Appeal against non-prosecution dismissed in part

BK 2020 193Obergericht / Beschwerdekammer23.07.2020Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant appealed a Bern-Mittelland prosecutor’s non-prosecution order in a case about alleged attempted coercion or threat arising from WhatsApp messages about handing over a child. The appeal court held that the challenge could not extend to the mother, Beschuldigte 2, because the contested order did not concern her; a separate investigation had already been opened against her. As to Beschuldigte 1, the court found the messages firm but not coercive or threatening in the criminal-law sense, so non-prosecution was correct under in dubio pro duriore. The appeal was dismissed insofar as entered. The appellant had to pay the appeal costs and a compensation to Beschuldigte 1.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; Nichtanhandnahme bei klarer Straflosigkeit oder fehlenden Prozessvoraussetzungen; der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt eine Strafuntersuchung nur bei nicht klarer Sach- und Rechtslage. Eine Nichtanhandnahme ist zulässig, wenn die behaupteten Äusserungen offensichtlich weder Gewalt noch die Androhung ernstlicher Nachteile noch sonstige Zwangsmittel im Sinne von Art. 181 StGB bzw. Art. 180 StGB enthalten. Ein Rechtsmittel gegen eine Nichtanhandnahme kann sich nur auf den Verfügungsgegenstand beziehen; ausserhalb davon liegende, separat untersuchte Personen sind im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Bei Abweisung der Beschwerde trägt die Privatklägerschaft die Kosten und hat der beschuldigten Person die notwendigen Verteidigungskosten zu ersetzen (Art. 428 Abs. 1, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Kurt

VerfahrensbeteiligteA.________

v.d. Fürsprecherin B.________

Beschuldigte 1

C.________

Beschuldigte 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

D.________

v.d. Rechtsanwalt E.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen versuchter Nötigung, evtl. Drohung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. April 2020 (BM 20 13247)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 16. April 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) nicht an die Hand. Der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher F.________, reichte am 4. Mai 2020 Beschwerde ein und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei an die Hand zu nehmen, die Beschuldigte 1 und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) seien wegen versuchter Nötigung, evtl. Drohung angemessen zu bestrafen und zu verurteilen, eine Geldstrafe zu zahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 7. Mai 2020 ein Beschwerdeverfahren und stellte gestützt auf die edierten Akten fest, dass am 8. April 2020 eine Untersuchung gegen die Beschuldigte 2 wegen versuchter Nötigung (BM 20 13248) eröffnet worden war. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob er vor diesem Hintergrund an der Beschwerde betreffend die Beschuldigte 2 festhalte oder er diese zurückziehe. Weiter wurde er aufgefordert, betreffend das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 (BM 20 13247) innert 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Letzt genannter Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 nach. Am 25. Mai 2020 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht zur Frage geäussert hat, ob er an der Beschwerde betreffend die Beschuldigte 2 festhalte oder diese zurückziehe. Die Verfahrensleitung teilte ihm deshalb mit, dass davon ausgegangen wird, dass er an der Beschwerde betreffend die Beschuldigte 2 festhalte. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, eine zusätzliche Sicherheit von CHF 500.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam er am 29. Mai 2020 nach. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, liessen sich am 3. Juni bzw. 15. Juni 2020 vernehmen und beantragten die Abweisung der Beschwerde betreffend Verfahren gegen die Beschuldigte 1 sowie die Kostenauflage an den Beschwerdeführer. Betreffend Beschwerde bezüglich der Beschuldigten 2 wurde auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet. Am 2. Juli 2020 teilte Fürsprecher F.________ mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2020 Kenntnis von dieser Mitteilung gegeben. Am 8. Juli 2020 informierte Rechtsanwalt E.________, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und ersuchte um Akteneinsicht. Diesem Begehren kam die Verfahrensleitung am 9. Juli 2020 nach. Innert Frist gelangte keine Replik des Beschwerdeführers ein.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

2.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Verfahren wegen versuchter Nötigung und Drohung gegen die Beschuldigte 1 nicht an die Hand genommen. Zur Beschuldigten 2 äussert sich die angefochtene Verfügung hingegen nicht. Dabei handelt es sich auch nicht um ein Versehen. Vielmehr wurde am 8. April 2020, gestützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 26. März 2020, eine separate Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte 2 eröffnet. Der Beschwerdeführer hielt trotzdem explizit an seiner Beschwerde betreffend das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 fest, weshalb auch separat darüber zu entscheiden ist. Das Verhalten der Beschuldigten 2 ist nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend die Beschuldigte 1. Auf die Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten.

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3).

4. Der Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, sie habe entgegen der getroffenen Vereinbarung verlangt, dass der Beschwerdeführer die gemeinsame Tochter am 25. Dezember 2019 um 16.30 Uhr bei der Autobahnraststätte I.________ an sie und ihre Mutter (die Beschuldigte 2) übergebe. Konkret geht es um folgende zwei WhatsApp-Nachrichten der Beschuldigten 1 vom 25. Dezember 2019 an den Beschwerdeführer:

«G.________ isch hüt am 16.30 im I.________»

und – nachdem der Beschwerdeführer der Beschuldigten 1 ebenfalls per WhatsApp erläutern wollte, dass die Ferien bis 1. Januar 2020 dauerten – folgende Nachricht:

«G.________ wird hüt am 16.30 im I.________ si».

Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass diese Nachrichten, unabhängig von der geltenden Ferienregelung, die Tatbestände der Nötigung und Drohung offensichtlich nicht erfüllen. Die Nachrichten sind zwar durchaus bestimmt formuliert und es scheint klar, dass die Beschuldigte 1 keine Widerrede duldet. Mit der Aufforderung ist aber weder Gewalt noch die Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers verbunden. Eine solche Beschränkung kann auch nicht implizit angenommen werden. Anhaltspunkte für das Verwenden von Zwangsmitteln im Sinne von Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) fehlen, ebenso Anhaltspunkte für das Androhen eines schweren Nachteils, wie dies Art. 180 StGB verlangt (BGE 81 IV 102 E. 2).

Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt und die Beschwerde folglich abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'500.00 und sind mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe zu verrechnen. Die Beschuldigte 1 hat zudem auch ohne Antrag Anspruch auf Entschädigung ihrer in der Sache gebotenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beizug eines Anwaltes ist mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, nicht zu beanstanden. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3; je mit Hinweisen). Die entsprechend dem angemessenen Aufwand auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmte Entschädigung für die Verteidigungskosten der Beschuldigten 1 ist folglich dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen.

Der Beschuldigten 2 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit der von ihm in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit verrechnet.

Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten 1 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________

(per Einschreiben)

der Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben)

der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 23. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. mit der geleisteten Sicherheit verrechnet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-prosecutionattempted coercionthreatappealinadmissibilityprivate complainantcostscompensationin dubio pro duriorecriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the non-prosecution order was admissible as to Beschuldigte 1.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible and entered into only insofar as it challenged the non-prosecution order concerning Beschuldigte 1.

Extrahierte Begründung

The complainant was directly affected as private and civil complainant and filed the appeal in time and form.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could also challenge Beschuldigte 2, despite the contested order not addressing her.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was inadmissible insofar as it concerned Beschuldigte 2 because the challenged order did not concern her conduct.

Extrahierte Begründung

A separate investigation had already been opened against Beschuldigte 2; her conduct was not part of the non-prosecution order under review.

Kernrechtsfrage

Whether the non-prosecution order against Beschuldigte 1 was correct on the merits.

Extrahierter Entscheid

Yes. The WhatsApp messages did not clearly fulfill attempted coercion or threat; non-prosecution was proper.

Extrahierte Begründung

The messages were firm but contained no violence, no threatened serious detriment, and no other coercive means restricting the complainant's freedom; the case was therefore clear enough for non-prosecution under in dubio pro duriore.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs and compensation in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The complainant had to bear the costs and pay compensation to Beschuldigte 1; Beschuldigte 2 received none.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was dismissed, costs followed the losing party rule; the defence costs of Beschuldigte 1 were compensable, while no compensable disadvantage arose for Beschuldigte 2.

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