Complaint against non-prosecution for fraud and coercion dismissed

BK 2020 253Obergericht / Beschwerdekammer02.07.2020Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B.________ challenged the Regional Public Prosecutor’s decision not to open criminal proceedings against A.________ AG after a CHF 2 daily flat rate was charged automatically and an SMS notification was sent. He alleged fraud and coercion. The Criminal Appeals Chamber held that the facts did not show deception, violence, or a threat of serious detriment, and no other offence was apparent. It therefore dismissed the complaint and ordered B.________ to pay CHF 300 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 146 StGB, Art. 181 StGB; complaint against non-prosecution: an automated charge followed by a notification message does not constitute fraud absent deceptive conduct causing error and disposition, and does not amount to coercion absent violence or the threat of serious detriment. Where the complaint is manifestly unfounded, the appellate court may dispense with a written exchange under Art. 390 Abs. 2 StPO. Appeal costs are borne by the unsuccessful complainant under Art. 428 Abs. 1 StPO (consid. 4-7).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Lustenberger

VerfahrensbeteiligteA.________ AG

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Betrugs bzw. Versuch dazu und Nötigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Mai 2020 (BM 20 15464)

Erwägungen:

1. Am 18. April 2020 erstattete B.________ Strafanzeige gegen die A.________ AG (nachfolgend: A.________). Die zuständige Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 25. Mai 2020 nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Juni 2020 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge:

«1, Die Verfügung sei aufzuheben

2, Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen

3, Unter Kostenfolge an den Staat.»

2. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerde ist jedoch, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird.

3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Anzeige geltend, ihm sei eine Tagesflatrate von CHF 2.00 abgebucht worden, obschon diese Gebühr nicht angefallen sei. Es werde hier eine Dienstleistung in Rechnung bzw. in Abzug gebracht, bevor sie erbracht worden sei. Der Abzug sein nämlich um 01:27 Uhr vorgenommen worden. Um diese Zeit habe sicher keine Verbindung stattgefunden, er habe geschlafen. Er und andere Kunden würden dadurch betrogen. Der Vermögensschaden belaufe sich auf den Monat gerechnet auf CHF 60.00 und auf CHF 720.00 im Jahr. Weiter erachtet er den Tatbestand der Nötigung als einschlägig.

4. Der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Er setzt nämlich voraus, dass der Geschädigte durch eine arglistige Täuschung in einen Irrtum versetzt wird und sich dadurch zu einer Vermögensdisposition veranlassen lässt, die einen Vermögensschaden verursacht. Beim streitigen Vorgang handelt es sich offensichtlich um eine automatisch generierte SMS, mittels welcher der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass eine Tagesflatrate von CHF 2.00 für den Datenverkehr in der Schweiz belastet worden sei. Eine Täuschung geht mit der erfolgten Abbuchung und der anschliessenden Information nicht einher. Bereits aus diesem Grund kann der Tatbestands des Betrugs nicht erfüllt sein. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich.

5. Ebenso wenig kann der besagte Vorgang eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB begründen. Hierfür wäre die Anwendung von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile erforderlich. Vorliegend fehlt es offensichtlich an beidem.

6. Weitere Straftatbestände, die durch den geschilderten Sachverhalt erfüllt sein könnten, sind nicht erkennbar. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eindeutig zu Recht nicht an die Hand genommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Beschwerde wird abgewiesen.

7. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO wird der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

der Beschuldigten (per Einschreiben, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (per Kurier, mit den Akten)

Bern, 2. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

Schlagwörter

fraudcoercionnon-prosecutioncriminal complaintappeal costsautomated billingdeception

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the prosecutor’s non-prosecution decision should be upheld

Extrahierter Entscheid

The non-prosecution decision was correct and the complaint had to be dismissed.

Extrahierte Begründung

The complaint was clearly unfounded; no further briefing was ordered under Art. 390(2) StPO.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged charging of the daily flat rate constituted fraud

Extrahierter Entscheid

No fraud was made out because there was no deception and the charge was merely followed by an automatic SMS notification.

Extrahierte Begründung

Fraud under Art. 146 StGB requires deceit, error, a causal disposition, and damage; the described automated billing and information message did not involve deception.

Kernrechtsfrage

Whether the facts could amount to coercion

Extrahierter Entscheid

No coercion was established.

Extrahierte Begründung

Art. 181 StGB requires violence or the threat of serious detriment, neither of which was present.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant must bear the costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The losing complainant was ordered to pay costs of CHF 300.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 428(1) StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.