BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Bratschi
Gerichtsschreiberin Lienhard
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Gesuchsteller
a.o. Gerichtspräsident C.________
Gesuchsgegner
GegenstandAusstand
Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügung
Erwägungen:
1.1 Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht), a.o. Gerichtspräsident C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner), ist unter der Verfahrensnummer PEN 21 1011 ein Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) hängig. Der erste Teil der Hauptverhandlung fand am 20./21. September 2022 statt.
1.2 Mit Verfügung vom 29. September 2022 wurde die (erste) Fortsetzungsverhandlung auf den 6. Oktober 2022 angesetzt.
1.3 Nachdem dem Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. September 2022 Akteneinsicht gewährt wurde, stellte er am 5. Oktober 2022 (vorab per Fax und E-Mail) folgendes Ausstandsbegehren (inkl. Folgeanträgen):
1. Der Gerichtspräsident bzw. Strafeinzelrichter im Verfahren PEN 21 1011 gegen A.________ habe nach Art. 56 StPO in den Ausstand zu treten.
2. Die Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren seien gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Kanton aufzuerlegen.
3. Die mit E-Mailnachrichten von Frau D.________ vom 21. September 2022 dem Gericht zugestellten Dokumente (pag. 126 und pag. 128 f.), die protokollierten Aussagen von Herrn E.________ an der Fortsetzungsverhandlung vom 21. September 2022 (pag. 136 f.) sowie die mit Verfügung vom 29. September 2022 zu den Akten erkannten Unterlagen der Kantonspolizei Bern (pag. 143 ff.) seien aus den Akten zu weisen.
4. Der Termin der Fortsetzungsverhandlung vom 6. Oktober 2022 sei abzusetzen.
5. Ein neuer Termin für die Fortsetzungsverhandlung sei erst anzusetzen, wenn über die Anträge gemäss Ziff. 1-3 hiervor entschieden wurde.
1.4 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 nahm und gab der Gesuchsgegner vom Ausstandsgesuch Kenntnis. Gleichzeitig wies er sowohl den Antrag um Verschiebung der Fortsetzungsverhandlung vom 6. Oktober 2022 als auch den Folgeantrag um Entfernung der Dokumente ab. Zudem wurde mitgeteilt, dass das Ausstandsgesuch im Anschluss an die Fortsetzungsverhandlung zur Beurteilung an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) gehe.
1.5 Mit separater Verfügung vom 5. Oktober 2022 übermittelte der Gesuchsgegner der Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch und stellte in Aussicht, dass die Akten PEN 21 1011 am 6. Oktober 2022 nach Abschluss oder erneutem Abbruch der Hauptverhandlung zum Entscheid nachgereicht würden. Weiter nahm er zum Ausstandsgesuch des Gesuchstellers Stellung und beantragte dessen Abweisung.
1.6 Am 6. Oktober 2022 fand die Fortsetzungsverhandlung in Abwesenheit des vorgängig dispensierten Gesuchstellers statt. Zufolge weiterer Beweisanträge wurde die Verhandlung erneut unterbrochen.
1.7 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer (nachfolgend: Verfahrensleitung) gestützt auf das Ausstandsgesuch vom 5. Oktober 2022 ein Ausstandsverfahren. Zudem nahm und gab sie von der Stellungnahme des Gesuchsgegners Kenntnis. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
1.8 Mit Replik vom 19. Oktober 2022 hielt der Gesuchsteller am Ausstandsgesuch fest. Zusätzlich wurde beantragt, der zwischenzeitlich angesetzte Verhandlungstermin im Verfahren PEN 21 1011 vor dem Regionalgericht vom Dienstag, 22. November 2022 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren von Amtes wegen abzusetzen.
1.9 Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Replik des Gesuchstellers vom 19. Oktober 2022 Kenntnis.
1.10 Weitere Eingaben gingen nicht ein.
2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die kantonale Beschwerdeinstanz, vorliegend die Beschwerdekammer, zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
2.2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die gesuchstellende Person nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass ihr Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung der gesuchstellenden Person der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.2.2 Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, die Akten- und Verfahrensführung des Gesuchsgegners lasse die notwendige Objektivität missen und erwecke den Anschein, dass der Gesuchsgegner befangen sei und auf eine potentielle Verurteilung des Gesuchstellers hinarbeite. Unbestritten ist, dass der Verteidigung am 21. September 2022 per E-Mail mitgeteilt wurde, dass das Beweisverfahren trotz des in Aussicht gestellten Vorgehens wieder geöffnet worden sei und ihm gleichzeitig bereits eingeholte Unterlagen zugestellt wurden. Mithin hatte der Gesuchsteller bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon, dass das Beweisverfahren nach seinem Ermessen fälschlicherweise formlos wiedereröffnet wurde. Dem Gesuchsteller zufolge veranlasste ihn dieser Umstand alleine jedoch noch nicht zum Stellen eines Ausstandsbegehrens. Vielmehr sei ausschlaggebend gewesen, dass die Verfahrensschritte nicht protokolliert gewesen seien und nicht nachvollziehbar gewesen sei, was genau passiert und besprochen worden sei. Dass der Gesuchsgegner prozessrechtliche Schranken überschritten habe und nicht mehr unbefangen erscheine, sei somit erst nach Zustellung der Akten am 3. Oktober 2022 erkennbar gewesen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt wurde; es ist darauf einzutreten.
2.3 Soweit der Gesuchsteller in seiner Replik beantragt, dass die Fortsetzungsverhandlung vom 22. November 2022 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ausstandsbegehren abzusetzen sei, ist daran zu erinnern, dass der entsprechende Antrag bei der Verfahrensleitung des Hauptverfahren zu stellen wäre und nicht Gegenstand des Ausstandsverfahrens ist. Wie der Gesuchsteller selbst einräumt, obliegt die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 59 Abs. 3 StPO nach wie vor dem Gesuchsgegner. Zwar soll diese Bestimmung insbesondere verhindern, dass das Verfahren durch ein unmittelbar vor der Hauptverhandlung gestelltes offensichtlich haltloses Ausstandsbegehren blockiert wird (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 [nachfolgend: Botschaft BBl 2006 1085], S. 1150). Indessen lassen sich Art. 59 Abs. 3 StPO keine irgendwie gearteten Einschränkungen entnehmen. Das Korrektiv erfolgt einzig über Art. 60 StPO. Die Ausführungen des Gesuchstellers überzeugen daher nicht, sondern gehen vielmehr an der gesetzlichen Konzeption vorbei, wenn er verlangt, dass der erstinstanzlichen Verfahrensleitung zu untersagen sei, weitere Amtshandlungen zu tätigen, bis ein definitiver Entscheid ergangen sei.
3.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, Basler Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 56 StPO). Art. 56 StPO konkretisiert die verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Garantie des unabhängigen und unparteiischen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 und 143 IV 69 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2 Wie eingangs erwähnt (E. 2.2.2), leitet der Gesuchsteller die Voreingenommenheit und Befangenheit des Gesuchsgegners aus dessen angeblich nicht objektiven Akten- und parteiischen Verfahrensführung ab. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind gemäss stetiger Rechtsprechung des Bundesgerichts – soweit möglich – mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Anders verhält es sich, wenn es sich dabei um besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung handelt, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 und 5.2; 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.2).
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind weder in der Akten- noch in der Verfahrensführung des Gesuchsgegners derart grobe Fehlleistungen zu erblicken.
4.1 Der Gesuchsteller begründet die Befangenheit des Gesuchsgegners zunächst mit einer angeblichen Verletzung der Aktenführungspflicht.
4.1.1 Zwar sei notorisch, dass das Gericht gemäss Art. 349 StPO die vorhandenen Beweise auch nach durchgeführtem Beweisverfahren ergänzen und die Parteiverhandlung wieder aufnehmen dürfe. Aus dem in den Akten festgehaltenen und der Verteidigung zugänglich gemachten Sachverhalt sei dies jedoch nicht auf nachvollziehbare Art und Weise geschehen. Vielmehr sei daraus ersichtlich, dass das Gericht das Verfahren nicht mehr objektiv geführt habe bzw. nicht mehr objektiv beurteilen könne. Konkret beanstandet der Gesuchsteller, dass sich aus den Akten (Stand 30. September 2022) nicht ergebe, dass der Parteivortrag bereits erfolgt und das Beweisverfahren geschlossen worden sei; die entsprechenden Seiten des Protokolls der Hauptverhandlung (S. 10-13) würden fehlen. Sodann sei gänzlich unbekannt, was der Gesuchsgegner mit der zuständigen Polizistin D.________ (Anmerkung der Kammer: ehemals H.________) besprochen habe, da eine entsprechende Telefonnotiz fehle. Auch eine Beweis- oder Editionsverfügung finde sich nicht in den Akten. Gleich verhalte es sich mit der E-Mail, mit der Gerichtsschreiberin i.V. F.________ die Verteidigung darüber informiert habe, dass das Beweisverfahren entgegen dem in Aussicht gestellten Vorgehen wieder geöffnet worden sei, und mit der der Verteidigung die bereits eingeholten Unterlagen zugestellt worden seien.
4.1.2 Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass die Verfahrensakten, insbesondere das Hauptverhandlungsprotokoll, zum Zeitpunkt, in dem sie der Verteidigung zur Einsicht zugestellt wurden, nicht vollständig gewesen sind. Das Hauptverhandlungsprotokoll werde regelmässig erst nach Abschluss der Hauptverhandlung fertiggestellt. Die fraglichen Verfahrensschritte seien jedoch protokolliert und die Verteidigung jederzeit transparent informiert und mit den erhobenen Beweismitteln bedient worden.
4.1.3 Soweit der Gesuchsteller die Aktenführung des Gerichts beanstandet, ist daran zu erinnern, dass die Aktenführungspflicht der Behörden (Dokumentationspflicht im eigentlichen Sinne; Art. 100 i.V.m. Art. 76 ff. StPO) das Gegenstück zum aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht bildet (Brüschweiler/Grünig, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 1 zu Art. 100 StPO). Der Grundsatz der Dokumentationspflicht besagt, dass alle prozessual relevanten Vorgänge von der handelnden Behörde in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden müssen (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Es gilt «im Zweifel für die Aufnahme» (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 100 StPO). Art. 76 Abs. 1 StPO sieht explizit vor, dass die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert werden müssen. Mithin ist grundsätzlich auch der Inhalt verfahrensrelevanter Telefongespräche schriftlich festzuhalten und in den Akten abzulegen; ebenso sind an die Parteien gesendete E-Mails in die Strafakten zu integrieren.
4.1.4 Aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass das (Haupt-) Verhandlungsprotokoll im Anschluss an die zweite Fortsetzungsverhandlung vom 6. Oktober 2022 fertiggestellt und in die Akten integriert wurde. Ebenfalls wurden die seit den Verhandlungsterminen vom 20./21. September 2022 eingeholten Unterlagen in die Akten eingegliedert und die Akten neu paginiert (Strafakten PEN 1011, pag. 108 ff.). Aus dem Verhandlungsprotokoll sind sämtliche in Anwesenheit des Gesuchstellers bzw. seiner Verteidigung sowie während der Urteilsberatung vorgenommenen Verfahrensschritte ersichtlich. Namentlich geht daraus hervor, dass das Beweisverfahren am 20. September 2022 geschlossen wurde, worauf die Verteidigung ihren Parteivortrag gehalten hat (a.a.O., pag. 118 ff.). Um 17.15 Uhr wurde die Parteiverhandlung geschlossen, die Urteilseröffnung vertagt und auf den 21. September 2022, 16.00 Uhr, angesetzt (a.a.O., pag. 121). Daraufhin zog sich das Gericht zur geheimen Urteilsberatung zurück (a.a.O., pag. 121). Weiter ist aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich, dass anlässlich der Urteilsberatung vom 21. September 2022 beschlossen wurde, das Beweisverfahren wieder zu eröffnen und weitere Beweise zu erheben (a.a.O., pag. 121). Auch die telefonische Kontaktaufnahme des Gesuchsgegners mit Frau D.________ (Kantonspolizei Bern EL-Fall) ist dokumentiert. So wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner zwecks Beweisergänzung mit Frau D.________ (Kantonspolizei Bern EL-Fall) telefonierte und Frau D.________ dem Gericht aufgrund dieses Gesprächs einen Fragebogen betreffend die Anhaltung des Gesuchstellers und einen Printscreen des Mailverkehrs zwischen ihr und dem Polizisten E.________ übermittelte, welche zu Akten genommen wurden (a.a.O., pag. 121). Mithin sind die vom Gesuchsgegner zum Zweck der Beweisergänzung vorgenommen Handlungen auch ohne separate Telefonnotiz oder Beweis- oder Editionsverfügung ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich. Gleiches gilt für die nicht in die Verfahrensakten integrierte E-Mail, mit der die Verteidigung mit den neuen Beweismitteln bedient und über das weitere Vorgehen (keine Urteilseröffnung, sondern erneute Zeugenbefragung) informiert wurde (a.a.O., pag. 121).
Entgegen der Verteidigung kann aufgrund des Umstands, dass keine separate Telefonnotiz erstellt wurde und sich keine separate bzw. anderweitige Beweis- oder Editionsverfügung in den Akten befindet, nicht darauf geschlossen werden, dass das Gericht bei der Polizei eine «fishing expedition» startete, um den Gesuchsteller nicht freisprechen zu müssen. Wie der Gesuchsteller selbst vorbringt, kann bzw. darf das Gericht gestützt auf Art. 349 StPO auch nach durchgeführtem Beweisverfahren noch Beweise ergänzen und die Parteiverhandlung wiederaufnehmen, wenn der Fall noch nicht spruchreif ist. Diesfalls erfordert der Untersuchungsgrundsatz eine von Amtes wegen vorzunehmende Beweisergänzung (Art. 6 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz richtet sich auch an die Gerichte und nicht bloss an die Strafverfolgungsbehörden, wie der Gesuchsteller zu meinen scheint, wenn er ausführt, das Gericht habe die Rolle der Staatsanwaltschaft übernommen. Der Gesuchsgegner legt in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch nachvollziehbar dar, dass während der Urteilsberatung Mängel in der Beweiserhebung ersichtlich geworden seien. Auf die vom Gesuchsteller angestellten Vermutungen betreffend Gründe «dieser Verhandlungsführung» braucht nicht weiter eingegangen zu werden, sind doch die einen Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Soweit es notorisch sein soll, dass eine Vielzahl solcher «Klimaprozesse» beim Gericht hängig sein sollen und der vorliegende Fall einen Präzedenzfall darstellen werde, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts den Sachverhalt im Zweifel weiter abgeklärt und Beweisergänzungen vorgenommen hat. Im Übrigen ist notorisch, dass Beweisergänzungen sowohl belastende wie auch entlastende Beweise zu Tage fördern können. Der Kammer liegen auch keinerlei Hinweise vor, wonach der Gesuchsgegner die Beweisergänzung einseitig bzw. zu Lasten des Gesuchstellers getätigt hätte. Entsprechend wurde denn auch der modifizierte Beweisantrag der Verteidigung gutgeheissen (vgl. pag. 124).
Auch nicht zu beanstanden ist, dass das Hauptverhandlungsprotokoll zum Zeitpunkt, als die Verteidigung um Akteneinsicht ersucht hatte, noch nicht fertiggestellt war. Wie der Gesuchsgegner ausführt, wird das Verhandlungsprotokoll (mit Ausnahme der nicht mit technischen Hilfsmittel aufgezeichneten Einvernahmen) regelmässig erst nach Abschluss der Hauptverhandlung ausgefertigt. Zudem ist daran zu erinnern, dass die Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls durch den Gerichtsschreiber bzw. die Gerichtsschreiberin erfolgt und – insbesondere die Abschrift der Parteivorträge – erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nimmt. Hinzu kommt, dass weder nach geltendem noch nach künftigem Recht eine Frist zur Fertigstellung des Verhandlungsprotokolls besteht. So wurde auch im Rahmen der Revisionsarbeiten zur StPO auf fixe Fristen zur Fertigstellung von Verhandlungsprotokollen verzichtet (anders wird es sich neu bei Protokollen von Einvernahmen, die mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet wurden, verhalten, vgl. dazu den Beschluss der Bundesversammlung vom 17. Juni 2022 [Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2022], BBl 2022 1560, Art. 78a Bst. a StPO). So oder anders lässt der Umstand, dass das Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. September 2022 (und der Fortsetzungsverhandlung vom 21. September 2022) der Verteidigung am 30. September 2022 noch nicht vollständig zugestellt werden konnte, nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen.
4.2 Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers vermag auch die Verfahrensführung des Gesuchsgegners nicht den Anschein der Befangenheit zu erwecken.
4.2.1 Konkret wird vorgebracht, der Gesuchsgegner habe das Beweisverfahren im Zuge der Urteilsberatung wieder geöffnet und Beweisergänzungen vorgenommen, ohne die Parteien vorgängig formell mittels Verfügung darüber zu orientieren, was sich nun zum Nachteil des Gesuchstellers auswirke.
4.2.2 Dem Gesuchsteller ist zumindest insoweit Recht zu geben, als Beweisergänzungen durch einen Beschluss des Gerichts bzw. eine Verfügung des Einzelrichters anzuordnen sind (Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 4 zu Art. 394 StPO). Beweisergänzungen sind in einem neuen Beweisverfahren durchzuführen, weshalb die Parteiverhandlungen wieder zu eröffnen sind (Botschaft BBl 2006 1085, S. 1287). Der Gesuchsteller verkennt jedoch, dass bereits der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner während der Urteilsberatung dazu entschloss, Beweise zu ergänzen, womit er das Beweisverfahren faktisch wiedereröffnete, eine verfahrensleitende Verfügung darstellt. Einfache verfahrensleitende Verfügungen müssen weder besonders ausgefertigt noch begründet werden; sie sind im Protokoll zu vermerken und den Parteien in geeigneter Weise zu eröffnen (Art. 80 Abs. 3 StPO). Wie erwähnt (E. 4.1.4), wurden vorliegend sowohl die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens als auch die vorgenommene Beweisergänzung protokolliert. Dass die entsprechende Mitteilung nicht auf geeignete Art und Weise erfolgt wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist unbestritten, dass das Gericht die Verteidigung nach Erhalt der Unterlagen umgehend per E-Mail mit den neuen Beweismitteln bedient und über den weiteren Verfahrensablauf informiert hat. Im Übrigen geht aus der von der Verteidigung angerufenen E-Mail von Frau D.________ an den Gesuchsgegner vom 21. September 2022, 8.23 Uhr, unmissverständlich hervor, dass sie erst an jenem 21. September 2022 von der Verfahrensleitung kontaktiert worden ist. Die Mutmassungen des Gesuchstellers, wonach der Gesuchsgegner die Polizistin bereits am Vortag kontaktiert haben muss, sind daher aktenwidrig. Es ist deshalb sehr wohl möglich, dass das Beweisverfahren erst am Morgen des 21. Septembers 2022 und nicht – wie die Verteidigung vermutet – bereits am Vortag wiedereröffnet wurde (Strafakten PEN 21 1011, pag. 137 [ehemals pag. 125]). Nicht zu bemängeln ist weiter, dass das Gericht die Beweisergänzungen selbst vorgenommen hat. So hielt das Bundesgericht jüngst fest, dass das Gericht Beweisergänzungen nach Massgabe der StPO zwingend selbst durchzuführen habe, so dass eine diesbezügliche Delegation an die Staatsanwaltschaft ausser Betracht falle (Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2022 vom 25. August 2022 E. 2.3.3). Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend in Frage stehende Verfahrenshandlung mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils erst mit dem Endentscheid anfechtbar wäre (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO; Fingerhuth/Gut, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 394 StPO).
4.2.3 Soweit der Gesuchsteller sodann beanstandet, das Gericht habe den zweiten Fortsetzungstermin vom 6. Oktober 2022 überhastet angesetzt, ist daran zu erinnern, dass das Beschleunigungsgebot im Strafsachen die Strafbehörden dazu anhält, Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerungen zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall musste die erste Fortsetzungsverhandlung vom 21. September 2022 unterbrochen werden, da der Gesuchsteller seinerseits Beweisanträge stellte, worauf der Gesuchsgegner am 22. September 2022 eine Editionsverfügung betreffend sämtliche mit der Klima-Demonstration und deren Räumung am 23. September 2020 ausgefüllte Fragebogen, Anhaltekarten und allfällige weitere Dokumente zuhanden der Polizei erliess (Strafakten PEN 21 1011, pag. 151 f.). In der Folge wartete das Gericht den Eingang der edierten Unterlagen am 28. September 2022 (a.a.O., pag. 155 ff.) ab, bevor es die Fortsetzungsverhandlung auf den 6. Oktober 2022 ansetzte (a.a.O., pag. 167 f.). Auch wenn die Verteidigung, anders als in Aussicht gestellt (a.a.O., pag. 124), nicht mehr explizit zum Stellen weiterer Beweisanträge aufgefordert wurde, hätte es ihr offen gestanden, nach Erhalt der edierten Unterlagen in Hinblick auf den Fortsetzungstermin vom 6. Oktober 2022 ergänzende Beweisanträge zu stellen, zumal Eingaben der Parteien grundsätzlich jederzeit erfolgen können (Art. 109 StPO). Anlässlich des Termins vom 6. Oktober 2022 stellte die Verteidigung denn auch weitere Beweisanträge, welche vom Gesuchsgegner gutgeheissen wurden (a.a.O., pag. 125 f.). In der Folge wurde die Verhandlung erneut abgebrochen und in Aussicht gestellt, dass nach Eingang des zu edierenden Video- und Bildmaterials ein weiterer Fortsetzungstermin festgelegt werde. Weiter wird die Verteidigung im Anschluss an die Beweisaufnahme noch einmal die Möglichkeit haben, im Rahmen eines neuerlichen Parteivortrags zu den Beweisergänzungen Stellung zu nehmen (Fingerhuth/Gut, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 394 StPO). Von einer vorschnellen und für den Gesuchsteller nachteiligen Verfahrensführung kann daher nicht die Rede sein.
4.2.4 Weiter ist mit dem Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass der Termin für die Fortsetzungsverhandlung durch Gerichtssekretär G.________ mit der Kanzlei der Verteidigung telefonisch vereinbart wurde. Selbst wenn anlässlich dieses Telefonats fälschlicherweise der Eindruck vermittelt worden wäre, dass die dem Gesuchsteller vorgeworfenen Delikte zu verjähren drohten, liessen sich daraus keine Rückschlüsse auf eine angebliche Voreingenommenheit des Gesuchsgegners ziehen.
4.2.5 Soweit der Gesuchsteller schliesslich vorbringt, der Prozessführung des Gesuchsgegner liege der Umstand zugrunde, dass im Falle des Gesuchstellers kein Freispruch erfolgen dürfe, da sein Verfahren ein Präzedenzfall für die weiteren «Klimaprozesse» darstelle und im Falle eines Freispruchs hohe Verfahrens- und Anwaltsentschädigungskosten in sämtlichen Prozessen zulasten des Kantons drohen würden, ist daran zu erinnern, dass sich die Kosten- und Entschädigungsfrage in jedem Strafverfahren stellt und nie ein Motiv für eine potentielle Verurteilung sein darf. Die der Kammer vorliegenden Akten lassen nicht ansatzweise den Schluss zu, dass es vorliegend anders wäre. Vielmehr handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine unsachliche Mutmassung des Gesuchstellers.
4.3 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass dem Gesuchsgegner weder in Bezug auf die Aktenführung noch die Verfahrensführung besonders grobe oder häufige Fehler unterlaufen sind, die isoliert oder gesamthaft betrachtet den Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners erwecken. Mithin sind unter objektiver Betrachtungsweise keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb das Verfahren vorliegend nicht mehr als offen erscheinen sollte.
5. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Gesuchsteller.
Dem Gesuchsteller wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
dem Gesuchsgegner (per Einschreiben)
Bern, 15. November 2022
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin: Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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