BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Kurt
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
Beschuldigter 1
C.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Beschuldigter 2
E.________
v.d. Rechtsanwalt F.________
Beschuldigter 3
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
G.________
v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________
Strafkläger/Beschwerdeführer 1
I.________
a.v.d. Rechtsanwalt J.________
Strafklägerin 2/Beschwerdeführerin 2
K.________
a.v.d. Rechtsanwalt J.________
Strafkläger 3/Beschwerdeführer 3
GegenstandEinstellung
Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, fahrlässiger Tötung
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 30. Juli 2021 (BA 20 229)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen vorsätzlicher Tötung sowie gegen die Beschuldigten 2 und 3 wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von L.________ sel. (nachfolgend: Verstorbener oder L.________ sel.) ein. Dagegen reichte der Bruder des Verstorbenen, G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.________, am 19. August 2021 Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die drei Beschuldigten Anklage wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter fahrlässiger Tötung sowie wegen Hausfriedensbruchs und Amtsmissbrauchs zu erheben, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 26. August 2021 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren (BK 21 389). Gleichentags erhoben auch die Mutter des Verstorbenen (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie dessen anderer Bruder, K.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3), beide amtlich vertreten durch Rechtsanwalt J.________, Beschwerde (Posteingang: 30. August 2021) und beantragten die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten fortzuführen und anschliessend Anklage zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gestützt auf diese Beschwerde eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer am 30. August 2021 ein neues Beschwerdeverfahren (BK 21 395 und BK 21 396) und verfügte die Vereinigung mit dem Verfahren BK 21 389 sowie die Weiterführung dieser Verfahren unter der Verfahrensnummer BK 21 389. Innert teilweise mehrmals verlängerter Frist reichten der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 26. Oktober 2021, der Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 5. Oktober 2021 und der Beschuldigte 3, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, am 22. Oktober 2021 sowie die Generalstaatsanwaltschaft am 6. Oktober 2021 eine Stellungnahme ein. Sie beantragten allesamt die Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 nahm und gab der Präsident der Beschwerdekammer vom Eingang der Stellungnahmen Kenntnis. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 4. November 2021 reichten die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 einen Bericht von Dr. M.________ zu den Akten und nahmen Stellung. Am 15. November 2021 liess sich die Generalstaatsanwaltschaft zur Eingabe der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 vernehmen.
2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Bei der Beschwerdeführerin 2 bzw. den Beschwerdeführern 1 und 3 handelt es sich um die Mutter bzw. die beiden Brüder des Verstorbenen und damit die nächsten gesetzlichen Erben (Art. 458 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Diese sind gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) legitimiert, sich je einzeln als Privatkläger im Strafpunkt zu konstituieren. Folglich sind sie gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO auch berechtigt, Beschwerde zu führen (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 82 E. 3.2, E. 3.3.2 und E. 3.4).
Auf die frist- und formgerechten Beschwerden ist einzutreten.
3. Folgender Sachverhalt ist unbestritten und kann aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und Auskunftspersonen sowie der forensischen Untersuchungen als erstellt betrachtet werden (vgl. auch angefochtene Verfügung):
Am 21. Mai 2020, 15.15 Uhr, meldete sich N.________ telefonisch bei der Polizeiwache in Z.________(Ort) und gab an, sie habe ihre Wohnung am O.________ (Strasse) verlassen müssen, weil sie den Lärm und das Geschrei von L.________ sel., der in der Wohnung oberhalb ihr lebe, nicht mehr ausgehalten habe. Gestützt auf diese Meldung nahm die stationierte Polizei Z.________(Ort) einige Erstabklärungen vor. Es wurde festgestellt, dass auf L.________ sel. eine Faustfeuerwaffe (Glock 19) registriert war. In der Folge begaben sich zwei Polizisten zum Chalet am O.________ (Strasse). Versuche, mit L.________ sel. in Kontakt zu treten und mit ihm zu sprechen, scheiterten. Nach Rücksprache mit den vorgesetzten Stellen wurde der Beizug der Sondereinheit Enzian beschlossen. Der Beschuldigte 2 hatte die Einsatzleitung der Polizei inne, der Beschuldigte 3 war als Einsatzleiter «Intervention» vor Ort. Nachdem Versuche, mit L.________ sel. telefonisch und via Megapohn Kontakt aufzunehmen, gescheitert waren, verschafften sich mehrere Mitglieder der Sondereinheit Enzian Zutritt in die Wohnung des Verstorbenen. Die Eingangstüre wurde mittels Hydraulikpresse geöffnet. Auch ein Roboter kam zum Einsatz. Es konnte in Erfahrung gebracht werden, dass sich L.________ sel. im Schlafzimmer befand, dem einzigen Raum, dessen Türe verschlossen war. Auch zu diesem Zeitpunkt wurde durch den Verhandlungsführer versucht, via Megaphon Kontakt mit dem Verstorbenen aufzunehmen. Dieser antwortete zwar, die Kommunikation gestaltete sich aber schwierig. Zur weiteren Abklärung der Situation im Schlafzimmer wurde ein Videoskop eingesetzt. Weil es dunkel im Raum war, lieferte dieses aber keine Bilder. Aus den Aussagen der Beschuldigten und den als Auskunftspersonen befragten Polizisten geht übereinstimmend hervor, dass der Verstorbene am Kabel des Videoskops gezogen habe und die Frage aufgekommen sei, ob die Türe geöffnet werden könne, wenn dieser mit dem Kabel beschäftigt sei. Sie hätten das «Go» erhalten und als die Meldung gekommen sei, er ziehe am Kabel, sei unter Einsatz der Ramme die Tür geöffnet worden. Der Beschuldigte 1 war beim «Notelement» der Sondereinheit Enzian eingeteilt. Er war als Schildführer an vorderster Front mit den Aufgaben der Absicherung gegen vorne und hinten eingeteilt (Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 22. Mai 2020, Z. 83 und Z. 138 ff., Z. 179 ff.). Er stand auch vor der Schlafzimmertür, als diese mittels Ramme geöffnet wurde. Sowohl aus seinen Aussagen als auch den Aussagen der anwesenden Auskunftspersonen P.________ und Q.________ geht übereinstimmend hervor, dass der Verstorbene mit erhobener Waffe im Raum gestanden sei (Einvernahme Beschuldigter 1, Z. 214 ff., Einvernahme Auskunftsperson P.________, Z. 175 ff., Z. 313 ff., Einvernahme Auskunftsperson Q.________ Z. 114 ff., Z. 169 ff.). In der Folge gab der Beschuldigte 1 fünf Schüsse aus seiner Dienstwaffe auf L.________ sel. ab. Dieser erlitt dabei folgende drei Schussverletzungen: Kopfsteckschuss (Einschuss hoch mittig am Hinterkopf), Rumpfsteckschuss (Einschuss an der Brustkorbvorderseite rechts) und Streif- und Durschussverletzung (Streifschuss am rechten Oberschenkel, Durchschuss des Hodensackes und Durchschuss des linken Oberschenkels). L.________ sel. verstarb noch vor Ort an den Folgen der Schussverletzungen. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich war der Kopfsteckschuss todesursächlich.
4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1).
5. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
6. Phase I (Aufbieten Sondereinheit Enzian / Betreten der Wohnung)
6.1 Vorab stellt sich generell die Frage der Recht- und Verhältnismässigkeit des Eindringens der Polizei in die Wohnung des Verstorbenen.
Im Polizeirecht und für das Handeln der Polizeiorgane kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein besonderes Gewicht zu. Er findet allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und ist unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV sowie im entsprechenden Zusammenhang nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu beachten. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 136 I 87 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.2 Aus den Wahrnehmungsberichten der zuerst zur Wohnung des Verstorbenen ausgerückten zwei Polizisten, R.________ und S.________, geht übereinstimmend hervor, dass weder eine Kontaktaufnahme noch eine Kommunikation mit dem Verstorbenen erfolgen konnte. Zwar stiess der Verstorbene nicht explizit Drohungen gegen die beiden Polizisten aus. Mit den Worten «Kömmet nume, Kömmet nume» bzw. «Dir huure Wixxere hauet ab, wagets nid ine zcho» machte er aber deutlich, dass er mit der Anwesenheit der Polizei nicht einverstanden war und deutete keinerlei Kommunikationsbereitschaft an. R.________ gab zudem an, der Verstorbene sei danach richtig laut geworden, habe umher geschrien und mehrmals heftig gegen die Wand geschlagen. Von einer Beruhigung oder Stabilisierung der Situation konnte folglich nicht ausgegangen werden. Es bestehen keine Hinweise, dass diese Wahrnehmungen nicht der Wahrheit entsprechen. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft kann bei dieser Ausgangslage zumindest von einer indirekten, durch konkludentes Verhalten geäusserten Drohung ausgegangen werden. Die Aussage des Beschuldigten 3 vom 22. Mai 2020, wonach die Uniform die Anhaltung nicht habe vollstrecken können, weil der Verstorbene die Uniform mit den Worten «sonst passiere etwas» weggeschickt habe (Z. 55 ff.), bestätigt das. Zwar ist mit Blick auf die Wahrnehmungsberichte nicht von eben diesem Wortlaut von L.________ sel., auszugehen. Es zeigt aber, dass das Gebaren des Verstorbenen von den uniformierten Polizisten offensichtlich als (indirekte) Drohung empfunden wurde und sich damit der Eindruck, den bereits die Melderin N.________ der Polizei mitgeteilt hatte (agitiertes Auftreten, psychisch angeschlagen), bestätigte.
6.3 Die vorgängigen Abklärungen hatten ergeben, dass eine Faustfeuerwaffe auf L.________ sel. registriert war. Weiter war den beiden ausrückenden Polizisten aufgrund der Informationen von T.________ (eine der Vermieterinnen der Liegenschaft O.________ (Strasse)) bekannt, dass L.________ sel. Suizidandrohungen geäussert hatte (vgl. Einvernahme U.________ vom 3. Juni 2020, Z. 34 und 42, sowie Anzeigerapport [Nachtrag] vom 19. Juni 2020, S. 8). R.________ nahm schliesslich telefonischen Kontakt mit Dr. med. M.________ auf, welche von der Vermieterin als die behandelnde Ärztin von L.________ sel. angegeben worden war. Dr. med. M.________ erklärte auf diese Anfrage hin, dass ihrer Einschätzung nach L.________ sel. dringend eine psychiatrische Behandlung brauche und somit wohl eine fürsorgerische Unterbringung nötig werde, falls er sich nicht freiwillig mit der Einweisung in eine Psychiatrie einverstanden erkläre (vgl. Bericht von Dr. med. M.________ vom 13. Dezember 2020). Ihre schriftlichen Angaben decken sich in dieser Hinsicht mit den Angaben im Wahrnehmungsbericht von R.________, wonach Dr. med. M.________ Handlungsbedarf im Sinne «FU» sehe.
Die vor Ort angetroffene Situation und die fehlende Kooperation bzw. das aggressive Gebaren des Verstorbenen bestätigten diesen Handlungsbedarf. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin lagen nicht nur blosse Vermutungen, sondern konkrete Hinweise (inkl. Einschätzung der behandelnden Ärztin) für eine Eskalation der psychischen Situation von L.________ sel. vor. Auch wenn die Ärztin angab, L.________ sel. nur mässig gut zu kennen und es sich bei ihr nicht um eine Psychiaterin, sondern Allgemeinmedizinerin handelte, waren ihre Angaben von der Polizei ernst zu nehmen und mussten in die Beurteilung einbezogen werden. Auch eine Allgemeinmedizinerin ist grundsätzlich in der Lage, eine solche Beurteilung vorzunehmen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Polizei dieser Einschätzung nicht hätten folgen dürfen. Der Umstand, dass aus dem Bericht von Dr. med. M.________ an den vorbehandelnden Arzt, Dr. med.V.________ vom 10. Mai 2020 (Beilage zur Stellungnahme vom 4. November 2021 der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3) hervorgeht, dass L.________ sel. am 5. Mai 2020 keine akuten Suizidgedanken geäussert habe und die Ärztin zu diesem Zeitpunkt (noch) keinen dringenden Handlungsbedarf zu sehen schien, ist nicht geeignet, die Beurteilung der Situation am 21. Mai 2020 in Frage zu stellen. Die Situation hatte sich offensichtlich zugespitzt, was auch die erstmalige Meldung an die Polizei durch N.________ bestätigt. Das SMS, welches L.________ sel. am 21. Mai 2020 um 17.25 Uhr an U.________ schrieb («Die Ferienwohnung bleibt bis Ende Monat leer oder ich töte mich») und der Polizei weitergeleitet wurde, ist ein weiterer Hinweis für die Eskalation der Situation (vgl. Einvernahme U.________ vom 3. Juni 2020, Z. 34/35 sowie Anzeigerapport [Nachtrag] vom 19. Juni 2020, S. 8). Mit Blick auf die Gesamtheit der Informationen, den eigenen Wahrnehmungen vor Ort, den fehlenden Hinweisen auf eine Kooperationsbereitschaft von L.________ sel. sowie die registrierte Schusswaffe ist das Aufbieten der Sondereinheit Enzian für eine polizeiliche Intervention verhältnismässig.
6.4 Sowohl der Wahrnehmungsbericht von R.________ als auch der Journaleintrag («Mieter sei psychisch am Ende und schreie seit Tagen herum» bzw. «Alarmierungsauftrag […] Bitte Rückruf […] i.S. Suizidabsicht in Z.________(Ort)», Einrücken zügig, betr. FU Z.________(Ort), S. 3) und die Aussagen der Beschuldigten (vgl. Einvernahme Beschuldigter 3, Z. 47 ff., Z. 55 f., Z. 306, Beschuldigter 1, Z. 86 f. und Z. 93 sowie Beschuldigter 2, Z. 57 ff. und Z. 107 f.) bestätigen, dass die Intervention im Zusammenhang mit der im Raum stehenden fürsorgerischen Unterbringung erfolgte (Zuführung FU). Zwar wurde keine fürsorgerische Unterbringung verfügt, aber die Polizei hatte konkrete Hinweise, dass eine solche nötig sein könnte und durfte daher in diesem Zeitpunkt vom Vorliegen einer akuten Eigengefährdung bei L.________ sel. ausgehen. Aufgrund der Zuspitzung der Situation, des auch gegenüber den beiden Polizisten agitierten Auftretens von L.________ sel., der offensichtlich verängstigten N.________ sowie des Umstands, dass auf L.________ sel. eine Schusswaffe registriert war, durfte auch eine Fremdgefährdung nicht leichtfertig ausgeschlossen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Polizei über ihren Auftrag im Unklaren gewesen ist oder seitens der Einsatzleitung (Beschuldigte 2 und 3) ein grosses Informationsdefizit bestanden hat, wie von der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 vorgebracht wird.
7.1 In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft beinhaltet die Zuführung zu einer fürsorgerischen Unterbringung die Anhaltung gemäss Art. 73 des Bernischen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1), welche es der Polizei ermöglicht, mit einer Person das Gespräch aufzunehmen oder weitere Massnahmen an ihr vorzunehmen (Schwegler/Hirte, Polizeirecht in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2021, S. 309 f., N. 64).
Die Situation beim Eintreffen der Sondereinheit Enzian präsentierte sich in der Folge ruhig. Der polizeiliche Auftrag hatte sich aber dadurch nicht automatisch erledigt oder verändert. Ziel des Einsatzes war in erster Linie nach wie vor der Dialog mit L.________ sel., um einerseits eine Beruhigung der Situation herbeizuführen und ihn andererseits davon zu überzeugen, die notwendig gewordene medizinische Fachbetreuung in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt konnte nicht beurteilt werden, ob sich die psychische Verfassung von L.________ sel. stabilisiert hatte. Mit Blick auf das SMS an die Vermieterin um 17.25 Uhr bestanden hierfür jedenfalls keine Hinweise. Es war auch unklar, ob es ihm gutging, zumal telefonische Kontaktversuche sowie Ansprechversuche via Megaphon von aussen erfolglos blieben. Auch die eingesetzte Drohne lieferte keine klärenden Hinweise. Bei dieser Ausgangslage bestanden keinerlei Anhaltspunkte, dass L.________ sel. die Türe seiner Wohnung freiwillig öffnen würde oder Ansprechversuche durch Vertrauenspersonen erfolgreich gewesen wären. L.________ sel. hatte sein Telefon ausgeschaltet und war nicht erreichbar.
7.2 Gemäss Art. 100 PolG darf die Kantonspolizei Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person ausser in Fällen von Art. 107 Abs. 1 Bst. d u.a. nur betreten und durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die festgenommen oder in Gewahrsam genommen werden soll (Bst. c), oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf (Bst. d). L.________ sel. konnte nicht angehalten werden und es war aufgrund seines vorgängigen Verhaltens und der erfolglosen Kontaktaufnahme davon auszugehen, dass er nicht ohne Weiteres seine Wohnung verlassen würde. Zudem war unklar, ob es ihm gut ging. Nach wie vor musste von einer akuten Selbstgefährdung ausgegangen werden, welche es der Polizei erlaubte, seine Wohnung zu betreten. Mit Blick auf den Auftrag (Anhaltung/Zuführung FU) stand zudem die Notwendigkeit eines polizeilichen Gewahrsams im Raum (vgl. Art. 91 Abs. 1 Bst. a PolG), auch wenn die Situation zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden konnte. Das Betreten der Wohnung war mit Blick auf diese Ausgangslage aber recht- und verhältnismässig. Wo der polizeiliche Gewahrsam aufgrund einer unmittelbar bevorstehenden bzw. andauernden Gefährdung des eigenen Lebens notwendig erscheint (Suizidalität), ist die Polizei auch berechtigt, der Selbstschädigung Einhalt zu gebieten. Dies auch, wenn die Selbstschädigung, insbesondere der Suizid, in der schweizerischen Rechtsordnung nicht verboten ist. Von den Polizisten kann nicht verlangt werden, einem Suizid tatenlos zuzusehen bzw. in Kauf zu nehmen, dass dieser bei unmittelbar andauernder Suizidalität später vorgenommen wird, zumal auf den ersten Blick ohnehin nicht beurteilt werden kann, ob die betroffene Person überhaupt urteilsfähig ist. Der Vollzug eines Schutzgewahrsams erfolgt in der Regel in einem Spital oder einer psychiatrischen Klinik. Dort wird immer auch zu prüfen sein, ob darauffolgend eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB) anzuordnen ist (Schwegler/Hirte, a.a.O., S. 322 f., N. 99). Mit Blick darauf kann, entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers 1, aus dem Umstand, dass Selbstmord in der Schweiz keine Straftat ist, nichts für die Frage der Rechtmässigkeit des Betretens der Wohnung abgeleitet werden.
7.3 Das tiefere Vorrücken in die Wohnräume von L.________ sel. erfolgte ebenfalls mit wiederholten gleichzeitigen Ansprechversuchen und damit stufenweise. Es bestehen daher weder Hinweise auf ein unrechtmässiges Betreten der Wohnung noch ein unverhältnismässiges Vorgehen. Das Betreten der Wohnung war für das Erfüllen des Auftrages erforderlich, geeignet und erwies sich für L.________ sel. in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung auch noch zumutbar. Eine andere Möglichkeit, mit L.________ sel. zu kommunizieren und der Selbstgefährdung Einhalt zu bieten, bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Ausgangslage rechtfertigte zudem die Annahme, es sei Gefahr in Verzug, weshalb weder die Einwilligung der berechtigten Person noch ein Auftrag des Regierungsstatthalters abzuwarten waren (Art. 100 Abs. 3 PolG).
7.4 Folglich ergeben sich aus dieser ersten Phase (Beizug der Sondereinheit Enzian, Betreten der Wohnung von L.________ sel.) keine Hinweise auf ein rechtswidriges oder unverhältnismässiges Handeln durch die Beschuldigten. Das Betreten der Wohnung war gerechtfertigt. Folglich bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch oder einen Hausfriedensbruch.
8. Phase II (Eindringen in das Schlafzimmer/gewaltsame Türöffnung)
8.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des weiteren Vorgehens.
Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass L.________ sel. mit seinem rechtswidrigen Verhalten die unmittelbarste Ursache für die Schussabgaben durch den Beschuldigten 1 selber setzte. Die Adäquanz zwischen den Anweisungen der Beschuldigten 2 und 3 und den tödlichen Schüssen auf L.________ sel. sei zu verneinen mit der Konsequenz, dass der eingetretene Erfolg für die Beschuldigten 2 und 3 nicht vorhersehbar gewesen sei.
8.2 Die Sondereinheit Enzian wurde wegen der besonderen Gefahrenlage aufgeboten, welche sich insbesondere auch durch den Umstand ergab, dass auf L.________ sel. eine Schusswaffe registriert war (vgl. Aussagen Beschuldigter 1, Z. 87 ff., Beschuldigter 2, Z. 60 ff., Beschuldigter 3, Z. 57 ff.). Aufgrund des agitierten Auftretens von L.________ sel. und des Umstands, dass auf ihn eine Schusswaffe registriert war, konnte eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Zum Zeitpunkt der Intervention lagen aber keine konkreten Hinweise für eine akute Fremdgefährdung vor. L.________ sel. war polizeilich nicht verzeichnet. N.________ hatte zwar offensichtlich Angst vor L.________ sel., wurde aber nie von diesem bedroht (vgl. Einvernahme N.________ vom 4. Juni 2020, Z. 42). Es gab im Zeitpunkt des Einsatzes auch sonst keine konkreten Hinweise auf eine akute Fremdgefährdung. Mit Blick auf den Grund des Aufgebotes der Sondereinheit Enzian sowie deren Auftrag stand jedenfalls die Selbstgefährdung von L.________ sel. im Vordergrund. L.________ sel. erwähnte gegenüber den anwesenden Polizisten keine Schusswaffe und stiess in diesem Zusammenhang auch keine Drohungen aus (vgl. Aussagen Beschuldigter 3, Z. 162 ff., Beschuldigter 2, Z. 97 ff., Beschuldigter 1, Z. 191 f.). Der Beschuldigte 3 sagte zudem aus, sie hätten bei Hinweisen auf eine Waffe einen Stopp gemacht und wären ganz sicher nicht weiter vorgegangen (Z. 166 ff.). Einerseits schien der Beschuldigte 3 daher nicht davon auszugehen, dass L.________ sel. eine Waffe gegen die Polizei richten würde. Andererseits war die Situation offensichtlich unangenehm und es stand seitens aller drei Beschuldigten die Befürchtung im Raum, dass L.________ sel. durch die Wände schiessen könnte (vgl. Aussagen Beschuldigter 3, Z. 170 ff., Beschuldigter 2, Z. 105 ff., Beschuldigter 1, Z. 168 ff.). Die Auskunftsperson W.________ sagte zudem aus, sie seien von einer bewaffneten Person im Raum ausgegangen (Einvernahme vom 25. Mai 2020, Z. 248 ff.). Es wurde daher durchaus mit dem Szenario gerechnet, dass L.________ sel. die Schusswaffe haben und gebrauchen könnte; andernfalls wäre die Sondereinheit Enzian wohl kaum aufgeboten worden. Sicht ins Schlafzimmer bestand nicht, weshalb die Beschuldigten nicht ausschliessen konnten, dass L.________ sel. bewaffnet war. Das bestätigt auch die Aussage des Beschuldigten 2, wonach es sein könne, dass die Person eben eine Waffe in den Händen halte oder sie ohne Waffe auf dem Bett liege (Z. 138 f.). Der Umstand, dass L.________ sel. in der Folge eine geladene Pistole auf den Beschuldigten 1 richtete, war daher nicht unvorhersehbar.
8.3 Die Tatsache, dass L.________ sel. die Pistole schnell zur Hand hatte und diese gegen den Beschuldigten 1 richtete, rechtfertigt im Nachhinein nicht automatisch die gewaltsame Türöffnung und ist auch keine zwingende Bestätigung einer akuten Fremdgefährdung. Mit Blick auf ihre Aussagen und Vorgehensweise gingen selbst die Polizisten vor der Öffnung der Zimmertüre zumindest nicht von einer akuten Fremdgefährdung aus. Dafür gab es auch keinen Grund. Eine akute Bedrohungslage entstand erst nach dem Öffnen der Tür. Es geht daher auch um die Beurteilung des konkreten Risikos, welches durch die Polizei durch das gewaltsame Öffnen der Türe geschaffen wurde. In diesem Zusammenhang gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob durch das gewaltsame Öffnen der Türe auch eine Bedrohungslage für L.________ sel. geschaffen wurde, welche letztlich der Auslöser dafür war, dass dieser die Pistole gegen den Beschuldigten 1 richtete. Die Strafbarkeit der für den Einsatz verantwortlichen Beschuldigten kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr Handeln die Gefahrenlage und den tödlichen Ausgang mitverursacht haben. In diesem Zusammenhang spielt auch die Verhältnismässigkeit des Vorgehens eine entscheidende Rolle. Zudem dürfen keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass der Erfolg durch ein anderes Vorgehen ausgeblieben wäre. Da die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden muss, sind zwar gewisse Abwägungsfragen sachimmanent, wobei der Beschwerdekammer sowie der Staatsanwaltschaft ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_52/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.3). Eine Einstellung kann aber nur erfolgen, wenn die Beweis- und Rechtslage eindeutig sind. Mit Blick auf die Schwere des Vorwurfs und die Frage der Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns muss die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs zudem deutlich überwiegen.
8.4 Im Zusammenhang mit der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit einer Bedrohungslage für L.________ sel. sind seine psychische Verfassung sowie der Auftrag der anwesenden Polizisten von massgeblicher Bedeutung. Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, ging es um die Beruhigung der Situation und darum, den Dialog mit L.________ sel. zu suchen sowie ihn davon zu überzeugen, die notwendige medizinische Fachbetreuung in Anspruch zu nehmen. Die Notwendigkeit eines polizeilichen Gewahrsams stand nicht abschliessend fest. Den Polizisten war bekannt, dass L.________ sel. unter dem Asperger-Syndrom und an einer Hypersensibilität litt. Diese Umstände mussten zusätzlich bei der Art des Vorgehens berücksichtigt werden.
8.5 Die Auskunftsperson X.________ (frühere Vermieterin von L.________ sel.) hatte als Einzige einen etwas engeren Bezug und Kontakt zu L.________ sel. Aus ihrer Einvernahme vom 3. Juni 2020 geht hervor, dass die Polizei sie vor dem Betreten der Wohnung von L.________ sel. telefonisch kontaktiert und nachgefragt hatte, wie man mit Worten Zugang zu L.________ sel. bekomme (Z. 46). Der Polizist habe sie auch gefragt, ob es etwas gebe, das man bei L.________ sel. nicht machen solle. Sie habe dem Polizisten gesagt, dass man L.________ sel. nicht in die Enge treiben solle, er brauche immer eine Fluchtmöglichkeit (Z. 49). Es ist unklar, ob und wie diese Information verarbeitet worden ist. Da sie gemäss den zeitlichen Angaben der Auskunftsperson X.________ nach dem Ausrücken und Eintreffen der Sondereinheit im Zusammenhang mit dem weiteren Vorgehen eingeholt worden war, scheint es sich jedenfalls um eine wichtige Information zu handeln, die in die Beurteilung hätte miteinfliessen müssen.
8.6 Das bekannte Krankheitsbild sowie die vorerwähnten Aussagen begründen nach Ansicht der Kammer konkrete Hinweise, dass L.________ sel. bereits durch das Betreten der Wohnung in Bedrängnis geriet. Auch die Beschuldigten mussten bei dieser Ausgangslage damit rechnen, dass der Druck auf L.________ sel. bereits durch das Betreten der Wohnung gestiegen war. Mit Blick darauf scheint es auch nicht ausgeschlossen, dass L.________ sel. die Waffe bereits vorgängig für das eigene Sicherheitsgefühl aus dem Waffenkoffer genommen hatte. Jedenfalls kann die Inbetriebnahme der Waffe durch L.________ sel. nicht einzig mit der Absicht auf die Polizisten zu schiessen bzw. sie anzugreifen, interpretiert werden. Insbesondere mussten die Beschuldigten damit rechnen, dass das gewaltsame Öffnen der Zimmertüre bei L.________ sel. eine Abwehrreaktion hervorrufen bzw. deutlich verstärken und damit auch die Gefahrenlage für ihn selbst erhöhen könnte. Durch das gewaltsame Öffnen unter gleichzeitigem Vordringen des Beschuldigten 1 in den Türrahmen wurde L.________ sel. die für ihn wichtige und einzige Rückzugsmöglichkeit und damit jegliche Sicherheit genommen. Nachdem die Zimmertüre mit einer Ramme (auszugehen ist von zwei Schlägen) gewaltsam geöffnet worden war, präsentierte sich L.________ sel. das Bild des Beschuldigten 1, welcher in voller Schutzmontur hinter einem ballistischen Schild stand und eine Waffe in der Hand hielt (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 1, Z. 216). Es scheint nachvollziehbar und mit Blick auf die eingeholten Informationen und die bekannte psychische Verfassung von L.________ sel. auch voraussehbar, dass das Vorgehen der Polizei (Eindringen in die Wohnung, Rammen der Zimmertüre) von L.________ sel. als Bedrohung und Angriff wahrgenommen werden würde. L.________ sel. feuerte seine Schusswaffe nie ab, obwohl er die Gelegenheit dazu gehabt hätte. So ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 und des Umstands, dass L.________ sel. von zwei der fünf Schüsse nicht getroffen wurde, nicht davon auszugehen, dass er keine Möglichkeit mehr zum Abfeuern gehabt hätte. Es ist daher auch nicht eindeutig, ob es sich beim Richten der Waffe auf die Polizei um einen Angriff oder eine Verteidigungsreaktion handelte. Das gewaltsame Öffnen der Türe sowie das gleichzeitige Vorrücken des Beschuldigten 1 unterschied sich zudem deutlich von der bisherigen Strategie, wonach nicht zu viel Druck auf L.________ sel. ausgeübt und Verhandlungen zur Aufgabe geführt werden sollten (vgl. Einvernahme Beschuldigter 3, Z. 98 ff. sowie Beschuldigter 2, Z. 76 ff. und Z. 147 ff.). Der Beschuldigte 3 gab an, das Ausnützen einer günstigen Gelegenheit bedeute nichts anderes als eine Situation zu haben, in welcher man visuell feststellen könne, dass die Person weit von der Waffe entfernt sei, man in den Raum hineingehe und zwischen die Person und die Waffen gelangen könne, ohne dass die Person sich oder ihnen etwas antun könne. Ob eine solche günstige Gelegenheit vorlag, konnte vorgängig aber gar nicht beurteilt werden. Es wurde in dem Sinn auch kein Überraschungsmoment ausgenutzt. Aufgrund der Angaben der Auskunftsperson X.________, der bei L.________ sel. vorliegenden Störung aus dem Autismus-Spektrum sowie des Umstands, dass er psychisch schwer angeschlagen schien, war damit zu rechnen, dass L.________ sel. sich verteidigen würde. Die Türöffnung ging daher mit einem erheblichen Risiko für alle Beteiligten, eingeschlossen L.________ sel., einher. Bei dieser Ausgangslage drängt sich die Frage auf, ob in solchen Fällen nicht weitere Abklärungen bei Fachpersonen nötig gewesen wären, zumal es beim Einsatz nicht um die Festnahme einer gefährlichen, sondern um den Schutz einer psychisch angeschlagenen Person ging, die zusätzlich an einem Asperger-Syndrom litt. Mit Blick darauf, dass die Türe unter zweimaligem Einsatz mit der Ramme geöffnet worden war, konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass L.________ sel. immer noch mit dem Videoskop beschäftigt und abgelenkt sein würde. Die Schaffung einer aus der Sicht von L.________ sel. unausweichbaren Situation und die dadurch entstandene schwere Bedrängnis begründen konkrete Anhaltspunkte, dass das gewaltsame Öffnen der Türe und das gleichzeitige Vorrücken des Beschuldigten 1 eine Situation hervorgerufen oder zumindest begünstigt hatte, welche es zu vermeiden galt.
8.7 Das Verhalten von L.________ sel. kann daher nicht als offensichtliche Mitursache, mit der schlechthin nicht gerechnet werden musste, betrachtet werden. Auch wenn für ihn erkennbar war, dass es sich um einen Polizeieinsatz handelte, bestehen keine Hinweise, dass er sich dem Ernst der Lage und der Art des Polizeieinsatzes bewusst war und mit einem derartigen Aufgebot (Waffe, Schutzmontur, Schutzschild, Ramme) rechnen musste. Der Umstand, dass L.________ sel. seine Waffe gegen den Beschuldigten 1 gerichtet hatte, war offensichtlich der Auslöser für den Schusswaffengebrauch durch den Beschuldigten 1. Es bestehen aber konkrete Anhaltspunkte, dass auch das Vorgehen der Beschuldigten in dieser Situation ein mitverursachender oder allenfalls sogar der auslösende Faktor war. Bei der Frage der Vorhersehbarkeit des Erfolges und der Eignung des Vorgehens handelt es sich um Rechtsfragen mit grundlegender Bedeutung. Zudem lassen sie sich nicht unzweifelhaft beantworten.
9.1 Eine Einstellung kommt bei dieser Ausgangslage nur in Betracht, wenn die gewaltsame Türöffnung offensichtlich erforderlich war (ulitma ratio).
Aus den Aussagen der Auskunftsperson W.________, welcher als Verhandlungsführer auch im Inneren der Wohnung war, geht hervor, dass nach einigen Minuten und mehrmaligem Ansprechen von L.________ sel. durch die verschlossene Zimmertüre eine Antwort gekommen sei (Z. 90 ff.). Der Verhandlungsführer sagte weiter aus, es sei sehr schwer gewesen, die Person zu verstehen wegen des Lärms, welcher durch den Geräuscheschutz verstärkt worden sei. Er habe aber mehrere Aussagen vernommen, wie «geht weg» und «maximal eine Person in meiner Wohnung» (vgl. auch Aussagen des Beschuldigten 1, Z. 184 ff.). Er habe L.________ sel. mit den Geschehnissen des Tages konfrontiert (Wegschicken der ausgerückten Polizisten, Randalieren). Daraufhin habe L.________ sel. geantwortet, was sie eigentlich das Gefühl hätten, ob es so aussehe, dass er randaliert habe. Er (der Verhandlungsführer) müsse sagen, dass es wahrscheinlich eine Fehlinformation gewesen sei, weil es wirklich nicht so ausgesehen habe (Z. 100 ff.). Er wisse noch, dass L.________ sel. gewisse Sachen gesagt habe, die er nicht verstanden habe. Dadurch habe er (der Verhandlungsführer) immer wieder nachfragen müssen, was ihm (dem Verstorbenen) wohl etwas blöd vorgekommen sei und daraufhin habe er angefangen zu blocken (Z. 110 ff.).
Aus diesen Aussagen des Verhandlungsführers ergibt sich, dass die Kommunikation mit L.________ sel. schwierig war. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass vor der Öffnung der Türe ein richtiger Dialog zustande gekommen war (vgl. auch Aussagen des Beschuldigten 3, Z. 160 ff. und Z. 168 f., des Beschuldigten 2, Z. 99 ff., des Beschuldigten 1, Z. 198 f. sowie der Auskunftspersonen P.________, Z. 120 ff. und Q.________ Z. 107 ff.). Das scheint aber insbesondere auch dem Lärm und der dadurch bedingten schlechten Verständlichkeit geschuldet zu sein. Wenn der Verhandlungsführer L.________ sel. gehört habe, habe er ihn klar verstanden. Er habe sich laut und deutlich ausgedrückt (Z. 156 ff.). Auf Frage der Staatsanwaltschaft, wie er anhand der Stimme den Gemütszustand des Verstorbenen eingeschätzt habe, sagte er aus, es sei schwer zu sagen. Als er das erste Mal Antwort gegeben habe, sei es etwas hässig und genervt gewesen, da jemand in der Wohnung sei. Aber er sei nicht aufbrausend gewesen. Er habe auch keinen verwirrten Eindruck gemacht. Was er von ihm verstanden habe, sei klar gewesen (Z. 163 ff.).
9.2 Mit Blick auf diese Aussagen kann daher für den Zeitpunkt der erfolgreichen Kontaktaufnahme nicht von einem aufgebrachten oder dialogunwilligen bzw. -unfähigen L.________ sel. gesprochen werden. Auch aus den Aussagen des Beschuldigten 1 oder der anderen anwesenden Polizisten ergeben sich keine Hinweise, dass L.________ sel. sich nach wie vor in einem agitierten Zustand befunden hatte. In den klinisch chemischen Untersuchungen des Blutes von L.________ sel. fanden sich zum Teil immens erhöhte Werte der sogenannten Katecholamine (körpereigene Botenstoffe), welche hinweisend auf ein agitiertes Delir sind (psychischer Ausnahmezustand; vgl. Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 16. November 2020, S. 4 und S. 5). Das bestätigt, dass er sich in einer Ausnahmesituation befand, wobei nicht ausgeschlossen scheint, dass insbesondere der immens erhöhte Noradrenalin-Wert auf die Geschehnisse kurz vor seinem Tod zurückzuführen sind. Die Eigengefährdung war nach wie vor nicht gebannt und das Risiko, dass L.________ sel. schiessen würde, konnte nicht ausgeschlossen werden. Es bestanden aber auch mit Blick auf die Wahrnehmungen der anwesenden Polizisten keine konkreten Hinweise auf eine akute Gefährdung in dem Sinn, dass die gewaltsame Öffnung der Türe als dringliche und absolut notwendige Massnahme erfolgen musste (vgl. auch E. 8.2 dieses Beschlusses).
9.3 Mit Blick auf die schwierige Verständigung aufgrund des Lärms ist zudem unklar, ob die Kommunikation überhaupt als gescheitert angesehen werden konnte. Zwar war noch kein richtiges Gespräch zustande gekommen, L.________ sel. kommunizierte aber mit der Polizei. Seine Forderung, wonach nur eine Person im Raum bleiben solle, deutet zudem daraufhin, dass er nicht jegliche Zusammenarbeit verweigerte, ihm die Situation aber zu viel war. Insofern präsentierte sich die Ausgangslage anders als im Zeitpunkt des Entscheids, die Wohnung zu betreten. Der erstmalige Kontaktversuch via Natel erfolgte gemäss dem Beschuldigten 3 kurz nach 19.00 Uhr (vgl. Einvernahme Beschuldigter 3, Z. 90 f.). Da das Natel ausgeschaltet war und nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob L.________ sel. zu diesem Zeitpunkt die Kontaktversuche via Megaphon überhaupt realisiert hatte, scheint es möglich, dass es sich bei den Gesprächsversuchen in der Wohnung um die ersten handelte, die L.________ sel. auch gehört hatte; zumindest dürften es die ersten gewesen sein, auf die L.________ sel. ohne Hilfsmittel reagieren konnte, ohne sich aus dem Zimmer begeben zu müssen. Aus den Aussagen des Beschuldigten 3 geht weiter hervor, dass die Kontaktaufnahme durch die Zimmertüre ca. 19.40 Uhr erfolgte (Z. 155 f.; erster Kontaktversuch vor der Wohnungstüre um 19.30 Uhr, Z. 136 f.). Um 19.50 Uhr sei das Videoskop zur Abklärung im Raum zum Einsatz gekommen (Z. 176 f.) und um 19.53 Uhr erfolgte bereits der Einsatz der Ramme (Z. 208 f.). Nach der erstmals erfolgreichen Kontaktaufnahme fanden damit nur während rund 10 Minuten Gesprächsversuche statt, welche wie ausgeführt durch die akustischen Bedingungen massiv erschwert waren. Mit Blick darauf steht nach Ansicht der Kammer nicht fest, dass eine zielführende Kommunikation gescheitert war.
9.4 Aus den Aussagen des Verhandlungsführers geht weiter hervor, dass er noch mitbekommen habe, wie die Leute von Enzian versucht hätten, mit gewissen Aufklärungsmitteln in den Raum reinzuschauen, u.a. mit dem Videoskop. Dieses sei von L.________ sel. gepackt worden. Als er hinter dem Schild gestanden sei, habe er das noch nicht gewusst, aber offenbar sei vereinbart worden, die günstige Gelegenheit zu nutzen und die Türe zu rammen, um in den Raum zu schauen, wenn L.________ sel. das Videoskop bei dessen Reinschieben nochmals packen sollte (Z. 112 ff.). Aus Sicht des Verhandlungsführers schien es damit in erster Linie die günstige Gelegenheit gewesen zu sein, die zum Öffnen der Türe führte, und nicht die gescheiterte Kommunikation. Jedenfalls ergeben sich keine Hinweise, dass man sich diesbezüglich oder über allfällige Alternativen ausgetauscht hatte.
9.5 Ähnliches ergibt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten 3 (Einsatzleiter Intervention). Gemäss seinen Aussagen habe sich die Strategie auch zum Zeitpunkt des Videoskop-Einsatzes zwar nicht geändert gehabt. Es sei bezweckt worden, dass die Person von sich aus rauskomme und sich stelle (Z. 176 ff.). Der Beschuldigte 3 führte aber weiter aus: «Der Notelementchef hat weiter erfragt, dass - wenn sie Blick in den Raum haben mit dem Mikroskop (Anmerkung der Kammer: es muss das Videoskop gemeint sein) und die Situation beurteilen können - die Situation bei günstiger Gelegenheit ausgenützt werden könne». Dies heisse nichts anderes, als wenn man eine Situation habe, in der man visuell feststellen könne, dass die Person weit von der Waffe entfernt sei, man in den Raum rein gehen und zwischen die Person und die Waffen gelangen könne, ohne dass die Person sich oder den Polizisten etwas antun könne. Dies hätten er (der Beschuldigte 3) und der EL-Polizei (Beschuldigter 2) bejaht. Sie lösten von hinten nicht solche Zugriffe aus, weil sie im Gegensatz zu den Personen vor Ort keinen Blick auf die Situation hätten. All die Rückfragen, welche vom Notelement gestellt würden, würden beim KP-Front, d.h. vom Enzian, TME und der EL-Polizei und die Uniform zusammen im Gremium besprochen; was könnte es für Folgewirkungen und Reaktionen bei der Zielperson auslösen, wenn man so oder so vorgehe (Z. 182 ff.). Nachdem das Opfer am Kabel des Videoskops gezogen habe, sei die Rückmeldung gekommen, ob es möglich sei, die Türe zu öffnen, wenn die Person im Raum damit beschäftigt sei, am Kabel zu ziehen. Er und der Beschuldigte 2 hätten dem stattgegeben. Mit dem Hintergrund, direkt Sicht in den Raum zu haben und allenfalls vom Türrahmen aus wieder eine «face to face» Verhandlung zu führen oder durch das Notelement, wenn es die Situation erlaube, den Zugriff auszulösen (Z. 202 ff.). Um 19.53 Uhr sei die Meldung gekommen, dass das Opfer am Kabel ziehe und die Ramme eingesetzt werde (Z. 208 f.).
9.6 Der Beschuldigte 2, der als Einsatzleiter der Polizei die Kräfte vor Ort koordinierte und dem Beschuldigten 3 übergeordnet war (EV Beschuldigter 2, Z. 45 ff.), sagte aus, es seien keine konkreten Ansätze da gewesen, dass die Person habe aufgeben oder sich habe helfen lassen wollen (Z. 95 ff.). Auf Frage, ob er (L.________ sel.) eine Waffe habe, habe er nicht reagiert und er habe zu keinem Zeitpunkt eine Drohung ausgesprochen, dass er jemanden erschiesse, wenn man näherkomme. Weil das Gespräch zu keinem Ziel geführt habe, habe man schlussendlich entschieden, dass man mit einem Videoskop unter der Türe durchschaue. Schliesslich sei die Rückfrage gekommen, ob die Tür bei einer günstigen Gelegenheit geöffnet werden könne, weil L.________ sel. durch das Ziehen am Schlauch abgelenkt sei. Weitere Gründe für die Türöffnung seien gewesen, dass der Schutzfaktor in diesem Haus nicht sehr gross gewesen sei. Wenn er eine Waffe gehabt und durch die Türe geschossen hätte, hätten sie ein Riesenproblem gehabt. Zudem hätten sie den Auftrag gehabt, ihn an diesem Tag anzuhalten, weshalb die Türöffnung schlussendlich auch erfolgt sei (Z. 95 ff.).
9.7 Auch mit Blick auf diese Aussagen ergibt sich weder ein zwingender Hinweis auf ein definitives Scheitern bzw. die Unmöglichkeit der Kommunikation noch eine zwingende oder dringliche Notwendigkeit, die Türe gewaltsam zu öffnen. Es schien insbesondere darum zu gehen, die sich nach Ansicht der Beschuldigten bietende günstige Gelegenheit auszunutzen (vgl. auch Aussagen des Beschuldigten 1, Z. 199 ff., Einvernahme Auskunftsperson P.________, Z. 160 ff.). Der Umstand, dass der Verhandlungsführer auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft angab, es sei zu diesem Zeitpunkt das richtige Vorgehen gewesen (Z. 245 ff.), ändert an der Ausgangslage oder Beurteilung seiner vorherigen Aussagen nichts. Gleiches gilt, soweit sich auch die Beschuldigten auf eine Standardsituation berufen und angaben, sie hätten nichts anders gemacht.
Die Erforderlichkeit der Türöffnung ist damit ebenfalls zweifelhaft und es bestehen konkrete Hinweise, dass dieses Vorgehen nicht mehr dem jeweiligen Situationsverlauf angepasst war.
10. Einstellung gegen die Beschuldigten 2 und 3
10.1 Ziel des polizeilichen Handelns waren der Dialog und die Hilfe (vgl. auch Einvernahme Beschuldigter 2, Z. 178, Einvernahme der Auskunftsperson Q.________ Z. 200 ff.). L.________ sel. fing an, auf die Kontaktaufnahme durch die Polizei zu reagieren. Obwohl sowohl Dr. med. V.________ der Polizei seine Hilfe angeboten hatte und der Polizei auch eine weitere Vertrauensperson bekannt war, wurde auf jegliche externe Hilfe verzichtet. Eine Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild von L.________ sel. schien ebenfalls nicht stattgefunden zu haben, obwohl dieses einen massgeblichen und auch unberechenbaren Faktor darstellte. Es ist auch unklar, ob und inwiefern dieses in die Abwägung, die Türe gewaltsam zu öffnen, eingeflossen ist. Offenbar spielte in diesem Zusammenhang auch der Chef Notelement eine wichtige Rolle. Er wurde bisher aber gar nie einvernommen. Da insbesondere die schwierige mündliche Verständigung einem Dialog im Wege zu stehen schien, wäre unter Umständen auch der vorgängige Versuch einer schriftlichen Kommunikation eine geeignete und auch mögliche Option gewesen. Auch der vorübergehende Rückzug, verbunden mit der Nachricht, dass Mobiltelefon wieder einzuschalten, scheint nicht von vorneherein aussichtslos. Auf diesem Weg wäre auch wieder eine Kommunikation mit Vertrauenspersonen (die beiden Ärzte oder die ehemalige Vermieterin) möglich gewesen, ohne dass sich diese selbst hätten gefährden müssen. Ein weiteres Zuwarten wäre mit Blick auf die bisherige Dauer des Einsatzes (Eintreffend der Sondereinheit vor Ort um 18.33 Uhr, vgl. Aussagen des Beschuldigten 3, Z. 73) zumutbar gewesen. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Einsatz hätte sich bei Prüfen weiterer Möglichkeiten um Stunden oder Tage hingezogen.
10.2 Ob die Situation tatsächlich nicht anderweitig kontrollierbar war, wie von den Beschuldigten zusammengefasst vorgebracht wird, scheint fraglich. Die Verhältnismässigkeit kann nicht offensichtlich bejaht werden, weshalb auch Hinweise auf Sorgfaltspflichtverletzungen vorliegen. Mit Blick auf die Art und den Ausgang des Polizeieinsatzes sowie die zweifelhafte Rechtslage darf keine abschliessende Beurteilung durch die Beschwerdekammer erfolgen. Es handelt sich um eine Abwägung, die vom Sachgericht vorzunehmen ist. Dazu werden auch die Frage der Adäquanz sowie die Recht- und Verhältnismässigkeit der Schüsse durch den Beschuldigten 1 gehören (vgl. dazu nachfolgende Ausführungen).
Die Beschwerden sind gutzuheissen. Die Einstellung gegen die Beschuldigten 2 und 3 wegen fahrlässiger Tötung ist aufzuheben.
11. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Art. 312 StGB umfasst nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen untersagt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 127 IV 209 E. 1 mit weiteren Hinweisen).
Da es vorliegend um die Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes nach dem Betreten der Wohnung geht und in diesem Zusammenhang das Verfahren weitergeführt wird, kann auch keine Einstellung gegen die Beschuldigten 2 und 3 wegen Amtsmissbrauchs erfolgen.
12. Einstellung gegen den Beschuldigten 1
12.1 Zu prüfen bleibt die Einstellung gegen den Beschuldigten 1 wegen vorsätzlicher Tötung.
Es ist unbestritten und aufgrund der übereinstimmenden Aussagen erstellt, dass L.________ sel. eine Waffe auf den Beschuldigten 1 gerichtet hatte. Das Sachgericht wird zu prüfen haben, ob die Bedrohungslage allenfalls durch einen unverhältnismässigen Polizeieinsatz entstanden ist. Zwar hat der Beschuldigte 1 diesen Einsatz nicht zu verantworten, sondern war dem Chef Notelement unterstellt, welcher seinerseits den Beschuldigten 2 und 3 unterstand. Es wird aber in diesem Zusammenhang auch zu klären sein, welcher Wissensstand dem Beschuldigten 1 angerechnet werden muss und ob er im Falle der Vorhersehbarkeit tatsächlich von einem unmittelbar drohenden Angriff ausgehen konnte, der den Schusswaffengebrauch, mutmasslich ohne vorgängige Warnung, rechtfertigte. Es erscheint jedenfalls nicht sachgerecht, das Notwehrrecht des Beschuldigten 1 abschliessend zu beurteilen, wenn bezüglich der Adäquanz sowie der Verhältnismässigkeit der Türöffnung und des Vorgehens noch keine abschliessende Abwägung stattgefunden hat.
12.2 Abgesehen davon sind die Voraussetzungen für eine Einstellung auch bei Annahme eines uneingeschränkten Notwehrrechts nicht erfüllt. Es ist zweifelhaft, ob das Abfeuern von fünf Schüssen auf den Körper von L.________ sel. im vorliegenden Fall vom Notwehrrecht getragen ist.
Aus der Einvernahme des operativen Technikers (Auskunftsperson P.________), welcher Teil des Notelements war, geht hervor, dass er einfach noch wisse, dass die Silhouette (von L.________ sel.) im Moment, als er hinter der Ecke nach vorne geschaut habe, noch am Stehen gewesen sei und die Waffe auf ihn (die Auskunftsperson) gerichtet habe. Der erste Schuss sei gefallen, bevor er aus der Deckung rausgeschaut habe und anschliessend sei nochmals 2-3 geschossen worden, aber er könne nicht sagen, wer geschossen habe (Z. 313 ff.). Seine Aussagen scheinen damit zu bestätigen, dass der Beschuldigte 1 nicht direkt fünfmal hintereinander geschossen hatte, sondern zumindest nach dem ersten Schuss kurz die Wirkung überprüft hat. Zudem schien die Bedrohungslage durch den ersten Schuss nicht gebannt, da L.________ sel. gemäss Angaben der Auskunftsperson P.________ die Waffe nach wie vor auf die Polizisten gerichtet hielt. Insofern ergibt sich auch eine Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten 1.
12.3 Auch wenn nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden dürfen, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2 S. 51 f. mit Hinweisen), stellt sich vorliegend die Frage, ob nach dem ersten Schuss, welcher mutmasslich ohne Vorankündigung erfolgt war und keine Schussabgabe bei L.________ sel. provoziert hat, die insgesamt vier weiteren Schüsse noch als angemessene Notwehrhandlung angesehen werden können oder ob die Gefahr für Leib und Leben des Beschuldigten 1 und allenfalls der anderen anwesenden Polizisten nicht zu einem früheren Zeitpunkt als gebannt angesehen werden konnte. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht daraufhin, dass eine fünfmalige Schussabgabe aus naher Distanz eine in ihrer Heftigkeit kaum zu übertreffende Abwehrreaktion darstellt. L.________ sel. wurde dreimal getroffen, wobei gemäss dem Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 16. November 2020 davon auszugehen ist, dass der Kopfschuss todesursächlich war (rasches zentrales Atemversagen). Der Beschuldigte 1 geht aufgrund der Ergebnisse des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) und des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (nachfolgend: IRM) davon aus, dass L.________ sel. zunächst am Oberkörper und in der Hüftgegend getroffen worden war und ihn der tödliche Kopfschuss erst getroffen habe, als er zu Boden gegangen sei. Gemäss dem Untersuchungsbericht des FOR vom 1. Juli 2020 ist das Bestimmen einer Schussreihenfolge schwierig. Es sei möglicherweise zielführender, wenn von ihrer Seite her wichtige resp. strittige Aussagen spurenkundlich auf deren Plausibilität hin überprüft würden, als wenn sie versuchen würden, den gesamten Ablauf und alle Positionen der Beteiligten zu rekonstruieren (S. 15). Insofern ist diese vom Beschuldigten 1 angenommene Schussreihenfolge nicht objektiviert, könnte aber allenfalls durch weitere Auswertungsmöglichkeiten (insbesondere Rekonstruktion der Schussverläufe, vgl. Untersuchungsbericht FOR, S. 15) plausibilisiert oder verworfen werden. Der Umstand, dass der Schuss in den Hinterkopf todesursächlich war, heisst zudem nicht zwingend, dass dieser erst am Schluss erfolgt war. Falls ja, wäre zudem fraglich, ob dieser noch angemessen war, nachdem L.________ sel. bereits mehrfach getroffen worden war. Ein Schuss in den Hinterkopf könnte zudem unabhängig von der Reihenfolge der Schüsse dagegensprechen, dass er noch vom Notwehrrecht des Beschuldigten 1 gedeckt gewesen war. Allein der Umstand, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und dem Beschuldigten 1 keine Absicht unterstellt wird, rechtfertigt diese vier weiteren verzugslosen Schüsse des Beschuldigten 1 nicht. L.________ sel. hat nie geschossen. Der Beschuldigte 1 ist als Mitarbeiter der Sondereinheit Enzian zudem für solche Situationen ausgebildet ist. Es war in erster Linie das Ziel, L.________ sel. vom Schusswaffengebrauch abzuhalten. Es ist zweifelhaft, ob zur Erreichung dieses Ziels tatsächlich fünf Schüsse notwendig waren.
12.4 Der Beschuldigte 1 muss sich trotz seiner Schutzausrüstung nicht gefallen lassen, dass L.________ sel. Schüsse auf ihn abgibt. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Abwehr stellt sich aber auch die Frage, ob es dem Beschuldigten 1 nicht zumutbar gewesen wäre, zumindest nach dem zweiten und dritten Schuss abzuwarten und die Lage einzuschätzen, zumal L.________ sel. nicht auf ihn geschossen hatte und der Beschuldigte 1 immerhin, zusätzlich zur Schutzkleidung, über ein ballistisches Schild verfügte. Zwar sagte er aus, das Schild sei nach dem ersten Schuss zu Boden gegangen (Z. 221). Diese Aussage steht aber im Widerspruch zu den Aussagen der Auskunftsperson P.________, welche angab, das Schild habe auf L.________ sel. gelegen. Das erkläre, warum der Beschuldigte 1 ins Badezimmer gekommen sei. Er habe keinen Schutz mehr gehabt (Z. 336 ff.). Mit Blick auf diese Aussage steht nicht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte 1 seinen Schutz bereits nach dem Abfeuern des ersten Schusses verloren hat. Jedenfalls gibt es Ungereimtheiten, welchen im Rahmen von weiteren Ermittlungen nachzugehen ist.
Die Einstellung gegen den Beschuldigten 1 wegen vorsätzlicher Tötung verstösst bei dieser Ausgangslage ebenfalls gegen den Grundsatz in dubio pro duriore und ist aufzuheben. Die Beschwerden sind auch in diesem Zusammenhang gutzuheissen. Mit Blick auf diese Ausgangslage kann auch keine Einstellung wegen Amtsmissbrauchs erfolgen.
Zusammenfassend ist das Verfahren gegen die Beschuldigten 2 und 3 wegen fahrlässiger Tötung und Amtsmissbrauchs sowie das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen vorsätzlicher Tötung und Amtsmissbrauchs nach der Vornahme allfällig weiterer Ermittlungshandlungen (z. Bsp. Einvernahme Chef Notelement, weitere Abklärungen beim FOR betreffend Schussreihenfolge) voraussichtlich zur Anklage zu bringen.
13. Soweit der Beschwerdeführer 1 auch eine Anklage gegen die Beschuldigten 2 und 3 wegen vorsätzlicher Tötung fordert (vgl. Beschwerdeantrag 1), ist ihm entgegen zu halten, dass in diesem Zusammenhang nicht von einem mittäterschaftlichen Handeln ausgegangen werden kann. Es liegt weder ein gemeinsamer Tatentschluss vor noch bestehen Anhaltspunkte, dass die Tötung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen worden ist. Ob der Einsatz, welcher von ihnen koordiniert bzw. geleitet wurde, allenfalls zum tödlichen Ausgang geführt bzw. beigetragen hat, wird im Zusammenhang mit dem Vorwurf wegen fahrlässiger Tötung untersucht bzw. beurteilt. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 2’000.00. Die teilweise Abweisung der Beschwerden rechtfertigt eine Kostenausscheidung nicht, zumal dadurch kaum Mehraufwand generiert worden ist und die Beschwerden in der Hauptsache gutgeheissen wurden.
14.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben (vgl. zur geänderten Praxis zur Kosten- und Entschädigungsfolge: Beschluss des Obergerichts des Kanton Bern BK 21 227 + 228 vom 13. Oktober 2021 E. 11). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO haben damit nicht nur die beschwerdeführenden obsiegenden Privatkläger, sondern auch die beschuldigten Personen. Damit ist auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (in diesem Sinne auch bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 11 vom 8. Februar 2011). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Die Beschwerdeführerin 2 bzw. der Beschwerdeführer 3 haben diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch müssen sie dem amtlich bestellten Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten.
14.3 Die Bemessung der Entschädigung des Beschwerdeführers 1 sowie der Beschuldigten 1 bis 3 liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Der Beizug der Anwälte war gerechtfertigt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. e der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden, 25 bis 100 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d. Mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe ist im Falle einer Anklageerhebung von einer Beurteilung durch ein Kollegialgericht auszugehen. Der Tarifrahmen reicht daher von CHF 500.00 bis max. CHF 50'000.00. Der Tarifrahmen im Beschwerdeverfahren beträgt 10 bis 50 Prozent davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV), also CHF 50.00 bis max. CHF 25'000.00. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Aktenumfang (zwei Bundesordner) ist im Vergleich zu anderen Fällen des Kollegialgerichts klar unterdurchschnittlich, ebenso die Schwierigkeit des Prozesses. Die Bedeutung der Streitsache ist hingegen eher überdurchschnittlich, so dass insgesamt von einem eher unterdurchschnittlichen Verfahren auszugehen ist. Beim gebotenen Zeitaufwand ist zu berücksichtigen, dass den Parteien die Akten bekannt waren und sie sich im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO bereits mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen hatten.
14.4 Mit Blick darauf erscheint das von Rechtsanwalt H.________ (Vertretung des Beschwerdeführers 1) geltende gemachte Aktenstudium von 9 Stunden im Beschwerdeverfahren sowie die insgesamt 15.67 Stunden für den Entwurf der Beschwerde auch im Vergleich zu den Angaben der Vertreter der Beschuldigten als deutlich zu hoch, selbst wenn sich Rechtsanwalt H.________ nicht auf die Einstellungsverfügung berufen konnte. Der Sachverhalt war unbestritten. Der Aufwand für das Aktenstudium und der Aufwand für das Verfassen der Beschwerde sind um je 5 Stunden zu kürzen. Zudem kann nur Aufwand, welcher im Beschwerdeverfahren entstanden ist, entschädigt werden. Der Aufwand von 0.5 Stunden, den Rechtsanwalt H.________ für den 17. und 18. Juni 2021 geltend macht, ist daher ebenfalls nicht zu entschädigen. Das Honorar ist damit um CHF 3'150.00 zu kürzen. Neu ergibt sich somit ein Honorar von CHF 5'376.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 192.60 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 428.80 ist dem Beschwerdeführer 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 5’997.40 auszurichten.
14.5 Rechtsanwalt B.________ (Verteidiger des Beschuldigten 1) macht einen Aufwand von 16 Stunden, was einem Honorar von CHF 4'000.00 entspricht, geltend. Dieser Aufwand sowie die Auslagen von CHF 120.00 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von CHF 317.25 ist dem Beschuldigten 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'437.25 auszurichten. Das von Rechtsanwalt D.________ (Verteidiger des Beschuldigten 2) geltend gemacht Honorar von CHF 2'937.50 sowie die Auslagen von CHF 52.80 geben ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Beschuldigten 2 ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung einer Mehrwertsteuer von CHF 230.25 eine Entschädigung von CHF 3'220.55 auszurichten.
Rechtsanwalt F.________ (Verteidiger des Beschuldigten 3) macht ein Honorar von CHF 5'666.65 geltend. Hinzu kommen CHF 32.50 für den Praktikanten. Die Kostennote zeigt aber, dass Rechtsanwalt F.________ auch Aufwand für die Zeit vom 22. Mai 2020 bis und mit 22. April 2021 im Umfang von CHF 2'312.50, geltend macht. Dieser Aufwand betrifft nicht das Beschwerdeverfahren und ist damit nicht zu entschädigen. Gleiches gilt für die in diesem Zeitraum angefallenen Auslagen, ausmachend CHF 7.30. Folglich ergibt sich ein neues Honorar von CHF 3'354.15 bzw. CHF 3'386.65 (unter Berücksichtigung des Praktikantenhonorars von CHF 32.50). Hinzu kommen die Auslagen von CHF 25.90 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 262.75. Folglich ist dem Beschuldigten 3 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'675.30 auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 30. Juli 2021 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton.
Dem Beschwerdeführer 1 wird für seine Aufwendungen eine Entschädigung von CHF 5’997.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 2 bzw. des Beschwerdeführers 3 entfällt.
Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'437.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'220.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Dem Beschuldigten 3 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'675.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Zu eröffnen:
dem Strafkläger 1/Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________
(per Einschreiben)
den Strafkläger/Beschwerdeführer 2+3, beide a.v.d. Rechtsanwalt J.________
(per Einschreiben)
dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt Y.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 21. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin: Kurt
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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