BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lauber
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstandteilweise Einstellung (Genugtuung)
Strafverfahren wegen Mordes und versuchten Mordes, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. Juli 2022 (BJS 20 27569)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Mordes und versuchten Mordes ein (Ziff. 1) und sprach ihm für 50 Tage der ausgestandenen Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zu. Soweit weitergehend wurde die Genugtuungsforderung abgewiesen (Ziff. 7). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 18. Juli 2022 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Genugtuung von CHF 29'400.00 zuzusprechen. Eventualiter sei Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuverfügung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 16. August 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft innert gewährter Fristerstreckung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2022 zugestellt. Am 9. September 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine weitere Eingabe ein.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist, soweit ihm eine geringere Genugtuung als beantragt zugesprochen wurde, durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die teilweise Abweisung der Genugtuungsforderung wie folgt:
Der Beschuldigte verlangt für seine Untersuchungshaft vom 15.01.2021 bis zum 09.04.2021 (85 Tage) eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag. Der Beschuldigte wird wie erwähnt mit separatem Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt; als Sanktionen sind eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Busse von CHF 500.00 vorgesehen. In Anwendung von Art. 51 StGB werden 35 Tage der Untersuchungshaft an diese Strafen angerechnet. Für die restliche Untersuchungshaft von 50 Tagen erhält der Beschuldigte eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag, insgesamt ausmachend CHF 10’000.00.
Der Beschuldigte macht sodann geltend, bei ihm seien nach der Untersuchungshaft psychische Probleme aufgetreten, er sei alkoholkrank geworden und gewalttätig gegen seine Ehefrau gewesen. In der Folge habe seine Ehefrau den gemeinsamen Haushalt aufgelöst und ein Eheschutzverfahren eingeleitet. Er habe sich dann vom 02.12.2021 bis zum 01.02.2022 stationär in einer Suchtklinik aufgehalten. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe er an psychischen Problemen gelitten, Alkoholprobleme gehabt und Gewalt gegen seine Ehefrau ausgeübt. Die wesentliche Ursache für den Rückfall sei die Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren gewesen. Aus diesem Grund verlangt der Beschuldigte für den stationären Aufenthalt in der Suchtklinik eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag, analog zur Ausrichtung von Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Dem Austrittsbericht der Klinik, in der sich der Beschuldigte aufhielt, ist zu entnehmen, dass die gesundheitlichen und sozialen Probleme des Beschuldigtes nach der Untersuchungshaft und einer anschliessenden Covid-Isolation von 4 Wochen auftraten. Das ist eine Äusserung zur zeitlichen Abfolge dieser Ereignisse im Leben des Beschuldigten, nicht aber zur Ursächlichkeit der Untersuchungshaft für die verschiedenartigen Probleme des Beschuldigten. Dazu kommt, dass zwischen der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft und dem Antritt seines stationären Aufenthalts in einer Klinik neun [richtig: acht] Monate vergingen, mithin eine lange Zeit, was ein Indiz dafür ist, dass die Untersuchungshaft für die psychischen Probleme des Beschuldigten nicht kausal war. Schliesslich ist wesentlich, dass der Beschuldigte nach der Untersuchungshaft die gleichen Probleme hatte, die bei ihm bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Untersuchungshaft aufgetreten waren. Auch das ist ein Hinweis dafür, dass die Untersuchungshaft für die erneuten Probleme des Beschuldigten nicht kausal war. Insgesamt ist damit anzunehmen, dass kein direkter Zusammenhang zwischen der Untersuchungshaft und den Beeinträchtigungen des Beschuldigten besteht. Aus diesem Grund weist die Staatsanwaltschaft das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten betreffend seinen Klinikaufenthalt ab.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Verrechnung der angekündigten Geldstrafe und Busse mit 35 Tagen an die ausgestandene Untersuchungshaft finde sich einzig in der Begründung der Einstellungsverfügung. Es existiere kein vorgängig oder gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung eröffneter Strafbefehl. Damit fehle es an einer Rechtsgrundlage für eine Verrechnung und es sei die gesamte Zeit in Haft, also 85 Tage (CHF 200.00/Hafttag), zu entschädigen, ausmachend total CHF 17'000.00. Des Weiteren sei ihm eine Entschädigung für die durch die Untersuchungshaft ausgelöste psychische Dekompensation auszurichten. Aus den zum Beweis anerbotenen SUVA-Akten gehe hervor, dass er durch einen Unfall vom 1. Januar 2003 psychisch geschädigt worden sei. Dieser vor der Eröffnung des Strafverfahrens am 3. Dezember 2020 bestehende psychische Vorzustand sei dafür verantwortlich, dass die Untersuchungshaft zu einer erneuten Dekompensation geführt habe. Grundsätzlich sei die ausgestandene Untersuchungshaft von nahezu drei Monaten kausal für die darauffolgende psychische Dekompensation. Dass allenfalls auch die vierwöchige Covid-Isolation zur Dekompensation geführt habe, sei nicht ausgeschlossen. Um die Kausalitätsfrage definitiv zu klären, sei der langjährige, bereits im Unfallzeitpunkt zuständig gewesene Hausarzt Dr. med. C.________ als Zeuge angerufen worden. Es sei gerichtsnotorisch, dass während der Covid-Pandemie psychiatrische Institutionen überlastet gewesen seien. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf den Klinikeintritt neun (richtig: acht) Monate nach der Haftentlassung sei daher unbehelflich. Im Übrigen wäre auch diesbezüglich der angerufene Zeuge Dr. med. C.________ in der Lage, Angaben zu machen. Die Staatsanwaltschaft habe für ihren Entscheid weder die SUVA-Akten beigezogen noch den Zeugen Dr. med. C.________ befragt. Werde davon ausgegangen, dass die ausgestandene Untersuchungshaft kausal dafür gewesen sei, dass er sich vom 2. Dezember 2021 bis 1. Februar 2022 in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen, so sei diese Zeit des stationären Klinikaufenthalts von 62 Tagen zu entschädigen. Analog zur Untersuchungshaft sei ein Tagessatz von CHF 200.00 festzusetzen, ausmachend total CHF 12'400.00. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass der Austrittbericht der Klinik D.________ vom 28. Februar 2022 keine hinreichende Grundlage für die Zusprache der Genugtuungsforderung darstelle, sei die Angelegenheit zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuverfügung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt an, die Staatsanwaltschaft habe in der teilweisen Verfahrenseinstellung bereits festgehalten, dass der Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz mit Strafbefehl erledigt werde. Es sei vorgesehen, den Beschwerdeführer dafür mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.00 zu verurteilen. In Anbetracht dessen, dass einerseits das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Zeitpunkt der teilweisen Verfahrenseinstellung wegen Mordes und versuchten Mordes bereits hängig gewesen sei und kurz vor dem Abschluss gestanden habe und andererseits die Anrechnung immer und ohne jede Ausnahme zu erfolgen habe, sei die Staatsanwaltschaft angehalten gewesen, die ausgestandenen Hafttage auf die vorgesehene Verurteilung anzurechnen. Es habe kein Wahlrecht bestanden. Die Staatsanwaltschaft habe am 9. August 2022 den Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erlassen und den Beschwerdeführer wie angekündigt zu einer bedingen Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Sie habe – wie in Art. 51 StGB vorgesehen – die ausgestandene Untersuchungshaft angerechnet. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Die 35 Tage Untersuchungshaft seien dem Beschwerdeführer damit nicht zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft habe weiter zutreffend festgehalten, dass dem Austrittsbericht der Klinik D.________ zu entnehmen sei, dass die gesundheitlichen und sozialen Probleme des Beschwerdeführers nach der Untersuchungshaft und einer anschliessenden Covid-19-Isolation aufgetreten seien. Dazu komme, dass zwischen der Entlassung aus der Untersuchungshaft und dem Antritt des stationären Aufenthalts neun Monate vergangen seien, mithin eine lange Zeit, was ein Indiz dafür sei, dass die Untersuchungshaft für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht kausal gewesen sei. Schliesslich sei wesentlich, dass der Beschwerdeführer nach der Untersuchungshaft die gleichen Probleme gehabt habe, die bei ihm bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Untersuchungshaft aufgetreten seien. Auch das sei ein Hinweis dafür, dass die Untersuchungshaft für die erneuten Probleme des Beschwerdeführers nicht kausal gewesen sei. Damit fehle es an einem direkten Zusammenhang zwischen der Untersuchungshaft und den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers.
4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) oder Art. 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 429 StPO).
Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO schafft einen Rechtsanspruch auf Genugtuung im Sinne einer Kausalhaftung. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Im Gegensatz zur Entschädigung nach Art. 431 StPO hat eine beschuldigte Person, deren Strafverfahren eingestellt wurde, unabhängig von der Widerrechtlichkeit/Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlung Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 429 StPO; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 429 StPO).
Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche in Folge eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Den Beschuldigten trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Aus der Vorschrift, dass der Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen ist, folgt, dass die Strafbehörde die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen; andernfalls verletzt sie deren rechtliches Gehör (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 31 zu Art. 429 StPO; Omlin, in: Haftpflichtkommentar, 2016, N. 38 zu Art. 429 StPO; Griesser, a.a.O., N. 8 zu Art. 429 StPO). Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen. Dies freilich nur, wenn die Behörde die gewünschten Informationen nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand erhältlich machen konnte (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 31a zu Art. 429 StPO).
4.2 Gemäss Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) rechnet das Gericht – resp. im Falle einer Einstellung die Staatsanwaltschaft – die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn die Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Keine Anrechnung erfolgt bei Haft in parallel laufenden Verfahren (vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 51 StGB mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017 E. 1.4).
4.3 Die Beschwerde ist begründet. Es trifft zu, dass das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Zeitpunkt der teilweisen Verfahrenseinstellung wegen Mordes und versuchten Mordes bereits hängig gewesen ist und offenbar kurz vor dem Abschluss gestanden hat. Dies ändert indes nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Anrechnung noch keinen diesbezüglichen Strafbefehl erlassen hat. Der Strafbefehl erfolgte erst am 9. August 2022, mithin rund einen Monat nach der Teileinstellungsverfügung vom 4. Juli 2022. Es geht offensichtlich nicht an, die Untersuchungshaft an eine Strafe anzurechnen, welche zum Zeitpunkt der Anrechnung noch nicht bestanden hat, selbst wenn die verfahrensleitende Staatsanwältin zu diesem Zeitpunkt offenbar bereits wusste, welche Sanktion sie insoweit aussprechen will. Eine Anrechnung der Untersuchungshaft ist nur an eine effektiv ausgesprochene Strafe möglich. Indem die Staatsanwaltschaft schon mit der Teileinstellungsverfügung vom 4. Juli 2022 eine Anrechnung auf die erst mit Strafbefehl vom 9. August 2022 ausgesprochene Sanktion vorgenommen hat, hat sie Art. 51 StGB falsch angewandt. Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Da der Strafbefehl vom 9. August 2022 zwischenzeitlich rechtskräftig ergangen ist, wird insoweit im Ergebnis wohl lediglich festzustellen sein, dass nunmehr effektiv eine teilweise Anrechnung erfolgt ist. Letztlich braucht dies hier aber nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Was die Ablehnung der Zusprechung einer Genugtuung wegen des Aufenthalts in der Suchtklinik D.________ anbelangt, geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft den Parteien mit Mitteilung vom 20. April 2022 in Aussicht gestellt hat, das Verfahren betreffend den Vorwurf des Mordes und des versuchten Mordes einzustellen, und ihnen Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO gesetzt hat, um weitere Beweisanträge zu stellen. Fürsprecher B.________ wurde aufgefordert, innert 10 Tagen allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen geltend zu machen, zu beziffern, zu begründen und zu belegen. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 machte Fürsprecher B.________ namens des Beschwerdeführers nebst einer Genugtuungsforderung für die ausgestandene Untersuchungshaft von CHF 16'800.00 (84 Tage à CHF 200.00) [richtig: 85 Tage/CHF 17'000.00; vgl. die Beschwerde] eine Genugtuung von CHF 12'200.00 (61 Tage à CHF 200.00) [richtig: 62 Tage/CHF 12'400.00; vgl. die Beschwerde] für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Suchtklinik D.________ geltend. Zur Begründung brachte er Folgendes vor:
Herr A.________ erlitt am 1. Januar 2003 anlässlich von Silvesterfeierlichkeiten in der Familie durch einen Onkel unfallbedingt eine invalidisierende Schussverletzung. Diese verursachte neuropathische Schmerzen, führte zu einer psychischen Dekompensation, Alkoholsucht und häuslicher Gewalt gegen seine Gattin mit anschliessendem Strafverfahren und entsprechender Verurteilung mit gerichtlich verordneter Psychotherapie.
Vor der Verhaftung im Januar 2021 hatte sich Herr A.________ psychisch stabilisiert, ging in einer geschützten Werkstätte (E.________) einer geregelten Arbeit nach und lebte mit seiner Gattin und seinen beiden Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt.
Die Untersuchungshaft war für Herrn A.________ psychisch sehr belastend und in der Folge dekompensierte er psychisch erneut, wurde wieder alkoholkrank und wieder gewalttätig gegen seine Ehefrau. Diese löste daraufhin den gemeinsamen Haushalt auf und leitete gegen ihren Gatten ein Eheschutzverfahren ein. Der langjährige Hausarzt des Herrn A.________, Herr Dr. med. C.________, G.________(Örtlichkeit), veranlasste eine erneute stationäre Einlieferung in der Suchtklinik D.________, F.________(Örtlichkeit), vom 2. Dezember 2021 bis 1. Februar 2022.
Beweismittel:
Akten der SUVA (17.2017.03.9)hinter Suva
Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 28. Februar 2022Beilage 1
Dr. med. C.________, G.________(Örtlichkeit) als Zeuge
Steigerte auch zusätzlich eine COVID-bedingte Isolation von vier Wochen die erneute psychische Erkrankung, so ist doch die wesentliche Ursache der erneuten psychischen Dekompensation die ausgestandene Untersuchungshaft von beinahe drei Monaten.
Meines Erachtens ist daher in analoger Weise zur Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft für die Tage des stationären Aufenthalts in der Klinik D.________ Herrn A.________ eine Genugtuung von CHF 200 pro Tag zuzusprechen.
Mit vorliegend angefochtener Verfügung hat die Staatsanwaltschaft das Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend den Aufenthalt in der Suchtklinik D.________ mangels Kausalität zwischen der Untersuchungshaft und den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers abgewiesen. Eine telefonische Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft hat ergeben, dass zwischen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2022 und der vorliegend umstrittenen Teileinstellungsverfügung vom 4. Juli 2022 keine separate Verfügung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2022 gestellten Beweisanträge (Edition der SUVA-Akten, Einvernahme des Hausarztes Dr. med. C.________) ergangen ist. Auch in der angefochtenen Verfügung wurden die Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht förmlich abgewiesen und es wurde nicht begründet, weshalb auf die Edition der SUVA-Akten und die Einvernahme von Dr. med. C.________ verzichtet wurde. Der Beschwerdeführer, welchen grundsätzlich die Obliegenheit trifft, seine Genugtuungsansprüche zu begründen und zu belegen (vgl. E. 4.1 hiervor), musste nicht damit rechnen, dass seine Genugtuungsforderung ohne vorgängige formelle Entscheidung über die von ihm gestellten Beweisanträgen ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen wird. Wären die Beweisanträge vorgängig formell abgewiesen worden, hätte der Beschwerdeführer etwa die Gelegenheit gehabt, umgehend einen ausführlichen Bericht des Hausarztes einzureichen resp. einen solchen in Aussicht zu stellen. Indem die Staatsanwaltschaft über die Beweisanträge nicht vorgängig befunden hat, hat sie dem Beschwerdeführer letztlich die Möglichkeit genommen, seine Genugtuungsforderung, insbesondere die Kausalität, hinreichend zu belegen bzw. Ersatzbeweismittel zu beantragen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Rechtsmittelinstanz, welche nur ausnahmsweise zu erfolgen hat (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.1), erscheint vorliegend nicht angezeigt, ginge dem Beschwerdeführer doch diesfalls eine Rechtsmittelinstanz verloren und ist es zudem nicht Sache der Beschwerdeinstanz, ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen.
Allein gestützt auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Austrittsbericht der Suchtklinik D.________ vom 28. Februar 2022 kann nicht zureichend darüber befunden werden, ob vorliegend das Strafverfahren/die Untersuchungshaft für die psychische Dekompensation des Beschwerdeführers und seinen anschliessenden Eintritt in die Suchtklinik D.________ (teil-)kausal war. Der Austrittsbericht kann nicht als derart hinreichend klar bezeichnet werden, da in diesem einzig der zeitliche Ablauf, nicht indes auch eine (Teil-)Kausalität thematisiert wurde, wie es von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird. Es bedarf insoweit weiterer Erläuterungen, zumal im Austrittsbericht immerhin ausgeführt ist, dass die Alkoholproblematik Anfang des Jahres nach einer Untersuchungshaft (drei Monate) und anschliessender COVID-Isolation (insgesamt vier Wochen) stark zugenommen und zu Problemen im somatischen (Hypertonie) und besonders im sozialen Bereich (Fremdaggressionen, Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung sowie Kontaktverbot inkl. Abstandsregelung) geführt habe. Dass der Beschwerdeführer offenbar bereits zu einem früheren Zeitpunkt die gleichen Probleme wie nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft gehabt hat, spricht nicht ohne Weiteres gegen eine (Teil-)Kausalität. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass sich sein psychischer Zustand vor der Verhaftung im Januar 2021 stabilisiert hatte, er einer geregelten Arbeit in einer geschützten Werkstätte nachgegangen sei und mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Auch eine bereits bestehende, behandelte Erkrankung kann durch ein neues Ereignis wieder ausgelöst werden und das Strafverfahren/die Untersuchungshaft kann für diesen Rückfall (teil-)kausal sein. Was die lange Dauer bis zum Klinikeintritt nach Austritt aus der Untersuchungshaft anbelangt (rund acht Monate), stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass die psychiatrischen Institutionen insbesondere aufgrund der Covid-19-Pandemie überbelastet sind und sich somit ein Klinikeintritt verzögern kann. Mithin spricht auch der relativ späte Eintritt in die Suchtklinik D.________ nicht klar gegen eine Kausalität. Es erscheint nachvollziehbar und zur Begründung einer Kausalität jedenfalls nicht offensichtlich nutzlos, wenn der Beschwerdeführer seinen langjährigen Hausarzt, welcher ihn auch bereits im Unfallzeitpunkt im Jahr 2003 behandelt hat, als Zeuge betreffend die Frage der Kausalität nennt. Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge sollten nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen von der Staatsanwaltschaft vertieft geprüft werden. Auch steht es der Staatsanwaltschaft frei, mittels Rückfrage beim damaligen Arbeitgeber und der Ehefrau des Beschwerdeführers Hinweise hinsichtlich des Zustandes des Beschwerdeführers vor Anordnung der Untersuchungshaft versuchen zu erlangen (Alkoholkonsum, psychische Verfassung etc.).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch soweit die Genugtuungsforderung aufgrund psychischer Dekompensation/Aufenthalts in der Suchtklinik D.________ abgewiesen wurde begründet und die Sache an die Staatanwaltschaft zur weiteren Prüfung der Genugtuungsforderung zurückzuweisen.
5. Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 7 der Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2022 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Neubeurteilung des Genugtuungsspruchs des Beschwerdeführers im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 7 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland BJS 20 27569 vom 4. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zur Neubeurteilung des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Schluss des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________
(per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin H.________
(per Einschreiben)
I.________, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per B-Post)
K.________, v.d. Rechtsanwalt L.________ (per B-Post)
Bern, 16. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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