BesetzungOberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Bratschi,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Rudin
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
GegenstandVerlängerung Sicherheitshaft
Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kind etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 23. Juni 2021 (PEN 20 649 etc.)
Erwägungen:
1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte A.________ am 26. März 2021 u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kind und versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 426 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft abzuziehen sind, einer Geldstrafe von 57 Tagessätzen à 10.00, total ausmachend CHF 570.00, einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, einer Landesverweisung von sieben Jahren sowie den auf die Schuldsprüche entfallenden Teil der Verfahrenskosten von CHF 42'792.75. Ferner wurde mit Beschluss gleichen Datums die gegen ihn angeordnete Sicherheitshaft bis am 25. Juni 2021 verlängert.
2. Mit Entscheid vom 23. Juni 2021 verlängerte das Regionalgericht die Sicherheitshaft bis am 24. September 2021. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid vom 23. Juni 2021 des Regionalgerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen wie Rayonverbot, Meldepflicht oder Ähnliches anzuordnen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme, stellte aber in Aussicht, dass die schriftliche Urteilsbegründung den Parteien mit gleichem Datum zugestellt und die Akten am 9. Juli 2021 an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet würden. Dementsprechend traf das erstinstanzliche Urteil mitsamt den Akten am 9. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer ein.
4. Am 12. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 ordnete die Beschwerdekammer einen zweiten Schriftenwechsel an, verbunden mit der Ankündigung, auch den Haftgrund der Fluchtgefahr näher prüfen zu wollen. Mit Replik vom 26. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Die Staatsanwaltschaft duplizierte am 2. August 2021.
5.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
Hinsichtlich Haftbeschlüsse hält Art. 222 StPO fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftbeschlüsse geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Beschwerde solange das gebotene Rechtsmittel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 232 StPO).
5.2 Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 26. März 2021 angemeldet. Die schriftliche Urteilsbegründung war zum Zeitpunkt der Beschwerde am 5. Juli 2021 noch ausstehend, weshalb die Verfahrensherrschaft zum massgebenden Zeitpunkt immer noch beim Regionalgericht war. Die Beschwerdekammer ist somit zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch die Versetzung – resp. Belassung – in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
6. Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bestehen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Das Gesetz nennt somit ausdrücklich zwei verschiedene Zielsetzungen, welchen die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil dienen soll. Dabei handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; vielmehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO; BGE 145 IV 506 E. 2.1 [= Pra 2020 Nr. 54]).
7. Dringender Tatverdacht
7.1 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2). Bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht, so hat er sich mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern dieses klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, haben sich die Strafbehörden bzw. die Parteien des Haftprüfungsverfahrens dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachrichters auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4 mit Hinweis auf 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).
7.2 Da die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO) und insbesondere im Haftverfahren gestützt auf den aktuellen Stand der Akten entscheidet (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 ff.), ist die am 8. Juli 2021 versandte erstinstanzliche Urteilsbegründung im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres beachtlich, zumal der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, sich im Rahmen seiner Replik damit auseinanderzusetzen. Anhaltspunkte, dass das Urteil vom 26. März 2021 klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der dringende Tatverdacht erweist sich somit als gegeben.
8. Besondere Haftgründe
8.1 Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10;). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_667/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.1 und 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.).
8.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Wiederholungsgefahr nicht, nachdem er bereits mit Beschwerde vom 25. September 2020 gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. September 2020 an die Beschwerdekammer gelangt ist und u.a. gerügt hat, der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei nicht erfüllt. Die Beschwerdekammer hat sich darauf einlässlich zur Wiederholungsgefahr geäussert und diese bejaht (Beschluss BK 20 396 vom 14. Oktober 2020 E. 4). Darauf kann vorliegend verwiesen werden, zumal seither keine wesentlichen Änderungen ersichtlich sind und der Beschwerdeführer insbesondere keine Therapie wegen seines Alkoholproblems absolviert hat. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.
8.3 Wie erwähnt bedarf es für Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung nicht nur eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrunds; Sicherheitshaft muss darüber hinaus einem besonderen Ziel dienen, nämlich entweder der Sicherstellung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Sicherstellung des Berufungsverfahrens (Art. 231 Abs. 1 StPO). Das Ziel der Sicherung des Strafvollzugs liegt primär in der Hinderung an der Flucht nach der erstinstanzlichen Verurteilung; Wiederholungsgefahr ist demgegenüber für sich genommen nicht ausreichend, um die Sicherheitshaft weiterhin zu rechtfertigen, zumal vorliegend weitere Delikte des Beschwerdeführers das Berufungsverfahren oder den Straf- und Massnahmenvollzug nicht gefährden würden.
8.4 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; 125 I 60 E. 3a S. 62; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; 268 E. 2e S. 271-273). Als ein mögliches Fluchtindiz kann insbesondere der ernsthaft drohende mehrjährige Verlust des Aufenthaltsrechts in Frage kommen (vgl. Urteile 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.5-2.6; 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3).
8.5 Das Regionalgericht hat sich nicht mit der Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Dies schadet jedoch nicht. Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs darf die kantonale Beschwerdeinstanz Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/213 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis auf Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 N. 4 zu Art. 226 StPO). Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zum Haftgrund der Fluchtgefahr äussern. Der Prüfung des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr steht somit nichts entgegen.
8.6 Der Beschwerdeführer bringt zur Frage der Fluchtgefahr vor, sämtliche bisherigen Haftentscheide seien mit dem Vorliegen von Wiederholungsgefahr begründet. Er halte sich seit 2014 in der Schweiz auf und ihm sei daran gelegen, in der Schweiz zu bleiben. Er habe sich der Strafverfolgung nie entzogen und Fluchtgefahr habe während des gesamten Strafprozesses nicht bestanden. Dahingehend gebe auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft Aufschluss, welche ihre Anträge ausschliesslich mit dem angeblichen Bestehen von Wiederholungsgefahr begründe. Er weist ausserdem darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit einer allfälligen Flucht mit der Dauer der Haft abnehme. Er sei seit dem 22. Juni 2020 wieder, insgesamt aber seit 468 Tagen in Haft. Damit habe er einen Grossteil der im Urteil vom 26. März 2021 festgelegten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bereits abgesessen. Ausserdem seien vorliegend Ersatzmassnahmen geeignet, eine allfällige Wiederholungs- oder Fluchtgefahr auf ein Minimum zu reduzieren.
8.7 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer halte sich zwar seit 2014 in der Schweiz auf, verfüge aber über keinerlei Bezug zur Schweiz und sei überhaupt nicht integriert. Vor der Untersuchungshaft habe er schon längere Zeit nicht mehr gearbeitet und er verfüge hier auch über keine Bezugspersonen, zu welchen eine gefestigte Beziehung bestünde. Seine Kontakte beschränkten sich auf Bekanntschaften mit Landsleuten, welche er am Bahnhof oder ähnlichen Orten getroffen habe, wo sich Landsleute aufhielten. Zwar lebe eine seiner Schwestern in der Schweiz, der Kontakt scheine aber nur lose zu sein. Weder sie noch sonst jemand habe den Beschwerdeführer gemäss dem vom Regionalgericht Bern-Mittelland eingeholten Führungsbericht in der Zeit vom 22. Juni 2020 bis 5. März 2021 während der Haft besucht. Die Mutter und eine weitere Schwester lebten in Sri Lanka und der Beschwerdeführer habe zu diesen vor seinem Gefängnisaufenthalt Kontakt gehabt. Seine Zukunft in der Schweiz sei höchst ungewiss, nachdem er bereits mit Asylentscheid vom 18. März 2016 weggewiesen worden, ihm die vorläufige Aufnahme nur wegen damaliger Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung auf Zusehen hin gewährt und er mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. März 2021 zu einer Landesverweisung von 7 Jahren verurteilt worden sei. Insbesondere drohe dem Beschwerdeführer der Vollzug der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Diese Strafe könne gestützt auf die von der Verteidigung erklärte Berufung vor Obergericht zwar tiefer, ausgehend von einer allfällige Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft aber auch höher ausfallen, zumal die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten beantragt habe. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, sich dem Vollzug von möglicherweise doch noch einigen Monaten Freiheitsstrafe – gefolgt von allfälligen Massnahmen der Ausländerbehörden – durch Untertauchen oder Flucht ins Ausland, evtl. nach Sri Lanka zu seinen Angehörigen, zu entziehen.
8.8 Der Beschwerdeführer ist 25-jährig, Staatsbürger von Sri Lanka und befindet sich seit dem 9. Februar 2014, also etwas mehr als sieben Jahre, in der Schweiz, nachdem er bis zu seinem 18. Lebensjahr in D.________, Sri Lanka, aufgewachsen und dort auch bis zur 8. Klasse zur Schule gegangen ist (Akten Strafverfahren pag. 345 und pag. 1202 ff.). Der Beschwerdeführer hat mithin seine Jugendzeit in Sri Lanka verbracht. Sein Asylgesuch wurde am 18. März 2016 mit Hinweis darauf abgewiesen, seine Vorbringen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und könnten nicht als glaubhaft eingeschätzt werden; weil er die Flüchtlingseigenschaft aufweist, wurde er indessen als Flüchtling (mit Ausweis F) vorläufig aufgenommen (Akten Strafverfahren pag. 1216 ff.).
Vor seiner Verhaftung arbeitete der Beschwerdeführer kurzzeitig als Küchenhilfe, nachdem er zuvor mehrere andere Arbeitsstellen innehatte, welche er jedoch aufgrund seines Fehlverhaltens jeweils wieder aufgeben musste. Trotz des Erhalts von Sozialhilfe hat er 27 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von CHF 29'274.70 angehäuft (Akten Strafverfahren pag. 1205). Er hat in der Schweiz weder eine Ehepartnerin noch Kinder. Seine Mutter und eine Schwester leben in Sri Lanka, eine andere Schwester in der Schweiz. Zur Mutter bestand vor seiner Festnahme Kontakt (Akten Strafverfahren pag. 345 und pag. 2211 Z. 32 ff.). Für seine Einvernahmen brauchte er stets eine Übersetzung. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer weder sprachlich noch beruflich oder familiär in der Schweiz verwurzelt und eine Rückkehr nach Sri Lanka scheint unter diesen Umständen grundsätzlich möglich.
8.9 Der Beschwerdeführer wurde vorinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, nachdem die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten beantragt hatte. Ferner wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren angeordnet. Zurzeit ist unklar, ob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erheben wird; in diesem Falle würde dem Beschwerdeführer eine höhere Strafe drohen. Demgegenüber verbrachte er bis zur Anordnung der Sicherheitshaft am 22. Juni 2021 514 Tage in Haft bzw. stationärer Behandlung (Ersatzmassnahme) und bis zum 24. September 2021 werden es 608 Tage sein (vgl. zur Berechnung nachfolgend E. 9.7), womit der Beschwerdeführer unter dem Vorbehalt einer bedingten Entlassung 112 weitere Tage zu verbüssen hätte. Danach droht ihm die Vollstreckung der Landesverweisung. In Anbetracht der noch zu verbüssenden Strafe, der drohenden Landesverweisung sowie seiner persönlichen Verhältnisse (Jugendzeit und Grundschule in Sri Lanka; Familie schwergewichtig in Sri Lanka; beruflich und sprachlich nicht integriert) bestehen somit trotz den Bestreitungen des Beschwerdeführers und seines Flüchtlingsstatus deutliche Anhaltspunkte dafür, dass er – würde man ihn in Freiheit entlassen – fliehen und sich damit dem Strafvollzug entziehen könnte. Es besteht somit eine erhebliche Fluchtgefahr.
9.1 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, die Dauer der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfe nicht zu nahe an die Länge der Freiheitsstrafe heranreichen; im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1B_23/2019 vom 28. Januar 2019 E. 2.2) liege diese Grenze bei drei Vierteln der voraussichtlich zu verbüssenden Freiheitsstrafe. Er sei erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (= 720 Tage) verurteilt worden und die von ihm ausgestandene Haft werde bis zum 24. September 2021 607 Tage betragen; dies liege weit über drei Viertel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Er habe ferner Berufung angemeldet. Komme das Obergericht nur schon zum Schluss, dass die sexuelle Handlung mit Kind zwar objektiv erstellt, aber fahrlässig begangen worden sei, müsse das Strafmass kleiner ausfallen.
9.2 Die Staatsanwaltschaft bringt hiergegen vor, in dem von der Verteidigung zitierten Urteil und weiteren dort erwähnten habe das Bundesgericht ausgeführt, dass eine Überschreitung von ¾ der ausgefällten Strafe das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen könne. Dies allerdings für den Fall, dass die Strafe nur bestätigt oder herabgesetzt werden könne und nicht auch eine Erhöhung derselben in Frage komme. Tatsache sei, dass vorliegend nur die Verteidigung Berufung erklärt habe, gestützt auf die den Parteien am 8. Juli 2021 übermittelte Urteilsbegründung aber noch zu prüfen sei, ob Anschlussberufung erklärt werde, zumal die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten beantragt habe.
9.3 Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4).
9.4 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere, wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2).
9.5 Das Bundesgericht hat die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2019 vom 28. Januar 2019) in einem danach ergangenen publizierten Entscheid aufgegriffen und festgehalten, in Bezug auf die Berücksichtigung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug verzichte es auf die Anwendung einer fixen Regel (BGE 145 IV 179 E. 3.5): Damit bleibt zu prüfen, ob die Haftdauer unabhängig von der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. In dieser Hinsicht ist zutreffend, dass das Bundesgericht in zwei Fällen aus dem Jahr 2000, in denen die Prognose der bedingten Entlassung unsicher schien, die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nach Ablauf von drei Vierteln der Strafe, die im Rechtsmittelverfahren nur noch verkürzt, aber nicht mehr erhöht werden konnte, als unverhältnismässig angesehen hat (Urteile 1P.219/2000 vom 20. April 2000 E. 2d und 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 E. 2d). Auch in neueren Urteilen hat das Bundesgericht zum Teil auf das Mass von drei Vierteln hingewiesen (vgl. etwa Urteil 1B_23/2019 vom 28. Januar 2019 E. 2.2), freilich ohne dass es jemals die Regel formuliert hätte, dass nach deren Ablauf automatisch von Überhaft auszugehen wäre. Im Sinne einer Klarstellung ist deshalb zu bestätigen, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden verlangt, umso zurückhaltender zu sein, als sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
9.6 Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits ausgeführt – vorinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, nachdem die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten beantragt hatte. Ferner wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren angeordnet. Der Beschwerdeführer hat hiergegen Berufung angemeldet. Zurzeit ist unklar, ob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erheben wird; in diesem Falle würde dem Beschwerdeführer unter Umständen eine höhere Strafe drohen. Insofern ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsprechung, welche ohnehin revidiert worden ist, nicht unmittelbar auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden kann, da die zu verbüssende Strafe sich vorliegend noch erhöhen könnte (vgl. zum Ganzen auch Riedo/Schwitter, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strafprozessrecht im Jahr 2019, ZBJV 156/2020 S. 701 ff., 715). Ferner zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das Sachurteil des Regionalgerichts fehlerhaft sein soll; der ledigliche Hinweis auf die Möglichkeit einer milderen Strafe ist hierzu klar nicht ausreichend.
Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist im vorliegenden Verfahren im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen, nachdem insbesondere mit Blick auf die Legalprognose nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer solchen auszugehen ist. Zwar wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2021 (Akten Strafverfahren pag. 2149) ein durchwegs guter Führungsbericht ausgestellt. Es wird allerdings auch dargelegt, dass er keine besondere Therapie in Anspruch nehme, nachdem das Psychiatriezentrum Münsingen (nachfolgend PZM) bei ihm ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10; F10.2) festgestellt und weiter festgehalten hat, er trinke seit ca. sieben Jahren bis zu einer halben Flasche Whisky täglich. Sein Alkoholkonsum wurde von den Mitarbeitenden des PZM ferner mit von ihm verübten Gewaltdelikten in Verbindung gebracht (Akten Strafverfahren pag. 188 ff.). So weist der Beschwerdeführer diverse Vorstrafen auf (Akten Strafverfahren pag. 1172 ff.):
Verurteilung am 13. November 2015 wegen einfacher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Strafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00
Verurteilung am 31. Januar 2017 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 150.00
Verurteilung am 22. September 2017 wegen Drohung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse von CHF 450.00
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung als Ersatzmassnahme am 5. Mai 2020 ins PZM überwiesen wurde, sich allerdings am 20. Juni 2020 von dort entfernte und bis am 22. Juni 2020 unstrittig gegen die Auflagen verstiess, sich im PZM gemäss ärztlichen Anweisungen behandeln zu lassen und keinen Alkohol zu trinken.
Nach dem Gesagten ist insbesondere in Anbetracht der weiterhin vorhandenen Wiederholungsgefahr eine bedingte Entlassung nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
9.7 Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer bis zur Anordnung der Sicherheitshaft am 22. Juni 2021 514 Tage in Haft (15. April 2019 - 22. Mai 2019; 15. August 2019; 4. März 2020 - 5. Mai 2020; ab dem 22. Juni 2020) bzw. stationärer Behandlung (Ersatzmassnahme von 5. Mai 2020 - 20. Juni 2020), wobei es vom 22. Mai 2019 bis zum 4. März 2020 zu einem Unterbruch kam und ausserdem die Therapietage im PZM durch das Regionalgericht vollständig angerechnet wurden. Die ¾-Schwelle (¾ von 720 Tagen = 540 Tage) wurde am 18. Juli 2021 erreicht. Bis zum 24. September 2021 wird der Beschwerdeführer 608 Tage der vom Regionalgericht festgesetzten Strafe von 720 Tagen abgesessen haben. Insbesondere mit Blick auf die mögliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erscheint dies nach dem Gesagten (Möglichkeit einer Erhöhung der zu verbüssenden Strafe, Wiederholungsgefahr, Haft mit Unterbruch sowie teils als stationäre Behandlung im PZM, Verstoss gegen Auflagen) noch als verhältnismässig, zumal in absoluten Zahlen immer noch eine Differenz von 112 Tagen zur voraussichtlich zu verbüssenden Haft besteht. Die Haftdauer erweist sich somit noch nicht als übermässig.
10.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die mit Stellungnahme vom 21. Juni 2021 beantragten Ersatzmassnahmen seien ohne Weiteres geeignet, den Zweck der Sicherheitshaft zu erfüllen. In der Stellungnahme (Akten Strafverfahren pag. 2336) nannte er die Möglichkeit der Auflage, sich in einem bestimmten Haus aufzuhalten, sich regelmässig bei einer Polizeistelle zu melden oder sich in Therapie zu begeben. Die Beschwerdekammer hat die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen bereits in ihrem Beschluss BK 20 396 vom 14. Oktober 2020 E. 5 geprüft und festgehalten, es seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, um die Wiederholungsgefahr zu bannen. Im vorliegenden Verfahren wurde neu Fluchtgefahr festgestellt. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach bestätigt, dass eine blosse Pass- und Schriftensperre oder die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche Fluchtgefahr in der Regel nicht genügend banne (BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4, 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.3, 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.3 und 1B_178/ 2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3). Auch die Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht. Mit einem Electronic Monitoring könnte eine Flucht ebenfalls höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Das Electronic Monitoring, verbunden mit einem Hausarrest oder dem Verbot, seine Wohngemeinde nicht zu verlassen, kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer gegen die ursprünglich angeordnete Ersatzmassnahme in Form einer Therapie in selbstverschuldeter Weise verstossen.
Demnach sind keine geeigneten und hier konkret anwendbaren Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die Wiederholungsgefahr und/oder die neu festgestellte Fluchtgefahr zu bannen vermöchten.
11. Das Regionalgericht benötigte ab dem Zeitpunkt der Urteilseröffnung am 26. März 2021 bis zur Zustellung der Urteilsbegründung vom 6. Juli 2021 am 8. Juli 2021 104 Tage. Es liegt damit 44 Tage über der 60-tägigen bzw. 14 Tage über der 90-tägigen Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO. Daraus ergibt sich vorab in Anbetracht der umfangreichen Akten und der Mehrzahl von Vorwürfen keine Verfahrensverzögerung in dem Ausmass, welche die Rechtsmässigkeit der Haft an sich in Frage stellen würde. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre, im Gegenteil. Derartiges wird denn auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht.
12. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
13. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unverzügliche Haftentlassung nicht durch. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären somit grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt aber der Umstand, dass sich das Regionalgericht nicht mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr auseinandergesetzt hat resp. dieser Haftgrund infolge Substitution erst im Beschwerdeverfahren geprüft worden ist, dass der Kanton Bern einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'200.00 bestimmt und zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Kanton auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht – die zuständige Berufungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da vorliegend auch der Kanton einen Teil der Kosten trägt (im Umfang von 1/3), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung insoweit (d.h. für 1/3) weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es keiner Orientierung des Opfers (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. 1/3 der Kosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.
Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von 1/3 besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident E.________
(per Einschreiben)
Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (mit interner Post)
Mitzuteilen:
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 10. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber: Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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