering und deshalb als höchst unsicher zu bezeichnen. Aufgrund der Schwere der hirnorganischen Persönlichkeitsstörung mit autistischen Zügen sei auch in Zukunft nicht mit wesentlichen risikosenkenden Therapiefortschritten zu rechnen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht empfehle sich deshalb, die aktuelle stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB nach Erreichen der Höchstdauer nicht mehr zu verlängern und stattdessen sichernde Massnahmen (Art. 64 StGB) einzuleiten (pag. 1674 Vollzugsakten Bd. 3).
Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit fehlenden nachhaltigen und insbesondere risikosenkenden Therapiefortschritten erscheine eine Verlängerung der aktuellen stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB nach Erreichen der Höchstdauer derselben nicht als empfehlenswert. Insbesondere sei auch in Zukunft nicht mit wesentlichen risikorelevanten Therapiefortschritten zu rechnen. Aufgrund der ungünstigen legalprognostischen Einschätzung sowie der schwerwiegenden hirnorganischen Persönlichkeitsstörung mit autistischen Persönlichkeitsanteilen bedürfe der Beschwerdeführer weiterhin eines engmaschig begleiteten und hochstrukturierten Betreuungsrahmens, wie er in der JVA P.________ angeboten werde. Eine Entlassung des Beschwerdeführers in ein weniger betreutes und strukturiertes Setting könne aufgrund der ungünstigen Legalprognose aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden. Vielmehr sei im Falle einer Lockerung des aktuellen Betreuungssettings mit einer raschen Zunahme des RückfaIlrisikos – sowohl für Gewalt- wie auch für Sexualstraftaten – auf das Ausgangsniveau zu rechnen. Das aktuelle Betreuungssetting der JVA P.________ ermögliche eine rasche Intervention bei deliktrelevanten Vorfällen. Dies bedeute, dass die intensive Betreuung der JVA P.________ es ermögliche, das Risiko sowohl für Gewalt- wie auch für weitere Sexualstraftaten soweit zu reduzieren, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers in diesen Strukturen aus legalprognostischer Sicht vertretbar erscheine. Ferner sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bislang motiviert zeige, sich dem Behandlungs- und Betreuungssetting zu unterziehen. Somit scheine aus forensisch-psychiatrischer Sicht ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der JVA P.________ im Rahmen einer Verwahrungsmassnahme, wie dies schon der Vorgutachter skizziert habe, die geeignetste Lösung darzustellen, um dem Beschwerdeführer einerseits die nötige Fürsorge und Pflege zukommen zu lassen und andererseits dessen hohes Risiko für Gewalt- und Sexualstraftaten entsprechend kontrollieren zu können. Eine Unterbringung im Rahmen einer zivilrechtlichen Massnahme könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden, zumal erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen in erster Linie dem Schutz des Betroffenen dienten und nicht zum Zwecke einer Risikosenkung gedacht seien. Im Rahmen der Unterbringung in der JVA P.________ empfehle sich weiterhin, den Beschwerdeführer intensiv therapeutisch zu begleiten. Dabei empfehle sich in erster Linie, dessen Emotionswahrnehmung zu trainieren und den Beschwerdeführer in der Mitteilung seines Befindens zu stärken. Nicht zuletzt werde die engmaschige Bezugspersonenarbeit wie auch die therapeutische Begleitung dem Beschwerdeführer helfen, den Vollzug gut zu meistern und stabil zu bleiben (pag. 1668 Vollzugsakten Bd. 4).
10.7 Einvernahme der sachverständigen Gutachterin
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2021 bestätigte Dr. med. D.________, dass die therapeutischen Möglichkeiten des Beschwerdeführers ausgeschöpft seien und die verschiedenen Therapien über all die Jahre insgesamt nicht zu einer deliktsrelevanten Risikominimierung geführt hätten (pag. 155 Z. 416 ff. Hauptakten). Ebenfalls bestätigte sie, dass der Grund dafür vor allem in der hirnorganischen Störung des Beschwerdeführers liege (pag. 155 Z. 422 ff. Hauptakten). Nichtsdestotrotz empfehle sie die Weiterführung der Therapie, damit der Beschwerdeführer den Vollzug möglichst gut bewältigen könne. Sie erwarte dabei keine massgeblichen Fortschritte, jedoch sei der Beschwerdeführer auf Aussenstehende angewiesen, die ihn gut kennen, die Deliktsrelevanz rechtzeitig erkennen und ihm helfen würden, die Situation besser zu meistern. Diese Therapie sei notwendig, damit das Erlernte nicht verloren gehe und der Beschwerdeführer den Vollzug gut ertragen und meistern könne (pag. 155 Z. 427 ff. Hauptakten). Im Hinblick auf die Legalprognose sei beim Beschwerdeführer von Untherapierbarkeit zu sprechen (pag. 155 Z. 440 ff. Hauptakten).
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Juli 2022 sagte Dr. med. D.________ aus, Therapie sei sehr wichtig, damit der Beschwerdeführer in seinem Setting zufrieden sein und funktionieren könne. Das, was jetzt gemacht werde, müsse fortgesetzt werden, damit keine Rückschritte gemacht würden. Sie denke zwar auch, dass mit Behandlung keine nachhaltigen Fortschritte erzielt werden könnten, welche dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer ausserhalb eines Settings funktionieren könne (pag. 331 Z. 8 ff.). Die positiven Entwicklungen gemäss dem aktuellsten Vollzugsbericht vom 13. Juni 2022 seien erfreulich. Vielleicht habe der Beschwerdeführer gelernt, dass er es nicht so weit kommen lassen dürfe, wie 2019. Ihre Vermutung sei auch, dass im Arbeitsbereich und auf der Wohngruppe nun schneller reagiert werde (pag. 331 Z. 16 ff.). In einem betreuten Wohnen wäre eine hinreichend intensive Betreuung wohl nicht möglich (pag. 331 Z. 29 ff.). Zutreffend sei, dass betreffend den Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung eine gewisse Schutzbedürftigkeit und Verwahrlosungstendenzen im Sinne einer Selbstgefährdung bestehen würden; man dürfe aber auch die Fremdgefährdung nicht aus dem Blickfeld verlieren (pag. 331 Z. 43 ff.). Sie glaube nicht, dass sich der Beschwerdeführer einem zivilrechtlichen Setting entziehen würde, er würde aber dazu neigen, aus dem Impuls heraus wegzulaufen (pag. 332 Z. 3 ff.). Die Gutachterin wurde alsdann gefragt, wie es – unter der Annahme, dass aus rechtlicher Beurteilung die Anordnung einer Verwahrung möglich sein und aus Gründen der Verhältnismässigkeit die bedingte Entlassung zur Diskussion stehen könnte – mit dem Beschwerdeführer weitergehen könnte. Sie hob diesbezüglich hervor, der Beschwerdeführer brauche auf ganz lange Sicht ein Setting, welches mit dem aktuellen vergleichbar sei. Das Risiko von Sexualstraftaten könne zwar mit steigendem Alter sinken, beim Beschwerdeführer seien allerdings die Impulsivität und die hirnorganische Problematik zu bedenken, welche sich im Alter akzentuieren könnten (pag. 333 Z. 17 ff.). Danach gefragt, wie das Gutachten herausgekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht im Massnahmenzentrum P.________ hätte untergebracht werden können, führte die Gutachterin aus, diese Frage habe den Vorgutachter auch schon umgetrieben; dieser habe eine zivilrechtliche Massnahme und eine 59er Massnahme gegeneinander abgewogen. Es bestünde hier ein Dilemma (pag. 333 Z. 35 ff.). Falls der Beschwerdeführer nicht mehr therapiert würde, sei davon auszugehen, dass sich seine psychische Stabilität rasch verschlechtern und dies schnell wieder deliktrelevant würde; sowohl für sexuellen Handlungen als auch Gewaltdelikte. Auch im Rahmen der Verwahrung sei es unabdingbar, dass der Beschwerdeführer betreut würde. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer schnell instabil würde, wenn er eine Weile keine Betreuung erhalte (pag. 335 Z. 1 ff.). Es sei folglich auch im Rahmen der Verwahrung unabdingbar, dass der Beschwerdeführer weiter betreut würde. Einen Hinweis darauf habe sie (die Gutachterin) in den Akten der JVA S.________ gefunden, wo der Beschwerdeführer eine Wilde keine Betreuung erhalten habe und psychisch instabil geworden sei (pag. 335. Z. 5 ff.).
10.8 Vorbringen der Parteien
Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, das Gutachten sei eindeutig und man habe sich nicht gegen die Aufhebung der stationären Therapie gewehrt, da der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten klar nicht mehr therapierfähig sei. Eine stationäre therapeutische Therapie könne deshalb vorliegend nicht in Frage kommen.
Die BVD machten geltend, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_296/2021 vom 23. Juli 2021 festgehalten, es sei betreffend die Therapierbarkeit ausreichend, wenn auf ein weniger striktes Setting hingearbeitet würde und sich mit Blick darauf eine Verbesserung der Legalprognose ergebe. Gemäss Dr. med. D.________ gäbe es allerdings keine risikosenkende Therapie mehr für den Beschwerdeführer. Sie habe aber auch gesagt, die Therapie sei sowohl in der Verwahrung als auch in einer stationären therapeutischen Massnahme aufrechtzuerhalten. Für die Verwahrung spreche, dass die Therapie nicht weiter risikosenkend sei. Um das aktuelle tiefe Risiko zu halten, sei die Therapie aber auch notwendig.
Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, im Rahmen der letzten Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme sei bereits klar gewesen, dass betreffend die Legalprognose mittels Therapie nur kleine Verbesserungen möglich seien. Bei der letzten Verlängerung sei ausgeführt worden, es werden eine Verlegung nach P.________ empfohlen und in diesem Rahmen seien noch leichte Verbesserungen möglich. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer die Ziele anhand der Beurteilung von Dr. med. D.________ nicht erreicht habe. Messe man die Verbesserungen des Beschwerdeführers demgegenüber an den Zielen anhand des Gutachtens von 2016, habe er diese weitgehend erreicht. Er sei erfolgreich von der JVA S.________ nach P.________ verlegt worden und habe mehrere Lockerungsschritte geschafft. Er habe bei begleiteten Ausgängen mehrmals gut auf Begegnungen mit Kindern reagiert. Die Vollzugsakten enthielten mehrere Hinweise auf Besserungspotential. Es gäbe kleine aber klare Verbesserungen. Seit dem Vorfall Ende 2019 habe der Beschwerdeführer sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auch im aktuellen Gutachten werde eine weitere therapeutische Betreuung angeregt. Das Halten einer erreichten Verbesserung sei auch eine legalprognostisch relevante Therapie im Sinne von Art. 59 StGB. Erfreulich sei auch, dass der Beschwerdeführer seinen Geschwistern nun über seine pädosexuellen Neigungen erzählen könne. Eine gewisse zunehmende Öffnung gehe auch aus den Akten hervor. Eine Weiterführung der Therapie sei nach dem Gesagten geeignet zur Verbesserung der Legalprognose mit Blick auf weitere Lockerungen.
11. Würdigung durch die Kammer
11.1 Die drei dargelegten Gutachten sind in den wesentlichen Punkten nachvollziehbar. Sie erscheinen sowohl aus sich selbst heraus als auch im Quervergleich grundsätzlich widerspruchsfrei, da sie sinngemäss zu denselben Schlüssen kommen bzw. abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt der Erstellung plausibel den Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers nachzeichnen. Schon zu Beginn der Behandlung bestanden gestützt auf den Therapiewillen des Beschwerdeführers, wie er sich bereits aus der ersten Einvernahme bei der Polizei am 24. August 2011 ergibt, gute Ansätze. Gleichzeitig wurde stets darauf hingewiesen, dass die hirnorganische Störung an sich nicht behandelbar sei und die Therapie der betreffenden Auswirkungen langwierig sein würde. Das aktuelle Gutachten verheisst betreffend die Therapierbarkeit lediglich noch geringe bzw. höchst unsichere Erfolgsaussichten. Entsprechend wurden der Abbruch der stationären Therapie und die Anordnung einer Verwahrung empfohlen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine vom Gutachten zu behandelnde Fachfrage (vgl. die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung in E. 6.4). Die Therapierbarkeit (bzw. die Beeinflussbarkeit) des Beschwerdeführers wurde zudem augenscheinlich unter der Prämisse beurteilt, dass die Anordnung der Verwahrung möglich sei, was allerdings gemäss der aktuellen Praxis des Bundesgerichts nicht zutrifft, zumal wie gesehen zurzeit auch eine Gesamtwürdigung nicht dazu führt, dass eine Verwahrung in Betracht kommt. Die Gutachterin wurde hierzu (Äusserung im Gutachten zur anzuordnenden Massnahme, obwohl diese möglicherweise nicht zulässig ist; Einbezug des Vollzugsorts) anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung befragt (vgl. Art. 187 Abs. 2 StPO) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer auf ganz lange Sicht ein Setting brauche, welches mit dem aktuellen vergleichbar sei. Bereits ihr Vorgänger habe eine zivilrechtliche Massnahme mit einer stationären therapeutischen Massnahme abgewogen und ein Dilemma festgestellt. Auf jeden Fall sei es unabdingbar, dass er Beschwerdeführer weiter therapeutisch betreut werde.
11.2 Die Therapierbarkeit im juristischen Sinne ist vorliegend vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Verhältnismässigkeit – welche auch in der Voraussetzung der hinreichenden Anlasstat ihren Einschlag findet – dereinst unter Umständen zu entlassen sein wird, selbst wenn dies mit einem strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Setting einhergehen sollte. Die Behörden werden in dieser besonderen Konstellation in den kommenden Jahren voraussichtlich in der Pflicht sein, für den Beschwerdeführer ein Setting zu finden oder zu schaffen, welches dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Dabei ist nach Ansicht der Kammer aber auch fundamental, der öffentlichen Sicherheit sowie der sexuellen Unversehrtheit von Minderjährigen höchste Priorität zuzugestehen; eine Freilassung ohne Achtung dieser Grundsätze ist mithin ausgeschlossen.
11.3 Vor diesem Hintergrund ist unter dem Stichwort der Therapierbarkeit angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, durch eine stationäre Therapie lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer im für ihn zu findenden oder schaffenden Setting deutlich verringern. Betreffend die deutliche Verringerung der Rückfallgefahr ist als Vergleichsgrösse die hypothetische Annahme beizuziehen, der Beschwerdeführer werde zum betreffenden Zeitpunkt in Freiheit entlassen, ohne bis dahin weiter therapiert zu werden. Die Therapierbarkeit misst sich vorliegend mit anderen Worten nicht an einer absoluten Verbesserung des aktuellen Zustandes, sondern an einem hypothetischen Vollzugsverlauf ohne Therapie bis zur allfälligen Freilassung. Aus dieser Optik lässt sich allen drei Gutachten sowie den Therapieberichten mehrfach entnehmen, dass der Beschwerdeführer stets Therapiewillen gezeigt hat. Insbesondere aus dem Gutachten von 2021 geht ausserdem hervor, es werde empfohlen, den Beschwerdeführer weiterhin intensiv therapeutisch zu begleiten. Dabei empfehle sich in erster Linie, dessen Emotionswahrnehmung zu trainieren und ihn in der Mitteilung seines Befindens zu stärken. Nicht zuletzt werde die engmaschige Bezugspersonenarbeit wie auch die therapeutische Begleitung dem Beschwerdeführer helfen, den Vollzug gut zu meistern und stabil zu bleiben (vgl. pag. 1668 Vollzugsakten Bd. 4). Die Gutachterin impliziert damit selbst eine hinreichende Empfänglichkeit des Beschwerdeführers für eine therapeutische Betreuung. Zudem schildert sie an gleicher Stelle, dass eine Lockerung des aktuellen Betreuungssettings mit einer raschen Zunahme des Rückfallrisikos verbunden ist, was nicht alleine mit den erhöhten Sicherheitsvorkehrungen im aktuellen Setting begründet wird, sondern auch mit dem therapeutischen Betreuungsangebot. Die Gutachterin erwähnt im Gutachten etwa auch, dass kleinere Fortschritte (welche sich allerdings nicht nachhaltig risikosenkend auswirken würden) denkbar seien (pag. 1165 und pag. 1668 Vollzugsakten Bd. 4). Sie räumte alsdann auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ein, die aktuelle Entwicklung des Beschwerdeführers sei erfreulich und er habe im Bereich der Impulskontrolle scheinbar Fortschritte gemacht. Auch den aktuellen Vollzugsakten sind Besserungen zu entnehmen. So kann der Beschwerdeführer gemäss dem Vollzugsplan für die Zeit bis zum 24. August 2021 etwa neu in Rollenspielen zur Sprache bringen, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt. Man habe einen besseren Zugang zu seinen Emotionen gefunden und es sei Verbesserungspotential vorhanden. Er habe das Ziel, seine Emotionen im Gespräch mit Bezugspersonen zu äussern, teilweise erreicht (pag. 2208 f. Vollzugsakten Bd. 5). Aus dem Vollzugsbericht vom 25. April 2022 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer im März 2022 im Rahmen eines Konflikts umsichtig reagiert habe, so dass der Streit nicht eskaliert sei, und er sich Hilfe beim Arbeitsagogen geholt habe (Vollzugsakten pag. 2249 Bd. 5). Im selben Bericht wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer gelernt habe, seine Anliegen bestimmter bei Vorgesetzten zu platzieren, weshalb von einer positiven Entwicklung und von einer klaren Zielerreichung berichtet werden könne (pag. 2254 Vollzugsakten Bd. 5). Vor diesem Hintergrund sind den Akten weiterhin leichte Verbesserungen seitens des Beschwerdeführers sowie die teilweise Erreichung von Zielen zu entnehmen, welche auf eine künftige niederschwellige Behandelbarkeit hinweisen. Es kann zudem festgehalten werden, dass das Rückfallrisiko durch die weitere Therapie oder therapeutische Betreuung mit Blick auf eine allfällige Lockerung des Vollzugs oder einen Übergang in ein weniger engmaschiges Setting im Vergleich zu einem hypothetischen Vollzugsverlauf, in dem er nicht weiter therapiert wird, deutlich gesenkt werden kann. Auch die Gutachterin sagte anlässlich der Verhandlung aus, ein Abbruch der Therapie des Beschwerdeführers würde wahrscheinlich zu einer schnellen Verschlechterung seines Zustands führen. Nach dem Gesagten ist die Therapierbarkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Durch die Therapie des Beschwerdeführers lässt sich mit Blick auf den Übergang in ein lockereres Setting eine hinreichende Verbesserung der Realprognose erreichen, im Vergleich dazu, wenn man den Beschwerdeführer nicht weiter therapieren würde. Die Therapierbarkeit des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund zu bejahen.
12. Verhältnismässigkeit
12.1 Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 144 IV 176).
Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann - wenn nötig mehrfach - um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; BGE 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen).
12.2 Würdigung durch die Kammer
Es wurde soeben ausgeführt, dass durch die stationäre Massnahme eine Reduktion der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers erzielt werden kann, diese mithin geeignet ist, die Legalprognose zu verbessern und die Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten zu schützen. Aus der weiterhin moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern und damit zusammenhängende tötungsnahe Delikte ergibt sich auch ohne weiteres die Erforderlichkeit der weiteren Behandlung und Sicherung des Beschwerdeführers. Aus dem Vollzugsverlauf und insbesondere auch dem letzten Therapiebericht geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf eine bedingte Entlassung nicht auf ein entsprechendes Setting vorbereit wurde, er folglich nicht auf eine sofortige Entlassung vorbereitet ist. Eine sofortige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers oder die Anordnung einer ambulanten Therapie ist somit zum aktuellen Zeitpunkt augenscheinlich nicht geeignet, um dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit hinreichend entgegenzukommen. Umgekehrt lässt sich mit der weiteren Therapie des Beschwerdeführers die Legalprognose noch verbessern.
Vertieft einzugehen ist alsdann auf die Zumutbarkeit einer Verlängerung der stationären Massnahme. Dabei fällt vorab schwer ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wegen Anlasstaten, für welche er ursprünglich zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, seit dem 24. August 2011 und somit seit ca. 11 Jahren inhaftiert ist. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer stets therapiewillig gezeigt hat, aber die Therapieaussichten durch seine hirnorganisch bedingte psychische Störung, welche selbst nicht behandelbar und seit Geburt beim Beschwerdeführer vorhanden ist, seit Beginn imitiert sind. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zudem über Jahre mit den Sexualtrieb hemmenden Medikamenten behandelt wurde, ohne dass dies gemäss den aktuellen Gutachten medizinisch indiziert gewesen wäre (da er nicht hypersexuell ist) und ohne dass man diese Therapie stets «lege artis» durchgeführt hätte.
Die Schwere des beschriebenen Eingriffs ist mit den Sicherheitsbedürfnissen der Allgemeinheit sowie den Therapieaussichten abzuwägen. Das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund mehrfach festgehalten, dass der Schutz der Kinder und Heranwachsenden vor kriminellen Übergriffen und seelischer Kontamination durch das Verbrechen zu den edelsten Aufgaben des Strafrechts gehört und sexuelle Übergriffe für jedes Kind in allen Fällen ernsthafte Risiken mit sich bringen. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang stets eine mindestens moderat bis deutliche Rückfallgefahr betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und damit verknüpfte Gewaltdelikte attestiert. Im sachverständigen Gutachten wurde auch auf die kurze Vorlaufzeit des Beschwerdeführers für solche Delikte hingewiesen. Zu beachten ist alsdann, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin zwar die Hoffnung äusserte, dass die stationäre Massnahme nach Erreichen der Höchstdauer im November 2021 aufhöre, er allerdings auch den Wunsch vorbrachte, dass die Betreuung in eine Bewährung sowie teilbegleitete und unbegleitete Urlaube übergehe bzw. allgemein, dass die Massnahme mit Begleitung und Therapie vorwärtsgehe, und er weiter betonte, dass er so oder so mitmachen und sich (gegen eine Verlängerung der stationären Therapie) nicht sperren wolle (pag. 1631 Vollzugsakten Bd. 4). Der Beschwerdeführer stellte selbst anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung seine Bereitschaft für die erneute Anordnung einer Massnahme in Aussicht. Er scheint somit grundsätzlich weiterhin bereit zu sein, sich einer stationären Therapie zu unterziehen. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer gewisse Rückschläge in Therapie und Vollzug durch das (unreflektierte) Herumtragen eines Taschenmessers im Vollzug sowie das Attackieren eines Mitinsassen mit einem Billardstock (pag. 1954 und 1596 Vollzugsakten Bd. 4) selbst zuzuschreiben hat. Immerhin darf in diesem Zusammenhang auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nie ein Taschenmesser gefährlich eingesetzt hat. Festzuhalten ist weiter, dass – gemessen am aktuellen Zustand – massgebliche Fortschritte durch Therapie nicht als wahrscheinlich erscheinen, demgegenüber die erneute Anordnung einer stationären Massnahme für bis zu 5 Jahre mit dem Ziel der bedingten Entlassung die Rückfallgefahr im Vergleich zu einer sofortigen Entlassung doch noch klar senken dürfte. Nach dem Gesagten erscheint die erneute Verlängerung der stationären Therapie um 5 Jahre noch als zumutbar, um damit dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit gerecht zu werden und den Beschwerdeführer gleichzeitig auf eine unter Umständen zu erfolgende Entlassung vorzubereiten. Die Anordnung einer erneuten stationären therapeutischen Therapie erscheint daher als verhältnismässig. Eine Beschränkung der Höchstdauer auf weniger als 5 Jahre erscheint aufgrund der gesamten Umstände nicht als angebracht, zumal der bisherige Therapieverlauf und die niederschwellige Therapierbarkeit des Beschwerdeführers darauf hindeuten, dass diesbezüglich noch ein langer Weg vor ihm liegt. Eine bedingte Entlassung, allenfalls in ein zivilrechtliches Setting, ist lediglich dann denkbar, wenn ein Rückfall mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Hierfür rechtfertigt sich die Anordnung der Massnahme für 5 Jahre.
13. Fazit
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Antrag der BVD auf nachträgliche Verwahrung des Beschwerdeführers wird nicht stattgegeben. Demgegenüber wird erneut eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Ziel dieser Massnahme ist die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers, sofern dabei dem Schutz der Öffentlichkeit und dem Recht von Kindern auf sexuelle und körperliche Unversehrtheit nachgekommen werden kann. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
14. Verfahrenskosten
14.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die unverzügliche Freilassung, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, womit er nicht obsiegt. Demgegenüber dringt der Beschwerdeführer mit seinem Argument (Fehlen der Anlasstat) materiell durch, weshalb die Beschwerdekammer den Entscheid der Vorinstanz (reformatorisch) aufhebt und nicht unwesentlich zugunsten des Beschwerdeführers abändert, womit er dennoch zumindest teilweise obsiegt. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'220.00 (Gebühren: CHF 3'000.00; Auslagen: CHF 1'220.00).
14.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die in Art. 426 Abs. 1 bis 4 StPO aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmenverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt (Art. 426 Abs. 5 StPO).
14.3 Die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Kosten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Da gegen den Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdekammer erstinstanzlich eine stationäre Massnahme anzuordnen gewesen und der Entscheid in diesem Sinne zu seinen Ungunsten ausgefallen wäre, hat er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
15. Amtliche Entschädigung
15.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 200.00 bis CHF 25'000.00 (10 bis 50 Prozent des Tarifrahmens von CHF 2'000.00 bis 50'000.00). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Verteidiger beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711).
15.2 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, für das vorliegende Beschwerdeverfahren gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass und kann insofern genehmigt werden. Gekürzt wird einzig der geltend gemachte Reisezuschlag in der Höhe von CHF 450.00, zumal gemäss Ziff. 2 («Reisezuschlag nach Art. 10 PKV») des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts «Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht» vom 21. Januar 2022, in Kraft seit dem 1. April 2022, für eine Reisezeit ab drei Stunden neu CHF 225.00 zu entschädigen sind. Betreffend die Berechnung des Honorars wird auf das Dispositiv verwiesen. Für die Hälfte des Honorars besteht aufgrund des teilweisen Obsiegens keine Rüchzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Rechtsanwalt B.________ hat zudem auf eine Nachzahlung verzichtet.
15.3 Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten amtlichen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann in derselben Höhe bestätigt werden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. November 2021 wird aufgehoben und für den Beschwerdeführer wird eine stationäre therapeutische Massnahme für die Dauer von 5 Jahren angeordnet.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF15'563.45(CHF 6'800.00 Gebühren; CHF 8'763.45), werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 4'220.00 (CHF 3'000 Gebühren; CHF 1'220.00 Auslagen), werden zur Hälfte, ausmachend CHF 2’110.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die übrigen CHF 2’110.00 werden vom Kanton Bern getragen.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt:
Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 6'141.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Zu eröffnen:
dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. Fürsprecher AE.________ (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin AF.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin AG.________
(BJS 11 16187 – per A-Post)
Bern, 22. August 2022
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber: Rudin
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland in Rechnung gestellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).
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