BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Kurt
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigte 1
B.________
Beschuldigter 2
unbekannte Täterschaft bzw. C.________
Beschuldigte 3
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
D.________
v.d. Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller
F.________
Gesuchsgegnerin
GegenstandNichtanhandnahme/Ausstand
Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, Amtsmissbrauchs etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Februar 2021 (BJS 19 15948)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 nahm die F.________ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 sowie unbekannte Täterschaft wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, Amtsmissbrauchs, Rassendiskriminierung, Hausfriedensbruchs sowie Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit und ungetreuer Amtsführung nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Gesuchsteller), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 13. März 2021 Beschwerde ein. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei festzustellen, dass die Verfahrenssprache im Beschwerdeverfahren französisch sei. Die angefochtene Verfügung sei nichtig und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihre Verfügung in französischer Sprache zu verfassen. Weiter stellte er den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei auch in materieller Hinsicht aufzuheben und die Eröffnung eines Strafverfahrens anzuordnen. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft und beantragte die Vereinigung des Verfahrens BJS 19 15948 mit dem Verfahren BJS 19 13469. Mit Verfügung vom 16. März 2021 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerde- und Ausstandsverfahren. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Weiter wurde festgestellt, dass die Verfahrenssprache im Beschwerdeverfahrens Deutsch sei. Am 25. März 2021 liess sich der Leitende Staatsanwaltschaft zum Ausstandsgesuch vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Der Beschwerdeführer leistete am 29. März 2021 die geforderte Sicherheit. Mit Verfügung vom 30. März 2021 nahm der Präsident der Beschwerdekammer von der geleisteten Sicherheit Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 6. April 2021 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer mit, dass er gegen die Teilnahme der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 am Verfahren sowie die Festlegung des Deutschen als Verfahrenssprache Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt habe (datierend vom 22. März 2021). Zudem replizierte er gleichentags zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Ausstandsverfahren und hielt an seinem Ausstandsgesuch fest. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_151/2021 vom 31. März 2021 mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ein. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 13. April 2021 zur erfolgten Nichtanhandnahmeverfügung vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei sowie die anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten zwischen dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer. Die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 beantragten in ihren Stellungnahmen vom 16. bzw. 20. April 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. April 2021 und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung wegen Verstosses gegen Art. 3 bzw. Art. 310 und Art. 319 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Im Übrigen hielt er an den bereits in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Der Beschuldigte 2 reichte am 29. April 2021 eine Duplik ein, welche den Parteien mit Verfügung vom 11. Mai 2021 zugestellt worden ist.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Er ist auch insofern zur Beschwerde legitimiert, als er die deutsche Verfahrenssprache rügt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Strafbarkeit der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Einreichung des Strafantrages gegen die Fahrenden vom 4. Juni 2019 geht, da ausschliesslich dieser Sachverhalt Gegenstand der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2019 bildete. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Generalsstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insofern, als der Beschwerdeführer die Vereinigung der Verfahren BJS 19 15948 und BJS 19 13469 beantragt. Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer zunächst bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Die Beschwerdekammer entscheidet nicht als erste Instanz über die Verfahrensvereinigung.
3. Verfahrenssprache
3.1 Es kann auf die Ausführungen in der Verfügung der Beschwerdekammer vom 16. März 2021 verwiesen werden. Gemäss den massgebenden Bestimmungen des Kantons Bern ist das Französische nur bei Behörden der Aussenstellen (für die Staatsanwaltschaft vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c GSD) Amtssprache. Die Amtssprachen der übrigen Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland sind das Deutsche und das Französische (Art. 2 Abs. 2 GSD), wobei sich die Amtssprache in Strafsachen nach der Sprache der beschuldigten Person richtet (Art. 4 Abs. 2 GSD i.V.m. Art. 40 Abs. 3 Bst. d. OrG). Das vorliegende Verfahren wird offensichtlich nicht von der Aussenstelle geführt, weshalb die vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 Abs. 1 GSD nicht einschlägig sind. Derzeit richtet sich das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 (vgl. auch Anzeige des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2019), weshalb gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GSD i.V.m. Art. 40 Abs. 3 Bst. d OrG das Deutsche Verfahrens- bzw. Instruktionssprache ist und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, das Französische. Vor den obersten Gerichten richtet sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz und Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen (Art. 4 Abs. 4 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 GSD). Wie dem Beschwerdeführer bereits eröffnet worden ist, gilt daher auch im Beschwerdeverfahren das Deutsche als Verfahrenssprache. Die Ausführungen in der Beschwerde bzw. Replik sind nicht geeignet, die Verfahrenssprache in Frage zu stellen. Weder aus der Strafprozessordnung noch dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten ergibt sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Führung der Verfahren in französischer Sprache, zumal dem Beschwerdeführer durch die deutsche Verfahrenssprache der Rechtsschutz und der Zugang zum Gericht nicht verwehrt wird.
4. Nichtanhandnahme
4.1 Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2, publ. in: Pra 2018 Nr. 21 S. 192). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen hinsichtlich der Eröffnung einer Untersuchung über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 86 E. 4.1).
4.2 Betreffend Sachverhalt kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der Anzeige gegen die Beschuldigten liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: Am 11. Juni 2019 wurden von der Staatsanwaltschaft gegen 15 Fahrende, welche sich auf dem in der Gemeinde H.________(Ort) liegenden, jedoch zur Stadt I.________(Ort) gehörenden Gelände niederliessen, Strafbefehle wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 11. Juni 2019, erlassen. Die Eröffnung des Verfahrens erfolgte aufgrund der Strafanzeige vom 4. Juni 2019 der Stadt I.________(Ort), vertreten durch den Beschuldigten 2. Mit Datum vom 12. Juni 2019 erhoben sämtliche 15 Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Einsprache gegen die genannten Strafbefehle. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 zog der Beschuldigte 2 namens der Stadt I.________(Ort) die Strafanträge gegen die 15 Fahrenden aufgrund einer Aussprache zwischen der Stadt I.________(Ort), der Stadt H.________(Ort) und den Fahrenden zurück.
Ebenfalls mit Datum vom 2. Juli 2019 reichte Rechtsanwalt E.________ namens des Beschwerdeführers Strafanzeige gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 sowie weitere unbekannte Behördenmitglieder der Stadt I.________(Ort) und weitere unbekannte Gemeinderats- und Stadtratsmitglieder der Stadt H.________(Ort) wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, Rassendiskriminierung, falscher Anschuldigung, Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amtsführung ein. Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass zwischen ihm und der Stadt I.________(Ort) bzw. H.________(Ort) ein (mündlicher) Mietvertrag zustande gekommen, die Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs der Gemeinde I.________(Ort) offensichtlich treuwidrig und rechtsmissbräuchlich erfolgt und das Ergebnis einer Diskriminierung sei.
4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit SMS-Nachricht vom 28. Mai 2019 mitgeteilt worden war, dass der Anfrage, sich auf dem Gelände der Stadt I.________(Ort) niederzulassen, nicht entsprochen worden sei. Auch aus der E-Mail vom 29. Mai 2019 geht hervor, dass der Gemeinderat H.________(Ort) im Rahmen der Sitzung vom 28. Mai 2019 den Aufenthalt der Fahrenden auf dem Gelände vom 3. bis zum 30. Juni 2019 nicht bewilligt hatte. Es gibt keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer diese SMS-Nachricht nicht bekannt war oder ihm von offizieller Seite her eine Bewilligung erteilt worden wäre. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen dürfen, dass er das Recht hatte, sich auf dem Gelände aufzuhalten. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Auskunft des Leiters des Polizeiinspektorats I.________(Ort) damit gerechnet hatte, die Fahrenden würden die Bewilligung erhalten. Aus der E-Mail des Leiters des Polizeiinspektorats I.________(Ort) vom 14. Mai 2019 ist aber ersichtlich, dass auch dieser lediglich von einer Anfrage ausgegangen war und diese entsprechend weitergeleitet hatte. Abgesehen davon handelte es sich beim erwähnten Leiter ohnehin nicht um die zuständige Person (vgl. auch zu den vorherigen Ausführungen: Beschluss der Beschwerdekammer BK 20 28 vom 12. Juni 2020). Entscheidend bleibt, dass dem Beschwerdeführer bzw. den Fahrenden keine Bewilligung erteilt worden war, was die erwähnte SMS-Nachricht und der erwähnte Mailverkehr bestätigen. Es ist offensichtlich, dass die verantwortlichen Personen der Stadt I.________(Ort), nachdem sich die Fahrenden trotz abschlägigen Bescheids auf dem Gelände eingerichtet hatten, von einem unzulässigen Aufenthalt der Fahrenden ausgehen durften. Es bestehen keine Hinweise, dass die Stadt I.________(Ort) oder die Beschuldigten ausgehend von der Information des Leiters des Polizeiinspektorats hätten annehmen müssen, es sei ein Mietvertrag zustande gekommen und sie würden im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 4. Juni 2019 missbräuchlich oder in strafrechtlich vorwerfbarer Weise handeln. Ebenso wenig ist eine strafrechtlich relevante «Anstiftung» durch die Gemeinde H.________(Ort) ersichtlich. Folglich fehlen auch Anhaltspunkte, dass sich die Beschuldigten der falschen Anschuldigung oder des Missbrauchs der Amtsgewalt bzw. einer Nötigung strafbar gemacht haben könnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausgangslage auf ein (politisches) Komplott mit der Absicht, die Fahrenden zu diskriminieren, hinweisen sollte. Weder bestehen Hinweise auf eine «Scheinanzeige» noch auf eine von unberechtigten Personen eingereichte Anzeige, zumal das fragliche Gelände im Eigentum der Stadt I.________(Ort) steht. Vor diesem Hintergrund fehlen auch Hinweise auf eine Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit oder eine Rassendiskriminierung, zumal das Erfordernis der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Strafanzeige ohnehin nicht erfüllt ist. Diese wurde weder von unbestimmt vielen Personen noch von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen (vgl. BGE 130 IV 111 E. 3.1). In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zudem offensichtlich, dass das Formulieren der Strafanzeige auch nicht unter Art. 261bis Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) fällt. Wie erwähnt ist die verweigerte Bewilligung nicht Gegenstand des Strafverfahrens und es ist auch nicht Sinn und Zweck eines Strafverfahrens, den Verwaltungsentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Wesentlich ist, dass den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Stellen des Strafantrages wegen Hausfriedensbruchs kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden kann. Es kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten zu begründen. Ob das Vorgehen der Polizei rechtmässig bzw. verhältnismässig war, ist ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und hat auf die Frage der Rechtmässigkeit der vorliegenden Nichtanhandnahme keinen Einfluss.
4.4 Mit dem Beizug der Akten aus dem Verfahren BJS 20 13406 wurden allerdings Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind. Die Staatsanwaltschaft hat daher, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Weil die Untersuchung mit dem Aktenbeizug aber formell eröffnet worden war, hätte eine Einstellung erfolgen und damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 318 StPO gewährt werden müssen, was vorliegend nicht geschehen ist.
4.5 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts). Die beigezogenen Akten sind Teil eines Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer ebenfalls Partei ist und welches einen direkten Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren aufweist. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft den Anspruch nach Art. 318 StPO bewusst umgehen wollte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Zudem konnte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen und auch Beweisanträge stellen. Ein Anspruch auf Abnahme von weiteren Beweisen besteht zudem auch im Falle einer Einstellung nicht. Abgesehen von der Anwendung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet werden. Dies würde einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2).
4.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.00 aufzuerlegen. CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und der geleisteten Sicherheit entnommen.
4.7 Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine (entsprechend anteilige) angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3). Der Beizug eines Anwaltes ist gerechtfertigt. In der Kostennote vom 9. Mai 2021 macht Rechtsanwalt E.________ im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren einen Aufwand von total 18 Stunden und 10 Minuten geltend (2.5 Stunden werden von vorneherein für das Ausstandsverfahren geltend gemacht und bei der als Replik bezeichneten Eingabe handelt es sich lediglich um eine kurze Information betreffend Beschwerde beim Bundesgericht). Mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 und 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) erscheint die Honorarforderung auch nach Abzug des erwähnten Aufwandes von 2.5 Stunden für das Ausstandsgesuch als deutlich über dem gebotenen Aufwand liegend. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Beschwerde vom 13. März 2021 als auch die Replik vom 26. April 2021 Ausführungen zum Ausstand enthalten. Dieser Aufwand ist nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Gleiches gilt für den Aufwand betreffend Verfahrenssprache. In diesem Punkt ist der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen und es liegt auch keine Gehörsverletzung vor.
Die angefochtene Verfügung umfasst eine fünfseitige Begründung. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass sich das Aktenstudium aufgrund der deutschen Verfahrenssprache etwas aufwändiger gestaltet hat, sind drei Stunden für das Studium dieser Verfügung zu hoch. Der Aktenumfang ist gering und der Sachverhalt übersichtlich und bekannt. Komplexe Rechtsfragen stellen sich nicht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erachtet die Beschwerdekammer einen Aufwand von 6 Stunden als geboten. Die Honorarnote von Rechtsanwalt E.________ ist entsprechend zu kürzen. Der Aufwand beläuft sich folglich auf CHF 1'380.00. Hinzuzurechnen sind die Auslagen. Der Beschwerdeführer macht für Porto und Kopien CHF 200.00 geltend. Dieser Betrag ist nicht ausgewiesen und mit Blick auf die insgesamt fünf Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (inkl. Honorarnote) sowie die eingereichten Beilagen auch nicht nachvollziehbar. Für Porti und Kopien berücksichtigt die Kammer einen Betrag von CHF 50.00. Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht. Folglich resultiert eine Forderung von CHF 1'430.00 (inkl. Auslagen), welche dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln, also im Umfang von CHF 572.00 zu entschädigen ist. Diese Entschädigung ist vom Kanton Bern auszurichten, zumal die Gehörsverletzung nicht den Beschuldigten angelastet werden kann. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine (notwendigen) entschädigungswürdigen Aufwendungen/Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO), weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird.
5. Ausstand
5.1 Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann im Vorverfahren abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_396/2017 vom 21. März 2018 E. 2.1).
5.2 Der Gesuchsteller wirft der Staatsanwaltschaft Parteilichkeit sowie Feindlichkeit gegenüber den Fahrenden vor. Dies leitet er zusammengefasst aus der Art und Weise, wie die Staatsanwaltschaft das Verfahren geführt und die angefochtene Nichtanhandnahme begründet hat, ab. Er vertritt die Auffassung, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei lächerlich und widerspreche dem Gesetz und der Rechtsprechung. Er macht damit im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Recht falsch angewendet.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (vgl. Art. 56-60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde explizit 5 Staatsanwälte. Selbst wenn sein Begehren aufgrund dieser expliziten Nennung als Ausstandsgesuch gegen einzelne Mitglieder der Staatsanwaltschaft entgegengenommen wird, kann es nicht gutgeheissen werden. Soweit sich seine Rügen gegen das Vorgehen der zuständigen Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Anzeige der Gemeinde I.________(Ort) und der Einstellung vom 14. Januar 2021 richten, sind diese offensichtlich verspätet erfolgt. Zudem lässt sich aus dem früheren Vorgehen anderer Staatsanwälte, selbst wenn es fehlerhaft gewesen sein sollte, nicht eine Befangenheit der neu zuständigen Staatsanwälte ableiten. Selbst fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_396/2017 vom 21. März 2018 E. 2.1 sowie BGE 143 IV 69 E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2). Solche liegen aber nicht vor, wie auch die Ausführungen zur Nichtanhandnahme zeigen. Sie ergeben sich überdies auch nicht aus den Ausführungen des Gesuchstellers. Weder ist ersichtlich noch ergeben sich aus den Ausführungen des Gesuchsteller Hinweise, dass der zuständige Staatsanwalt gegenüber den Fahrenden feindlich eingestellt ist und die Nichtanhandnahme das Ergebnis bzw. die Fortführung einer Diskriminierung ist. Inwiefern sich die Staatsanwälte in einem Interessenkonflikt befinden sollte, erschliesst sich der Kammer ebenfalls nicht. Es liegen keine Umstände vor, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken.
Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO), welche auf CHF 800.00 bestimmt werden und im Umfang von CHF 400.00 mit der verbleibenden Sicherheitsleistung verrechnet werden.
Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten auch mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen. Da die Forderung aus den Verfahrenskosten im selben Strafverfahren wie der Anspruch auf Entschädigung entstanden ist, wird sie mit dem Entschädigungsanspruch des zahlungspflichtigen Gesuchstellers/Beschwerdeführers verrechnet.
Es wird festgestellt, dass die F.________ das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt im Umfang von CHF 400.00 der Kanton Bern. Im Umfang von CHF 600.00 werden sie dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und der geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 entnommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von CHF 572.00 zugesprochen.
Den Beschuldigten werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten das Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. Im Umfang von CHF 400.00 werden sie mit der geleisteten Sicherheit und im Umfang von CHF 400.00 mit der Entschädigung von CHF 572.00 verrechnet, sodass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 172.00 ausbezahlt wird.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 2. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin: Kurt
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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