BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Beldi
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
GegenstandNichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. April 2021 (BM 2021 9114)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 27. April 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), Mitarbeiter der Ausgleichskasse Kanton Bern, nicht an die Hand. Dagegen reichte B.________ (Straf- und Zivilkläger; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Mai 2021 Beschwerde ein und beantragte die Anhandnahme seiner Strafanzeige resp. die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen von ihm und einem Mitarbeiter der AHV-Zweigstelle C.________ ausgefüllten Fragebogen weder gewürdigt noch erwähnt und damit Grundlage für ein Fehlurteil des Verwaltungsgerichts geschaffen und ihm finanziellen Schaden zugefügt zu haben. Den der Beschwerde beigelegten Unterlagen kann dazu entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen bezogen hat bzw. bezieht. Im März 2019 soll die Ausgleichskasse vorerst auf die Anrechnung eines zumutbaren Erwebseinkommens seiner im Jahr 2018 in die Schweiz eingereisten Ehefrau abgesehen und in Aussicht gestellt haben, die Anrechnung des zumutbaren Einkommens im Juni 2019 erneut abzuklären. Im Rahmen dieser in Aussicht gestellten Abklärung füllte der Beschwerdeführer im Juli 2019 unter Mithilfe eines Mitarbeiters der AHV-Zweigstelle C.________ einen Fragebogen zum zumutbaren Erwerbseinkomen für nichtinvalide Ehegatten aus. In diesem soll der Mitarbeiter der AHV-Zweigstelle C.________ die Ehefrau als «nicht vermittelbar» eingestuft haben. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ab 1. Februar 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von CHF 36’000.00 p.a. für seine Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werde. Eine dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag, dass ab 1. Februar 2021 auf die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu verzichten sei, wies die Ausgleichskasse Kanton Bern am 28. September 2020 ab, worauf der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangte. In seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2020 rügte der Beschwerdeführer den Schluss der Ausgleichskasse Kanton Bern, wonach keine Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau eingereicht worden seien und dementsprechend im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde, und verwies dabei auf den Umstand, dass die Ausgleichskasse Kanton Bern im März 2019 selber auf eine Anrechnung verzichtet und der Mitarbeiter der AHV-Zweigstelle C.________ die Ehefrau im Sommer 2019 als nicht vermittelbar eingestuft habe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 zu Handen des Verwaltungsgerichts machte die Ausgleichskasse Ausführungen zur Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens, ohne explizit den Fragebogen resp. die dort vermerkte Nicht-Vermittelbarkeit zu erwähnen. Dies veranlasste den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Strafanzeige, welche mit der hier angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen wurde. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass dem Beschuldigten im Rahmen des Einspracheentscheids und in Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort an das Verwaltungsgericht kein strafbares Handeln – und insbesondere kein Missbrauch – vorgeworfen werden könne. Der Beschwerdeführer scheine mit dem Entscheid der Ausgleichskasse nicht einverstanden zu sein. Nicht genehme Entscheide der Ausgleichskasse könnten mit Rechtsmitteln angefochten werden. Das entsprechende Verfahren richte sich nach Verwaltungsrecht. Sollte sich ein Entscheid/eine Verfügung einer Behörde als falsch erweisen, mache sich der Unterzeichnende nicht grundsätzlich strafbar.
4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Der Entscheid über die Nichtanhandnahme hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1182/2018 vom 1. März 2019 E. 2.6). Mithin darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen.
4.2 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b).
5.1 Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag an der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach aus der Anzeige keine strafbaren Handlungen des Beschuldigten hervorgehen würden, nichts zu ändern. Anders als er meint, hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt richtig erfasst. Einleitend wird in der angefochtenen Verfügung denn auch festgehalten, welches Verhalten der Beschwerdeführer moniert, nämlich die Nichterwähnung des Fragebogens resp. der dort vermerkten Nicht-Vermittelbarkeit. Insoweit gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht unter das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs subsumiert werden könnten. Dass die Staatsanwaltschaft darüber hinaus auch noch ausgeführt hat, dass allfällige Fehlentscheide der Ausgleichskasse Kanton Bern rechtsmittelweise zu beheben seien, allfällige Fehlentscheide jedoch grundsätzlich keine strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Folge hätten, bedeutet nicht, dass sie den Sachverhalt nicht richtig erfasst hat. Weiter ist festzuhalten, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen. Damit von einem strafprozessual relevanten Anfangsverdacht ausgegangen werden kann, muss eine plausible Tatsachengrundlage vorliegen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Eine solche ergibt sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der Anzeige und den dazugehörigen Beilagen. Dass der Beschuldigte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens resp. in der dort eingereichten Beschwerdeantwort nicht explizit zum Fragebogen und der vermerkten Nicht-Vermittelbarkeit der Ehefrau Stellung genommen und damit nicht ausgeführt hat, weshalb ihres (Ausgleichskasse Kanton Bern) Erachtens trotz der dort vermerkten Nicht-Vermittelbarkeit eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu erfolgen habe, ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz resp. vermag den Tatbestand des Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht zu erfüllen. Abgesehen davon werden in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Akten der Vorinstanz beigezogen, so dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Fragebogen der Rechtsmittelinstanz nicht verborgen geblieben sein konnte, zumal er diesen in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 8. Oktober 2020 bereits ausführlich thematisiert hatte.
Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund keine weiteren Abklärungen getätigt hat, ist nicht zu beanstanden.
5.2 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dem Beschuldigten kann eindeutig kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Die Nichtanhandnahme ist damit zu Recht erfolgt und die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten, der sich mangels Durchführung eines Schriftenwechsels nicht aktiv am Beschwerdeverfahren hat beteiligen müssen, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt damit.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Eine Entschädigung wird nicht gesprochen.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
dem Beschuldigten (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 1. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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