Appeal dismissed: objection to criminal order was out of time

BK 2020 388Obergericht / Beschwerdekammer05.10.2020Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal criminal appeal chamber dismissed the defendant’s appeal against the regional court’s ruling that his objection to a criminal order was invalid because it had been filed out of time. The appellant argued that he was abroad due to a family death and could not return to Switzerland because of COVID-19, seeking in substance restoration of the deadline. The court held that this proceeding concerned only whether the objection had been filed in time; restoration grounds and substantive objections to the criminal order had to be examined, if at all, in separate proceedings by the prosecution authority. The appellant was ordered to pay CHF 500 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 354 Abs. 1, Art. 385 Abs. 1-2, Art. 390 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO; validity of an objection to a penal order and delimitation from deadline-restoration proceedings. In proceedings concerning the validity of an objection, the court examines only whether the objection was filed within the statutory time limit. Reasons for the lateness, including alleged excusable impediments, are not assessed in this procedure but belong to separate restoration proceedings before the competent prosecution authority. Likewise, substantive objections to the penal order are premature and inadmissible at this stage. An appeal is admissible if filed in time and cured in proper form within the granted correction period.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Lauber

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

GegenstandGültigkeit Einsprache

Strafverfahren wegen Diebstahls, Diebstahls (geringer Vermögenswert), Betrugs etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 8. September 2020 (PEN 20 468)

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 8. September 2020 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache des Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl BJS 2019 24955 vom 14. April 2020 wegen Diebstahls, Diebstahls (geringer Vermögenswert), Betrugs und versuchten Betrugs verspätet eingereicht und demnach ungültig sei. Die Akten würden nach Ablauf der Beschwerdefrist zurück an die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur Weiterbehandlung bzw. zum Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch gehen. Mit Schreiben vom 19. September 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer in Strafsachen mit, dass er gegen den Entscheid des Regionalgerichts Beschwerde erheben möchte, und ersuchte um Verlängerung der Beschwerdefrist. Am 21. September 2020 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen im Zusammenhang mit dem Entscheid des Regionalgerichts vom 8. September 2020 einzig die Gültigkeit der Einsprache überprüfe. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe hervor, dass der Beschwerdeführer selber nie behauptet habe, rechtzeitig Einsprache erhoben zu haben, und dass er vielmehr die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlange. Ob Grund für eine Wiederherstellung der Frist bestehe, habe zunächst die Staatsanwaltschaft zu prüfen und könne nicht von der Beschwerdekammer in Strafsachen direkt beurteilt werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 8. September 2020 entgegengenommen werden solle. Ohne Gegenbericht werde die Eingabe nicht weiterbearbeitet. Für den Fall, dass an der Beschwerde festgehalten werde, wurde dem Beschwerdeführer eine nicht verlängerbare Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung seiner Eingabe gesetzt. Gleichentags am 21. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Nachbesserung ein.

2. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme resp. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

3. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat innert Frist Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 21. September 2020 hat er zudem vor Ablauf der gewährten Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO seine Eingabe vom 19. September 2020 verbessert und seinen Beschwerdewillen bekundet. Auf das Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. September 2020 hat der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert und insbesondere seine Nachbesserung nicht zurückgezogen, weshalb von einem nach wie vor bestehenden Beschwerdewillen des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Die Nachbesserung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

4.1 Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid, im vorliegenden Verfahren gehe es um die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache, konkret um die Frage der Wahrung der zehntägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO. Der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 15. April 2020 (via seine zum damaligen Zeitpunkt im selben Haushalt lebende 21-jährige Tochter) zugestellt worden. Die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache habe am 16. April 2020 zu laufen begonnen. Da der letzte Tag der Frist auf den 25. April 2020 und damit auf einen Samstag gefallen sei, habe die Frist am darauffolgenden Werktag (27. April 2020) geendet. Die Einsprache des Beschwerdeführers datiere vom 22. Juni 2020 und sei gleichentags am Schalter der Staatsanwaltschaft aufgegeben worden, d.h. erst nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist. Die Einsprache vom 22. Juni 2020 erweise sich demnach als verspätet und sei ungültig.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, er habe sich bei der Zustellung des Strafbefehls am 15. April 2020 nicht in der Schweiz, sondern wegen eines Todesfalls in der Familie in der Türkei befunden. Die Hinreise sei am 11. März 2020 erfolgt. Geplant gewesen sei ein zweiwöchiger Aufenthalt. Sein Rückflugticket sei jedoch zufolge COVID-19 gestrichen worden und er habe bis am 17. Juni 2020 keinen Rückflug buchen können. Mithin sei es nicht sein Verschulden gewesen, dass er nicht in die Schweiz habe einreisen können. Es sei ihm nochmals Gelegenheit zu gewähren, Einwände gegen den Strafbefehl zu erheben.

4.3 Wie bereits das Regionalgericht im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer nie behauptet, fristgerecht Einsprache erhoben zu haben. Vielmehr machte er beim Regionalgericht sinngemäss Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO geltend (vgl. dazu auch das Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. September 2020). Auch mit der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, verspätet Einsprache erhoben zu haben. Er ersucht abermals sinngemäss um Wiederherstellung der Frist, da ihm am Säumnis kein Verschulden zukomme. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen aber im vorliegenden Verfahren fehl. Im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache ist lediglich festzustellen, ob innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde oder nicht. Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Erst in einem zweiten Schritt – wenn der Entscheid betreffend Ungültigkeit der Einsprache rechtskräftig geworden ist – wird von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens zu beurteilen sein, ob den Beschwerdeführer ein unverschuldetes Hindernis an der Säumnis trifft oder nicht (vgl. dazu auch das Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. September 2020). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Wiederherstellungsgründe geltend macht, ist er folglich nicht zu hören. Ebenfalls können keine materiellen Einwände gegen den Strafbefehl vorgebracht werden. Solche werden erst im Einspracheverfahren zu beurteilen sein, wenn das Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen werden sollte. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid sind unbegründet. Das Regionalgericht hat einlässlich dargetan, dass gegen den Strafbefehl nicht innert Frist Einsprache erhoben worden ist. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. E. 10 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (per B-Post)

Bern, 5. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

criminal orderobjection deadlinerestoration of time limitadmissibility of appealprocedural formalitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the ruling on the validity of the objection was admissible and properly filed

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible; the appellant had standing, filed within time, and cured any formal defects within the granted deadline.

Extrahierte Begründung

The court found the appellant directly affected and noted that his amended filing expressed a continuing wish to appeal and met the reasoning requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the objection to the criminal order of 14 April 2020 was timely

Extrahierter Entscheid

The objection was not timely; it was filed after the ten-day deadline had expired.

Extrahierte Begründung

The court agreed that the only question in this proceeding was timeliness. Arguments about being abroad, lack of fault, and COVID-related inability to return concerned restoration of the deadline, which must be examined first by the prosecution authority, not in this appeal.

Kernrechtsfrage

Whether restoration grounds or substantive objections to the criminal order could be examined in this proceeding

Extrahierter Entscheid

No; neither restoration grounds nor substantive objections to the criminal order were reviewable here.

Extrahierte Begründung

The court held that the proceeding on the validity of the objection is limited to whether a timely objection was filed; restoration is decided later in separate proceedings if the invalidity ruling becomes final.

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