BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lustenberger
VerfahrensbeteiligteA.________
gesetzlich v.d.: B.________
v.d. Rechtsanwältin C.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Leitung der Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gegenstandamtliche Verteidigung
Strafverfahren wegen Diebstahls
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. November 2020 (BM-20-1431)
Erwägungen:
1. Die Jugendanwaltschaft Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt ein Verfahren gegen A.________ wegen Diebstahls. Mit Verfügung vom 5. November 2020 wies sie ein Gesuch von Rechtsanwältin C.________ um Einsetzung als amtliche Verteidigerin in diesem Verfahren ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. November 2020 Beschwerde. Er beantragte, es sei ihm im laufenden Jugendstrafverfahren (BM-20-1431) sowie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im anschliessend eröffneten Beschwerdeverfahren beantragte die Leitung der Jugendanwaltschaft am 4. Dezember 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
2. Gemäss Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist der urteilsfähige Jugendliche, welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 38 Abs. 1 Bst. a JStPO und Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.
3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Zeit von Anfang September bis 24. September 2020 in die Wohnung des Geschädigten D.________ eingedrungen zu sein und dort aus einer Sparkiste Münzgeld im Wert von mehreren tausend Franken entwendet zu haben. Konkret beläuft sich der Deliktsbetrag nach Angaben des Geschädigten auf CHF 20'000.00-40'000.00. Mitbeschuldigt ist auch der Sohn des Geschädigten, E.________.
4. Die zuständige Behörde ordnet namentlich dann eine amtliche Verteidigung an, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt sind und der beschuldigte Jugendliche und seine gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (Art. 25 Abs. 1 Bst. c JStPO). Gemäss Art. 24 Bst. b JStPO ist dem beschuldigten Jugendlichen unter anderem eine notwendige Verteidigung beizuordnen, wenn er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Dafür können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts persönliche Gründe (wie z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, Interessenkonflikte oder eine spezifische Unterstützungsbedürftigkeit) oder auch fallbezogene sachliche Gründe wie eine besondere Schwierigkeit oder Komplexität des Verfahrens sprechen. In diesem Zusammenhang ist auch der Schwere des Tatvorwurfs angemessen Rechnung zu tragen. Im Jugendstrafprozess ist an die Gewährung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 mit Hinweisen; Murer Mikolásek, Analyse der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO], Diss. Zürich 2011, S. 267 Rz. 883 und S. 270 Rz. 894).
5. Der Beschwerdeführer erachtet die Voraussetzungen von Art. 24 Bst. b i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. c JStPO als erfüllt. Zur Begründung führt er aus, es stehe eine immense Zivilforderung (CHF 20'000.00-40'000.00) im Raum. Diese könne auch im Jugendstrafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden. Selbst wenn die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen werde, sähe sich der Jugendliche in einem Zivilprozess mit einer äusserst nachteiligen prozessualen Ausgangslage konfrontiert, da das Zivilgericht kaum vom Sachverhalt, wie er von der Jugendanwaltschaft festgestellt worden sei, abweichen werde. Ausserdem sei auch der Sohn des Zivilklägers in die Geschichte verwickelt, weshalb Letzterer ein Interesse daran habe, den Beschwerdeführer allein für das im Raum stehende Delikt haftbar zu machen. In diesem Zusammenhang würden sich auch rechtliche Fragen stellen (Diebstahl zum Nachteil eines Familiengenossen nach Art. 139 Ziff. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0] und Zeugnisverweigerungsrechte nach Art. 168 StPO). Der Beschwerdeführer sehe sich einer komplexen sachverhaltlichen und rechtlichen Situation gegenüber. Die gesetzlichen Vertreter seien als Laien ohne amtliche Verbeiständung nicht in der Lage, die Interessen ihres Kindes im Jugendstrafverfahren angemessen zu wahren. Dass die bisher erfolgten Beweisabnahmen (Erstbefragung und Auswertung des Mobiltelefons) auch von einem Laien verstanden werden könnten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der materielle Anspruch auf amtliche Rechtsvertretung bestehe umso mehr, als auch die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei (Waffengleichheit). Die formellen Voraussetzungen (Prozessarmut) seien vor der Jugendanwaltschaft hinreichend dargetan worden und ebenfalls erfüllt.
6. Die Argumentation des Beschwerdeführers verdient Zustimmung. Zwar weist der Sachverhalt bei einer oberflächlichen Betrachtung keine besonderen Schwierigkeiten auf. Letztlich geht es, wie von der Leitung der Jugendanwaltschaft zutreffend formuliert, nur um die Frage, ob der Beschwerdeführer sich am Diebstahl von mehreren tausend Franken Münzgeld beteiligt hat und wenn ja, in welcher Form. Beim Diebstahl handelt es sich zudem um einen für jedermann verständlichen Tatbestand. Vorliegend wird die tatsächliche und die rechtliche Lage aber in verschiedener Hinsicht verkompliziert. Diese erschwerenden Umstände führen in ihrer Gesamtheit betrachtet dazu, dass weder der Beschwerdeführer noch seine gesetzlichen Vertreter als Laien in der Lage sind, seine Verfahrensinteressen hinreichend zu wahren.
Zunächst steht nebst dem Diebstahl offenbar auch der Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Raum. In den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten finden sich zwar weder ein Strafantrag noch eine entsprechende Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügung; der Beschwerdeführer und die Leitung der Jugendanwaltschaft gehen aber übereinstimmend davon aus. Durch diesen zusätzlichen Tatbestand wird die rechtliche Situation bereits komplexer. Zu bedenken ist weiter, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen zwölfjährigen Jungen handelt. Die Deliktssumme der ihm vorgeworfenen Tat ist für sein junges Alter aussergewöhnlich hoch. Ob sich der Geschädigte tatsächlich als Privatkläger konstituiert hat, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor, ist aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Parteien aber anzunehmen. Es mag sein, wie die Leitung der Jugendanwaltschaft vorbringt, dass über die Zivilforderung mangels Liquidität und hinreichender Substanziierung nicht im Strafverfahren entschieden wird. Selbst das Bundesgericht scheint jedoch der Auffassung zu sein, dass Zivilgerichte aus Gründen der Zweckmässigkeit auch ohne gesetzliche Grundlage oftmals nicht grundlos von der Auffassung des Strafgerichts abweichen (BGE 125 III 401 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2008 vom 3. August 2009 E. 8.2). Demnach ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass im vorliegenden Jugendstrafverfahren ein allfälliger späterer Zivilprozess bereits vorgespurt wird, indem das Zivilgericht seinem Entscheid den von der Jugendanwaltschaft oder vom Jugendgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde legt. Diesfalls nützt es dem Beschwerdeführer wenig, wenn ihm im nachfolgenden Zivilprozess dann die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, da die Weichen zu diesem Zeitpunkt bereits gestellt sind. Zu Recht weist der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass der Umstand, wonach der Mitbeschuldigte der Sohn des Privatklägers ist, das Verfahren zu seinen Ungunsten beeinflussen könnte. Zunächst hat es der Privatkläger aufgrund der Bestimmung von Art. 139 Ziff. 4 StGB, welche den Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen zum Antragsdelikt macht, in der Hand, die Strafverfolgung von seinem Sohn abzuwenden. Zudem steht dem Privatkläger gemäss (Art. 180 Abs. 2 StPO i.V.m.) Art. 168 Abs. 1 Bst. c StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Damit sieht sich der Beschwerdeführer mit einem Privatkläger konfrontiert, der ein Interesse haben könnte und bis zu einem gewissen Grad auch die Möglichkeit hat, ihn allein für die Tat verantwortlich zu machen. In diesem Sinn besteht – unabhängig davon, ob der Privatkläger anwaltlich vertreten ist oder nicht – ein deutliches Ungleichgewicht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger. Der Einwand der Leitung der Jugendanwaltschaft, wonach die Ermittlungen auch ohne Verteidigung des Beschwerdeführers sorgfältig geführt würden und der genannte Umstand berücksichtigt werde, hilft wenig. Andernfalls würde das Institut der notwendigen Verteidigung seines Sinnes entleert, könnte man einem Beschuldigten doch dann immer entgegenhalten, die Umstände, welche die notwendige Verteidigung begründen, seien den Strafverfolgungsbehörden bekannt und würden hinreichend berücksichtigt. Dass die Strafverfolgungsbehörden, wie es ihre Aufgabe ist, ein Strafverfahren sorgfältig führen, ändert selbstverständlich nichts daran, dass dem Beschuldigten unter gewissen Voraussetzungen eine Verteidigung zur Seite gestellt werden muss. Sollte der Privatkläger vorliegend tatsächlich anwaltlich vertreten sein, drängt sich dies aus Gründen der Waffengleichheit umso mehr auf. Nicht massgeblich ist schliesslich, ob die einzelnen Beweismassnahmen, wie vorliegend die Befragung des Beschwerdeführers und die Durchsuchung seines Mobiltelefons, für einen Laien verständlich sind oder nicht. Entscheidend ist, ob das Strafverfahren in seiner Gesamtheit, sei es aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen, Schwierigkeiten bietet, welche der betroffene Jugendliche resp. seine gesetzliche Vertretung nicht alleine bewältigen können. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Dem Beschwerdeführer steht somit ein Anspruch auf notwendige Verteidigung nach Art. 24 Bst. b JStPO zu.
7. Nachdem die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung bejaht werden, braucht auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach Art. 25 JStPO auch Fälle von gebotener Verteidigung erfassen müsse, nicht weiter eingegangen zu werden. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung, wie sie Art. 25 JStPO formuliert, erfüllt sind. Es ist daran zu erinnern, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an die Gewährung der amtlichen Verteidigung bei Jugendlichen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit ein grosszügiger Massstab anzulegen ist. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Art. 25 Abs. 1 Bst. c JStPO und macht geltend, dass weder er noch seine gesetzliche Vertretung über die erforderlichen Mittel für die Mandatierung einer Anwältin verfügen würden. Die Bedürftigkeit geht aus der Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens der Mutter des Beschwerdeführers (inkl. von der Gemeinde bevorschusste Unterhaltsbeiträge) und dem zivilprozessualen Zwangsbedarf in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 inkl. Beilagen klar hervor. Damit sind auch die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung erfüllt.
8. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. c JStPO i.V.m. Art. 24 Bst. b JStPO eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Seine Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Antragsgemäss wird Rechtsanwältin C.________ als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Die Einsetzung gilt sowohl für das Verfahren BM-20-1431 als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
9. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, der Kanton Bern (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 33 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
10. Die Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des (Haupt-) Verfahrens von der Jugendanwaltschaft oder vom Jugendgericht festzusetzen sein.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und Rechtsanwältin C.________ wird im Verfahren BM-20-1431 sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren BK 20 478 als amtliche Verteidigerin eingesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Jugendgericht festgesetzt.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben)
der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin F.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 6. Januar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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