BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiber Müller
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
GegenstandDNA-Analyse
Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 8. Januar 2021 (O 20 15912)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Untersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Am 8. Januar 2021 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zwecks Erstellung eines DNA-Profils. Gegen diese Verfügung erhob er am 22. Januar 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Entfernung und Vernichtung der entnommenen DNA-Probe aus den Akten. In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 zugestellt.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, auch wenn die DNA bereits erhoben worden ist. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet:
Vorliegend besteht der dringende Verdacht, dass A.________ am 23.12.2020 C.________ an der D.________ (Strasse) beim Bahnhof E.________ (Ort) mit einer leeren Bierflasche mehrmals vorsätzlich auf den Kopf geschlagen hat und dabei schwere Verletzungen des Opfers in Kauf nahm. Der Vorfall wurde von einer Videokamera aufgezeichnet. Es wurden Kleider vom Opfer sowie die Tatwaffe (Bierflasche) sichergestellt. Aus diesem Grund ist es erforderlich von A.________ ein DNA-Profil zu erstellen, damit allfällige Spuren zugeordnet werden können. Gemäss Aussagen von Personen der Drogenszene E.________ (Ort) hält sich der Beschuldigte regelmässig in der Szene bei der D.________(Strasse) in E.________(Ort) auf, weshalb die Möglichkeit besteht, dass er noch weitere Delikte gegangen haben könnte. Da der Beschuldigte zu gewalttätigem Verhalten neigt, was vorliegendes Delikt zeigt, können zukünftige Delikte nicht ausgeschlossen werden.
4. Der Beschwerdeführer macht dagegen zusammengefasst geltend, dass das DNA-Profil nicht erforderlich sei, um einen Beitrag zur Aufklärung des ihm vorgeworfenen Deliktes zu leisten. Er sei geständig, C.________ mit einer Bierflasche geschlagen zu haben. Der Vorfall sei ausserdem von einer Videokamera aufgezeichnet worden. Es bestehe kein Bedarf an der Erstellung eines DNA-Profils, da zur Aufklärung der Anlasstat gar keine Spuren zugeordnet werden müssten. Die verfügte Massnahme halte vor dem Subsidiaritätsprinzip nicht stand. Des Weiteren könne der regelmässige Aufenthalt an einem bestimmten Ort noch kein konkreter Anhaltspunkt dafür sein, dass der Beschwerdeführer eine höhere Wahrscheinlichkeit als der Durchschnittsbürger biete, andere Delikte begangen zu haben oder künftig zu begehen. Um eine höhere Wahrscheinlichkeit zu begründen, müssten weitere Anhaltspunkte hinzukommen wie z.B. bereits frühere Straffälligkeit. Wie aber durch den Strafregisterauszug belegt, sei der Beschwerdeführer bis anhin noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Sein angeblich regelmässiger Aufenthalt in der Drogenszene E.________ (Ort) vermöge demnach keinen konkreten Anhaltspunkt für eine höhere Wahrscheinlichkeit der Begehung von Delikten zu begründen. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung von zukünftigen Delikten werde durch die Staatsanwaltschaft ferner daran aufgehängt, dass der Beschwerdeführer zu gewalttätigem Verhalten neige, was das vorliegende Delikt zeige. Diese Argumentation überzeuge nicht. Würde man ihr folgen, so könnte bei jeglicher Art einer Straftat, welche konkret aufzuklären sei, die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet werden, da stets behauptet werden könnte, dass weitere Straftaten zu befürchten seien, weil die beschuldigte Person eben straffällig geworden sei. So geriete jede beschuldigte Person unter Generalverdacht für zukünftige Straftaten und die Erstellung von DNA-Profilen käme einer Anlegung von DNA-Profilen auf Vorrat gleich. Dies sei jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers. Mithin müssten nebst der Anlasstat konkretere Anhaltspunkte bestehen, welche eine zukünftige Straffälligkeit als wahrscheinlich erscheinen liessen wie z.B. weitere (einschlägige) Vorstrafen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer indes nicht zu. Der Verweis auf einen einzelnen Vorfall, bei welchem die genauen Umstände noch nicht geklärt seien, könne nicht ausreichen, um die «Furcht vor zukünftigen Delikten» zu begründen.
5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt im Kern die Auffassung, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich eine Neigung zu gewalttätigem Verhalten und damit die gegenüber dem Durchschnittsbürger leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte oder in Zukunft begehen werde, direkt aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung der Anlasstat und dem Nachtatverhalten. Das Opfer mache zudem geltend, am 23. Dezember 2020 bereits zum zweiten Mal vom Beschwerdeführer angegriffen worden zu sein. Ausserdem handle es sich bei der zu untersuchenden Straftat um ein Delikt, bei dem typischerweise DNA-Spuren vorhanden seien und ein Abgleich vorgenommen werden könne.
6.1 Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Dabei bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Beschluss des Obergerichts BK 14 425 vom 9. März 2015). Eine DNA-Analyse kommt vorweg in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1, BGE 128 II 259 E.3.2). Es handelt sich indes lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, BGE 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).
6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zur Begründung festzuhalten was folgt:
In Bezug auf die zu untersuchende Anlasstat hat der Beschwerdeführer seine Beteiligung eingestanden. Ausserdem wurde der Vorfall von einer Kamera überaus deutlich aufgezeichnet. Es liegt mithin ein hinreichender Tatverdacht vor. Einen Tag nach dem Vorfall konnte aus der Aare auf der Höhe F.________ (Strasse) in E.________ (Ort) eine intakte Bierflasche sichergestellt werden, welche als Tatwerkzeug infrage kommt (vgl. Rapport Forensik vom 5. Februar 2021). Es wurde ein DNA-Abrieb ab dieser Flasche gemacht, auf eine Auswertung aber noch verzichtet, weil derzeit das DNA-Profil des Beschwerdeführers zum Abgleich fehlt. Das Profil des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund geeignet und erforderlich, um die sichergestellte Bierflasche als Tatwerkzeug eindeutig bestimmen oder ausschliessen zu können. Ob es sich bei dieser Bierflasche um das Tatwerkzeug handelt oder nicht, kann hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Tat – als versuchte schwere Körperverletzung oder einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand – relevant werden. So namentlich hinsichtlich der Frage, ob die eingesetzte Flasche beim Schlag tatsächlich intakt geblieben ist oder aber Risse erhielt, was Rückschlüsse auf die Heftigkeit der Schläge erlauben könnte. Dies kann nicht mit milderen Massnahmen und auch nicht mit dem (zurückziehbaren) Geständnis erreicht werden. Folglich ist die DNA-Profilerstellung bereits zur Aufklärung der Anlasstat rechtens und verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, wie er korrekt vorbringt. Die Anhaltspunkte für weitere Delikte ergeben sich indessen direkt aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung der Anlasstat, sprich aufgrund der zugestandenen Tatbeteiligung und der Videoaufzeichnung der Tat. Der Vorfall ist nämlich so weit geklärt, dass er herangezogen werden darf, um einen konkreten Anhaltspunkt dafür zu begründen, dass der Beschwerdeführer bereits früher Delikte begangen haben könnte oder in Zukunft Delikte dieser gewalttätigen Art begehen wird (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 519 vom 19. Februar 2019, E. 6.2.2). Ausserdem ergibt sich aus dem vertieften Aktenstudium, dass das Opfer geltend macht, am 23. Dezember 2020 bereits zum zweiten Mal vom Beschwerdeführer angegriffen worden zu sein (EV C.________ vom 24. Dezember 2020, Z. 111 f.), was diese Anhaltspunkte zusätzlich erhärtet. Untermauert wird die Annahme einer Beteiligung des Beschwerdeführers an weiteren unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten überdies durch sein aktenkundiges Nachtatverhalten. Er gibt zwar seine Tatbeteiligung zu, schiebt die Schuld aber auf das Opfer und macht geltend, von diesem zuerst mit der Faust geschlagen und wahrscheinlich mit einem Messer bedroht worden zu sein. Er selber habe nur mit der Flasche geschlagen, um einen weiteren Angriff abzuwehren (EV Beschwerdeführer vom 7. Januar 2021, Z. 93 ff. und 139 ff.). Auf der Videoaufzeichnung ist derweil kein Messer erkennbar. Allerdings ist zu sehen, wie der Beschwerdeführer die Flasche zweimal auf den Kopf des Opfers schlägt und anschliessend von weiteren Beteiligten zurückgehalten werden muss, damit er nicht erneut auf das Opfer losgeht (1:58-2:10). Von einer reinen Abwehrhandlung kann augenfällig nicht ausgegangen werden. Aktenkundig ist ferner, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tat vom Tatort entfernte, anstatt sich um das Opfer zu kümmern (3:25-4:56). Von einem «Generalverdacht für zukünftige Straftaten» kann im Lichte dessen keine Rede sein.
6.3 Insgesamt ist die in der angefochtenen Verfügung festgestellte Neigung des Beschwerdeführers zu gewalttätigem Verhalten und damit die gegenüber dem Durchschnittsbürger leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte oder in Zukunft begehen wird, erstellt. Überdies handelt es sich bei der zu untersuchenden Straftat um ein Delikt, bei dem typischerweise DNA-Spuren vorhanden sind und ein Abgleich vorgenommen werden kann bzw. muss. Die DNA-Profilerstellung erweist sich daher unter beiden Titeln als geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinne. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 15. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber: Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1