BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Beldi
VerfahrensbeteiligteA.________ AG
Beschuldigte 1
B.________
Beschuldigte 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
Strafkläger/Beschwerdeführer
GegenstandNichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Verletzung der Eigentumsgarantie und Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Dezember 2020
(BJS 20 19180)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ gegen die A.________ AG und die B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1 und 2) eingeleitete Strafverfahren wegen Verletzung der Eigentumsgarantie und Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen nicht an die Hand. Hiergegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde. Darin beantragte er «die Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 2020» und «die Wiederaufnahme der Einstellungsverfügung». Die Staatsanwaltschaft leitete die entsprechende Eingabe am 28. Dezember 2020 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 auf. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Aus seiner Eingabe geht klar hervor, dass er die Nichtanhandnahme nicht akzeptiert (u.a. wirft er der Staatsanwaltschaft eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» vor). Auf die frist- und – mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Anforderungen – knapp formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
Der Beschwerdeführer reiht in seiner Beschwerde etliche Gesetzesartikel und Verordnungsbestimmungen aneinander. Dabei fehlt an diversen Stellen jedoch eine (ausreichende) Darlegung, weshalb sich die Beschuldigten der zitierten Straftatbestände schuldig gemacht haben sollen, so etwa beim angerufenen Art. 317 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0; vgl. dazu auch nachfolgend E. 5.1.1). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Der Beschwerdeführer stellt ein Begehren um «Wiederaufnahme der Einstellungsverfügung». Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist, ist dieses Begehren als Antrag auf Eröffnung einer Strafuntersuchung entgegen zu nehmen.
3. Dem Verfahren liegt gemäss Nichtanhandnahmeverfügung folgender vom Beschwerdeführer nicht angefochtener Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 1984 ein Bauernhaus/Grundstück im Umfang von 1402 m2 (Grundbuchblatt Nr. D.________). Im Jahr 2006 stellte er fest, dass sein Grundstück im Grundbuch mit 1380 m2 vermerkt war. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers soll diese Differenz anlässlich der vor 2006 erfolgten Asphaltierung der Wegparzelle Nr. E.________ entstanden sein, wobei der nördlichste Grenzstein böswillig und gesetzwidrig entfernt oder mit Asphalt überdeckt worden sein soll. Der Grenzstein sei nach der Asphaltierung anlässlich der Neuvermessung neu rekonstruiert und absichtlich an einem falschen Ort positioniert worden, so dass sein Grundstück ohne sein Wissen um 22 m2 verkleinert worden sei.
In seiner Anzeige vom 25. August 2020 wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten 1 und 2 vor, das Grundstück D.________ fehlerhaft eingemessen zu haben, bestehende und verschriebene Besitzverhältnisse kommentarlos geändert und die Vorschriften über den Verfahrensablauf und die Verhältnisse vor Grenzfestlegung nicht berücksichtigt zu haben, ferner falsche Angaben zur öffentlichen Auflage gemacht zu haben, die Einsichtnahme des Tagesprotokolls (Mutationsverzeichnis) der Vermarkung der Neuvermessung verhindert und damit vorenthalten zu haben, die Gesetze über die Enteignung missachtet, das Verfahren zur Änderung von rechtsgültigen Grenzen einerseits und die Aufsichtspflichten andererseits unterlassen zu haben sowie die Eigentumsgarantie verletzt und Vermessungs- und Wasserstandszeichen unrechtmässig beseitigt zu haben.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme begründete sie damit, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung der Eigentumsgarantie nicht um einen Straftatbestand handle. Rügen gegen Eingriffe in die Eigentumsgarantie sowie wegen allfälliger Verfahrensfehlern im Grundstückvermessungsverfahren müssten auf dem zivil- oder verwaltungsrechtlichen Weg geltend gemacht werden. Strafrechtlich in Betracht zu ziehen sei einzig der Tatbestand des Beseitigens von Vermessungs- und Wasserstandszeichen im Sinn von Art. 257 StGB. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben an die Beschuldigte 1 vom 10. Januar 2020, wonach er die Veränderung der Grundstücksfläche im Grundbuch im Jahr 2006 festgestellt habe, und gestützt auf den Auszug des Grundstückdaten-Informationssystems (GRUDIS), welcher dem Schreiben vom 23. Juli 2020 an den Gemeinderat F.________ angehängt gewesen und dessen zufolge die letzte Grundstückmutation im Jahr 2002 erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die besagten Bauarbeiten und damit die Tathandlung vor dem Jahr 2002 erfolgt sein müssten. Die gerügten Tathandlungen seien demzufolge verjährt und das Verfahren infolge eines Prozesshindernisses nicht an die Hand zu nehmen. Weitere Hinweise, welche einen Anfangsverdacht auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte Straftat zu begründen vermöchten, seien nicht erkennbar. Abgesehen davon dürfte auch der subjektive Tatbestand, d.h. der Vorsatz, kaum erfüllt sein, bestünden doch keine Anhaltspunkte, dass der zuständige Mitarbeiter der Beschuldigten 1 vorsätzlich den Grenzstein falsch versetzt resp. eine angeblich falsche Vermessung vorgenommen habe. Das gleiche gelte sinngemäss auch für ein allfälliges Mitglied der Beschuldigten 2.
4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse (wie z.B. die Verjährung [negative Prozessvoraussetzung]) bestehen (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). Der Entscheid über die Nichtanhandnahme hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1182/2018 vom 1. März 2019 E. 2.6). Mithin darf die Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden (positiven oder negativen) Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt.
Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Damit von einem strafprozessual relevanten Anfangsverdacht ausgegangen werden kann, muss eine plausible Tatsachengrundlage vorliegen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).
5.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag nichts daran zu ändern. Insbesondere kann er aus dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht ableiten, nur Gerichte dürften über Schuld und Unschuld befinden. Sehr wohl kommt auch der Staatsanwaltschaft richtende Funktion zu (so z.B. im Strafbefehlsverfahren). Gleichzeitig ist sie auch befugt, im Rahmen des rechtlich Zulässigen über Eröffnung und Fortsetzung einer Strafuntersuchung zu befinden und in diesem Rahmen die ihr vorliegenden Beweise zu würdigen. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» kann vorliegend nicht ausgemacht werden. Ebenso wenig hat die Staatsanwaltschaft wider Treu und Glauben gehandelt.
5.1.1 Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass einzig mit Blick auf den Vorwurf, wonach der Grenzstein im Rahmen der Asphaltierung «entfernt» und anschliessend im Rahmen der Neuvermessung angeblich falsch platziert worden sein soll, ein strafprozessual relevanter Anfangsverdacht bejaht werden kann (dazu nachfolgend E. 5.1.2). Hierzu legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde denn auch zwei Grundbuchplanauszüge (aus den Jahren 1993 und 2009) bei. Für weitere angeblich strafbare Verfehlungen der Beschuldigten 1 und 2 kann demgegenüber kein hinreichender Tatverdacht ausgemacht werden, welcher die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer reiht in seiner Beschwerde hauptsächlich diverse Gesetzesartikel aneinander (u.a. aus der StPO, der Bundesverfassung [BV; SR 101], dem StGB, dem Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01], der Geoinformationsverordnung [GeoIV; SR 510.620]) und weist auf kantonale baurechtliche Vorschriften hin, welche angeblich verletzt worden sein sollen. Nur an wenigen Stellen führt er in rudimentärer Weise aus, weshalb er den entsprechenden Tatbestand als verletzt erachtet. Als Beispiel hierfür sei die Begründung des vom Beschwerdeführer explizit aufgeführten Art. 254 StGB zitiert: Unterdrückung von Urkunden (Mutationsverzeichnis/mit Vermarkung von 2002). Ebenso wie ein Anzeigeerstatter den von ihm gerügten Sachverhalt vorzubringen hat, hat auch ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darzulegen, weshalb das von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung Ausgeführte nicht zutrifft. Ist die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis gelangt, dass kein Anfangsverdacht für weitere Delikte besteht, so hat die beschwerdeführende Partei auszuführen, weshalb dies eben gerade nicht zutrifft. Vorstehendes vermag diesen Begründungsanforderungen klar nicht zu genügen.
Soweit der Beschwerdeführer angebliche Fehler im Verfahren betreffend Grenzfestlegung/Vermessung geltend macht, ist er auf den verwaltungsrechtlichen Weg zu verweisen. Dass ihm die Akteneinsicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verfahrens scheinbar nur unzureichend gewährt worden sein soll, ist strafrechtlich nicht von Relevanz. Gleiches gilt bezüglich angeblich ungenügender Datenarchivierung.
5.1.2 Betreffend die Vorwürfe des unrechtmässigen Entfernens und der anschliessend unrechtmässig erfolgten Neuplatzierung des Grenzsteins sind in strafrechtlicher Hinsicht die Art. 256 und 257 StGB von Relevanz. Demnach wird zum einen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht (Art. 256 StGB). Zum anderen wird gemäss Art. 257 StGB ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt. Mit Blick auf die jeweils angedrohte Höchststrafe beträgt die Verfolgungsverjährung bei beiden Straftatbeständen aktuell 10 Jahre (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB).
Die aktuell geltenden Verjährungsbestimmungen sind nur für Straftaten gültig, die nach deren Inkrafttreten begangen worden sind. Taten, die weiter zurückliegen, beurteilen sich nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht das mildere ist (Art. 389 StGB; Zurbrügg, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 4. Aufl. 2019, N. 66c Vor Art. 97–101 StGB). Da die letzte Grundstückmutation im Jahr 2002 erfolgt ist, darf davon ausgegangen werden, dass die mutmassliche Verrückung/Beseitigung des Grenzsteins bereits im oder vor dem Jahr 2002 stattgefunden haben muss. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Änderung der Grundstücksgrösse im Jahr 2006 festgestellt hat, muss die gerügte Tathandlung jedenfalls vor dem Jahr 2006 stattgefunden haben. Damals wurde eine Verletzung von Art. 256 aStGB mit Zuchthaus bis 3 Jahren oder Gefängnis bestraft. Die Sanktion von Art. 257 aStGB war Gefängnis oder Busse. Die altrechtlichen Verjährungsbestimmungen sahen für Taten, bei denen das Gesetz die Dauer der Gefängnisstrafe nicht ausdrücklich bestimmt (wie bei aArt. 257 StGB) und damit gemäss Art. 36 aStGB die längste Dauer der Gefängnisstrafe drei Jahre betragen hat, im Jahr 2005 eine Verjährungsfrist von 7 Jahren resp. im Jahr 2002 eine solche von 5 Jahren vor. Betreffend eine Verletzung von Art. 256 aStGB sah das damals gültige Verjährungsrecht eine Verjährungsfrist von 15 resp. 10 Jahren (im Jahr 2002) vor (zum Ganzen Art. 70 aStGB der Jahre 2000-2005). Die angeblich (mindestens) vor dem Jahr 2006 erfolgten strafbaren Handlungen des Überdeckens oder Entfernens des Grenzsteins wie auch dessen Falschsetzens sind damit unabhängig von der konkreten Tatzeit (2002 oder früher resp. vor dem Jahr 2006) gestützt auf das zuvor Gesagte – insbesondere auch mit Blick auf den Grundsatz, wonach milderes Recht anwendbar ist – verjährt.
5.2 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1 und 2 initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO sind erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf der letzten Seite der Beschwerde Art. 29 Abs. 3 BV aufführt, wonach jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand habe. Nähere Ausführungen hierzu fehlen jedoch und es wurden auch keine Belege eingereicht, welche verdeutlicht hätten, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wollte. Auch nachdem der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit aufgefordert worden war, machte er nicht geltend, er habe um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Im Gegenteil hat er anstandslos die Sicherheitsleistung einbezahlt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der im Übrigen seine Beschwerde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte, kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren stellen wollte. Andernfalls hätte ein solches infolge Aussichtslosigkeit ohnehin abgewiesen werden müssen.
Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1’000.00 und der geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. Den Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit (ausmachend CHF 1'000.00) entnommen.
Auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigten wird verzichtet.
Zu eröffnen:
dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 22. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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