BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligteunbekannte Täterschaft
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
GegenstandEinstellung
Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. Juni 2022 (EO 21 9815)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall bei der C.________ AG geführte Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung einerseits und gegen den verunfallten Arbeitnehmer, A.________, wegen Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz (durch Missachten der Arbeitsanweisungen des Arbeitsgebers bezüglich Arbeitssicherheit und dadurch Verursachen eines Selbstunfalls) ein. Am 11. Juli 2022 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – folgende Anträge:
Die Einstellungsverfügung E O21 9815 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 29.06.2022 sei, soweit das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft betreffend, aufzuheben, und die Angelegenheit sei zur Beweisergänzung (insbesondere im Sinne der mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 05.05.2022 gestellten Beweisanträge) sowie zur Beweissicherung (vgl. den in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 05.05.2022 gestellten Verfahrensantrag) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 26. Juli 2022 – unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Am 5. Juli 2021 erlitt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit bei der C.________ AG in D.________ beim Bedienen einer Käseschneidmaschine einen Arbeitsunfall, wobei ihm drei Finger der linken Hand abgetrennt wurden. Die Finger konnten in der Folge wieder angenäht werden. Noch vor dem Transport ins Inselspital wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern nach dem Unfallhergang gefragt, wobei er angegeben haben soll, dass er an der Riegelschneidmaschine (nachfolgend: Unfallmaschine) Käse geschnitten habe. Das Messer sei plötzlich, ohne jegliches Dazutun von ihm, nach unten gefahren und habe ihm die Verletzung zugefügt (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. Oktober 2021, S. 2).
Am 24. September 2021 erstattete der Beschwerdeführer via seinen damaligen Rechtsvertreter eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft.
Am 26. Oktober 2021 reichte die Kantonspolizei Bern ihrerseits eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer ein. Dem diesbezüglichen Rapport inkl. Beilagen (u.a. Schulungs- und Ausbildungsunterlagen, Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2021, Berichtsrapport der Fachstelle Umweltkriminalität – Arbeitssicherheit der Abteilung Verkehr, Umwelt und Prävention der Kantonspolizei Bern vom 13. Oktober 2021) kann entnommen werden, dass die Unfallmaschine gewartet gewesen sei und keine Mängel hätten festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe die Sicherheitsbestimmungen der Unfallmaschine missachtet. Ihm seien anlässlich einer Schulung ausdrücklich die Gefahren erklärt worden und er sei explizit darauf aufmerksam gemacht worden, dass er nie (von hinten/der Seite) in die Unfallmaschine hineingreifen dürfe. Letztlich bleibe es eine ungeklärte Frage, wie der Prozess/Schneidevorgang ausgelöst worden sei. Am 15. März 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft die C.________ AG und die SUVA um Beantwortung diverser Fragen. Diesem Ersuchen kamen die C.________ AG am 28. März 2022 und die SUVA am 30. März 2022 nach.
Mit Verfügung vom 5. April 2022 lehnte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag des Beschwerdeführers um Sicherstellung der Unfallmaschine ab. Dies mit der Begründung, dass diese direkt nach dem Arbeitsunfall von der Polizei und der SUVA untersucht worden sei. Die SUVA habe im Schreiben vom 30. März 2022 explizit festgehalten, dass bei der Untersuchung der Unfallmaschine keine sicherheitsrelevanten Fehlfunktionen hätten gefunden werden können. Die SUVA habe die Maschine abschliessend/genügend nach den geltenden Standards untersucht und ihre Feststellungen im Unfallrapport vom 15. November 2021 festgehalten. Somit seien keine weitergehenden Erkenntnisse aus einer Sicherstellung der Unfallmaschine erkennbar.
Im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2022 Ergänzungsfragen an die SUVA und die C.________ AG, insbesondere betreffend Geeignetheit der Unfallmaschine zum Schneiden von Emmentaler-Käse, allfällige Massnahmen hinsichtlich der mit der Steuerungstechnik/Elektronik/Verdrahtung gemachten Feststellungen der SUVA vom 4. November 2021 und den Arbeitsdruck, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt seien. Ausserdem ersuchte er hinsichtlich der Unfallmaschine um Erlass eines Veränderungsverbots. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 lehnte die Staatsanwaltschaft die Anträge ab.
Am 29. Juni 2022 erliess die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene Einstellungsverfügung.
4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 527 vom 5. Februar 2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
4.2.1 Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.2.2 Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (vgl. BGE 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2.3 Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 255 E. 4.4.1; 117 IV 130 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.2). Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 130 III 182 E. 5.4; je mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; ferner zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1).
4.2.4 Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich u.a. aus Art. 328 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220), Art. 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat die Arbeitgeberin die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass sie vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV, siehe auch Art. 28 Abs. 4 VUV; BGE 102 II 18 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.3; 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.4.2; 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 3.2).
5.1 Die hier interessierende Einstellung wegen fahrlässiger Körperverletzung begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall hinreichend auf die Gefahren und Arbeitnehmerpflichten aufmerksam gemacht worden war. Ihm seien die Gefahren der Maschine bekannt gewesen und er habe sich gemäss den Schulungsdokumenten als «sehr sicher» eingestuft. Weisungswidrig habe er in die Unfallmaschine hineingegriffen. Aufgrund der getätigten Ermittlungen könne nicht nachgewiesen werden, dass die Unfallmaschine zum Unfallzeitpunkt eine Fehlfunktion aufgewiesen habe und das Messer von alleine heruntergefallen sei. Entsprechende Anhaltspunkte dafür hätten ebenfalls nicht ausgemacht werden können. Die Maschine habe ausserdem von der C.________ AG eingesetzt werden dürfen und deren jährliche Wartung sei ordnungsgemäss vorgenommen worden. Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch unbekannte Täterschaft resp. die Arbeitgeberin sei somit nicht ersichtlich, weshalb sich auch kein Tatverdacht habe erhärten lassen.
Weiter hält die Staatsanwaltschaft fest, dass selbst unter der Prämisse einer Fehlfunktion der Unfallmaschine keine strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Dritten resp. der Arbeitgeberin vorliegen würde. Es wäre nicht zu einem Unfall gekommen, wenn der Beschwerdeführer seine Finger nicht weisungswidrig unter dem Messer gehabt hätte. Mit anderen Worten scheitere der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung an der fehlenden hypothetischen Kausalität.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und infolge dessen eine Rechtsverletzung sowie eine Ermessensüberschreitung. Zusammengefasst hält er fest, dass die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung zu kurz greife. Es seien diverse ungeklärte Fragen offengeblieben, die wesentlich für die Beantwortung der Frage seien, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Diese beträfen zum einen die Unfallmaschine, zum anderen die Arbeitsbedingungen und die Kontrolle.
Betreffend die Unfallmaschine sei zwar erstellt, dass die Polizei diese noch am Unfalltag auf offensichtliche Mängel überprüft und hierbei keine technische Störung habe feststellen können. Indes treffe die von ihr gemachte Feststellung im Anzeige- und im Berichtsrapport nicht zu, wonach auch die beigezogene SUVA keine Unregelmässigkeiten bzw. keine technischen Mängel bemerkt hätte. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die SUVA ohne vorhandene Konformitätserklärung zum Schluss gelangt sei, dass die Maschine im Baujahr (1982) und im Zeitpunkt ihres Umbaus (1996) dem damals jeweils geltenden Stand der Technik entsprochen habe, habe die SUVA entgegen den polizeilichen Feststellungen im Dokument «Kontrolle/Checkliste für Produkte» vermerkt, dass drei offensichtliche Mängel hätten festgestellt werden können, die je für sich genommen der zweithöchsten (von fünf) Gefahrenkategorien («dringender Fall») angehört hätten, woraufhin sie gegenüber C.________ Schweiz Massnahmen angeordnet habe, um künftige Unfälle mit dieser Maschine zu verhüten. Gemäss Schreiben der SUVA vom 30. März 2022 hätte die Maschine, wenn sie denn nicht von C.________ Schweiz ausser Betrieb genommen worden wäre, ohne Anpassung auf den aktuellen Stand der Technik nicht weiterverwendet werden dürfen. Ausserdem habe die SUVA festgehalten, dass eine elektronische Fehlfunktion nicht ausgeschlossen werden könne, da das vorhandene Elektroschema nicht mit der Anlage übereinstimme, die Programmierung nicht bekannt sei und die vorhandene Verdrahtung es nicht zulasse, dass eine Fehlfunktion ausgeschlossen werden könne. Insoweit drängten sich weitere Massnahmen resp. Ergänzungsfragen an die SUVA auf. Ausserdem müsse auch die Frage geklärt werden, ob die Unfallmaschine, die im Übrigen nicht nur einmal jährlich, sondern wöchentlich zu warten gewesen wäre, überhaupt zum Schneiden von Emmentaler-Käse geeignet gewesen sei. Die SUVA habe ihre Untersuchung nur mit Greyerzer-Käse vorgenommen. Im Gegensatz zum Emmentaler-Käse wiesen die Käseriemen des Greyerzer-Käses viel geringere Ausmasse und ein viel geringeres Gewicht auf. Beim Positionieren von (vier!) grösseren Emmentaler-Käseriemen sei ein seitliches Anprallen gegen das Messer der Unfallmaschine möglich und es frage sich, ob dies (ungewollt) einen Schneidevorgang auslösen könnte. Betreffend eine allfällige Fehlfunktion erstaune im Übrigen die Auskunft der C.________ AG, wonach in der Vergangenheit keine Unregelmässigkeiten festgestellt worden seien, sei ihm (dem Beschwerdeführer) doch bekannt, dass die Unfallmaschine ca. fünf Monate vor dem Unfall durch den internen technischen Dienst wegen einer solchen habe repariert werden müssen. Auch seien ihm zwei weitere Vorfälle bekannt, bei denen es zu Fehlfunktionen der Auslösetaster gekommen sei. Weshalb die C.________ AG das unerwähnt lasse und die Staatsanwaltschaft dem nicht nachgehen wolle, sei nicht nachvollziehbar, zumal sich der Vorfall in der Vergangenheit offenbar nicht nur an der gleichen Maschine (bei einem anderen Mitarbeiter, aber ohne Verletzungen) zugetragen habe, sondern auch das Messer derjenigen Maschine, welche die Unfallmaschine ersetzt habe, einmal plötzlich heruntergeschnellt sei. Dies lasse generell Zweifel an der Sicherheit der von der C.________ AG eingesetzten Schneidmaschinen aufkommen. Und schliesslich werfe auch die ihm zugetragene Beobachtung Fragen auf, wonach die C.________ AG die Unfallmaschine kurz nach dem Unfall und vor der ersten SUVA-Kontrolle gereinigt, auseinandergenommen, repariert und wieder zusammengesetzt haben soll.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass die – mit Blick auf das Positionieren von Emmentaler-Käseriemen – eng bemessenen Platzverhältnisse auf dem Schneidetisch ein weisungswidriges Bedienen begünstigten. Ein Hantieren im Gefahrenbereich stelle regelmässig die praktikabelste Vorgehensweise dar und zwar nicht nur für ihn, sondern auch für die anderen Mitarbeiter, zumal bei der Unfallmaschine resp. der «Linie 12» betriebsnotorisch ein permanenter Zeitdruck herrsche. Die übrigen Linien würden von den C.________-Angestellten spasseshalber als «Hawaii-Linien» bezeichnet, weil die dortige Tätigkeit vergleichsweise stressfrei möglich sei. Beim Schneiden der fraglichen Emmentaler-Käsesorte sei es für ihn kaum möglich gewesen, die von der C.________ AG geforderten Quantitäten zu erreichen, ohne die Maschine weisungswidrig zu bedienen. Er wisse von anderen Mitarbeitern, dass sich diese mit der gleichen Problematik konfrontiert sähen. Kritisch zu würdigen sei in diesem Zusammenhang auch der ihm von einem Vorgesetzten beigebrachte «Trick», dass zwecks Zeitgewinns der Schneidetisch statt mit den Händen mit den Hüften bewegt werden könne, wodurch sich der Bediener mit seinen Händen zwangsläufig im Gefahrenbereich aufhalte. Die Arbeitsbedingungen, einschliesslich der bei der C.________ AG vorherrschenden Praxis der allmorgendlich vorgelegten individuellen Arbeitseffizienzstatistik und des Erklärungsbedarfs, wenn die internen Zielvorgaben nicht erreicht würden, seien klärungsbedürftig.
6.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer die Handverletzung beim Positionieren von vier Käseriemen einer Emmentaler-Sorte auf dem von ihm bedienten (seitlich hin und her schiebbaren) Tisch zuzog, als sich der Schneidevorgang löste und das Messer herunterschnellte. Die Unfallmaschine ist so konzipiert, dass sich der Schneidevorgang dann auslöst, wenn der Bediener mit seiner linken Hand den linken Auslösetaster und gleichzeitig mit seiner rechten Hand den rechten Auslösetaster drückt. Der Beschwerdeführer fühlte sich im Umgang mit der Unfallmaschine sicher. Es war ihm bekannt, dass die Sicherheitsvorschriften ein seitliches Hineingreifen in den Gefahrenbereich untersagten. Weiter ist aktenkundig, dass die SUVA anlässlich ihrer Untersuchung drei offensichtliche Mängel (ungeschützte bewegte Maschinenteile, ungenügende Sicherheitsabstände und einfach umgehbare oder manipulierbare Schutzeinrichtungen) feststellte, diese als «dringender Fall» einstufte und Massnahmen/Anpassungen anordnete. Mit Schreiben vom 30. März 2022 bestätige sie überdies, dass beim Untersuchen der Unfallmaschine am 6. Juli 2021 und am 4. November 2021 keine sicherheitsrelevanten Fehlfunktionen gefunden werden konnten und die mechanischen Komponenten kein «Herunterfallen» des Messers zugelassen hatte. Zutreffend ist ebenfalls, dass sich der Auslöseeffekt des Schneidevorgangs bis dato nicht feststellen liess und sich der Beschwerdeführer die Verletzungen nicht zugezogen hätte, wenn er mit seiner linken Hand nicht im Gefahrenbereich gewesen wäre.
6.2 Ungeachtet des unter E. 6.1 Ausgeführten ist die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach sich hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Drittperson kein Tatverdacht habe erhärten lassen resp. eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Drittperson wegen groben Selbstverschuldens des Beschwerdeführers entfiele, als derzeit verfrüht zu bezeichnen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Sachverhalt noch nicht hinreichend abgeklärt sei, erweist sich als begründet. So lässt sich der aktenkundigen Fotodokumentation der SUVA entnehmen, dass diese ihre Abklärungen unter Beizug von Greyerzer-Käseriemen vorgenommen hat. Trifft zu, dass die vom Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt verwendeten vier Emmentaler-Käseriemen in Ausmass und Gewicht tatsächlich grösser waren und ein seitliches Anprallen an das Messer ermöglicht haben, stellt sich die berechtigte Frage, ob so ein unbeabsichtigtes Auslösen des Schneidevorgangs möglich gewesen ist. Dies wurde bisher nicht geprüft. Für die Beschwerdekammer erschliesst sich nicht, weshalb die Untersuchung der Unfallmaschine nicht (auch noch) mit der im Unfallzeitpunkt geschnittenen Emmentaler-Käsesorte vorgenommen worden ist, zumal die SUVA in ihrem Besuchsprotokoll vom 8. September 2021 vermerkt hat, dass die Situation beim Schneiden der Emmentalerblöcke im Speziellen auch noch zu betrachten sei. Gestützt auf die Akten lässt sich zudem nicht nachvollziehen, wie die SUVA ohne Vorliegen einer Konformitätsbescheinigung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Unfallmaschine dem Stand der Technik in den Jahren 1982 und 1996 entsprochen hat, und ob die Maschine zum Schneiden der vom Beschwerdeführer verwendeten Emmentaler-Käsesorte mit Blick auf die Grössen- und Platzverhältnisse von Käse und Schneidmaschine überhaupt geeignet gewesen ist. Wäre ein Auslösen des Schneidevorgangs mittels Anprallen des Käses an das Messer (oder allenfalls andere Maschinenteile) möglich und/oder die Maschine zum Schneiden von Emmentaler-Käseriemen per se ungeeignet, wäre eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Drittperson näher zu prüfen und entfiele nicht von vornherein aufgrund Selbstverschuldens des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.3). Dasselbe gilt, wenn der Unfallmaschine zwar nicht in jedem Fall die Eignung abgesprochen werden müsste, sondern nur dann, wenn keine zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen worden wären.
Ebenso ungeklärt ist die Frage, ob sich die bisherige Schlussfolgerung der SUVA halten lässt, wenn in der Vergangenheit tatsächlich – und entgegen der Auskunft der C.________ AG – Fehlfunktionen an der Unfallmaschine aufgetreten sein sollten. Gleiches gilt, soweit sich bestätigen sollte, dass einerseits die Unfallmaschine vor Eintreffen der SUVA durch Angestellte der C.________ AG gereinigt und repariert worden ist und andererseits der Tisch sich entgegen der Betriebsanleitung auch beim Schneideprozess verschieben lässt und dies zwecks Zeitgewinns vom Bediener mit der Hüfte – im Sinne eines Tricks – getan wird.
Entsprechend sind bezüglich der Unfallmaschine und der möglichen Unfallursache weitere Abklärungen möglich und zu tätigen. Ebenso zu klären sein wird, ob bzw. wem allfällige unfallrelevante Probleme/Fehlfunktionen resp. eine allfällige Ungeeignetheit der Käseschneidmaschine bekannt gewesen sind, wenn sich solche denn im Rahmen weiterer Ermittlungen herausstellen sollten.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Mai 2022 beantragten Ergänzungsfragen an die SUVA und die C.________ AG Schweiz sind mit Blick auf das Ausgeführte somit berechtigt (insbesondere die Fragen 1a und 1b [betreffend den von der SUVA bei der Untersuchung verwendeten Greyerzer-Käse und die möglichen Folgen bei Verwendung einer Emmentaler-Käsesorte], 1d [betreffend Stand der Technik], 1f [betreffend das gemäss Betriebsanleitung vorgesehene wöchentliche Wartungsintervall], 1g [Möglichkeit des gleichzeitigen Verschiebens des Tisches und des Schneidevorgangs sowie mögliche Auswirkungen auf den Unfallhergang] sowie die Fragen 2a-f betreffend verwendete Emmentaler-Käsesorte, die der Unfallmaschine vorgelagerte Maschine resp. Besonderheiten bei Übergang zwischen Förderband und Unfallmaschine, angebliche Unregelmässigkeiten/Fehlfunktionen der Unfall- und anderer Maschinen, Vornahme von Reinigung/Reparatur etc. der Unfallmaschine vor Eintreffen der SUVA-Verantwortlichen sowie Datenerhebung und Information der Mitarbeiter an der «Linie 12» [vgl. dazu nachfolgend auch E. 6.3]). Inwiefern die Frage nach Kriterien und Grund des Verzichts eines Verfahrens nach Produktesicherheitsgesetz (sog. PrSG-Verfahren [Frage 1e der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2022]) entscheidrelevant sein soll, erschliesst sich der Kammer (zumindest derzeit) nicht. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, den Antrag mit Begründung der Relevanz bei der Staatsanwaltschaft erneut vorzubringen. Gleich verhält es sich mit der Ergänzungsfrage 1c betreffend die elektronischen Feststellungen der SUVA bzw. die Frage, ob diese zu Anordnung von Massnahmen geführt hätten, wenn die Maschine nicht ohnehin ausser Betrieb gesetzt worden wäre.
6.3 Eine Einstellung rechtfertigt sich aber auch aus anderen Gründen – zumindest derzeit – nicht.
Dem Arbeitgeber obliegt – wie bereits in E. 4.2.4 hiervor erwähnt – nicht nur die Ausbildung und Instruktion des Arbeitnehmers, sondern auch die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der für die Arbeitsplatzsicherheit wesentlichen Regeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.3 und 3.4; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5). Selbst wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit relativ autonom ausübt, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von sämtlichen Pflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.4). Die bisher getätigten Untersuchungen beschränkten sich vorliegend auf die Fragen nach ausreichender Ausbildung, Instruktion und dem zur Verfügung gestellten Material. Inwiefern die C.________ AG ihrer Kontrollaufgabe nachgekommen ist – d.h. die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch ihre Mitarbeiter konkret überprüft und sichergestellt hat –, ist nicht abgeklärt worden.
Sollten weitere Abklärungen die Behauptungen des Beschwerdeführers bestätigen, dass einerseits an der fraglichen «Linie 12», anders als bei anderen Linien, ein anhaltender Zeitdruck besteht und andererseits aufgrund allmorgendlicher Vorlage einer individuellen Statistik ein gewisser Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt wird, ist tatsächlich fraglich, ob der Bediener der Unfallmaschine den in quantitativer Hinsicht gestellten Anforderungen des Betriebs ohne Verletzung der Sicherheitsvorschriften nachkommen kann oder ob die an ihn gestellten Anforderungen zumindest ein weisungswidriges Verhalten begünstigen, zumal beim Schnitt von Emmentaler-Käse die Platzverhältnisse auf dem Tisch eng bemessen sein sollen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich andere Mitarbeiter ebenfalls mit diesen Problemen konfrontiert sähen. Allein mit dem Hinweis, dass das Zwischenlager am Unfalltag sehr gut gefüllt und der Beschwerdeführer bereits am Bearbeiten des nächsten Auftrags gewesen sei, kann eine an der «Linie 12» existierende Stresssituation nicht von vornherein verneint werden. Die Arbeitssituation an der «Linie 12» (und insoweit die Frage, ob die Arbeitgeberin eine Gefahrenlage geschaffen haben könnte) bedarf – ebenso wie die grundsätzlich erforderliche Überwachungs- und Kontrollpflicht der Arbeitgeberin – näherer Abklärung, vermöchte doch ein Selbstverschulden des Verunfallten nicht von vornherein die Adäquanz zu unterbrechen. Ohnehin bedürfte es für die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs eines groben Verschuldens des Beschwerdeführers. Ob von einem solchen auszugehen wäre, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Jedenfalls scheint die Annahme eines groben Selbstverschuldens dann fraglich, wenn die Arbeitgeberin das (an sich weisungswidrige) Verhalten ihrer Arbeitnehmer toleriert haben sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.4.2 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft wird nach Vorliegen der weiteren Ermittlungsergebnisse (d.h. nach Einholung eines Berichts bei der C.________ AG resp. nach Einvernahme der verantwortlichen Personen und nach Befragung des Beschwerdeführers und der von ihm genannten Zeugen sowie allenfalls weiterer Personen) die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erneut zu prüfen haben.
Selbst wenn die Unfallmaschine als «mängelfrei» bezeichnet werden müsste resp. auch für das Zuschneiden der vom Beschwerdeführer verwendeten Emmentaler-Käsesorte geeignet wäre, ist eine (allfällige) Sorgfaltspflichtverletzung der Arbeitgeberin derzeit nicht ausgeschlossen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt noch nicht entscheidliquid ist. Es liegt mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor, sondern es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat weiter dafür besorgt zu sein, dass sichergestellt wird, dass die Unfallmaschine nicht verändert wird. Nach Vorliegen der entsprechenden Ermittlungsergebnisse wird sie erneut darüber zu befinden haben, ob das Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» einzustellen oder Anklage zu erheben ist.
8. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 2'000.00.
Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Der Anwalt des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, hat sich mit Beschwerde vom 11. Juli 2022 die Einreichung einer Kostennote vorbehalten und nach Einholung derselben durch die Beschwerdekammer am 23. Dezember 2022 einen Aufwand von CHF 4'058.80 (15 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen à CHF 18.60 und MWST) geltend gemacht. Die geltend gemachte Entschädigung wird als angemessen erachtet. Dem Beschwerdeführer ist demnach für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'058.80 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. Juni 2022 (EO 21 9815) wird betreffend das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen unbekannte Täterschaft aufgehoben.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton.
Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 4058.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 4. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Kuratle
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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