BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Rudin
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Maître B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d Staatsanwalt C.________
GegenstandAnordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Entführung, Diebstahls etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 3. April 2021
(ARR 21 126)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ermittelt gegen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Entführung, Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie diversen weiteren Delikten. Mit Entscheid vom 3. April 2021 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den am 30. März 2021 festgenommenen A.________ wegen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr für eine Dauer von drei Monaten (d.h. bis am 30. Juni 2021) in Untersuchungshaft. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Maître B.________, am 12. April 2021 (Poststempel: 13. April 2021) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die sofortige Freilassung des Beschwerdeführers, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen, subeventualiter die Verkürzung der Untersuchungshaft auf maximal einen Monat.
Mit Verfügung vom 14. April 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Am 15. April 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens ARR 21 126 zu. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 19. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig stellte sie der Beschwerdekammer die Kopien des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 1. April 2021 inkl. der dazugehörigen Beilagen zu. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2021 zugestellt.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat insbesondere genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Es ist genau anzuführen, aus welchen sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründen ein anderslautender Entscheid und damit Änderungen i.S.v. Art. 385 Abs. 1 Bst. a StPO angezeigt sind (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 385 StPO). Von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Haftanordnung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeschrift erfüllt in gewissen Punkten die Anforderungen an die rechtsgenügliche Begründung nur knapp, worauf allerdings im Zusammenhang mit den einzelnen Vorwürfen eingegangen wird. Auf die grundsätzlich form- und auch fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
4. Dem Haftverfahren liegt gemäss Haftantrag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen den Beschwerdeführer läuft seit dem 11. Mai 2020 eine Strafuntersuchung. Im Verlauf des Jahres 2020 ist eine Vielzahl von Vermögensdelikten hinzugekommen (vgl. die Aufzählung auf S. 2 des Haftantrags). Am 13. November 2020 meldete sich D.________ bei der Polizei und machte geltend, er sei vom Beschwerdeführer und E.________ entführt und zusammengeschlagen worden. Er habe sich zuerst freiwillig in ihr Auto gesetzt, da sie ihm angeboten hätten, ihn nach Langenthal mitzunehmen, sie seien dann aber in Richtung Solothurn gefahren. Der Beschwerdeführer habe ihn mit einem Pfefferspray bedroht. In einem Wald hätten sie D.________ dann aus dem Auto gerissen und mit Fusstritten und Faustschlägen gegen das Gesicht und den Rücken traktiert, bis er ohnmächtig geworden sei. Als Grund hätten sie angegeben, dass er sie verraten habe. Aufgewacht sei er erst wieder im Auto. Er habe gesehen, wie seine Entführer einen grossen Block Kokain aus dem Kofferraum genommen hätten und später mit viel Geld zurückgekommen seien. In der Nähe der Tissot-Arena in Biel habe er schliesslich aus dem Auto fliehen können.
Am 24. Januar 2021 meldete sich F.________ bei der Polizei. Er machte geltend, er sei während den letzten Monaten mehrmals vom Beschwerdeführer und E.________ genötigt und bedroht worden. Er habe eine Zeit lang für sie «Chauffeur» gespielt, wofür er Geld hätte erhalten sollen. Es sei bei den Transporten um Cannabis-Handel gegangen. Er habe dann auf sein Geld bestanden, weshalb es zu mehreren Übergriffen durch den Beschwerdeführer und E.________ gekommen sei. Die beiden hätten ihn mit einem Messer bedroht und beschuldigt, Haschisch von ihnen gestohlen zu haben. Ausserdem hätten sie seine Uhr, Bargeld und ein Telefon entwendet. Bei einem anderen Vorfall im Oktober 2020 hätten sie ihn in ein Auto gezerrt, mit einem Messer bedroht, geschlagen und nach Bellmund in einen Wald gefahren. Dort habe man ihn aus dem Auto gezerrt, zu Fall gebracht und mit den Füssen gegen seinen Kopf getreten. Sie hätten ihm auch gedroht ihn zu töten, wenn er mit der Polizei spreche. Irgendwann habe er dann in ein Maisfeld flüchten können, dort habe er sich übergeben müssen. Von diesem Vorfall habe er überall blaue Flecken gehabt, zwei obere Schneidezähne hätten gewackelt, die Lippen seien aufgesprungen gewesen und er habe Kopfschmerzen und Blutergüsse an beiden Augen gehabt. Am 24. Januar 2021 sei es erneut zu einem Übergriff im Bahnhof Biel gekommen, an welchem neben dem Beschwerdeführer auch seine Freundin «G.________» beteiligt gewesen sei.
5.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2).
5.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift wiederholt geltend macht, das Zwangsmassnahmengericht habe die Glaubhaftigkeit von Aussagen der Parteien nicht bzw. nicht abschliessend zu würdigen, kann ihm in Bezug auf die vorliegende Konstellation nicht gefolgt werden bzw. ist nicht klar, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Es muss ihm die Erwägung des Bundesgerichts entgegengehalten werden, auf welche er selbst in seiner Eingabe Bezug nimmt: […] Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen müssen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird Sache des urteilenden Gerichts sein. Dass die Vorinstanz gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers eingestuft und gestützt darauf gefolgert hat, eine Verurteilung erscheine wahrscheinlich, verletzt kein Bundesrecht. (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127).
5.3 Gemäss Art. 122 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit weiteren Hinweisen).
5.4 Das Zwangsmassnahmengericht erachtet den dringenden Tatverdacht in Bezug auf versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung als erfüllt. Dagegen bringt der Beschwerdeführer u.a. vor, die Vorinstanz sei nicht auf die Animositäten zwischen ihm und F.________ eingegangen, ferner nicht auf das Verhältnis zwischen F.________ und D.________: […] Les déclarations du recourant sont quasiment ignorées et directement jugées, sans aucune explication du TMC, comme non crédibles. Ce, bien que le recourant ne cherche, à aucun moment, à nier qu'il ait eu des différents par le passé avec F.________. L'instance précédente omet de relever l'animosité entre le recourant et F.________, alors que celle-ci est bien existante. […] Il est visible que la version des faits du recourant n'est pas prise en compte. En outre, il est possible de constater que les rapports entre le recourant et la présumé victime n'ont pas été élucidés par l'intimé bien qu'ils sont essentiels à l'instruction. Il en va de même entre pour les relations des deux présumées victimes. […] Le manque de lien entre le recourant et D.________ est évident, étant donné que le recourant ne le connait pas, mais surtout en raison du fait que l'indentification du recourant par D.________ se base uniquement sur une photo du recourant envoyé par une de ses connaissances sur WhatsApp. Cette indentification est biaisée car la connaissance de D.________ lui a indiqué que le recourant côtoyait régulièrement E.________. Il semble que l'instance précédente se soit déjà fait un avis quant à la culpabilité du recourant ce qui ne peut être le cas d'un tribunal des mesures de contrainte.
5.5 Die Erzählung von D.________, wonach er vom Beschwerdeführer entführt und verprügelt worden sei, wurde von Beginn weg durch seine Blessuren bzw. den Bericht vom 14. November 2020 von Dr. med. H.________ gestützt, gemäss welchem bei D.________ ein Bluterguss um das rechte Auge, eine Nasenbeinfraktur und auch Hüftschmerzen festgestellt wurden; diese könnten gemäss Bericht von Faustschlägen resp. Fusstritten stammen.
Weiter ist die Schilderung von D.________, er sei mit einem Pfefferspray bedroht worden, mit Blick darauf glaubhaft, dass beim Beschwerdeführer mehrmals Pfeffersprays sichergestellt wurden (vgl. die Anzeigerapporte vom 14. Juni 2020 und vom 10. Januar 2021).
Als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ erscheint, dass sich am 24. Januar 2021 mit F.________ eine zweite Person bei der Polizei meldete, welche ein ähnliches Vorgehen des Beschwerdeführers schilderte. Bei beiden Tatvorgehen wurden die mutmasslichen Opfer in ein Fahrzeug gelockt bzw. gezerrt und danach gehindert, aus dem Auto auszusteigen (Einvernahme von D.________ vom 14. November 2020 S. 3 Z. 69 ff.; Einvernahme von F.________ vom 26. Januar 2021 S. 10 Z. 426). Beide Opfer wurden mit Füssen und Faustschlägen traktiert (Einvernahme von D.________ vom 14. November 2020 S. 3 Z. 78 ff.; S. 6 Z. 236 ff.; Einvernahme von F.________ vom 26. Januar 2021 S. 10 Z. 426). Beide wurden ferner gemäss ihren Aussagen mit einem Audi Q7 entführt (Einvernahme von D.________ vom 14. November 2020 S. 2 Z. 60; Einvernahme von F.________ vom 26. Januar 2021 S. 13 Z. 581). Gemäss beiden wollte sich der Beschwerdeführer an ihnen rächen, weil D.________ sie [wohl ihn und E.________] verraten habe bzw. F.________ Haschisch gestohlen habe (Einvernahme von D.________ vom 14. November 2020 S. 3 Z. 77; Einvernahme von F.________ vom 26. Januar 2021 S. 10 Z. 405).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, D.________ habe ihn lediglich mittels eines Profilbildes und aufgrund des Hinweises erkannt, er verkehre mit E.________, führt nicht dazu, dass die diesbezüglichen Aussagen von D.________ als unglaubhaft zu beurteilen wären. Vielmehr beschreibt dieser plausibel, wie er zum fraglichen Profilbild gekommen ist. Aufgrund der geltend gemachten Ereignisse ist auch klar, dass D.________ den Beschwerdeführer identifizieren können muss. Dass die Staatsanwaltschaft das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden mutmasslichen Opfern sowie die Beziehung zwischen selbigen (noch) nicht näher ermittelt hat, bestätigt lediglich, dass die Ermittlungen noch am Anfang stehen, kann den vorhandenen dringenden Tatverdacht allerdings nicht entkräften.
Zusammengefasst sprechen mehrere Elemente für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ und es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer und E.________ diesen gemäss seinen Aussagen am 13. November 2020 entführt und verprügelt haben.
5.6 Ausgehend vom dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Entführung am 13. November 2020 erscheint grundsätzlich auch die Aussage von F.________ als glaubhaft, da dieser ein ähnliches Vorgehen des Beschwerdeführers gemeinsam mit E.________ an einem unbestimmten Tag im Oktober 2020 schilderte, ferner auch ein Zusammentreffen mit ihm am 24. Januar 2021.
Das zweite Ereignis am 24. Januar 2021 betrifft nicht die vorliegend zu beurteilende Entführung. Die diesbezüglichen Schilderungen von F.________ scheinen jedoch insgesamt als glaubhaft. Selbst der Beschwerdeführer bestreitet nicht mehr, dass es am 24. Januar 2021 zu einer verbalen und physischen Auseinandersetzung zwischen den beiden kam. Diese Auseinandersetzung wurde auch von G.________ bestätigt, welche die Ereignisse grundsätzlich ähnlich schildert wie F.________ (vgl. Einvernahme vom G.________ vom 26. Februar 2021 S. 2 Z. 41 ff. mit Einvernahme von F.________ vom 26. Januar 2021 S. 2 Z. 50 ff.). Aus dem betreffenden Protokoll der Einvernahme mit G.________ geht weiter hervor, dass ein Überwachungsvideo existieren soll, gemäss welchem sie bzw. zumindest ihr BMW X3 am 24. Januar 2021 ca. um 19:00 Uhr am Ort der Ereignisse in Biel gewesen sein soll (Einvernahme vom G.________ vom 26. Februar 2021 S. 2 Z. 33).
Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, die Aussagen von G.________ widersprächen in gewissen Punkten denen von F.________, ohne darzulegen, welche Punkte er meint. Inwiefern die objektiven Beweismittel, nämlich die Unfallspuren am Auto und die Videoaufzeichnungen des Polizeipostens in der Spitalstrasse die Behauptungen des Beschwerdeführers stützen, wie dieser geltend macht, führt er ebenfalls nicht aus und ist auch nicht ersichtlich.
Zusammengefasst sprechen mehrere Elemente für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ und es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer diesen gemeinsam mit E.________ an einem Tag im Oktober 2020 entführt und verprügelt hat.
6.1 Zum Verdacht der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) zog das Zwangsmassnahmengericht in Erwägung: D.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 14. November 2020 an, er habe aus dem Auto in Derendingen beobachtet, wie E.________ einen grossen Block (Grösse DIN A5) Kokain aus dem Kofferraum genommen habe. Danach seien E.________ und Beschuldigte mit ihm nach Biberist gefahren, wo sie an der I.________ in den zweiten Stock gegangen seien und mit viel Geld in Couverts wieder nach draussen gekommen seien. Danach sei man in Richtung Biel gefahren.
F.________ gab am 24. Januar 2021 bei der Polizei an, er habe den Beschuldigten und E.________ im ganzen Seeland über Kerzers, Lyss und Ins herumgefahren. Bei einem nächsten Mal sei man bei einem Bauer gewesen und die beiden hätten Säcke, die nach Cannabis gerochen hätten, ins Auto geladen. Er habe sich aber geweigert, diesen Transport zu machen, worauf sie unterwegs mehrmals angehalten hätten, um die Sachen zu verstecken.
Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der beiden Opfer sprechen schwerwiegende Anhaltspunkte für das Vorliegen der im Haftantrag beschriebenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie für die Täterschaft des Beschuldigten, womit diesbezüglich der dringende Tatverdacht gegeben ist.
6.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor: Les soupçons retenus par le TMC et l'intimé se basent uniquement sur des preuves subjectives soit les déclarations de D.________ et de F.________. Or, le recourant nie fermement connaître ou avoir rencontré D.________. Ce dernier prétend lors de son audition du 14 novembre 2020 avoir aperçu E.________ avec un gros paquet de cocaïne, puis être ressorti avec le prévenu d'un immeuble avec des enveloppes remplies d'argent. Cependant, à aucun moment il est interrogé sur comment il aurait eu connaissance du contenu du paquet respectivement des enveloppes. F.________ prétend quant à lui lors de son audition du 24 janvier 2021 avoir aperçu le recourant transporter deux sacs qui contiendraient du cannabis. Là encore, F.________ ne dit à aucun moment avoir vu du cannabis mais base son hypothèse sur l'odeur émanant des sacs. Il ne faut pas aller trop vite en besogne, puisque cette odeur peut de nos jours s'expliquer d'une toute autre manière, par exemple par de la CBD. De plus, les deux victimes présumées parlent de deux trafics de drogues différentes. Cependant, il est plutôt inhabituel d'être à la fois actif dans la vente de cannabis et de cocaïne. Ce qui discrédite les déclarations des présumées victimes. En outre, le TMC néglige à nouveau de relever l'animosité entre le recourant et F.________. Il convient ici encore de relever que la relation entre les deux victimes présumées n'est pas connue. Au vu de ce qui précède, il est totalement arbitraire de déduire des allégations de ces deux individus, de forts soupçons d'infractions à la loi sur les stupéfiants.
6.3 Der Vorwurf der Widerhandlungen gegen das BetmG ist eng verknüpft mit den beiden mutmasslichen Entführungen und stützt sich insbesondere auf die Aussagen von D.________ und F.________. Betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann grundsätzlich auf E. 5.5 f. verwiesen werden. Ihre Aussagen bezüglich der Widerhandlungen gegen das BetmG sind ebenfalls plausibel, wobei sie ihre eigene Rolle bei den Drogendelikten eher zu überspielen scheinen. F.________ ist aber insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil er sich zum Teil selbst belastet. Den Anzeigerapporten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer Drogen bzw. verschreibungspflichtige Medikamente gefunden wurden; auch dies bekräftigt den Tatverdacht. Dass die Untersuchungsbehörden den Auskunftspersonen noch nicht alle Fragen gestellt haben, welche sich gemäss dem Beschwerdeführer aufdrängen, vermag daran nichts zu ändern. Gleiches gilt für die weiteren pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers. Der dringende Tatverdacht erweist sich folglich auch betreffend die Widerhandlungen gegen das BetmG als erfüllt.
7.1 Im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungslage und der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) bejaht das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend, der behauptete Sachverhalt werde vollumfänglich bestritten und er verweise auf seine eigenen Ausführungen. Es sei insbesondere festzuhalten, dass er zu diesen Delikten mehrmals einvernommen worden sei und die Staatsanwaltschaft es bisher nicht als nötig erachtet habe, ihn zu verhaften. Dies deute darauf hin, dass der Tatverdacht aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend sei, um eine vorläufige Festnahme zu rechtfertigen. Deshalb werde auf diesen Sachverhalt nicht näher eingegangen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit anderen Worten betreffend die genannten Vorwürfe in seiner Beschwerdeschrift lediglich oberflächlich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und kommt so seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO – wenn überhaupt – nur teils beschränkt nach.
7.2 Es wird bezüglich der genannten Vorwürfen auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst. Der dringende Tatverdacht, wie ihn das Zwangsmassnahmengericht nachvollziehbar und zutreffend darlegt, wird durch die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers nicht entkräftet; es sind in diesem Zusammenhang ferner auch keine Elemente ersichtlich, welche den Beschwerdeführer massgeblich entlasten würden.
8.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich u.a. auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor: Dans le cas présent, il n'est nullement à craindre que le recourant ne quitte la Suisse, étant donné que sa future femme et son fils de six mois vivent à Bienne. En sus de sa famille, le recourant est soutenu par les services sociaux et a un travail en Suisse. Le fait que son activité à J.________ lui ait été confiée par les services sociaux n'est nullement pertinent et ne peut être considéré comme un élément en sa défaveur. Le fait est qu'il possède un emploi fixe et payé en Suisse. Il est encore à préciser qu'il vit déjà depuis de nombreuses années en Suisse et est très bien intégré dans notre pays. Cet élément peut être par exemple constaté par le fait qu'il parle trois langues nationales. Le recourant a donc une vie bien rangée en Suisse.
De plus, les autorités connaissent son ancienne ainsi que sa nouvelle adresse. Ce dernier s'est montré très coopératif à ce sujet envers la police. Il a indiqué que le numéro de téléphone auquel les autorités pouvaient le joindre était celui de sa partenaire car il avait perdu respectivement il s'était fait voler le sien. A la fin de l'audition il a précisé de manière spontanée qu'il se tenait tant à la disposition des autorités et qu'elles pouvaient le trouver chez sa partenaire à K.________. Les autorités possèdent également les adresses et les numéros de téléphone de ses proches et connaissances. Il serait ainsi très facile à le trouver.
8.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).
8.3 Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft. Ins Gewicht fällt insbesondere eine Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Bern vom 18. Juni 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Hehlerei, Raubes, Diebstahls etc. zu 40 Monaten Freiheitsstrafe. Am 12. November 2018 wurde der Beschwerdeführer bedingt entlassen, bei einer Reststrafe von 13 Monaten und 14 Tagen sowie einer Probezeit bis zum 28. Dezember 2019. Am 24. Februar 2020 verlängerte die Staatsanwaltschaft die Probezeit um ein Jahr, weshalb eine Vielzahl der vorliegend zu beurteilenden Delikte in die Probezeit fällt. Anlässlich der Hafteröffnung zeigte sich der Beschwerdeführer erstaunt darüber, dass die Probezeit noch andauere; man habe ihm gesagt, diese sei abgelaufen und er habe innert der Probezeit nichts gemacht (Einvernahme vom 1. April 2021 S. 3 Z. 78)
Er ist gemäss Strafregisterauszug marrokkanischer Staatsbürger, am L.________ geboren und befindet sich gemäss eigenen Aussagen seit 2014 in der Schweiz, hat also seine Jugend nicht hier verbracht. Zumindest anlässlich seiner Einvernahmen brauchte er einen Übersetzer (Arabisch), weshalb seiner Behauptung nicht gefolgt werden kann, er beherrsche drei Landessprachen. Gesundheitlich geht es ihm gut.
Seine persönlichen Wohn- und Beziehungsverhältnisse müssen als äusserst instabil bezeichnet werden. (vgl. seine Einvernahme vom 1. April 2021 S. 2 Z. 40 ff. und S. 6 Z. 172 ff.). Der Beschwerdeführer bezieht pro Monat CHF 1'200.00 Sozialleistungen in Kombination mit dem Entgelt für seine Arbeit bei J.________ in O.________; diese wurde ihm vom Sozialdienst Biel zugewiesen.
8.4 Dem Beschwerdeführer droht zusammenfassend aufgrund der vorgeworfenen Delikte und der voraussichtlich zu vollziehenden Reststrafe eine längere Freiheitsstrafe, ferner auch der Landesverweis. Seine Wohnverhältnisse sind unbeständig bzw. unklar. Gegen sein Untertauchen spricht einzig der Umstand, dass er einen Sohn hat, welcher in Nidau lebt. Der Kontakt zu diesem war in der Vergangenheit allerdings instabil und scheint im Hinblick auf das Strafverfahren lediglich vorgeschoben bzw. als Rechtfertigungsversuch für die eingestandenen Vermögensdelikte. Eine berufliche Integration des Beschwerdeführers ist aufgrund der zugewiesenen Arbeit bei J.________ ferner lediglich bedingt erkennbar. Er stellte sich der Polizei ausserdem offenbar im Irrtum, die Probezeit für seine Reststrafe sei abgelaufen. Diese Umstände lassen eine Flucht bzw. das Untertauchen des Beschwerdeführers als wahrscheinlich erscheinen. Die Fluchtgefahr ist folglich zu bejahen.
9.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine schwere Straftat sei praktisch bei null, da er darauf hoffe, ein neues Leben beginnen zu können, und insbesondere ein guter Vater für seinen Sohn sein und so viel Zeit wie möglich mit diesem verbringen wolle. Er bereue seine kriminelle Vergangenheit und wünsche sich ein ruhiges Leben mit seinem Sohn und seiner zukünftigen Frau. Er habe sogar eine Anstellung bei J.________ in Biel.
9.2 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2 S. 138 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei Delikten gegen die Freiheit (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung und Todesdrohungen können ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_546/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.1; 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10).
9.3 Der Beschwerdeführer ist wegen Raubes und versuchter schwerer Körperverletzung vorbestraft, ferner wegen diverser anderer Delikte. Gemäss den glaubhaften Aussagen von D.________ und F.________ entführte und verprügelte er diese aus Rachegründen und drohte ausserdem gemäss F.________ explizit, ihn umzubringen, wenn er zur Polizei gehen würde (Einvernahme von F.________ vom 26. Januar 2021 S. 12 Z. 535). Liesse man ihn frei, bestünde nicht nur eine ungünstige Legalprognose sondern eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich erneut rächen würde, da er nun weiss, dass die beiden zur Polizei gingen. In Anbetracht der Vorstrafen und des dringenden Tatverdachts wegen mehrfachen Taschen- und Einbruchsdiebstahls ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit erneut Diebstähle verüben würde. Ferner besteht ein grosses Risiko, dass er dabei auch (erneut) Gewalt anwenden bzw. ein Delikt gegen Leib und Leben begehen könnte, sofern sich jemand zur Wehr setzen würde. Der Staatsanwaltschaft ist ferner zuzustimmen, dass die Haft vorliegend auch dem Beschleunigungsprinzip dienen kann, da bei einer Freilassung davon auszugehen wäre, dass seitens des Beschwerdeführers stetig neue Delikte hinzukommen und das Verfahren verkomplizieren würden. Die Wiederholungsgefahr ist zusammenfassend erfüllt.
10. Vorliegend sind die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Widerholungsgefahr erfüllt, weshalb offengelassen werden kann, ob auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt wäre.
11.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
11.2 Ersatzmassnahmen, welche die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Widerholungsgefahr vorliegend einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar, insbesondere ist auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht oder ein Kontakt- oder Rayonverbot nicht geeignet, ihn vor dem Untertauchen oder weiteren Gewaltdelikten abzuhalten.
11.3 Der Beschwerdeführer wurde am 30. März 2021 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und der drohenden Rückersetzung in den Strafvollzug droht offensichtlich keine Überhaft. Auch erweist sich die Haft insgesamt als verhältnismässig.
12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Anordnung von Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 30. Juni 2021, ist rechtens.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO), bestimmt auf CHF 1'500.00. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Maître B.________ (per Einschreiben)
dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident M.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 30. April 2021
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber: Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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