BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Obergerichtssuppleant Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
GegenstandVerlängerung Sicherheitshaft - Neubeurteilung
Strafverfahren wegen versuchten Mordes und Pornografie
Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. August 2021 (BK 21 341)
Erwägungen:
1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte den Beschuldigten am 8. Juli 2021 wegen versuchten Mordes und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Landesverweisung von 12 Jahren. Gleichzeitig verfügte es – vorerst für die Dauer von drei Monaten – die Verlängerung der Sicherheitshaft, wogegen der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde einreichte und die umgehende Entlassung sowie die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre und Meldepflicht) beantragte. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss BK 21 341 vom 4. August 2021 ab. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 teilweise gut. Der Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 341 vom 4. August 2021 wurde aufgehoben und die Haftsache zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdekammer zurückgewiesen. Soweit die umgehende Haftentlassung beantragt wurde, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
2. Gestützt auf dieses Urteil des Bundesgerichts verfügte die Verfahrensleitung am 27. September 2021, dass das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer BK 21 437 fortgeführt werde. Gleichzeitig gab sie den Parteien Gelegenheit, sich innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung zum Bundesgerichtsurteil zu äussern bzw. abschliessende Bemerkungen einzureichen. Am 30. September 2021 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass seitens der Verteidigung auf eine Stellungnahme zum Bundesgerichtsentscheid verzichtet werde, und ersuchte darum, die Stellungnahme vom 30. September 2021, welche im Rahmen des weiteren Haftverlängerungsverfahren beim Regionalgericht eingereicht worden sei, als Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den Akten zu nehmen. Darin wird beantragt, der Beschwerdeführer sei per 7. Oktober 2021 aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer delegierten Eingabe vom 29. September 2021 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 6. Oktober 2021) auf eine Stellungnahme.
3. Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. Dormann in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen sowie BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3).
Das Bundesgericht leistete in seinem Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 dem Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Haftentlassung keine Folge und wies die Beschwerde insofern ab. Es erwog aber, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid der Beschwerdekammer der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu bejahen sei. Ob indessen die Haftgründe der Wiederholungs- oder Kollusionsgefahr vorliegen könnten, sei nicht geprüft worden, weshalb eine Rückweisung an die Beschwerdekammer zu erfolgen habe.
Zu prüfen bleibt damit, ob sich die Sicherheitshaft auch auf andere Haftgründe bzw. die Haftgründe der Kollusions- und Wiederholungsgefahr stützen lässt.
4. Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Das Gesetz nennt somit ausdrücklich zwei verschiedene Zielsetzungen, welchen die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil dienen soll. Dabei handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; vielmehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO; BGE 145 IV 506 E. 2.1 [= Pra 2020 Nr. 54], auch zum Folgenden). Der Regelung lässt sich entnehmen, dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil allenfalls in Rechtskraft erwächst oder ob das Verfahren vor die nächste Instanz geht. Entscheidend ist, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist.
Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bestehen (Art. 221 Abs. 1 StPO).
Falls nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung Haftgründe (gem. Art. 221 StPO) bestehen (oder weiterdauern), können diese die Ziele eines allfälligen Berufungsverfahrens (Bst. b) gefährden, insbesondere die Erforschung der Wahrheit bzw. die Aufklärung von schweren Delikten. Das kann namentlich bei Kollusions- und Fluchtgefahr zutreffen. Aber auch drohende neue Delikte sind allenfalls geeignet, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 231 StPO).
5.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen.
Nach Abschluss der Untersuchung (Art. 318 StPO) durch die Staatsanwaltschaft und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Art. 335-351 StPO) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die (beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 343 und Art. 405 Abs. 1 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.).
5.2 Das Bundesgericht hatte bereits in seinem Urteil 1B_234/2020 vom 5. Juni 2020 die Kollusionsgefahr in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen und bejahte diese. Es führte in diesem Zusammenhang u.a. Folgendes aus (E. 3.1): […] Wie die Vorinstanz ausführte, bestehen nach wie vor Unklarheiten in Bezug auf die Zielrichtung seiner Schussabgabe und damit die Frage, ob er mit Tötungs- oder Verletzungsabsicht gehandelt hat. In diesem Punkt widersprechen sich nämlich die Aussagen des Opfers sowie der Augenzeugin und des Beschwerdeführers grundlegend. Während Letzterer auf den Boden bzw. unterhalb der Knie des Opfers gezielt haben will, hat das Opfer ausgesagt, der Beschwerdeführer habe auf ihr Gesicht bzw. ihren Kopf gezielt und die Augenzeugin gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe geradeaus gezielt. In diesem Zusammenhang weisen die kantonalen Behörden berechtigterweise auf die zentrale Bedeutung der Aussagen bei Beziehungsdelikten hin. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie ausführten, die Aussagen seien vor einer Beeinflussung zu schützen, auch wenn es sich vorliegend aufgrund diverser vorhandener objektiver Beweismittel nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handle und sich die Aussagen des Opfers mehrheitlich mit denjenigen der Augenzeugin decken würden. Die Annahme, wonach es aufgrund der Relevanz dieser Aussagen und dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO) höchst wahrscheinlich sei, dass das Opfer und die Zeugin an der Hauptverhandlung erneut befragt würden, damit das Gericht einen persönlichen Eindruck gewinnen könne, ist folglich nachvollziehbar. Diese Beweisabnahme vor dem Gericht ist vor Kollusionshandlungen zu schützen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass eine allfällige Beeinflussung des Opfers und der Augenzeugin durch den Beschwerdeführer aufgrund deren klaren und detaillierten Erstaussagen möglicherweise für das Sachgericht erkennbar wäre. Die Wahrheitsfindung würde dennoch erschwert. Die Aussagen stellen in Bezug auf die Zielrichtung der Schussabgabe grundsätzlich das einzige Beweismittel dar. Die Spuren- und Verletzungsbilder der Schüsse lassen hingegen nur bedingt Rückschlüsse auf die eigentlich vom Beschwerdeführer beabsichtigte Zielrichtung zu.
5.3 An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Auch im Berufungsverfahren ist die Klärung der Fragen nach der Zielrichtung der Schussabgabe und nach dem Verletzungs- oder Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang sind die Aussagen des Opfers und der Augenzeugin nach wie vor zentral. Auch im Berufungsverfahren ist die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. So hat eine unmittelbare Beweisabnahme im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 mit Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Davon ist vorliegend auszugehen.
5.4 Der Umstand, dass die Kollusionsgefahr vom Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 5. Juli 2021 (ARR 21 52) mit dem Hinweis verneint worden ist, dass die Einvernahmen des Opfers und der Augenzeugin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattgefunden hätten, hindert die Annahme dieses Haftgrundes nicht. Anders als im zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2020 vom 5. Juni 2020 stehen zwar keine anderen Beweismassnahmen wie die Einvernahme der Tochter oder des Waffenhändlers im Raum. Zur Begründung der Kollusionsgefahr reicht aber auch die Einwirkung auf die Aussagen des Opfers und der Augenzeugin aus. Ihr Erscheinen und ihre Aussagen sind auch im Berufungsverfahren von zentralster Bedeutung. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen versuchten Mordes wiegt besonders schwer und verstärkt den Anreiz erheblich, auf die belastenden Aussagen einzuwirken. Der Beschwerdeführer ist zudem mehrfach wegen Drohung vorbestraft. Auch wenn sich diese Drohungen nicht gegen das Opfer oder die Augenzeugin richteten, zeigen sie, wie auch die Vorstrafen wegen Nötigung und insbesondere mehrfach begangener Irreführung der Rechtspflege, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, in strafrechtlich relevanter Weise auf Personen einzuwirken und sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Das deutet auf eine ausgeprägte Kollusionsneigung hin. Das Opfer sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem aus, der Beschwerdeführer habe 2016 gesagt, dass er alle, die gegen ihn ausgesagt hätten, erschiessen werde. Er erhalte sowieso eine Strafe (pag. 1628, Z. 3 ff.). Auch wenn diese Äusserung des Beschwerdeführers nicht dieses Strafverfahren betrifft, verstärkt sie den sich aus den Vorstrafen ergebenden Eindruck, zumal die Aussagen des Opfers auch mit Blick auf den Kontext, in dem sie gemacht worden sind, glaubhaft erscheinen. In Anbetracht dieser Umstände sowie der kollusionsanfälligen und nach wie vor zentralen Aussagen des Opfers und der Augenzeugin kann die Kollusionsgefahr nach wie vor bejaht werden.
6.1 Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14).
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (BGE 143 IV 9 E. 2.6-2.7 S. 14-16 mit Hinweisen).
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16; 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21 f.).
Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 15 mit Hinweis). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte «qualifizierte Wiederholungsgefahr»), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; 137 IV 13 E. 3 f. S. 18 ff., vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1B_19/2019 vom4. Februar 2019 E. 2.2 f.).
6.2 Mit der erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchten Mordes ist das Vortatenerfordernis grundsätzlich erfüllt. Aufgrund dieser Verurteilung und dem unbestrittenen objektiven Tatvorgehen (fünf Schüsse aus unmittelbarer Nähe) bestehen sehr konkrete Hinweise auf die Gefährlichkeit und das Gewaltpotential des Beschwerdeführers. Die Gefährlichkeit bezieht sich dabei vor allem auf das Opfer, seine ehemalige Partnerin, mit der zusammen er ein Kind hat. Das Regionalgericht gelangte in seinem Urteil vom 8. Juli 2021 zum Schluss, dass der Beschuldigte den Plan verfolgt hatte, das Opfer zu töten. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Mit Blick auf die Anklageschrift und den Parteivortrag des Staatsanwaltes anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung muss in Verbindung mit der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung wegen versuchten Mordes aktuell aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eigene Interessen durchgesetzt und nicht aus Hilflosigkeit oder Verzweiflung gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sich die Tat durch die gesundheitliche Situation erkläre und sie sich in einer singulären Situation, welche bei ihm den Tiefpunkt einer Negativspirale dargestellt habe, ereignet habe, nicht gefolgt werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tat für ihn den Abschluss des Beziehungsdramas darstellte. Aus der Anklageschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Gemütszustand im Zeitpunkt der Tat wie folgt beschreibt: Sie hat mich nicht respektiert, dass ich ein Mann bin. Sie hat schlechte Wörter zu mir gesagt. Und diese heutige Sache was abgelaufen ist, dauerte schon mehrere Monate an. Das war der Höhepunkt. Es war schon eine längere Sache. Heute wäre es zum Abschluss gekommen (pag. 1207). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Abschluss im Konjunktiv gesprochen hat, deutet stark daraufhin, dass es für ihn noch nicht zum Abschluss gekommen ist. Es mag zwar sein, dass sich die Situation durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und den damit verbundenen Abstand beruhigt hat. Aber durch die Verurteilung wegen versuchten Mordes und der in diesem Zusammenhang entscheidenden Aussagen des Opfers ist «die Sache» nach wie vor bzw. zumindest wieder als aktuell und nicht als abgeschlossen zu beurteilen, zumal sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Reue oder Einsicht ergeben, welche darauf schliessen lassen, dass er mit der Beziehungssituation versöhnt ist. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer bezüglich eines Gewaltdelikts um einen Ersttäter handelt, ist vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wiederholungsgefahr von untergeordneter Bedeutung und schliesst den Tötungsvorsatz gegenüber dem Opfer bzw. mindestens den Vorsatz, das Opfer unter Verwendung einer Schusswaffe massiv zu verletzen, nicht aus. Es trifft zwar zu, dass die Frage des Tötungsvorsatzes und der Motive Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden werden. Bei der vorliegenden Ausgangslage ändert dies aber eben nichts daran, dass die Beweislage für eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung gegen Leib und Leben mit massiver Gefahr für das Opfer als erdrückend zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer beantragte denn selbst einen Schuldspruch wegen vorsätzlich begangener schwerer Körperverletzung und eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Einzig der Umstand, dass sich während der Haftdauer keine Anzeichen ergeben haben sollen, dass der Beschwerdeführer dem Opfer nach wie vor nach dem Leben trachte oder er eine Drittpersonen mit der Ermordung des Opfers beauftragt habe, reicht bei dieser Ausgangslage nicht aus, um davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei für das Opfer nicht mehr gefährlich, zumal der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung, der ausgesprochenen Strafe, der Landesverweisung, seiner gesundheitlichen sowie beruflichen und familiären Situation nicht mehr viel zu verlieren hat. Es ist von einer ernsthaften Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer nun nach der erstinstanzlichen Verurteilung (erneut) versuchen könnte, das Opfer umzubringen, um «abzuschliessen». Zudem erlaubt sein gesundheitlicher Zustand nach wie vor das Abfeuern einer Schusswaffe und stellt insofern kein Hindernis dar. Auch der Umstand, dass er den aktuellen Aufenthaltsort des Opfers nicht kennt, schliesst die Wiederholungsgefahr nicht aus.
6.3 Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4). Es wird zudem nicht davon ausgegangen, dass die Tat bzw. das Gewaltpotential gegenüber dem Opfer im Zusammenhang mit einer psychischen Störung des Beschwerdeführers stehen. Die Wiederholungsgefahr wird folglich nicht mit einer psychiatrisch abzuklärenden Gefährlichkeit begründet, sondern mit der Beziehungsdynamik und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer geplant hatte, das Opfer umzubringen bzw. mindestens massiv zu verletzen. Die Ausgangslage hat sich nicht massgeblich verändert und es bestehen keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend von seinem Plan distanziert hat. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr drängt sich bei dieser Ausgangslage nicht auf und es darf auch ohne Expertenbericht aufgrund der objektiven Tatumstände, der erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchten Mordes sowie der nach wie vor bestehenden Beziehungsproblematik von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist damit zu bejahen. Es droht der Verlust einer Belastungszeugin, wodurch das Berufungsverfahren aufgrund des befürchteten schweren Delikts gefährdet ist. Die Aufrechterhaltung der Haft rechtfertigt sich folglich auch mit Blick auf das Berufungsverfahren.
7.1 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1).
7.2 Ersatzmassnahmen, welche die Kollusions- oder Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermögen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
7.3 Mit der Belassung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft für weitere drei Monate ab Urteilsfällung droht auch keine Überhaft. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils insgesamt 531 Tage in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft. Verurteilt wurde er nun zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Zwar hat er Berufung angemeldet. Ungeachtet dessen ist im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung (der Beschwerdeführer bestreitet die Schüsse nicht) mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen; er selbst beantragte wie erwähnt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird denn auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht.
Die am 24. Juli 2021 gegen die vom Regionalgericht angeordnete Sicherheitshaft erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen.
8. Da die Beschwerdekammer im Beschluss BK 21 341 vom 4. August 2021 die Haft einzig mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr begründete und dieser Entscheid aufgehoben worden ist, trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 21 341. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 21 341 wird durch das urteilende Gericht – die zuständige Berufungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO), wobei der Beschwerdeführer von der Rück- und Nachzahlungspflicht zu befreien ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 21 437 trägt der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ist mit seinem Antrag auf Haftentlassung nicht durchgedrungen. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 21 437 wird durch das urteilende Gericht – die zuständige Berufungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 21 341, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren BK 21 341 wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Der Beschwerdeführer ist von einer Rück- und Nachzahlungspflicht befreit.
Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 21 437, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Beschwerdeführer.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren BK 21 437 wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschreiben)
dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D.________ (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
den Straf- und Zivilklägerinnen, beide v.d. Rechtsanwältin Dr. E.________
(per B-Post)
Bern, 8. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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