BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Rudin
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Strafkläger/Beschwerdeführer
GegenstandNichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Strafvereitelung im Amt etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 21. Mai 2021 (BA 21 778)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (zugestellt: 29. Mai 2021) nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen Gerichtspräsidentin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblichen Amtsmissbrauchs, Strafvereitelung im Amt, Willkür etc. nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Juni 2021 (Poststempel: 4. Juni 2021) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4. Der Verfügung lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: «Mit Strafanzeige und Strafantrag/Beschwerde vom 17. Mai 2021 beschuldigt B.________ die angezeigte Person des Amtsmissbrauchs, der Strafvereitelung im Amt, der Willkür-Entscheide und des Schützens von Schwerst-Kriminellen (Syrer). Er bezieht sich dabei auf eine Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Strafabteilung (PEN 17 194), wonach die Straf- und Zivilkläger D.________ gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 06.02.2020 Berufung angemeldet haben.»
5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: «Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen i.S.v. Art. 301 StPO. Zur Vermeidung von Unklarheiten wird indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (BSK StPO-Riedo/Boner, Art. 301 N 11).
Obwohl B.________ zumindest teilweise die Straftatbestände ausdrücklich nennt, schildert er keinen konkreten Sachverhalt und begründet in keiner Weise, inwiefern er die gerügten Straftatbestände durch die angezeigte Person als erfüllt erachtet. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, wo, wann und welche genauen Tathandlungen die angezeigte Person verübt haben soll. Es ist demnach nicht ersichtlich, was der angezeigten Person überhaupt vorgeworfen wird. Das Schreiben enthält vielmehr wirre Ausführungen, denen schwer zu folgen ist und die wenig Bezug zur Realität aufweisen. Auch die eingereichten Dokumente weisen keinerlei Zusammenhang zu der angezeigten Person auf. Es fehlt in der Eingabe an jeglichen Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, das einen Anfangsverdacht begründen könnte.
Da der Eingabe von B.________ vom 17. Mai 2021 kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt entnommen werden kann, wird das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen.»
6. Dem kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern, zumal er in seiner Beschwerde sinngemäss und zusammenfassend geltend macht, er werde von seinen Nachbarn («kriminelle Syrer») mittels Mikrowellenbeschuss gefoltert.
7. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beschuldigten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen:
dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
der Beschuldigten (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 16. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber: Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1