Complaint inadmissible against observation notice

BK 2020 295Obergericht / Beschwerdekammer07.09.2020Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The criminal complaints chamber dealt with a complaint against a prosecutor's notice informing the accused that he had been subjected to police observation for about one month in 2019. The court held that the complaint was directed against the wrong object: because the observation had been carried out by the police and required no prosecutorial authorization, the notice itself was not the proper target, and the complainant lacked a legally protected interest in its annulment. The request to compel documentation of the observation was also inadmissible because the complaint court's review is confined to the challenged act. The complaint was dismissed as inadmissible; costs of CHF 1,000 were imposed on the Canton of Bern.

Omnilex-Regeste

Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1, Art. 382 Abs. 1, Art. 282 Abs. 2 and Art. 397 Abs. 2-4 StPO; admissibility of a complaint against a notice of police observation and scope of appellate review. A communication by the public prosecutor concerning an observation does not necessarily constitute the proper appeal object if the observation was ordered and carried out by the police without prosecutorial authorization. In such cases, the complaint must be directed against the police act itself. A party lacks standing to seek mere annulment of the notification absent a legally protected interest. The complaint authority is confined to the challenged act and cannot in the abstract compel the prosecutor to fulfil documentation duties outside the defined process object. Erroneous remedy instructions may justify allocation of costs to the canton (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

GegenstandÜberwachungsmassnahme und Verletzung des rechtlichen Gehörs

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Mitteilung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. Juli 2020 (EO 19 11172)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 283 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit, dass er in der Zeit vom 11. September bis 10. Oktober 2019 in unregelmässigen Abständen polizeilich observiert worden sei. Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 erhob die Verteidigung im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1. Die Mitteilung einer Observation vom 20. Juli 2020 sei aufzuheben;

2. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, ihrer Dokumentations- sowie Aktenführungspflicht nachzugekommen und insbesondere zu belegen, wann der Beschwerdeführer durch wen, wo und mit welchen Ergebnissen überwacht wurde;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Mit Stellungnahme vom 14. August 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Rechtsschrift wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2020 zugestellt.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das gilt auch für Observationen im Sinne von Art. 282 f. StPO, selbst wenn in Art. 283 StPO mit dem Titel «Mitteilung» – anders als etwa in Art. 279 Abs. 3, Art. 285 Abs. 4 oder Art. 298 Abs. 3 StPO – keine Beschwerdemöglichkeit angegeben ist. Dies ergibt sich daraus, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich bei Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die Beschwerde zulässig ist, bei Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts indes nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c und Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO; siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2017 vom 29. März 2018 E. 1.2.3 [Cela étant, si la communication d'une décision rendue par le Ministère public ouvre en principe la voie du recours sur le plan cantonal (art. 20 al. 1 let. b et 393 al. 1 let. a CPP), cela ne suffit pas pour considérer qu'un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF découlerait dudit prononcé.], Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 60 Fn. 209 f. und Rz. 106 Fn. 324 sowie Frei, Grundlagen und Grenzen der Observation, in: IMPULSE - Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Nr. 28, 2018, S. 23 ff., Rz. 65 m.w.H.).

Vorliegend hatte die Kantonspolizei die Observation durchgeführt. Da diese weniger als einen Monat gedauert hatte, bedurfte sie keiner Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Handelnde Strafverfolgungsbehörde war somit die Polizei (vgl. Art. 15 StPO). Dementsprechend wäre mittels Beschwerde die Observation durch die Polizei anzufechten gewesen (überzeugend Guidon, a.a.O., Rz. 60 Fn. 210: Die Möglichkeit zur Beschwerdeführung ist zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Anfechtbarkeit hoheitlicher Verfahrenshandlungen der Polizei (vgl. dazu auch FN. 324). Die Beschwerde hat sich nach meinem Dafürhalten bei derartigen Observationen ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung durch die Polizei zu richten.).

3. Der Beschwerdeführer stellt wie gesehen in seinem Rechtsbegehren 1 den Antrag, die «Mitteilung einer Observation vom 20. Juli 2020 sei aufzuheben». Es kann offengelassen werden, ob diese Mitteilung überhaupt beschwerdefähig ist. Auf jeden Fall besitzt der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse hinsichtlich einer «Aufhebung» des Mitteilungsschreibens (Art. 382 Abs. 1 StPO). Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht gegen das korrekte Anfechtungsobjekt zielt, richtet sich das Rechtsbegehren 1 auch nicht gegen die behaupteterweise rechtswidrig durchgeführte bzw. mangelhaft dokumentierte Observation (durch die Polizei). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte dies erkennen und gegen die Observation selber opponieren müssen. Zumindest hätte in der Beschwerdeschrift – gespiegelt in den Rechtsbegehren – die Behauptung aufgestellt werden müssen, dass das Anfechtungsobjekt (staatsanwaltschaftliche Mitteilung vom 20. Juli 2020 / Nachtrag der Kantonspolizei vom 16. Juli 2020) nicht restlos klar erscheine und er zur Beschwerde so oder anders legitimiert sein müsse, um sich gegen die durchgeführte Observation bzw. deren angeblich nicht vorhandene Dokumentation zu wehren. An dieser Erkenntnis ändert Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung nichts, auch wenn diese inkorrekt ist (A.________ kann innert 10 Tagen seit der Zustellung dieses Schreibens schriftlich und begründet Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern erheben.).

Was das Rechtsbegehren 2 betrifft, ist bzw. wäre die Beschwerdekammer grundsätzlich nicht dazu befugt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihrer Dokumentationspflicht nachzukommen und insbesondere zu belegen, wann der Beschwerdeführer wie überwacht worden ist (vgl. Art. 397 Abs. 2-4 StPO [e contrario]). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2020 taugt nicht zur Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Dokumentations- und Aktenführungspflicht durch die Beschwerdekammer. Der Prozessgegenstand vor der Beschwerdeinstanz wird durch das Anfechtungsobjekt verbindlich definiert bzw. beschränkt. Auf das – nach Ansicht der Beschwerdekammer ohnehin von Rechtsbegehren 1 abhängige – Rechtsbegehren 2 ist ebenfalls nicht einzutreten.

Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden.

4. Nicht zu entscheiden hat die Beschwerdekammer, ob der Nachtrag der Kantonspolizei vom 16. Juli 2020 – in Verbindung mit dem Anzeigerapport vom 10. Februar 2020 – (bereits) ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt bzw. dargestellt hat.

5. Aufgrund der fehlerhaften Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung trägt der Kanton Bern die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 417 und Art. 423 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ wird am Ende des Verfahren festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern.

Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahren fest.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

(per Einschreiben)

der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 7. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber: Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

observationadmissibilitystandingright to be heardprocess objectpolice investigationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the prosecutor's notice of observation was admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint was not admissible because the notice was not the proper object of appeal and the complaint should have targeted the police observation itself.

Extrahierte Begründung

For observations carried out by police and lasting less than one month, no prosecutorial authorization was required; the relevant prosecuting authority was therefore the police, and the notice under Art. 283 StPO did not create a valid basis for attacking the observation.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had a legally protected interest in seeking annulment of the notice

Extrahierter Entscheid

No legally protected interest existed in annulment of the notice letter.

Extrahierte Begründung

Art. 382 Abs. 1 StPO requires a protected interest. The request was directed only against the communication, not against the allegedly unlawful or insufficiently documented observation itself.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court could order the prosecutor to document and prove the observation

Extrahierter Entscheid

No; the request fell outside the court's competence and the process object was limited by the challenged act.

Extrahierte Begründung

The complaint court cannot generally instruct the prosecutor to perform documentation duties in the abstract, and its review is confined to the challenged decision or act.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs

Extrahierter Entscheid

Because the challenged notice incorrectly stated the remedy, the Canton of Bern had to bear the appeal costs.

Extrahierte Begründung

The court relied on the StPO rules on costs and found the erroneous remedy information justified a cost order against the canton.

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