BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Kurt
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
v.d. Rechtsanwalt C.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
GegenstandEinstellung
Strafverfahren wegen Nötigung und Tätlichkeiten
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. November 2022
(BJS 21 17127)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 22. November 2022 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Anträge um Edition des SUVA-Dossiers und um Einvernahme von D.________ sowie von E.________ ab und stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung und Tätlichkeiten ein. Dagegen reichte die Straf-und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 26. Dezember 2022 Beschwerde ein. Es wurde beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben, das Strafverfahren fortzuführen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Beweisanträge der Beschwerdeführerin gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten (Betriebsverantwortlicher und Vorgesetzter) vor, er habe sie am 5. Juli 2021 anlässlich eines Kündigungsgesprächs während zwei bis drei Minuten daran gehindert, den Besprechungsraum zu verlassen. Er habe sie dabei mehrfach gestossen, so dass sie gegen einen Schrank geprallt sei und sich verletzt habe. Beim Gespräch waren auch F.________ (Personalleiterin) und G.________ (Leiterin Betriebspersonal) anwesend gewesen, welche nebst den Parteien ebenfalls einvernommen wurden. Weiter befindet sich ein Bericht des Spitals («I.________Name») vom 5. Juli 2021 in den Akten. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine punktuelle Läsion an der Schleimhaut der Unterlippe sowie eine Schwellung des linken Handgelenks aufwies (kein Bruch). Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe der Beschwerdeführerin.
4. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen).
5. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot («nullum crimen sine lege») gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteil 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2020 vom 19. April 2021, E. 2.3).
Ob die in der Generalklausel von Art. 181 StGB gesetzte Hürde für nötigendes Handeln überschritten ist, entscheidet sich aufgrund der Folgen für das betroffene Individuum (vgl. Urteil 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 2.4).
6. Die Aussagen der Beschwerdeführerin stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten sowie der beiden Auskunftspersonen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Auskunftspersonen falsche Angaben machen oder den Beschuldigten bewusst in Schutz nehmen sollten. So sagte F.________ am 11. Juli 2022 glaubhaft und spontan aus, es würde überhaupt nicht gehen, wenn der Beschuldigte die Beschwerdeführerin geschlagen hätte. Das sei ein «no go» und sie hätten ihn entlassen müssen. Sie habe nichts gegen die Beschwerdeführerin und sie hätten auch eine angenehme Zeit mit ihr gehabt. Sie könne nichts sagen, das nicht stimme und den Beschuldigten belasten würde (Z. 79 ff.). Zudem stimmen die Aussagen der Auskunftspersonen sowie des Beschuldigten grundsätzlich überein und ergeben ein stimmiges und glaubhaftes Bild der Vorkommnisse vom 5. Juli 2021. Offenbar erfolgte die Bekanntgabe der Kündigung auch nur deshalb in Anwesenheit von insgesamt drei Personen, weil die Befürchtung bestand, die Beschwerdeführerin könnte die Wörter verdrehen, weil sie Geschichten immer verdrehe (vgl. Aussagen G.________ vom 11. Juli 2022, Z. 115 ff.).
Die Aussagen der Beschwerdeführerin scheinen jedenfalls auch in Anbetracht der Aussagen der Auskunftspersonen nicht glaubhaft. Zwar ist mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten und F.________ davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor der Türe stand und es der Beschwerdeführerin nicht sofort möglich war, den Raum zu verlassen (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 13. Juli 2021, Z. 41 ff., Einvernahme F.________ vom 13. Juli 2021, Z. 47 ff.). G.________ sagte am 11. Juli 2022 zudem aus, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten zur Seite geschoben habe (Z. 59 ff.). Das begründet aber entgegen den Vorbringen in der Beschwerde noch keinen hinreichenden Tatverdacht auf das Vorliegen einer Nötigung. Weder aus den Aussagen des Beschuldigten noch der beiden Auskunftspersonen ergeben sich konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte unzulässigen Zwang auf die Beschwerdeführerin ausgeübt hatte oder sie in ihrer Handlungsfreiheit einschränken wollte. Vielmehr scheint sich die fragliche Situation aufgrund des Verlaufs des Kündigungsgesprächs und der engen Platzverhältnisse im Besprechungsraum ergeben zu haben (vgl. Aussagen F.________ vom 13. Juli 2021, Z. 58 ff. sowie vom 11. Juli 2022, Z. 40 f. und 71 ff., Aussagen von G.________ vom 11. Juli 2022, Z. 49 ff.). Der Beschuldigte stand der Beschwerdeführerin im Weg, als er ihr die Kündigung aushändigen bzw. diese nochmals aussprechen wollte (vgl. auch Aussagen von G.________, Z. 27 ff., 38 ff.). Selbst wenn er sie zu diesem Zweck kurz hätte aufhalten wollen, stellt das grundsätzlich ein erlaubtes Handeln dar. Zudem gibt es mit Ausnahme der Aussagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte sie durch Blockieren der Türe zu einer Unterschrift hätte zwingen wollen oder sie für mehr als nur ein paar Sekunden nicht in der Lage gewesen sein soll, den Raum zu verlassen. Es fehlen jedenfalls genügend konkrete Hinweise, dass das Verhalten des Beschuldigten eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung erreichte. Eine Verurteilung wegen Nötigung ist mit Blick auf diese Ausgangslage unwahrscheinlich.
7. Das gilt auch für die behaupteten Tätlichkeiten. Zwar geht aus dem Spitalbericht vom 5. Juli 2021 hervor, dass die Beschwerdeführerin geringfügige Verletzungen aufgewiesen hat (punktförmige Läsion an der Schleimhaut der Unterlippe und geschwollenes Handgelenk). Mit Blick auf die Aussagen der Auskunftspersonen ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin tätlich angegangen hatte und/oder sie gegen einen Schrank gefallen war. Solches haben die Auskunftspersonen nicht beobachtet (Einvernahme F.________ vom 13. Juli 2021, Z. 63 ff. sowie vom 11. Juli 2022, Z. 68 ff., Z. 77 ff.; Einvernahme G.________ vom 11. Juli 2022, Z. 65 ff.). Der Beschuldigte gab am 13. Juli 2021 an, die Beschwerdeführerin habe ihm mit der linken Hand einen Schlag gegen seine rechte Hüfte gegeben. Er wisse nicht, ob das absichtlich gewesen sei, aber er habe den Kontakt gespürt (Z. 44 ff.). Zwar ging er nicht davon aus, dass die Verletzung der Beschwerdeführerin durch diesen Schlag entstanden war (Z. 82 f.), aber das scheint nicht ausgeschlossen. Zudem schilderte G.________, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten aktiv mit einem Arm weggeschoben hatte, um an ihm vorbeigehen zu können (vgl. Verbal: aktiv mit dem Handrücken und Arm jemanden zur Seite bringen, eine Art Schwimmbewegung beim Brustschwimmen, vgl. Z. 59 ff.). Es ist daher ebenfalls gut möglich, dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin durch ihr eigenes Verhalten entstanden sind oder sie sich ihre Hand beim überstürzten Verlassen des Besprechungsraumes gestossen hat. Letztlich kann daher auch offenbleiben, ob die Verletzungen als Tätlichkeiten oder einfache Körperverletzung zu qualifizieren sind. So oder anders gibt es keine Hinweise, dass diese einem rechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten zugerechnet werden können.
Die Einstellung ist bei dieser Ausgangslage zu Recht erfolgt.
Die von der Beschwerdeführerin beantragten Einvernahmen oder der Bericht der SUVA sind nicht geeignet, an diesem Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung sowie in der Verfügung vom 24. Februar 2022 verwiesen werden (pag. 33 f. amtliche Akten). Der Bericht der SUVA ist nicht geeignet, etwas zur Entstehung dieser Verletzungen auszusagen. Weder D.________ (Freund der Beschwerdeführerin) noch E.________ (rapportierender Polizist) waren beim Kündigungsgespräch dabei und können folglich in diesem Zusammenhang keine Aussagen machen. D.________ kann einzig wiedergeben, was ihm die Beschwerdeführerin gesagt hat. Der Umstand, dass sie aufgewühlt war und unter Schock stand, lässt sich zwangslos auch mit dem Kündigungsgespräch in Einklang bringen, welches offensichtlich emotional verlief. Der Umstand, dass der rapportierende Polizist ihr gesagt haben soll, sie solle die Verletzungen im Spital zeigen, sagt ebenfalls nichts über den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen hinsichtlich Entstehung der Verletzung aus.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr auch keine Entschädigung auszurichten. Der Beschuldigte hat sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihm mangels entschädigungswürdiger Nachteile ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Zu eröffnen:
der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)
dem Beschuldigten (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 5. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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