BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Volknandt
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
GegenstandDNA-Analyse, erkennungsdienstliche Erfassung und Hausdurchsuchung
Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Dezember 2021
(EO 21 12687)
Erwägungen:
1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ermittelt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 ordnete sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Wangenschleimhautabstrich sowie die Erstellung eines DNA-Profils an. Ebenfalls mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl, nachdem sie wegen der Dringlichkeit der Ermittlungen die Hausdurchsuchung am 8. Dezember 2021 vorerst mündlich angeordnet hatte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde.
1.2 Am 28. Dezember 2021 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig ersuchte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdekammer die verfahrensrelevanten Akten (inkl. Anzeigerapport) zu übermitteln. Diese stellte der Beschwerdekammer die Verfahrensakten EO 21 12687 am 29. Dezember 2021 zu, worauf ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.
1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2022 einerseits die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Andererseits beantragte sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 liess die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Verfügung vom 9. Dezember 2021 betreffend die Hausdurchsuchung ist längst vollzogen und die dadurch veranlassten Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen) sind abgeschlossen. Sie können im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 103 f. Rz. 244). Somit fehlt es diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer macht auch keine weiteren, das Verfahren beeinflussende Nachteile geltend. Die Frage, ob die Hausdurchsuchung rechtswidrig angeordnet wurde, weshalb dem Beschwerdeführer gegenüber dem Staat allenfalls eine angemessene Entschädigung und Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO zusteht, wird – soweit der Beschwerdeführer dies überhaupt verlangt – im Rahmen des Endentscheids behandelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Es fehlt damit auch ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der Verfügung vom 9. Dezember 2021 im Hinblick auf ein allfälliges Entschädigungsbegehren.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses aber ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Fragen wegen der grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143 mit Hinweisen). Wann die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung gegeben sind bzw. ob diese im vorliegenden Fall vorgelegen haben, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer macht denn auch mit keinem Wort geltend, dass sich bei der Beurteilung der Hausdurchsuchung klar umschriebene, ganz spezifische Rechtsfragen grundlegender Art stellen, die sich entweder im laufenden Strafverfahren oder aber in beliebigen Straffällen wiederholen könnten. Obwohl die rechtzeitige Überprüfung einer Hausdurchsuchung im Einzelfall kaum je möglich ist, fehlt es hier an der grundsätzlichen Bedeutung und am entsprechenden hinreichenden öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2008.50 / BB.2008.51 vom 8. Oktober 2008 E. 3.2).
Weiter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom aktuellen praktischen Interesse abzusehen, wenn durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen. Dazu wird jedoch vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Person in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung von Garantien der EMRK rügt (BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 209 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung der Bestimmungen der EMRK.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2021 betreffend die Hausdurchsuchung nicht einzutreten. Damit kann die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, grundsätzlich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch bei der Kenntnisnahme gemäss Art. 384 Bst. c StPO für die Fristauslösung stets die schriftliche Eröffnung massgebend ist, wenn die Anordnung zunächst mündlich ergangen ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 384 StPO).
2.3 Dagegen ist der Beschwerdeführer durch die Verfügung, mit welcher erkennungsdienstliche Massnahmen angeordnet wurden, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist insoweit einzutreten.
3.1 Gemäss Anzeigerapport vom 6. Januar 2022 soll der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2021 mit seinem Personenwagen – trotz entzogenem Führerausweis – hinter dem Lieferwagen von B.________ gefahren sein. B.________ war als Kurierfahrer tätig und auf der Suche nach einer Adresse. Dadurch ist er möglicherweise langsam gefahren. Dies soll den Beschwerdeführer dermassen geärgert haben, dass er neben dem Fahrzeug von B.________ angehalten und ihn unter anderem mit «Arschloch» beschimpft haben soll. Der Beschwerdeführer soll aus seinem Fahrzeug gestiegen sein und auf den Lieferwagen von B.________ eingeschlagen haben. Weiter soll der Beschwerdeführer diesen bedroht haben, indem er gesagt haben soll, dass er dessen Familie «kalt machen» werde. B.________ soll daraufhin mit einem Fuss gegen einen Reifen des Personenwagens des Beschwerdeführers getreten haben. Daraufhin soll der Beschwerdeführer ausgerastet sein und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Zum Abschluss soll der Beschwerdeführer B.________ gesagt haben, wenn er zur Polizei gehe, würde er ihn «um bzw. kalt» machen. Der Beschwerdeführer soll schliesslich zwei Schlüssel aus dem Lieferwagen entwendet haben.
3.2 Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Polizei gestützt auf die Aussagen von B.________, wonach der Beschwerdeführer seinen Hausschlüssel aus dem Lieferwagen genommen habe, am Domizil des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durchgeführt hat. Unmittelbar nachdem sie mit ihrem Fahrzeug am Domizil des Beschwerdeführers vorgefahren seien, habe sie dieser durch das Küchenfenster gefragt, ob er nach unten kommen solle oder sie nach oben kommen wollten. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, nach unten zu kommen. Er erklärte gegenüber der Polizei, dass er mit der Angelegenheit nichts zu tun habe. Er sei in seinem Personenwagen lediglich Beifahrer gewesen und sei nicht ausgestiegen. Die Auseinandersetzung habe zwischen dem Kurierfahrer und C.________ stattgefunden. Nähere Angaben zu C.________ machte der Beschwerdeführer nicht. Während dieses Gesprächs stellte die Polizei an der Jacke des Beschwerdeführers Flecken evtl. Blutspuren fest. Die Jacke wurde folglich sichergestellt. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnten – neben der Jacke – keine weiteren Gegenstände sichergestellt werden. Die beschriebenen Schlüssel hätten weder in der Wohnung noch in seinem Personenwagen gefunden werden können.
3.3 Am 9. Dezember 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung. Dies mit folgender Begründung: Die DNA-Probe als Beweismittel werde in der laufenden Strafuntersuchung verwendet. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, B.________ beschimpft, bedroht und mittels Schlägen verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer habe am 8. Dezember 2021 angehalten werden können und habe sich geweigert, Fragen zur Sache zu beantworten. Es seien Kleidungsstücke des Geschädigten und des Beschwerdeführers sichergestellt und (Kontakt-)Spuren gesichert worden. Diese Spuren seien auszuwerten um zu prüfen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer mit der Tat in Zusammenhang stehe. Die angeordneten Massnahmen würden sich unter diesen Umständen als notwendig und verhältnismässig erweisen.
3.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass es eine Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Abgabe von Fingerabdrücken ohne einen Schuldspruch nicht geben werde. Er berufe sich auf die Unschuldsvermutung, die ihm durch die Schweizerische Strafprozessordnung gewährleistet werde.
4.1 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2022 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs an. Gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO müsse die erkennungsdienstliche Erfassung in einem kurz begründeten Befehl angeordnet werden. Die angefochtene Verfügung genüge den Begründungsanforderungen nicht, da in dieser einzig der Wangenschleimhautabstrich begründet und die erkennungsdienstliche Erfassung nicht erwähnt worden sei. Dadurch sei die Begründungspflicht verletzt worden. Es sei für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die erkennungsdienstliche Erfassung verfügt worden sei. Es sei daher festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls ist die Akteneinsicht Ausfluss des rechtlichen Gehörs (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 101 StPO).
4.3 Die angefochtene Verfügung genügt den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht nicht, zumal die angefochtene Verfügung keine Begründung zur ED-Erfassung enthält. Das rechtliche Gehör wurde mithin verletzt, wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits eingeräumt hat.
4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme die erkennungsdienstliche Erfassung hinreichend nachbegründet, wonach offenbleiben könne, ob eine erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 ff. StPO zur Aufklärung des Falles notwendig sei. Gemäss der vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der DNA-Analyse entwickelten Rechtsprechung dürfe die erkennungsdienstliche Erfassung selbst dann erfolgen, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich sei, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt werde. Damit in diesem Fall die Zwangsmassnahme verhältnismässig sei, müssten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, bereits begangene oder künftige Delikte verwickelt sein könne. Der Beschwerdeführer sei u.a. wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, Betrugs und Diebstahls vorbestraft. Es bestehe bei ihm daher eine gegenüber dem Durchschnittsbürger zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise an künftigen Straftaten beteiligen werde. Da eine erkennungsdienstliche Erfassung selbst bei Übertretungen angeordnet werden dürfe, seien an die Schwere der zukünftigen Delinquenz keine allzu hohen Anforderungen zu knüpfen. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, welche ohnehin nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstelle, müsse daher als verhältnismässig angesehen werden.
4.5 Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird deshalb vorliegend trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen.
5.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.4 und 141 IV 87 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch zur Aufdeckung von Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und 141 IV 87 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5 mit Hinweis).
5.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO sowie die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO).
5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1).
Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen oder unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3).
6.1 Dass mit Art. 260 und Art. 255 StPO eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung besteht, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass es eine Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und eine Abgabe seiner Fingerabdrücke ohne einen Schuldspruch nicht geben werde. Er beruft sich auf die Unschuldsvermutung. Damit wehrt er sich implizit gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Dem kann nicht gefolgt werden. Aktenkundig ist, dass das vom Geschädigten beschriebene und fotografierte Fahrzeug der Person, welche ihn tätlich angegangen sein und beschimpft haben soll, auf den Beschwerdeführer eingelöst ist. Gemäss Anzeigerapport bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht, zur besagten Zeit des Vorfalles vor Ort gewesen zu sein. Dagegen macht er geltend, nur Beifahrer gewesen zu sein und das Fahrzeug nicht verlassen zu haben. Die Auseinandersetzung habe zwischen dem Geschädigten und C.________ stattgefunden. In seiner Einvernahme vom 14. Dezember 2021 schilderte der Geschädigte den Vorfall detailliert und chronologisch nachvollziehbar. Er erwähnt dabei nur eine Person, welche ihm im besagten Personenwagen hinterhergefahren ist, neben ihm gehalten und ihn anschliessend verbal und tätlich angegangen hat. Zudem konnten auf der Jacke des Beschwerdeführers Flecken, evtl. Blutspuren festgestellt werden. Eine Auswertung dieser Spuren liegt noch nicht vor. Der Tatverdacht auf einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung ist mithin zu bejahen.
6.2 Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anschliessen, wonach die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung eines DNA-Profils als Beweismittel in der laufenden Strafuntersuchung verwendet werden. Gegen den Beschwerdeführer wird u.a. wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten ermittelt. Der Beschwerdeführer soll dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Gemäss den Aussagen des Geschädigten habe der Beschwerdeführer auch versucht, ihn mit dem Ellenbogen und erneut mit der Faust zu schlagen. Er habe dessen Schläge grösstenteils abwehren können. Die Jacke des Geschädigten, welche mehrere Blutanhaftungen (mutmasslich auch solche des Beschwerdeführers) aufweist und die Jacke des Beschwerdeführers, welche ebenfalls Flecken, evtl. Blutspuren zeigt, wurden sichergestellt und (Kontakt-)Spuren gesichert. Daneben wurden die Verletzungen des Geschädigten festgehalten und von ihm ein Wangenschleimhautabstrich zwecks Direktvergleich abgenommen. Die festgestellten Blutspritzer auf den Jacken des Geschädigten und des Beschwerdeführers bzw. die gesicherten (Kontakt-)Spuren können somit sowohl vom Geschädigten als auch vom Beschwerdeführer stammen. Eine zweifelsfreie Zuordnung ist nur durch einen DNA-Abgleich möglich. Überdies ist der DNA-Abgleich der Verifizierung der Aussagen des Geschädigten, wonach er vom Fahrer des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeugs verbal und tätlich angegangen worden ist, als auch der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ein gewisser «C.________» für die Auseinandersetzung verantwortlich ist, dienlich. Demnach ist die DNA-Analyse der genauen Rekonstruktion der Geschehnisse behilflich und liefert zudem den Strafverfolgungsbehörden einen objektiven Beweis, der den Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren sowohl be- als auch entlasten könnte.
Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte ist die DNA-Profilerstellung vorliegend zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten geeignet, da der DNA-Abgleich zwischen dem DNA-Spurenprofil und dem erstellten DNA-Personenprofil ein zielführendes Mittel zur Identifikation des Spurengebers darstellt. Bei Straftaten gegen Leib und Leben handelt es sich um Delikte, welche potenziell anhand eines DNA-Profils aufgeklärt werden können, soweit – wie vorliegend – entsprechende Vergleichsspuren vorhanden sind. Der Zweck, die vorhandenen Spuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem allenfalls zuzuordnen, kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. In diesem Sinn ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen. Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat (einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten) rechtfertigen zudem die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers.
7.1 Darüber hinaus rechtfertigt sich die erkennungsdienstliche Erfassung mit Blick auf die Aufklärung noch unbekannter, zukünftiger Delikte. Es bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in weiterer Delikte – wie die vorliegenden – verwickelt sein könnte. Aktenkundig ist der Beschwerdeführer wegen Drohung und Betrugs (Strafbefehl BM 17 40854 vom 7. Juni 2018) sowie wegen Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung (Strafbefehl EO 19 10136 vom 27. Oktober 2020) vorbestraft. Bei der rechtskräftigen Verurteilung wegen Tätlichkeiten handelt es sich zwar lediglich um eine Übertretung, welche eine DNA-Profilerstellung nicht rechtfertigen würde (anders jedoch eine erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO). Die entsprechende Verurteilung darf als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit gewaltbereitem Verhalten aufgefallen ist. Ebenso wirkt sich die Verurteilung wegen Drohung nachteilig aus. Weiter kann dem Anzeigerapport entnommen werden, dass er sich telefonisch gegenüber der Polizei wie folgt geäussert haben soll: «Ich werde dir den Arsch aufreissen, so dass dich deine Frau nicht wiedererkennen wird», «Ich möchte nicht in deiner Haut stecken», «Deine Mutter wird dich nicht wiederkennen», «Wir werden dich privat so ficken», «Ich komme am Montag an die Einvernahme, ist mir egal ob du Kasper mir etwas verbietest», «Du hast das Auto von meinem Vater angefasst, wir werden dein Auto anfassen» und «Du warst in meiner Wohnung, wir werden in deine Wohnung kommen». Insgesamt zeichnet sein Verhalten ein Bild eines Menschen, der nicht davor zurückschreckt, andere in ihrer physischen oder psychischen Integrität zu verletzen. Gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers muss tatsächlich befürchtet werden, dass er auch künftig der konkreten Situation nicht angemessen reagieren resp. zu gewalttätigen Ausbrüchen neigen und damit die psychische und/oder physische Integrität anderer verletzten könnte. Insgesamt ist daher von einer gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöhten Wahrscheinlichkeit für weitere Delikte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Schwere auszugehen.
8. Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung zur Aufklärung der Anlasstat resp. die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung künftiger Straftaten geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV sind. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO und Art. 255 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 260 StPO sind erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
9. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, aufzuerlegen. Ein Drittel der Kosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. 1/3 der Kosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.
Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________
(per A-Post)
Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post)
Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Urtenen-Schönbühl, E.________, Zentrumsplatz 9, 3322 Urtenen-Schönbühl (per A-Post)
Bern, 4. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Volknandt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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