BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Rudin
VerfahrensbeteiligteStaatsanwalt B.________, c/o Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf
Gesuchsgegner
A.________
Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller
GegenstandAusstand
Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, ungetreue Amtsführung etc.
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 (zugegangen am 28. Dezember 2021) teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) bzw. Staatsanwalt B.________ dem Strafanzeiger A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit, die Bundesanwaltschaft habe seine Anzeige bei ihr am 13. Dezember 2021 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Der Gesuchsteller wurde gebeten, innert 10 Tagen mitzuteilen, wer welche Handlungen wo, wann und wie begangen haben soll. Mit undatiertem Schreiben (eingegangen am 4. Januar 2021) beantragte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft die Beauftragung einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft (mit der Führung des Verfahrens). Am 12. Januar 2022 beantragte Staatsanwalt B.________ die Abweisung des Ausstandsgesuchs.
2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch wurde frist- und – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – formgerecht eingereicht. Es ist somit grundsätzlich darauf einzutreten.
3. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie aus «anderen Gründen», insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Bst. f). Bei Art. 56 Bst. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Nach der Bundesgerichtspraxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Austandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.3; 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2).
4. Vorliegend ersucht der Gesuchsteller gemäss seinen Anträgen sinngemäss um den Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft, seine Begründung richtet sich demgegenüber lediglich gegen Staatsanwalt B.________. Das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft ist somit vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung nicht entgegenzunehmen. Der Gesuchsteller macht darüber hinaus in der bereits von ihm bekannten Art und Weise diffuse Vorwürfe gegen Staatsanwalt B.________, denen abgesehen vom gerichtsnotorisch unzutreffenden Vorwurf der versuchten Tötung im Wesentlichen kein konkreter Sachverhalt zu entnehmen ist, aus welchem sich ein Ausstandsgrund ergeben könnte. Das Ausstandsgesuch ist vor diesem Hintergrund abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Ausstandverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Gesuchsteller.
Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben)
dem Gesuchsgegner (per Einschreiben)
Bern, 8. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiber Schärer
Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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